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Ehegattensplitting: Steuervorteile, Voraussetzungen & Optionen

Schon seit 1958 gibt es im Steuergesetz etwas Einmaliges: das Ehegattensplitting. Diese Sonderform für Ehe- und Lebenspartner kann Dir und Deiner Familie eine Menge Geld sparen — wenn Du sie richtig anwendest. Doch Vorsicht: nicht immer ist ein Ehegattensplitting die beste und steuergünstigste Wahl. Wie Ehegattensplitting funktioniert, worauf Du achten musst, und wie Du die ganze Sache am besten angehst, erklären wir Dir hier.

Was ist Ehegattensplitting?

Das Ehegattensplitting ist ein steuerrechtliches Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern. Das Verfahren greift bei den Steuerklassen-Kombinationen IV/IV und III/V.

Welche Vor- und Nachteile hat das Ehegattensplitting?

Die Vorteile des Ehegattensplittings liegen auf der Hand. Es verschafft Ehe- bzw. Lebenspartnern mit unterschiedlich hohen Einkünften eine geringere steuerliche Belastung. Auch Familien, bei denen nur ein Partner berufstätig ist, profitieren von der Zusammenveranlagung.

Allerdings steht das Ehegattensplitting auch in der Kritik, da Menschen in alternativen Beziehungsformen und Partner bzw. Familien mit relativ gleich hohen Einkommen keinerlei Vorteile haben. Da die besten steuerlichen Vorteile in der Kombination aus Steuerklassen III und V zu holen sind, verstärkt das Ehegatten Splitting auch die Tendenz innerhalb von Ehen und Lebenspartnerschaften, dass ein Partner nur wenig oder gar nicht arbeitet.

Die Vorteile des Ehegattensplittings lassen sich also nicht von allen Steuerzahlern in Anspruch nehmen.

Welche Arten der Veranlagung gibt es?

Im Sinne des Ehegattensplittings gibt es vier verschiedene Arten der Veranlagung. Diese sind:

  • Einzelveranlagung mit Grundtarif
  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting
  • Sondersplitting im Scheidungsjahr
  • Einzelveranlagung mit Verwitwetensplitting

Im Steuerrecht gibt es zwei Arten, wie Ehegatten oder Lebenspartner ihre Steuer abrechnen können: als Zusammenveranlagung oder als Einzelveranlagung.

Einzelveranlagung

Eine Einzelveranlagung ist die Bezeichnung dafür, dass ein Ehepaar oder zwei Lebenspartner ihre Einkommen jeweils zusammen in einer Steuererklärung aufführen, sie aber einzeln, das heißt nach dem Grundtarif auswerten lassen. Diese Variante wird umgangssprachlich auch als „getrennt veranlagt” bezeichnet.

Zusammenveranlagung

Wenn Eheleute oder Lebenspartner zusammen veranlagen, machen sie eine einzige gemeinsame Steuererklärung, in der sie dann steuerrechtlich als eine einzelne Person behandelt werden. Diese Zusammenveranlagung ist Grundvoraussetzung für ein Ehegattensplitting. Das heißt, für beide gilt an Stelle des Grundtarifes der sogenannte Splittingtarif. Diese Variante wird umgangssprachlich auch als „gemeinsam veranlagt” bezeichnet.

Wie unterscheidet sich die Einzelveranlagung von der Zusammenveranlagung?

Abgesehen von dem Fakt, dass bei einer Einzelveranlagung jeder Partner seine eigene Steuererklärung abgibt und dann nach dem Grundtarif eingeordnet wird, unterscheiden sich die beiden Veranlagungsformen noch auf anderen Ebenen:

  1. Jedem Partner werden vom Finanzamt die für Ledige üblichen Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge gewährt. Schöpft einer der beiden seine Freibeträge nicht aus, kann der andere den nicht ausgeschöpften Teil nicht beanspruchen.
  2. Jeder der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner schuldet nur die Einkommensteuer, die sich aus seinem Steuerbescheid ergibt.
  3. Jeder der Partner gibt in seiner Einkommensteuererklärung nur die Einkünfte an, die er bezogen hat. Er kann nur die Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, die ihm selbst entstanden sind.
  4. Gemeinsame Einkünfte, beispielsweise aus einer gemeinsam vermieteten Immobilie, werden jedem der beiden hälftig zugerechnet, sofern keine andere Aufteilung vereinbart wurde.
  5. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen werden demjenigen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet, der sie bezahlt hat.
  6. Ehe- oder Lebenspartner können alternativ beantragen, dass ihnen die Sonderausgaben oder anderen oben genannten Aufwendungen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden. Hierzu reicht ein „übereinstimmender” Antrag, ein „gemeinsamer” Antrag ist nicht notwendig. Das heißt, es reicht der Antrag des Partners, der die Kosten getragen hat. Das gilt auch für den Behinderten-Pauschbetrag eines Ehepartners.
  7. Die zumutbare Grenze für außergewöhnliche Belastungen wird nach der Höhe der jeweiligen Einkünfte errechnet. Das entspricht dem Prinzip der Individualbesteuerung.

Welche Voraussetzungen gelten für die Zusammenveranlagung?

  • Trauschein
  • beide uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig
  • gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft

Für eine gemeinsame Veranlagung müssen beide Ehe- oder Lebenspartner standesamtlich miteinander verheiratet sein und einen Trauschein nachweisen. Zeitlich ist dieser Regel keine Grenze gesetzt, es genügt also, wenn Du nur einen einzigen Tag im Jahr verheiratet gewesen bist. Selbst wenn Du also zum Beispiel am 30. Dezember geheiratet hast, hast Du diese Voraussetzung erfüllt.

Eine weitere Voraussetzung ist der Ort des Wohnsitzes. Sowohl Du als auch Dein Ehe- oder Lebenspartner muss seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben und damit uneingeschränkt steuerpflichtig sein. Wohnt einer der Partner im Ausland, dann ist er beschränkt steuerpflichtig. Er kann beantragen, dass er fiktiv uneingeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Dann wäre auch in diesem Fall eine Zusammenveranlagung möglich.

Die dritte Voraussetzung ist eine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das bedeutet in der Regel, dass die Ehe- oder Lebenspartner zusammen wohnen und gemeinsam wirtschaften. Allerdings ist die Regelung hier auch mit „nicht dauernd getrennt” umschrieben und lässt damit Ausnahmen zu. So ist es zulässig, wenn ein Partner aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz hat. Ebenfalls ermöglicht es Paaren, bei denen ein Partner beispielsweise im Altersheim untergebracht ist oder Paaren, die sich gerade in Trennung befinden, eine gemeinsame Veranlagung zu beantragen. Im Falle einer Trennung gilt diese Regelung allerdings nur für ein Jahr.

Die Wahl zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung erfolgt jedes Jahr neu in der Steuererklärung – die Entscheidung ist also nicht für die folgenden Jahre bindend. Die Veranlagungsart wird durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf Seite 1 des Mantelbogens festgelegt. Wird gar keine Veranlagungsart angegeben, führt das Finanzamt automatisch eine Zusammenveranlagung durch (§ 26 Abs. 3 EStG), da diese für die meisten Ehepaare die günstigste Variante ist.

Welche Steuerklassen-Kombinationen gibt es?

Nach der Heirat werden beide Ehepartner vom Finanzamt automatisch in die Steuerklassenkombination IV/IV eingestuft. Anschließend kann ein Wechsel zu III/V oder zu IV/IV mit Faktorverfahren beantragt werden. Welche Kombination am besten passt, hängt vor allem vom Verhältnis der Einkommen ab.

Steuerklassen-Kombination IV/IV

Die Kombination IV/IV eignet sich für Paare mit ähnlich hohen Einkommen (etwa 50:50). Sie ist einfach in der Handhabung und führt unterjährig meist weder zu einer nennenswerten Nachzahlung noch zu einer hohen Erstattung. In Steuerklasse IV gelten dieselben Steuersätze wie in Steuerklasse I. Bei IV/IV besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung – empfehlenswert ist sie dennoch, weil der Splittingvorteil unterjährig nicht berücksichtigt wird und sich bei der Veranlagung oft eine Erstattung ergibt.

Steuerklassen-Kombination III/V

Die Kombination III/V lohnt sich bei stark unterschiedlichen Einkommen. Der besser verdienende Partner wählt Klasse III und hat unterjährig deutlich geringere Lohnsteuerabzüge, der geringer verdienende Partner wechselt in Klasse V und zahlt entsprechend mehr Lohnsteuer. Als Faustregel gilt: III/V lohnt sich, wenn ein Partner rund 60 % des gemeinsamen Familieneinkommens erzielt. Nachteil: Je größer der Einkommensunterschied, desto höher fällt am Jahresende meist die Steuernachzahlung aus. Bei III/V besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Steuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktorverfahren

Beim Faktorverfahren – nur in Kombination mit IV/IV möglich – wird die Lohnsteuer nach dem Anteil berechnet, den jeder Partner zum gemeinsamen Einkommen beiträgt. Das Finanzamt ermittelt anhand des erwarteten Einkommens einen individuellen Faktor. Dadurch verteilt sich die Lohnsteuer ähnlich wie bei III/V, allerdings „fairer”, da die individuellen Steuersätze und Freibeträge berücksichtigt werden. Durch den genaueren Lohnsteuerabzug ergibt sich bei der Jahressteuerschuld in der Regel weder eine Nachzahlung noch eine Rückerstattung. Das Faktorverfahren muss beim Finanzamt beantragt werden; eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht ebenfalls.

Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

Beim Ehegattensplitting werden Deine Einkünfte und die Deines Partners zunächst einzeln berechnet, dann aber zusammengerechnet und als gemeinsame Steuererklärung abgegeben. Die Steuer für Euch wird dann nach dem Splittingverfahren berechnet. Das heißt konkret: Für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird die Steuer gemäß Splittingtabelle berechnet und dann verdoppelt. Dadurch ergibt sich in der Regel eine niedrigere Steuerlast als bei einer Einzelveranlagung.

Achtung: Da Ihr wie eine einzelne Person behandelt werdet, ist jeder Partner rechtlich für die gesamte Steuerschuld belastbar und muss im Notfall für die Gesamtsumme geradestehen.

Wie wird beim Ehegattensplitting die Steuer berechnet?

Nehmen wir an, Ihr habt Euch bei der Steuererklärung als Ehepaar oder Lebenspartner für eine gemeinsame Veranlagung entschieden. Dann müsst Ihr gemeinsam die Steuererklärung ausfüllen, am besten mit Hilfe einer Steuersoftware wie zum Beispiel WISO Steuer. Diese hilft Euch nicht nur, alles korrekt einzutragen, sondern gibt Euch auch noch wertvolle Tipps zum Steuernsparen mit auf den Weg. Danach geht die Erklärung ans Finanzamt. Hier passieren jetzt folgende Schritte:

  1. Es wird für beide Partner einzeln das zu versteuernde Einkommen berechnet.
  2. Frei- und Pauschbeträge werden verdoppelt und abgezogen.
  3. Werbungskosten und alle anderen steuerlich abzugsfähigen Positionen werden abgezogen.
  4. Das so noch übrig gebliebene zu versteuernde Einkommen wird halbiert. Darauf wird der Grundtarif angewendet. Das heißt, die Einkommensteuer aus der Grundtabelle des jeweiligen Steuerjahres wird übernommen. Der doppelte Betrag ergibt die Steuer nach dem Splittingtarif in der Splittingtabelle.

Wieso spare ich beim Ehegattensplitting Steuern?

In den meisten Fällen sparst Du deshalb Steuern, weil durch die Zusammenveranlagung die Einkommensteuer gemäß Splittingtabelle niedriger ist, als bei einer Einzelveranlagung beider Partner. Der Grund liegt bei der so genannten Steuerprogression: Mit der Höhe der Einkünfte steigt die Einkommensteuerlast, also die Versteuerung Deines Einkommens ist nicht prozentual linear sondern überproportional. Faktisch verringert das Ehegattensplitting also die Gesamtsumme dadurch, dass ein günstigerer Steuersatz angesetzt wird.

Ist das Ehegattensplitting immer die bessere Wahl?

Nein, es ist nicht immer die beste Wahl, sich gemeinsam veranlagen zu lassen und das Ehegattensplitting zu wählen. In bestimmten Situationen kannst Du und Dein Ehe- oder Lebenspartner bei der Steuererklärung mit der Einzelveranlagung Steuern sparen.

Wann lohnt sich eine Einzelveranlagung?

Unter bestimmten Umständen lohnt sich eine Einzelveranlagung mehr als das Ehegattensplitting. Dieser Fall tritt meistens in folgenden Situationen auf:

Lohnersatzleistungen

Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen somit den Steuersatz für die zu versteuernden Einkünfte. Konsequenz: Werden beide Partner zusammen veranlagt, führt dies zu einer höheren Steuerlast.

Außergewöhnliche Belastungen

Hatte einer der Partner z. B. sehr hohe Krankheitskosten und der andere nicht, ist es möglich, dass der erstere alleine die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen überschreitet und diese Kosten in der Steuererklärung absetzen kann.

Abfindung

Die Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Hat der eine Partner kaum weitere Einkünfte – im Gegensatz zum anderen gut verdienenden Partner –, dann kann ebenfalls die Einzelveranlagung insgesamt Steuern sparen.

Verlust

Weist einer der beiden Partner für das Steuerjahr einen Verlust aus, so würde dieser mit den positiven Einkünften des anderen verrechnet werden. Man könnte stattdessen die Einzelveranlagung beantragen und den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen. Derjenige Partner, der Einkünfte zu versteuern hat, kann dann in voller Höhe beispielsweise seine Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Kirchgeld

Das Kirchgeld ist dann fällig, wenn einer der Partner konfessionslos ist und der schlechter verdienende Partner einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Bemessungsgrundlage hierfür ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Wählen beide die Einzelveranlagung, lässt sich dies verhindern.

Auslandseinkünfte

Wenn einer der beiden Partner Einkünfte aus dem Ausland hatte, dann könnte ebenfalls eine Einzelveranlagung sinnvoll sein.

Wann lohnt sich das Ehegattensplitting am meisten?

Am meisten lohnt sich das Ehegattensplitting bei den Ehe- oder Lebenspartnern, die eine möglichst große Diskrepanz zwischen beiden zu versteuernden Einkommen haben. Denn so gleicht das kleine Einkommen das große in der Gesamtsumme, die dann halbiert wird, am meisten aus. Am höchsten ist der Splittingvorteil, wenn zu der Einkommensdifferenz noch ein hoher Steuersatz kommt. Im besten Fall können Du und Dein Partner so bis zu 19.471 € Ersparnis im Jahr erzielen.

Für die meisten Paare lohnt sich das Ehegattensplitting. Nur in bestimmten Konstellationen, zum Beispiel wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner Elterngeld oder eine andere Lohnersatzleistung bekommt, wäre eine Einzelveranlagung besser.

Wie viel Geld macht der Splittingtarif im Gegensatz zum Grundtarif konkret aus?

Um herauszufinden wie viel Du konkret durch die Nutzung der Ehegatten Splittingtabelle sparen kannst, schaust Du am besten in die Splittingtabelle 2026 (Steuerjahr/Einkommen aus 2025):

zvE

10.000 €

Grundtabelle Steuer

0 €

Splittingtabelle Steuer

0 €

absolute Ersparnis (Euro)

0 €

relative Ersparnis

0 %

zvE

20.000 €

Grundtabelle Steuer

1.639 €

Splittingtabelle Steuer

0 €

absolute Ersparnis (Euro)

1.639 €

relative Ersparnis

100 %

zvE

30.000 €

Grundtabelle Steuer

4.303 €

Splittingtabelle Steuer

970 €

absolute Ersparnis (Euro)

3.333 €

relative Ersparnis

77 %

zvE

40.000 €

Grundtabelle Steuer

7.320 €

Splittingtabelle Steuer

3.278 €

absolute Ersparnis (Euro)

4.042 €

relative Ersparnis

55 %

zvE

50.000 €

Grundtabelle Steuer

10.691 €

Splittingtabelle Steuer

5.854 €

absolute Ersparnis (Euro)

4.837 €

relative Ersparnis

45 %

zvE

60.000 €

Grundtabelle Steuer

14.415 €

Splittingtabelle Steuer

8.606 €

absolute Ersparnis (Euro)

5.809 €

relative Ersparnis

40 %

zvE

70.000 €

Grundtabelle Steuer

18.488 €

Splittingtabelle Steuer

11.536 €

absolute Ersparnis (Euro)

6.952 €

relative Ersparnis

38 %

zvE

80.000 €

Grundtabelle Steuer

22.688 €

Splittingtabelle Steuer

14.640 €

absolute Ersparnis (Euro)

8.048 €

relative Ersparnis

35 %

zvE

90.000 €

Grundtabelle Steuer

26.888 €

Splittingtabelle Steuer

17.922 €

absolute Ersparnis (Euro)

8.966 €

relative Ersparnis

33 %

zvE

100.000 €

Grundtabelle Steuer

31.088 €

Splittingtabelle Steuer

21.382 €

absolute Ersparnis (Euro)

9.706 €

relative Ersparnis

31 %

zvE

120.000 €

Grundtabelle Steuer

39.488 €

Splittingtabelle Steuer

28.830 €

absolute Ersparnis (Euro)

10.658 €

relative Ersparnis

27 %

zvE

140.000 €

Grundtabelle Steuer

47.888 €

Splittingtabelle Steuer

36.976 €

absolute Ersparnis (Euro)

10.920 €

relative Ersparnis

23 %

zvE

160.000 €

Grundtabelle Steuer

56.288 €

Splittingtabelle Steuer

45.376 €

absolute Ersparnis (Euro)

10.912 €

relative Ersparnis

19 %

zvE

180.000 €

Grundtabelle Steuer

64.688 €

Splittingtabelle Steuer

53.776 €

absolute Ersparnis (Euro)

10.912 €

relative Ersparnis

17 %

zvE

200.000 €

Grundtabelle Steuer

73.088 €

Splittingtabelle Steuer

62.176 €

absolute Ersparnis (Euro)

10.912 €

relative Ersparnis

15 %

zvE

400.000 €

Grundtabelle Steuer

160.753 €

Splittingtabelle Steuer

146.176 €

absolute Ersparnis (Euro)

14.577 €

relative Ersparnis

9 %

zvE

600.000 €

Grundtabelle Steuer

250.753 €

Splittingtabelle Steuer

231.506 €

absolute Ersparnis (Euro)

19.247 €

relative Ersparnis

8 %

Du und Dein Partner können also eine relative Ersparnis von 100 % bzw. 1.639 € oder eine relative Ersparnis von 8 % bzw. 19.247 € im Vergleich zu einer Einzelveranlagung erreichen.

Ehegattensplitting Beispiel

Anna hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 €. Ihr Ehemann Hans hat ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 €. Einzeln veranlagt würde Anna also 7.320 € Steuern und Hans 1.639 € Steuern zahlen. Zusammen macht das 8.959 € Steuern. Beim Ehegattensplitting werden beide zu versteuernden Einkommen zusammengerechnet und ergeben 60.000 € zu versteuerndes Einkommen. Das Finanzamt legt diese Summe nun jeweils zur Hälfte auf die einzelnen Personen um und berechnet die Steuer so, als hätten sowohl Anna, als auch Hans jeweils 30.000 € Einkommen. Laut Splittingtabelle ergibt sich also eine Steuer von 970 € pro Person, insgesamt also 1.940 €. Anna und Hans haben 7.019 € gespart.

Was ist das Witwensplitting?

Grundsätzlich müssen verwitwete Personen und Geschiedene sich einzeln veranlagen. Allerdings gibt es eine Ausnahme, das sogenannte Witwensplitting. Dies ist ein Gnadensplitting, welches der verwitweten Person im Jahr des Todes des Partners gewährt wird. Stirbt der Partner, erlaubt das Finanzamt dem Überlebenden die Berechnung nach Splittingtabelle im Todesjahr und ein letztes Mal im Folgejahr. Diese Regelung des Ehegattensplittings gilt nur dann, wenn beide Partner zum Zeitpunkt des Todes zusammenveranlagt waren.

Witwensplitting Beispiel

Die Ehefrau stirbt 2024. Für das Jahr 2024 ist eine Zusammenveranlagung möglich, ab 2025 nur noch eine Einzelveranlagung. Der Witwer kann aber für die Jahre 2024 und 2025 die Berechnung nach Splittingtabelle nutzen.

Was ist das Sondersplitting im Scheidungsjahr?

Vierte und letzte Form der Veranlagung ist das Sondersplitting im Scheidungsjahr. Diese kommt dann vor, wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt und einer der beiden heiratet in demselben Jahr erneut. Der Wiederverheiratete darf sich in diesem Jahr nur mit seinem neuen Partner zusammen veranlagen lassen. Bezüglich seines Ex-Partners muss er sich nach dem Grundtarif besteuern lassen. Der unverheiratete Ex-Partner kann sich nur einzeln veranlagen lassen. Dennoch wird bei ihm die Berechnung nach Splittingtabelle angewendet. Dies ist das Sondersplitting im Scheidungsjahr.

Sondersplitting Beispiel

Anna und Hans haben sich 2024 scheiden lassen. Anna ist im gleichen Jahr mit Johann zusammengekommen und hat ihn geheiratet. Johann und Anna können sich nun für das Jahr 2024 zusammen veranlagen lassen. Anna und Hans haben aus ihren letzten Tagen Ehe aber ebenfalls noch eine gemeinsame Steuererklärung zu machen. Hier kann sich Anna nun nur einzeln und nach dem Grundtarif besteuern lassen. Hans wiederum muss sich ebenfalls einzeln veranlagen, bekommt aber die Berechnung nach Splittingtabelle gewährt.

Wie funktioniert das Ehegattensplitting, wenn einer Rentner wird?

In Theorie funktioniert das Ehegattensplitting auch dann, wenn eine gemeinsame Steuererklärung von Arbeitnehmer und Rentner gemacht wird – ein Partner arbeitet also noch, während der andere eine Rente oder Pension bezieht. Allerdings stellt sich hier grundsätzlich die Frage, ob eine Einzelveranlagung oder ein Zusammenveranlagen günstiger ist. Hier wird es nun ein wenig komplizierter. Meist ist die Zusammenveranlagung günstiger, selbst wenn ein Partner so wenig Rente hat, dass keine Steuern fällig wären. Zwar müssen darin beide Partner ihre Einkünfte, also auch die Rente bzw. Pension angeben, doch durch eine niedrige Rente des einen Partners sinkt aufgrund des Splittingtarifs der Steuersatz insgesamt.

Sinnvoll ist in solch einem Falle auch die Prüfung eines eventuellen Wechsels der Steuerklassen. Die noch arbeitende Person würde dann in die Steuerklasse III wechseln, der Rentner in die Steuerklasse V.

Eine Einzelveranlagung wäre wiederum die bessere Wahl, wenn einer der Partner Nebeneinkünfte hat, die geringer als 1.620 € im Jahr sind oder hohe Krankheitskosten angefallen sind.

Wie funktioniert das Ehegattensplitting, wenn einer selbstständig ist?

Auch wenn ein Partner angestellt ist, und der andere ist selbstständig, kann sich ein Ehegattensplitting lohnen. Aber auch hier gilt sich die Situation genau anzusehen und abzuwägen. In den meisten Fällen wird ein Ehegattensplitting zu steuerlichen Vorteilen verhelfen. Zu beachten ist bei dieser Konstellation, dass der selbstständige Partner keine Steuerklasse hat und der Partner, der Arbeitnehmer ist, zwingend in die Steuerklasse III einzuordnen ist. Eine Einzelveranlagung wäre allerdings die bessere Wahl, wenn der selbstständige Partner im Jahr zum Beispiel Verluste eingefahren hat. Bei Verlusten könnte der selbstständige Partner bei einer Einzelveranlagung die Verluste ins nächste Jahr übertragen und der andere Partner dann seine Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen voll geltend machen. Daraus kann eventuell ein Vorteil entstehen. Auch wenn der selbstständige Partner einen Teil seines Geldes im Ausland verdient, ist eine Einzelveranlagung unter Umständen sinnvoll.

Können Alleinerziehende den Splittingtarif anwenden?

Leider nicht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Alleinerziehende keinen Anspruch auf die Berechnung nach Splittingtabelle haben. Als Grund dafür nannte der Bundesfinanzhof die steuerliche Berücksichtigung, die schon durch Freibeträge und Kindergeld erteilt werden.

Geht Ehegattensplitting auch, wenn die Partner räumlich getrennt leben?

Ja, das ist zulässig. So urteilte das Finanzgericht in Münster und entschied, dass eine räumliche Trennung und auch getrennte Konten kein Indiz dafür sind, dass die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nicht intakt sind.

Wann kann ich die Veranlagungsart ändern?

Du kannst zusammen mit Deinem Partner jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob Ihr Euch zusammen oder getrennt veranlagen wollt. Dazu wählt Ihr einfach eine Veranlagungsart und füllt nach dieser Eure Steuererklärungen entsprechend aus. Selbst, wenn Ihr die Erklärung schon abgegeben habt, könnt Ihr Eure Meinung noch ändern, solange der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Das heißt, nach Erhalt des Steuerbescheids bleibt eine Frist von einem Monat für einen Einspruch.

Danach ist eine Änderung nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Diese sind:

  • der Steuerbescheid der Ehegatten/Lebenspartner wird aufgehoben, geändert oder berichtigt
  • die Änderung der Veranlagungsart wird dem Finanzamt mitgeteilt, bevor der Änderungs- oder Berichtigungsbescheid in Kraft tritt
  • die Einkommen beider Ehegatten bzw. Lebenspartner wird nach Änderung der Veranlagungsart niedriger, als sie ohne Änderung wäre. Hierbei wird die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Partner zusammengerechnet

Sind homosexuelle Paare beim Ehegattensplitting gleichgestellt?

Seit 2013 gilt das Ehegattensplitting auch für homosexuelle Paare, egal, ob sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine Ehe eingegangen sind. Sie sind also steuerrechtlich gleichgestellt. Dies war nicht immer so. Erst 2013 hat das Verfassungsgericht entschieden, dass auch eingetragene Partnerschaften gleichberechtigt behandelt werden müssen. Zu dieser Entscheidung gehört auch, dass die Finanzämter allen Betroffenen rückwirkend bis 2001, dem Jahr, in dem das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten ist, Rückzahlungen leisten müssen.

Wo mache ich in der Steuererklärung Angaben zum Ehegattensplitting?

Sollten Du und Dein Partner sich für das Ehegattensplitting entschieden haben, füllt Ihr die gesamte Einkommensteuererklärung zusammen aus. Es gibt also keinen Ort, an dem Ihr einzeln etwas eintragen müsst. Der Punkt des Ehegattensplittings ist viel mehr, dass alles gemeinsam ausgefüllt wird. Dazu habt Ihr bei jedem einzelnen Punkt in der Erklärung zwei Felder, sodass jeder von Euch seine eigenen Angaben machen kann.

Konkret geht Ihr also so vor:

Mantelbogen

  1. Seite 1 ausfüllen und vor allem in Zeile 24 „Zusammenveranlagung” (oder im Falle einer Einzelveranlagung „Einzelveranlagung”) ankreuzen
  2. Seite 2 Sonderausgaben je nach Vorgabe zusammenrechnen bzw. einzeln angeben
  3. Seite 3 für außergewöhnliche Belastungen ausfüllen. Haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse werden wiederum zusammen und nach Haushalt angegeben
  4. Seite 4 werden alle Angaben wieder einzeln gemacht, Unterschrift muss von beiden erfolgen

Weiterhin sind folgende Anlagen auszufüllen:

Anlagen Wa-Est & AUS

Bei diesen Anlagen geht es um Auslandsbezüge und Auslandseinkünfte. Sollten diese Anlagen ausgefüllt werden müssen, ist dies ein Indiz dafür zu prüfen, ob eine Einzelveranlagung nicht die bessere Variante wäre

Anlage AV

In dieser Anlage werden alle Angaben zu Altersvorsorgeaufwendungen gemacht, die ein Teil der Sonderausgaben sind. Hier geht es um Riesterrenten und andere Versicherungen. Die Anlage wird jeweils getrennt ausgefüllt. Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen sind ein hervorragender Weg, Steuern zu sparen. Beim Ehegattensplitting werden die Angaben zusammengezählt und gemeinsam veranlagt. Dafür verdoppeln sich auch sämtliche Höchstbeträge.

Anlage FW

Diese Anlage beinhaltet die Förderung von Wohneigentum. Hier gilt das Eigentum an sich, diese Anlage wird also nicht getrennt ausgefüllt.

Anlage K

Hier werden Angaben zu Kapitalvermögen gemacht. Diese Anlage muss pro Person einzeln ausgefüllt werden. Kapitalvermögen und die Einnahmen daraus gelten im Sinne des Ehegattensplittings als Einkommen und werden entsprechend des Splittingtarifs an- und verrechnet. Vorteil, wenn nur ein Ehepartner Kapitalvermögen geltend macht: Es kann der doppelte Sparerfreibetrag durch das Ehegattensplitting genutzt werden. Das spart Geld.

Anlage Kind

Sollten Kinder in der Ehe oder aus einer vorhergehenden Beziehung vorhanden sein, so ist diese Anlage auszufüllen.

Anlage L und Anlage V

Diese Anlage ist nur auszufüllen, wenn einer oder beide Ehe- oder Lebenspartner Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung haben.

Anlage N, N-Aus

Anlage N ist die Anlage für Angaben aus nichtselbstständiger Arbeit, also für Arbeitnehmer wichtig. Sind beide Ehe- oder Lebenspartner Arbeitnehmer, müssen sie diese Anlage jeweils einzeln ausfüllen. Anlage N-Aus ist eine Sonderanlage für den Fall, dass die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit aus dem Ausland kommen. Wie schon bei den Anlagen Wa-Est und AUS ist hier aufzuhorchen und zu prüfen, ob ein Ehegattensplitting oder eine Einzelveranlagung hier günstiger ist.

Anlage R

Ist einer oder sind beide Ehe- oder Lebenspartner Rentner oder Pensionäre, so werden die Einkünfte aus der Rente und anderen Leistungen dieser Art in diese Anlage eingetragen. Sie ist pro Person auszufüllen.

Anlage S

Anlage S ist für alle selbstständigen Einkünfte, also für Freiberufler und selbstständig Arbeitende, auszufüllen. Auch hier gilt gut zu prüfen, ob in diesem Fall nicht eine Einzelveranlagung besser wäre, vor allem, wenn es in dem Jahr zu Verlusten gekommen ist.

Anlage SO

In Anlage SO sind sonstige Einkünfte wie Versorgungsbezüge oder Unterhaltsleistungen einzutragen. Diese Anlage ist jeweils separat auszufüllen.

Anlage U

Im Falle eines Trennungsjahres oder einer Scheidung ist Anlage U von jedem (Ex-)Partner auszufüllen. Ob in solch einem Falle überhaupt noch ein Ehegattensplitting in Frage kommt, entscheidet das so genannte Sondersplitting im Scheidungsfall.

Wie kompliziert ist Steuererklärung mit Ehegattensplitting?

Das Ehegattensplitting zieht sich durch alle Teile Deiner Einkommensteuererklärung und ist dadurch auch zumeist kompliziert. Vor allem, wenn es um die Frage Ehegattensplitting oder besser doch Einzelveranlagung geht, kann es äußerst schwierig werden, da viele Faktoren den einen oder den anderen Fall begünstigen oder erschweren können. Außerdem gilt es, so viele der Förderhöchstgrenzen wie möglich zu nutzen.

In solch einem umfassenden Fall ist grundsätzlich der Einsatz von Steuer-Software sehr hilfreich. Zwar kannst Du auch das Elster-Programm nutzen, doch leider hilft es Dir nicht mit Hinweisen weiter. Um bei Deiner Steuererklärung mit Ehegattensplitting – oder ohne – das Meiste rauszuholen und sie auch korrekt auszufüllen, lohnt sich der Kauf von Steuer-Software, wie die des Online-Portals WISO Steuer. Dort wird Dir geholfen, alle Deine Angaben für Dein Ehegattensplitting einzutragen, während die Software leicht verständlich und unkompliziert dabei hilft, so viel wie möglich zu sparen. Außerdem erhältst Du eine Menge Tipps und Hinweise, wenn etwas nicht stimmt oder einzelne Angaben fehlen. Mit WISO Steuer kannst Du auch beide Fälle, also Einzelveranlagung oder ein Zusammenveranlagen einmal durchspielen und Dir ausrechnen lassen, mit welcher Variante Du wahrscheinlich am besten fährst und Geld bzw. Steuern sparst.

Das Steuer-Tool von WISO Steuer zahlst Du nur, wenn Du Deine Steuererklärung auch wirklich abschickst. Du kannst also schon vorher und kostenlos sehen, ob es sich für Dich lohnt.

Deine Daten sind übrigens auch sicher und werden nahtlos ans Finanzamt übertragen. Die Software ist vom TÜV und vom Finanzamt als gängige Lösung anerkannt. So einfach und sicher kann es sein, Dir durch Ehegattensplitting Steuern zurückzuholen.

Portal

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Features

  • komplett online
  • Live-Steuerrechner
  • Werbekostenpauschalen hinterlegt
  • Steuererklärung bzw. Verlustvortrag auch komplett ohne Einkommen möglich
  • Automatische Anrechnung aller Pauschalen

Konditionen

  • Steuererklärung erstellen: 0 €*
  • Online einreichen: 35,99 €

* Hinweis: Du kannst zunächst alle Deine Daten in die Steuererklärung eintragen und siehst anhand des Erstattungsrechners, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung für Dich lohnt. Wenn Du Zugriff auf Deine fertige Erklärung haben und diese ans Finanzamt senden willst, fällt eine Gebühr von 35,99 € an.