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Pflegegeld 2024: Tabelle, Höhe & Anspruch

Jede in der Bundesrepublik Deutschland lebende Person soll selbst entscheiden können, wie und durch wen sie gepflegt werden möchte, wenn sie einmal pflegebedürftig wird. Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegeleistungen ist eine Pflegebedürftigkeit, die vom Gesetzgeber in verschiedene Pflegestufen eingeteilt wird.

Entscheidet sich die betroffene Person für eine häusliche Pflege anstelle eines Pflegeheimes, zum Beispiel für die Pflege durch Angehörige, bekommt er zu diesem Zweck monatlich eine bestimmte Summe an Pflegegeld von der gesetzlichen Pflegeversicherung ausgezahlt. Die Höhe von diesem Pflegegeld ist dabei abhängig von der Pflegestufe der zu pflegenden Person. Pflegegeld wird grundsätzlich nur von der gesetzlichen Pflegeversicherung, die an eine gesetzliche Krankenkasse gekoppelt ist, ausgezahlt.

In diesem Artikel erfährst Du unter anderem, ob Du oder ein Angehöriger einen Anspruch auf Pflegegeld haben, was es mit den verschiedenen Pflegegeldstufen auf sich hat und wie Du die Auszahlung von Pflegegeld beantragen kannst.

Das Wichtigste zum Pflegegeld in Kurzform:

  • Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Personen, die über eine gesetzliche Krankenkasse krankenversichert sind, sind automatisch auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Privatversicherte Personen hingegen müssen zusätzlich zu ihrer Krankenversicherung eine Pflege-Pflichtversicherung abschließen.
  • Der zu leistende Beitrag liegt 2024 für Personen ohne Kinder bei 3,4 Prozent ihres Einkommens und für Versicherte, die Kinder haben, bei 3,05 Prozent ihres Einkommens. Ab 01.07.2024 soll der Pflegebeitrag um 0,35 Prozent angehoben werden.
  • Wer länger als sechs Monate auf Hilfe und Pflege im Alltag angewiesen ist, hat einen Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung. Für Kosten, die über die vom Gesetzgeber festgelegten Höchstbeträge hinausgehen, muss der Versicherte allerdings selbst aufkommen.
  • Wie hoch die einzelnen Leistungen im Pflegefall ausfallen, hängt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab. Eingeteilt wird in fünf Pflegegrade, anhand derer die Höhe des Hilfebedarfs gemessen wird.

Was ist das Pflegegeld?

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die einmal monatlich von der gesetzlichen oder auch privaten Pflegeversicherung an Personen ausgezahlt wird, bei denen eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die sich zu Hause von ihren Angehörigen, Freunden oder anderen Bekannten betreuen und pflegen lassen.

Das Pflegegeld wird im Pflegeversicherungsgesetz als „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“ bezeichnet. Es soll als angemessene finanzielle Entschädigung für den täglichen Aufwand und Einsatz, den die pflegenden Personen haben, dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflege durch nahe Angehörige, gute Freunde oder entfernte Bekannte durchgeführt wird. Das Pflegegeld steht jeder Person zu, die den Kriterien dafür entspricht. Daneben ist es möglich, das Pflegegeld auch rückwirkend zu erhalten.

Wie hoch ist das Pflegegeld laut Tabelle?

Das Pflegegeld für Angehörige wurde in seiner Höhe in den letzten Jahren häufig angepasst. Dank der Gesundheitsreform der großen Koalition erhalten Personen ab einem bestimmten Pflegegrad seit dem Jahr 2013 aufgestockte Leistungen. Die Höhe des Pflegegelds ist nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit gestaffelt und wird im sogenannten Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) gemessen.

Als versicherte Person kannst Du grundsätzlich frei über das Dir zugesprochene Pflegegeld verfügen. So kannst Du es zum Beispiel regelmäßig an die Personen, die Dich betreuen und versorgen, als finanzielle Entschädigung für ihren Arbeitsaufwand weitergeben. Daneben kann das Pflegegeld selbstverständlich auch für die Finanzierung von Pflegehilfsmitteln eingesetzt werden, die die häusliche Pflege vereinfachen.

Wie hoch das Pflegegeld für Angehörige ausfällt, kannst Du unserer Pflegegeld-Tabelle entnehmen. Das Pflegegeld für Stufe 2 beträgt zum Beispiel maximal 316 Euro monatlich, wobei es auch möglich ist, lediglich ein anteiliges Pflegegeld zu erhalten, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Pflegegeld-Tabelle

Pflegebedürftigkeit max. Leistungen (pro Monat)
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 316 €
Pflegegrad 3 545 €
Pflegegrad 4 728 €
Pflegegrad 5 901 €

Wer bekommt Pflegegeld?

Es bekommen nur solche Personen Pflegegeld, die einen anerkannten Pflegegrad haben. Der Anspruch auf Pflegegeld besteht allerdings erst ab Pflegestufe 2, erst ab diesem Grad erhalten Betroffene Geld. Wenn Du oder einer Deiner Angehörigen zunehmend auf Unterstützung im Alltag angewiesen ist, kann es sich für euch als lohnenswert erweisen, den Antrag auf die Feststellung eines Pflegegrads und somit auch Pflegegeld zu stellen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wer Pflegegeld erhalten möchte, muss dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen, darunter:

häusliche Pflege durch Angehörige

Elementar für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die Pflege im häuslichen Bereich und von Angehörigen durchgeführt wird.

mind. halbes Jahr pflegebedürftig

Der Pflegebedürftige muss für mindestens ein halbes Jahr lang pflegebedürftig sein, sonst steht ihm kein Pflegegeld zu.

mind. Pflegegrad 2

Die Person, die auf Pflege angewiesen ist, muss mittels eines professionell erstellten Gutachtens einem Pflegegrad zwischen 2 und 5 zugeordnet sein.

Beratungsbesuche

Wer Pflegegeld beziehen möchte, muss einen Nachweis über regelmäßige Beratungsbesuche von Fachkräften erbringen.

Ziel dieser Beratungseinsätze ist es, die häusliche Pflege möglichst gut sicherzustellen. Pflegebedürftige Menschen und deren pflegende Angehörige werden individuell beraten und können ihre Fragen zu allen pflegespezifischen Themen direkt an die Berater stellen. Die pflegeerfahrenen Fachkräfte können häufig hilfreiche Tipps und Informationen an die pflegenden Personen weitergeben, die ihnen die Pflege und Versorgung des zu pflegenden Angehörigen erleichtern.

Werden die vorgeschriebenen Besuche entweder gar nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen, kann keine Auszahlung von Pflegegeld erfolgen.

Wie häufig diese Beratungsbesuche durchgeführt werden müssen, hängt alleine vom Pflegegrad der Person, die Pflege benötigt, ab. Für pflegebedürftige Menschen mit den Pflegegraden 2 und 3 ist ein halbjährlicher Beratungsbesuch vorgegeben, für Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 ist ein Beratungsbesuch alle drei Monate Pflicht, um weiterhin Gelder beziehen zu dürfen.

Wie wird die Pflegestufe festgestellt?

Im Zuge der Antragstellung auf Pflegegeld prüfen speziell geschulte Mitarbeiter den Zustand und die Situation der zu pflegenden Person. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt diese Prüfung der Medizinische Dienst. Bei privat versicherten Patienten übernimmt der MEDICPROOF diese Aufgabe. Beide Instanzen bestimmen zunächst den Pflegegrad und damit schließlich auch die Höhe des Pflegegeldes, das die zu pflegende Person nach erfolgreicher Antragstellung erhält.

Wie erhalte ich das Pflegegeld?

Deinen Anspruch auf Pflegegeld kannst Du erst dann geltend machen, wenn Du als versicherte und pflegebedürftige Person nach den Bedingungen der Pflegeversicherung definitiv als pflegebedürftige giltst. Dazu musst Du einen Antrag bei der für Dich zuständigen Pflegekasse auf Feststellung Deines Pflegegrads stellen. Damit Du tatsächlich Pflegegeld ausgezahlt bekommst, muss ein professionelles Gutachten durch Mitarbeiter der Pflegekasse erstellt werden.

Antrag

Um Pflegegeld für Deine häusliche Pflege erhalten zu können, musst Du zunächst mehrere Schritte durchlaufen:

1. Antrag auf Pflegegeld stellen:

Den Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung solltest Du sofort mit Beginn Deiner Pflegebedürftigkeit stellen. Dafür genügt ein Anruf bei der Pflegekasse, die über Deine Krankenkasse erreichbar ist.

2. Termin für das Pflegegutachten vereinbaren:

Der nächste Schritt ist, einen Termin für eine Begutachtung im privaten Umfeld des Pflegebedürftigen zu vereinbaren. Dafür meldet sich ein Mitarbeiter der Pflegekasse bei Dir. Bei gesetzlich Versicherten ist das die MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen), bei Privatversicherten hingegen die Medicproof GmbH.

3. Vorbereitungen für das Pflegegutachten treffen:

Damit bereits im Vorfeld die Einordnung in eine Pflegestufe erleichtert werden kann, solltest Du mindestens zwei Wochen lang ein sogenanntes Pflegetagebuch führen. Die dafür notwendigen Vordrucke kannst Du zum Beispiel über Deine Krankenkasse beziehen.

In jedem Fall solltest Du dafür sorgen, dass beispielsweise Pflegepersonen des Pflegeheims oder des Pflegedienstes, oder aber Deine engsten Angehörigen Dir am Tage Gutachtenerstellung zur Seite stehen.

Du solltest alles, was Du an Unterlagen über den Krankheitsverlauf parat hast, sorgfältig aufbereiten und zurechtlegen. Dazu zählen zum Beispiel ärztliche Atteste, Krankenunterlagen, Unterlagen über Krankenhausaufenthalte, medizinische Befunde und Ähnliches.

4. Die Medicproof GmbH oder den MDK empfangen:

An dem Tag, an dem Du den Gutachter bei Dir Zuhause in Empfang nimmst, wird der Gutachter mit Dir zusammen einen für den Antrag vorgeschriebenen Fragenkatalog ausfüllen. Der Gutachter bestimmt auf diesem Weg Deine vorliegende Pflegebedürftigkeit und Deinen alltäglichen Pflegebedarf.

5. Die Erstellung des Gutachtens abwarten:

Der MDK oder die Medicproof GmbH leitet das fertige Gutachten an die zuständige Pflegekasse weiter. Dort wird das Gutachten als eine Art Empfehlung behandelt.

6. Das Eintreffen des Bescheids bei Dir zu Hause:

In dem endgütigen Bescheid der Pflegekasse, der per Post bei Dir eintrifft, wirst Du über die Dir zugewiesene Pflegestufe und den finanziellen als auch zeitlichen Pflegebedarf nach SGB XI benachrichtigt. Anhand der bei der Begutachtung zugewiesenen Pflegestufen entscheidet sich also, wie viel Geld Du von der Pflegekasse erhältst.

Gemäß § 18 Abs. 3 SGB XI muss der Bescheid über die Dir zugewiesene Pflegestufe spätestens fünf Wochen nach der Stellung des Antrags bei Dir sein. Ist dies nicht der Fall, stehen Dir rechtlich 10 Euro für jeden überschrittenen Tag zu. Unter bestimmten Umständen ist zudem ein beschleunigtes Verfahren denkbar. Dazu gehört zum Beispiel ein stationärer Aufenthalt oder auch die beantragte Pflegezeit.

Auszahlungstermine

Sowohl die gesetzlichen, als auch die privaten Pflegekassen überweisen das zugesprochene Pflegegeld in der Regel am ersten Werktag des Kalendermonats direkt an die anspruchsberechtige Person. Als Versicherter erhältst Du das Pflegegeld ab dem Tag ausgezahlt, an dem Du Deinen Antrag auf Pflegegeld gestellt hast. Ein Kalendermonat wird bei der Berechnung von Pflegegeld mit 30 Tagen angegeben. Anteilig ergeben sich auf dieser Grundlage bestimme Anspruchstage seit der Antragsstellung im Vormonat.

Das bedeutet, dass Pflegegeld wird bei einer Genehmigung mit der ersten Überweisung rückwirkend nachgezahlt, und zwar ab dem Tag der Antragstellung im vorangegangenen Monat. Es kann immerhin einige Zeit dauern, bis der Antragsteller von einem entsprechenden Experten begutachtet worden ist und die Pflegekasse anhand dieser Grundlage eine Entscheidung über den Antrag gefällt hat.

Wann wird Pflegegeld gezahlt - und wann nicht?

In den folgenden Fällen wird Pflegegeld bezahlt:

Häusliche Krankenpflege

Wurde Dir Pflegegeld genehmigt, erhältst Du dies auch in den ersten vier Wochen weiterhin, wenn Du eine vom Arzt angeordnete häusliche Krankenpflege durch einen Pflegedienst in Anspruch nimmst und Du einen grundsätzlichen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung hast.

Krankenhausaufenthalt

Bereits genehmigtes Pflegegeld wird für die ersten vier Wochen weiterhin ausgezahlt, wenn Du als pflegebedürftige Person in einem Krankenhaus behandelt werden musst.

Reha

Ebenfalls wird bisher genehmigtes Pflegegeld weiterhin in den ersten vier Wochen bezahlt, wenn Du eine stationäre Rehabilitation zur Genesung nach einem Unfall oder einer Erkrankung in Anspruch nehmen musst.

Kurzzeitpflege

Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird von den Pflegekassen für vier Wochen im Kalenderjahr weiterhin bezahlt, wenn Du als Pflegebedürftiger eine Kurzzeitpflege (beispielsweise nach einem Unfall) erhältst.

Verhinderungspflege

Ebenfalls zahlen die Pflegekassen die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für vier Wochen im Kalenderjahr, wenn Du eine Verhinderungspflege, in etwa bei Urlaub oder einer Erkrankung des pflegenden Angehörigen, erhältst.

Heimaufenthalt

Die Pflegekosten für einen Heimaufenthalt werden von der Pflegeversicherung anteilig übernommen, die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten musst Du allerdings selbst tragen, sofern Zusatzleistungen nicht vertraglich vereinbart wurden.

Auslandsaufenthalt

Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld wird bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt der pflegebedürftigen Person bis zu sechs Wochen pro Jahr weitergezahlt. Pflegesachleistungen hingegen werden bei einem Auslandsaufenthalt nur dann weitergezahlt, wenn eine professionelle Pflegekraft die pflegebedürftige Person begleitet.

Hartz 4

Auch Hartz-IV-Empfänger, die Sozialleistungen nach dem Sozialhilfegesetz erhalten, haben einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hartz-IV-Empfänger sind gesetzlich pflegeversichert. Die Jobcenter kommen regelmäßig für die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung auf.

Personen, die nicht pflegeversichert, aber dennoch pflegebedürftig sind, haben einen Anspruch auf Pflegegeld ihres Sozialhilfeträgers, das heißt dem Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, und zwar in der gleichen Höhe wie das Pflegegeld, das die Pflegeversicherung zahlt. Ihr Anspruch wird allerdings gegenüber ähnlichen Leistungen anderer Sozialleistungsträger nachrangig behandelt. Das bedeutet, dass nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige kein oder lediglich ein anteiliges Pflegegeld erhalten, sofern sie über Vermögen oder anderweitige Einnahmen verfügen. Dabei dürfen sowohl ihr eigenes Einkommen als auch das Einkommen ihrer Ehepartner die jeweils aktuelle Einkommensgrenze nicht übersteigen. Zudem dürfen sie nicht im Besitz eines eigenen Vermögens sein.

Welche weiteren Leistungen kann ich erhalten?

Bist Du auf Pflege angewiesen, kannst Du neben dem Pflegegeld auch weitere Leistungen beziehen. Diese sind:

Pflegesachleistungen

Als Pflegesachleistungen bezeichnet man alle pflegerischen Hilfen, die zu Hause von professionellen Pflegefachkräften für die ambulante Pflege geleistet werden, sowie die Tages- und Nachtpflege für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme der Sachleistungsansprüche aus dem jeweiligen Pflegegrad.

Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege sind zum Beispiel Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität von Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad, die sogenannte Grundpflege. Daneben zählt auch die Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung zu den Pflegesachleistungen. Sowohl in ihrer eigenen Wohnung, als auch in speziellen Einrichtungen zur Tages- oder Nachtpflege, wo sie übergangsweise ambulant versorgt werden, können pflegeversicherte Personen diese Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.

Pflegehilfsmittel

Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung haben laut Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, „die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.“

Bei diesen Anbietern kannst Du mit wenigen Klicks Pflegehilfsmittel in einer Pflegebox kostenlos online bestellen. Die Portale übernehmen sogar die Beantragung und die Abrechnung bei der Pflegekasse. Für Dich ist das Angebot komplett kostenlos.

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Liegt eine Pflegestufe oder ein Pflegegrad vor, übernimmt die Pflegekasse monatlich bis zu 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vollständig. Benötigst Du mehr Pflegehilfsmittel, musst Du sämtliche Kosten, die über diesen 40 Euro liegen, selbst tragen.

Im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sind sämtliche Produkte aufgelistet, die zur Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen gehören. Das bedeutet, dass die Kassen die Kosten für alle darin gelisteten Produkte übernehmen beziehungsweise sie leihweise überlassen. Die Pflegeprodukte und zur Pflege notwendigen Geräte sind nach Produktgruppen sortiert. Darunter fallen auch die Pflegehilfsmittel, die der Erleichterung der häuslichen Pflege dienen. Die Pflegehilfsmittel findest Du im sogenannten Pflegehilfsmittelkatalog, der die Produktgruppen (PG) 50 bis 54 umfasst. Diese sind:

  • PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
  • PG 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
  • PG 52: Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
  • PG 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
  • PG 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Die Pflegehilfsmittel aus den Produktgruppen 50, 52 und 53 werden als technische Hilfsmittel bezeichnet. Die Pflegekasse überlässt diese dem Pflegebedürftigen bevorzugt leihweise zum Gebrauch. Die Pflegehilfsmittel aus der Produktgruppe 51 enthalten die Hygieneprodukte, die Produktgruppe 54 weiterhin die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die Pflegehilfsmittel aus dieser Gruppe sollten auf Grund ihrer Beschaffenheit aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden. Pflegehilfsmittel aus der Produktgruppe 54 rechnen die zugelassenen Leistungserbringer in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab.

Kombinationsleistung

Als pflegebedürftige Person, die sowohl von ihren Angehörigen als auch von professionellen Pflegekräften versorgt wird, besteht die Möglichkeit, eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen zu beziehen. Das Pflegegeld wird dann allerdings nicht mehr in voller Höhe ausgezahlt, sondern nur noch anteilig.

Bei einer Kombinationsleistung aus Sachleistungen und Pflegegeld gilt: Der Pflegegeld-Anspruch verringert sich um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Sachleistungen.

Beispielrechnung

Die pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 hat für gewöhnlich entweder Anspruch auf monatlich 1.363 Euro Sachleistungen für professionelle Pflege mittels eines Pflegedienstes oder auf die volle Höhe des Pflegegelds von 545 Euro bei alleiniger Pflege durch Freunde oder Angehörige. Beansprucht sie allerdings nur 70 Prozent (954,10 Euro) der Sachleistungen, stehen ihr lediglich 30 Prozent ihres Pflegegeldes zu. Die zu pflegende Person erhält folglich 30 Prozent des vollen Pflegegeldes (163,50 Euro), über das sie freie Verfügung hat.

Der Pflegebedürftige ist sechs Monate an die Kombinationsleistung von Pflegegeld und Sachleistungen gebunden, wenn er sich einmal dafür entschieden hat. Nur in Ausnahmefällen kann er vorzeitig davon abweichen, zum Beispiel, wenn sich der Zustand rapide verschlechtert hat und der Pflegedienst eine häufigere Versorgung vornehmen muss. 

Eine anteilige Erhöhung des Pflegegelds ist bei der Wahl der Kombinationsleistung möglich, wenn der beauftragte Pflegedienst weniger Sachleistungen als ursprünglich geplant erbringen musste.

Kostenlose Online-Pflegekurse für Angehörige

Außerdem kannst Du kostenlose Online-Pflegekurse als Angehöriger belegen. Die Kurse kannst Du direkt mit Deiner Gesundheitskarte freischalten. Die Kurse von Curendo wurden in Zusammenarbeit mit der Hochschule Bremen und der Charité Universitätsmedizin Berlin entwickelt. Du kannst diese immer und überall abrufen.

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  • Grundlagen der häuslichen Pflege
  • Alzheimer und Demenz
  • Wohnen und Pflege im Alter

Muss auf Pflegegeld Steuern gezahlt werden?

Nach dem Einkommenssteuergesetz ist Pflegegeld von gesetzlichen und privaten Pflegekassen nicht steuerpflichtig.

Einnahmen von pflegenden Bekannten oder Angehörigen für die Betreuung, häusliche Pflege oder hauswirtschaftliche Versorgung eines Freundes oder Familienmitgliedes sind allerdings nur bis zu der Höhe des gezahlten Pflegegeldes steuerfrei.

Als sogenannte außergewöhnliche Belastung kann ein zu Steuerzahlungen verpflichteter Pflegebedürftiger nur diejenigen Pflegekosten geltend machen, die nicht durch das bezogene Pflegegeld und Pflegeversicherungsleistungen sowie das Pflegetagegeld und Leistungen aus einer abgeschlossenen Pflegezusatzversicherung gedeckt sind. Auch diese Bestimmung sind im Einkommenssteuergesetz festgehalten.

Einkommenssteuererklärung

Wenn Du einen Angehörigen selbst pflegst, kannst Du in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen und in deren Rahmen einen sogenannten Pflege-Pauschbetrag in einer Höhe von 1.800 Euro geltend machen. Diesen kannst Du auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn die Pflege nicht das ganze über Jahr andauert, zum Beispiel, weil die pflegebedürftige Person ins Krankenhaus muss oder in ein Pflegeheim kommt. Dieser Pflege-Pauschbetrag gilt jeweils pro pflegebedürftige Person. Wenn Du also mehrere Personen pflegst, kannst Du den Betrag auch mehrfach in Deiner Steuererklärung beanspruchen.

Die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag sind:

  • Die pflegebedürftige Person ist ein Angehöriger oder eine Dir nahestehende Person, zum Beispiel Vater, Mutter, Geschwister, Schwägerin und Schwager, Onkel und Tante, Neffe oder Nichte.
  • Die pflegebedürftige Person ist hilflos und verfügt über das Merkzeichen "H" oder einen Pflegegrad von Stufe 4 oder 5.
  • Du musst persönlich pflegen. Du kannst Dich dabei zwar von Pflegeinstitutionen unterstützen lassen, musst jedoch einen mindestens 10-prozentigen Anteil an der Pflege haben.
  • Die betroffene Person wird in häuslicher Umgebung gepflegt.
  • Du erhältst für die Pflege keine Bezahlung, auch nicht in Form von Pflegegeld.

Steuerfreibetrag für Erben

Wenn Du eine andere Person gepflegt hast und von dieser etwas erbst, kannst Du einen Freibetrag in Höhe von bis zu 20.000 Euro in Deiner Steuererklärung geltend machen. Das bedeutet, dass auf 20.000 Euro des gesamten geerbten Betrags keine Steuern anfallen.

Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Pflege fand regelmäßig und dauerhaft statt.
  • Für die Pflege hast Du kein oder lediglich ein unzureichendes Entgelt bekommen.
  • Der Betrag aus dem Erbe ist als angemessenes Entgelt für die vollbrachten Pflegeleistungen anzusehen.