In bestimmten Situationen kann es sein, dass verschiedene Härtefallregelungen zum Tragen kommen. Diese können BAföG-Härtefall-Regelungen sein und bei besonders außergewöhnlichen Härten kann zusätzlich ein Härtefallantrag beim JobCenter gestellt werden. Wann genau liegt ein Härtefall vor? Eine solche Notlage besteht immer dann, wenn der Ausbildungsverlauf durch ungewöhnliche, nicht selbst zu verantwortende Vorkommnisse gefährdet ist. So kann es beispielsweise sein, dass ein Studierender an einer Behinderung oder Krankheit leidet, oder auch neben dem Studium dann keinen passenden Nebenjob finden kann, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und auf diese Weise in finanzielle Not gerät.
Generell werden Leistungen, die für besondere Härtefälle gezahlt werden, als Darlehen gewährt. Sie müssen also innerhalb der BAföG-Rückzahlung zurückgezahlt werden. Voraussetzung für dieses Darlehen ist, dass Du BAföG-Anspruch hast und erfolgreich einen BAföG-Antrag beim BAföG-Amt gestellt hast. Das gilt auch, wenn Du BAföG für den Master beziehst. Wichtig zu wissen: Falls Du einen Zuschuss bekommst, weil Du Dich in einer Härtefall-Situation befindest, hat das keine Auswirkung auf Deine monatliche Förderung. Deine monatliche Förderungshöhe, die Du mit unserem BAföG-Rechner berechnen kannst, besteht weiterhin zur Hälfte aus einem zinslosen Darlehen und zur Hälfte aus einem Zuschuss. Den BAföG-Härtefallzuschuss bekommst Du also zusätzlich.
In einigen Fällen (je nach Ergebnis der Einzelfallprüfung) kann es auch sein, dass Studenten neben BAföG Bürgergeld bekommen, um ihre Existenz nachhaltig zu sichern.
Typische, anerkannte Härtefälle nach BAföG
Dieses sind klassische Fälle für einen Härtefallantrag:
- Verzögerung der ersten BAföG-Zahlung bei Studienbeginn: In einigen Fällen kann es sich um einen Härtefall handeln, wenn der erste Betrag vom Studenten-BAföG zum Studienbeginn zu spät ausgezahlt wird und der Studierende dadurch übergangsweise in eine Notlage gerät. Dies kann vor allem der Fall sein, wenn Dir der BAföG-Höchstsatz zusteht, da Dir hiermit 934 € fehlen. Für den Monat, in dem das Studium aufgenommen wird, kann daher ein Härtefallantrag zur Gewährung eines Darlehens gestellt werden.
- Unmittelbar bevorstehender Studienabschluss: Die Härtefallkriterien können auch dann auf Dich zutreffen, wenn Du Dich in der Abschlussphase Deines Studiums befindest und dann in finanzielle Not gerätst, für die Du nicht verantwortlich bist und die Du auch selber nicht beheben kannst. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Härte, das Studium zu diesem Zeitpunkt abzubrechen, zu groß wäre, weswegen Du auch hier nach dem SGB II unterstützt werden kannst. Dabei gilt die Regel: Je weiter Du mit Deinem Studium fortgeschritten bist, desto größer die Härte, die ein Studienabbruch bedeuten würde.
- Behinderungsbedingte Überschreitung von Alters- oder Förderungsgrenzen: Solltest Du aufgrund von Krankheit oder Behinderung die BAföG-Förderungshöchstdauer überschreiten, kannst Du unter Umständen auch in diesem Fall nach dem SGB II gefördert werden.
- Gefahr der andauernden Erwerbslosigkeit: Dieser Fall tritt ein, wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung in eine Notlage geraten würde, wenn er sein Studium abbräche und im Anschluss kaum Chancen hätte, eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Auch in diesem Fall käme das SGB II ins Spiel.
- Keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit neben dem Studium in besonderen Lebenslagen: Grundsätzlich ist es so, dass der Staat davon ausgeht, dass ein gesunder, junger Mensch neben seinem Studium zumindest gelegentlich einem Nebenjob nachgehen kann, wenn das BAföG nicht alleine zum Leben reichen sollte. Dabei solltest Du aber die speziellen Regelungen zum Thema BAföG und Nebenjob beachten. In diesem Fall werden keine Leistungen nach SGB II an den Betreffenden ausgezahlt. Die Härtefallregelung kann dann nur in Kraft treten, wenn eine Erwerbstätigkeit aufgrund von Faktoren wie Krankheit oder Kindererziehung nicht möglich ist.
Härtefälle, die für BAföG nicht anerkannt werden
Es gibt auch Situationen, die Du persönlich als Härtefall empfinden könntest, die aber im Sinne der Gesetzgebung kein Härtefall gemäß des SGB II sind. Zu diesen Gründen zählen bspw.:
- Wirtschaftliche Gründe: Solltest Du Dich in einer für Dich schwierigen finanziellen Lage befinden, heißt das nicht zwingend, dass Du in diesem Falle Leistungen in Verbindung mit dem SGB II zugesprochen bekommst. Denn wenn keine weiteren, zwingenden Gründe hinzukommen (wie im vorigen Abschnitt genannt), hast Du natürlich die Möglichkeit, zu jobben, ein Praktikum zu absolvieren, und Dich selbst aus der Notlage zu befreien.
- Ausschluss von BAföG-Leistungen: Falls Du keine BAföG-Leistungen (mehr) bekommen solltest, heißt das ebenfalls nicht zwingend, dass Du Leistungen lt. SGB II erwarten kannst. Auch wenn Du beispielsweise kein BAföG beantragen kannst, weil Du die Altersgrenze überschritten hast oder kein BAföG im Zweitstudium erhältst, hast Du keinen Anspruch auf Förderung im Zuge des SGB II.
BAföG-Zusatzleistungen im Härtefall
Für die Ausbildung im Inland können zusätzlich zur Förderung durch Studenten-BAföG, elternunabhängiges BAföG oder Schüler-BAföG folgende Leistungen zur Deckung besonderer Aufwendungen geleistet werden:
- Für die Ausbildung selbst: Zusätzliche Aufwendungen können gewährt werden, sofern sie im direkten Zusammenhang mit der Ausbildung und der Erreichung des Ausbildungsziels selbst stehen.
- Für die Unterkunft: Sofern dies erforderlich ist, um nicht zu billigende Härten zu vermeiden.
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