Wer sein Erststudium als Werbungskosten absetzen kann, spart jede Menge Geld. Möglich war das durch den sogenannten Verlustvortrag. Machst Du Deine Studienkosten als Verlust geltend, werden diese mit den Einkünften Deiner ersten Berufsjahre verrechnet. Dadurch zahlst Du später weniger Steuern! Während Masterstudenten dieses steuerliche Privileg immer in Anspruch nehmen dürfen, haben es Erstis schwerer. Die meisten können lediglich Sonderausgaben geltend machen. Im Januar 2020 hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Kosten fürs Erststudium nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen. Wie Du Dein Studium trotzdem von der Steuer absetzt, erklären wir hier.
Wer darf das Erststudium als Werbungskosten absetzen?
Es gibt durchaus Erstis, die ihr Studium als Werbungskosten absetzen dürfen. Hierzu zählen folgende Studentengruppen:
- Bachelor nach Berufsausbildung: Hast Du bereits vor Deinem Bachelor eine Berufsausbildung abgeschlossen und baut Dein Studium inhaltlich darauf auf, darfst Du Dein Erststudium als Werbungskosten geltend machen.
- Duales Studium: Studierst Du berufsbegleitend, kannst Du ebenfalls Dein Erststudium als Werbungskosten absetzen.
- Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses: Auch als Offizier oder Berufssoldat der Bundeswehr, werden Werbungskosten anerkannt.
Für alle anderen Erstis gilt: Kosten, die aufgrund einer Erstausbildung anfallen, werden vom Finanzamt als Sonderausgaben gewertet und können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch das Bachelor-Studium zählt als Erstausbildung, weil es einen berufsqualifizierenden Abschluss ermöglicht. Das bedeutet für Dich als Bachelor-Student: Maximal 6.000 € pro Jahr darfst Du derzeit steuermindernd absetzen. Die Möglichkeit, Verluste über die Jahre anzusammeln – wie dies bei den Werbungskosten der Fall ist – gibt es nicht. Sonderausgaben können also nur im selben Jahr geltend gemacht werden, in dem sie tatsächlich auch anfallen. Da die wenigsten Studenten jedoch so viel verdienen, dass sie über den aktuellen Grundfreibetrag von 11.604 € (2024) kommen, hat die Sonderausgaben-Regelung selten steuerliche Vorteile. Hast Du während des Studiums überhaupt keine steuerpflichtigen Einnahmen, bringen Dir Sonderausgaben gar nichts.
Als weitere Erstausbildungen zählen:
- Erstes Staatsexamen
- Studienwechsel ohne Abschluss im ersten Studiengang
- Klassische Berufsausbildung: z. B. Krankenschwester, Physiotherapeut, Bankkaufmann etc.
Im Januar 2020 ist das lang erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Absetzbarkeit des Erststudiums als Werbungskosten gefallen: Nun ist es endgültig, grundsätzlich kann das Erststudium nicht als Werbungskosten abgesetzt werden - nur als Sonderausgaben. Als Ausnahmen gelten oben genannte Fälle.
Werbungskosten fürs Erststudium
Bezüglich der Höhe von Werbungskosten gibt es prinzipiell keine Beschränkung.
Folgende Kosten kannst Du als Werbungskosten geltend machen:
- Studien- und Ausbildungsgebühren wie beispielsweise Semesterbeiträge
- Kosten für Fachliteratur, Bibliotheken, Studienrecherche (z. B. Reisekosten, Vorträge, Seminare etc.)
- Zinsen auf Studienkredite
- Arbeitsmittel (z. B. PC, Drucker, Druckerpapier, Stifte etc.)
- Ausgaben für ein Arbeitszimmer (bis zu 1.250 € pro Jahr)
- Fahrtkosten zur Uni oder zu Lerngruppen (0,30 € pro Kilometer, sofern es unter 20 km sind)
Unterhältst Du zusätzlich zu Deiner Unterkunft am Studienort noch eine weitere Wohnung an Deinem Heimatort, kannst Du zusätzlich auch eine doppelte Haushaltsführung geltend machen! Allerdings musst Du Dich an den Kosten zu Hause beteiligen. Liegt tatsächlich eine doppelte Haushaltsführung vor, kannst Du allein für die Zweitwohnung monatlich bis zu 1.230 € steuerlich geltend machen und zusätzlich auch Fahrten zum Heimatort oder Ausgaben für Möbel absetzen.
Beispiele für den Verlustvortrag vom Erststudium
Prinzipiell gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Du von den Werbungskosten für Dein Erststudium profitieren kannst. Nachfolgend findest Du verschiedene Modelle.
Ausbildung vor Deinem Studium
Hast Du vor Deinem Studium schon eine Ausbildung abgeschlossen, kannst Du Werbungskosten für Dein Erststudium geltend machen. Allerdings muss letzteres dazu als Weiterbildung anerkannt werden. Dies ist dann der Fall, wenn:
- deine Ausbildung mindestens 12 Monate gedauert hat
- Du sie mit einer Prüfung abgeschlossen hast
- Dein Studium inhaltlich auf Deiner Ausbildung aufbaut
Gehst Du z. B. parallel zu Deinem Studium einem steuerpflichtigen Nebenjob nach, bei dem Du gut verdienst, kannst Du Dir durch die Werbungskosten zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Hast Du hingegen keinen Nebenjob oder übersteigen Deine Ausgaben fürs Studium den Verdienst, kannst Du einen Verlustvortrag beim Finanzamt geltend machen. Das bedeutet, dass Deine Verluste für jedes Jahr gesammelt und erst nach Deinem Studium mit steuerpflichtigen Einnahmen verrechnet werden. Auf diese Weise kannst Du in Deinen ersten Berufsjahren ordentlich Steuern sparen!
Beim Dualen Studium
Auch wenn Du ein duales Studium absolvierst, darfst Du die Kosten Deines Erststudiums als Werbungskosten absetzen. Da Du während Deines Studiums aber schon regelmäßige Einnahmen durch Dein Arbeitsverhältnis hast und diese vermutlich Deine Ausgaben übersteigen, wirken sich die Werbungskosten direkt steuermindernd aus. Übersteigen Deine Ausgaben hingegen Deine Einnahmen, ist auch im Rahmen eines dualen Studiums ein Verlustvortrag möglich.
Verlustvortrag beim Erststudium
Zählt Dein Studium als Erstausbildung, darfst Du Deine Studienkosten nicht als Werbungskosten sondern alleine als Sonderausgaben geltend machen.
Übrigens kannst Du einen Verlustvortrag für Dein Erststudium aktuell noch sieben Jahre nachträglich geltend machen! Zwar können Einkommenssteuererklärungen eigentlich nur vier Jahre rückwirkend abgegeben werden, doch derzeit herrscht eine Sondersituation. Diese kann aber jederzeit per Gesetz widerrufen werden. Darum solltest Du Dich beeilen. Falls Du bislang noch keine Steuererklärungen für die jeweiligen Studienjahre abgegeben hast, reichst Du einfach für jedes Jahr eine separate Erklärung ein und kreuzt „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ an. Die als Werbungskosten geltend gemachten Studienkosten solltest Du dabei so gut es geht belegen.
Solltest Du gegen den Steuerbescheid, den Du erhalten hast, vorgehen wollen, kannst Du einen Einspruch oder Änderungsantrag einreichen. Es ist besser einen Änderungsantrag einzureichen. Damit wird nur ein bestimmter Teil Deiner Steuererklärung nochmal überprüft anstatt alles (wie beim Einspruch). Sei aber vorsichtig damit, denn wenn das Finanzamt weitere Fehler findet, die sich negativ auf Dich auswirken, kannst Du nichts dagegen tun. Du kannst den Änderungsantrag formlos per E-Mail, Brief oder telefonisch bei Deinem zuständigen Finanzamt einreichen. Du musst darin nur angeben, wo das Finanzamt Deiner Meinung nach einen Fehler gemacht hat.
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