Solange Dein Studium im Vordergrund steht, profitierst Du als Werkstudent in der Sozialversicherung von reduzierten Beiträgen und kannst dadurch ordentlich Geld sparen. So bleibt Dein Job in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, solange Deine wöchentliche Arbeitszeit weniger als zwanzig Stunden pro Woche beträgt. Arbeitest Du hingegen mehr, um Deine Kosten im Studium zu decken, verlierst Du Deinen Status als Werkstudent in der Sozialversicherung und musst wie ein normaler Arbeitnehmer Beiträge in alle Versicherungszweige einzahlen. Wir erklären Dir, welche Regelungen Du beachten solltest, damit Du als Werkstudent in der Sozialversicherung tatsächlich von verringerten Abgaben profitierst.
Werkstudenten-Sozialversicherung im Überblick
Wenn Deine Bewerbung als Werkstudent erfolgreich war, musst Du Dich nun auch um Deine Sozialversicherung kümmern, denn auch als Werkstudent ist sie in Deutschland für Dich relevant. Sie besteht aus Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Je nach der Art Deines Nebenjobs, Deinem erzielten Einkommen und Deiner Arbeitszeit, musst Du als Werkstudent in die Sozialversicherung folgende Beiträge einzahlen:
Einkommen
Bis 538 €
Kranken-und Pflegeversicherung (KV und PV)
versicherungsfrei
Arbeitslosen- versicherung (AV)
versicherungsfrei
Rentenversicherung (RV)
versicherungspflicht
Kranken-und Pflegeversicherung (KV und PV)
Familienversicherung bis 25 möglich
Arbeitslosen- versicherung (AV)
-
Rentenversicherung (RV)
9,3% Student & 9,3% Arbeitgeber, auf Antrag Befreiung möglich
Einkommen
> 538 €
&
max. 20h/ Woche
Kranken-und Pflegeversicherung (KV und PV)
versicherungspflicht
Arbeitslosen- versicherung (AV)
versicherungsfrei
Rentenversicherung (RV)
versicherungspflicht
Kranken-und Pflegeversicherung (KV und PV)
122 € /Monat als Student
Arbeitslosen- versicherung (AV)
-
Rentenversicherung (RV)
9,3% Student & 9,3% Arbeitgeber < 2.000 €: Gleitzonenregelung
Einkommen
> 538 €
&
>20h/ Woche
Kranken-und Pflegeversicherung (KV und PV)
versicherungspflicht
Arbeitslosen- versicherung (AV)
versicherungspflicht
Rentenversicherung (RV)
versicherungspflicht
Kranken-und Pflegeversicherung (KV und PV)
14,6% KV 3,4% PV
Arbeitslosen-versicherung (AV)
2,6%
Rentenversicherung (RV)
9,3% Student & 9,3% Arbeitgeber < 2.000 €: Gleitzonenregelung
Beitragssätze
Die Beiträge für die Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Verdienst Du mehr als 538 €, dann zahlst Du bei einem RV-Beitragssatz von 18,6% nur 9,3% – die anderen 9,3% trägt Dein Arbeitgeber. In der Gleitzone von 538,01 € - 2.000 € entfällt auf Dich meist sogar ein noch geringerer Anteil.
Werkstudent-Rentenversicherung
Dein Job ist als Werkstudent in der Rentenversicherung prinzipiell versicherungspflichtig – es sei denn, dass Du lediglich einer kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehst. Zwar unterliegst Du auch beim klassischen 538 €-Job der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, kannst Dich aber auf Antrag davon befreien lassen. Kurzfristige Beschäftigungen von bis zu drei Monaten sind in der Rentenversicherung auch als Werkstudent prinzipiell versicherungsfrei. Für nicht kurzfristige Jobs mit mehr als 538 € Einkommen gilt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Versicherungsbeitrag zur Rentenversicherung jeweils zur Hälfte – es sei denn, der monatliche Bruttolohn liegt unter 2.000 €. In diesem Fall mäßigt sich die Beitragslast für Dich als Werkstudent nach den Regeln der Gleitzone, beträgt aber mindestens 2,6 % von Deinem Lohn. Die Gleitzonenregelung bedeutet, dass Du bei einem Lohn zwischen 538,01 € und 2.000 € (= Gleitzone) als Arbeitnehmer lediglich einen verminderten Beitrag zur Sozialversicherung zahlen musst. Dieser steigt innerhalb der Gleitzone progressiv an.
Werkstudent-Familienversicherung
Wer als Student an einer Hochschule eingeschrieben ist, muss für seinen Job als Werkstudent in der Sozialversicherung keine zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Dieses Privileg entbindet aber nicht von der allgemeinen Krankenversicherungspflicht. Prinzipiell hast Du mehrere Möglichkeiten, Dich als Student krankenzuversichern. Die günstigste Variante ist für Dich als Werkstudent die Familienversicherung . So kannst Du Dich bis zu Deinem 25. Geburtstag in der gesetzlichen Versicherung Deiner Eltern kostenfrei mitversichern lassen. Hast Du Wehr-, Zivil- oder auch Entwicklungsdienst geleistet, verlängert sich der mitversicherte Zeitraum um die absolvierten Monate. Bist Du verheiratet, kannst Du auch über Deinen Ehepartner in die Familienversicherung eintreten. Doch aufgepasst: Wenn Du als Werkstudent in der Familienversicherung krankenversichert bist, darf Dein monatliches Gesamteinkommen 553,33 € nicht übersteigen. Ansonsten fällst Du aus der Familienversicherung heraus! Bei Minijobs gilt hier die Grenze von 538 €. Verdienst Du mehr, musst Du als Werkstudent innerhalb der Sozialversicherung selbst für Deine Krankenversicherung aufkommen und Dich über die kostenpflichtige Pflichtversicherung für Studenten versichern.
Werkstudent-Krankenversicherung
Als Werkstudent ist eine Krankenversicherung immer Pflicht. Wer älter als 25 Jahre ist, ist als Werkstudent innerhalb der Sozialversicherung grundsätzlich über die gesetzlich Krankenversicherung der Studenten (KVdS) pflichtversichert. Die Krankenkasse kannst Du dabei als Werkstudent frei wählen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich rund 100 €. Die studentische Pflichtversicherung ist bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres möglich.
Werkstudentenprivileg: Als Werkstudent keine Versicherung zahlen
Für Dich als Werkstudent birgt die Sozialversicherung ein ganz besonderes Privileg: So ist Dein Werkstudentenjob in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei! Solange Du "hauptberuflich" Student und "nebenberuflich" Arbeitnehmer bist – unabhängig von Deinem erzielten Einkommen – profitierst Du als Werkstudent in der Sozialversicherung von deutlich verringerten Sozialabgaben. Dieses sogenannte Werkstudentenprivileg gilt immer dann, wenn Du Deine Zeit und Arbeitskraft überwiegend Deinem Studium widmest! Ob Du nun tatsächlich in der Sozialversicherung "hauptberuflich" als Student oder als Arbeitnehmer angesehen wirst, ist vor allem von folgenden Kriterien abhängig:
- Unbegrenzt Arbeiten in Semesterferien: In den Semesterferien darfst Du in beliebigem Umfang berufstätig sein – wie hoch das Gehalt bei deinem Semesterferienjob ist spielt dabei für die Sozialversicherung keine Rolle.
- Max. 20h/ Woche: In der Vorlesungszeit darfst Du als Werkstudent zwecks Sozialversicherung nicht mehr als zwanzig Stunden wöchentlich arbeiten – es sei denn, dass die Mehrarbeit überwiegend in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt wird – also dann, wenn die Uni geschlossen ist.
- Max. 26 Wochen mit über 20h/ Woche: Insgesamt darfst Du als Werkstudent zwecks Sozialversicherung im Laufe eines Beschäftigungsjahres nicht mehr als 26 Wochen über 20 Stunden pro Woche tätig sein (182 Kalendertage), ansonsten verlierst Du Deinen Status als Werkstudent in der Sozialversicherung.
Achtung: Das Werkstudentenprivileg gilt für Dich als Werkstudent in der Sozialversicherung nicht mehr, wenn Du einem Job nachgehst, nachdem Du Deine Abschlussprüfung bereits abgelegt hast. Auch für Studierende, die während eines Urlaubssemesters oder neben einem Teilzeit- oder Promotionsstudium eine Beschäftigung aufnehmen, ist das Werkstudentenprivileg nicht gültig!
Jobs als Werkstudent
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Kommentare
Sozialversicherung-Abzüge
Hallo Leute, Ich bin ausländische Student in Deutschland, studiere an einer Hochschule und arbeite nebenbei als Werkstudent. Ich zahle meine Krankenversicherung selber. Es wird nur von mir jedes Monat in Höhe ca. 80 € Sozialversicherung abgezogen.
Nun meine Frage ist;
Kann ich Ende des Jahres die Beträge die von mir abgezogene SV-Abzüge zurückbekommen wenn ich ein Antrag stellen würde.
Danke im Voraus wünsche euch schönes Wochenende ..
Hallo cglryvz,
Dein geschilderter Fall ist sehr speziell und eine genaue Antwort nicht möglich, denn wir können und dürfen leider keine Einzelfall-Beratung anbieten. Außerdem fehlen viele wichtige Infos - es ist z.B. wichtig, ob Du aus der EU oder einem nicht-EU-Land kommst, wie viele Stunden Du arbeitest, wie hoch Dein Verdienst ist usw.
Viele GrüßeMögliche Anlaufstellen sind die Sozialberatung Deiner Hochschule, ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder natürlich das zuständige Finanzamt. Dort kann man Dir sicherlich weiterhelfen.
myStipendium
Liebes myStipendium-Team,
Liebes myStipendium-Team,
ich habe eine etwas spezielle Frage! Ich bin Studentin und über die private Krankenversicherung meiner Eltern mitversichert und habe mich somit zu Beginn meines Studiums von der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen. Nun habe ich die Möglichkeit einen guten Job anzunehmen, bei dem ich mehr als 450€ verdienen werde und auch mehr als 20 Stunden arbeiten würde. Kann ich dann wieder in die gesetzliche Krankenkasse eintreten obwohl mein Studium noch nicht beendet ist?
Liebe Grüße und herzlichen Dank im Voraus,
Jana
Hallo Jana,
eigentlich ist ein Wechsel aus der privaten in die gesetzliche Versicherung während des Studiums nicht möglich, wenn man sich am Anfang dagegen entschieden hat. Da Du aber mit Deiner Arbeitszeit & Gehalt keine Werkstudentin sein kannst, sondern "normale" Arbeitnehmerin, gelten hier in Kombination mit dem Studium eventuell besondere Regeln. In einigen Fällen kann man über sozialversicherungspflichtige Jobs oder freiwillige Praktika auch während des Studiums in die gesetzliche KV wechseln. Für genaue und verbindliche Infos richtest Du Dich an Dein Studierendenwerk oder am besten an die Krankenkassen direkt.
Viele GrüßemyStipendium
Hallo liebes Team,
Hallo liebes Team,
ich hätte eine Frage:
Wie ist es als EU-ausländischer Student, der hier seit 6 Jahren studiert (27J., 13.Fachsemester) der bisher in Österreich bei der Familie mit in der Krankenversicherung war und nebenher als Werkstudent (1-20h/Woche - demnach mal mehr mal weniger verdient) arbeitet wenn man sich dann in Deutschland um Krankenversicherung bemühen möchte?
Eine Krankenkasse besteht auf rückwirkende Krankenversicherung (20Monate Beitragsnachzahlung, da man sich laut Auskunft derer sofort mit Beginn der Werkstudententätigkeit, in Deutschland versichern lassen hätte müssen. Einer anderen Krankenversicherung ist es egal da bis Beginn des neuen Vertrages ja eine Versicherung in Österreich bestand.
Leider finde ich trotz intensiver Recherche da keinerlei Information wie in solch einem Fall die Rechtslage ist.
Hoffe sehr, ihr könnt mir da weiterhelfen.
Liebe Grüße
Christina
Hallo Christina,
sorry, aber wir können Dir leider auch keine perfekte Lösung liefern. Es kommt dabei auch nochmal darauf an, ob der Lebensmittelpunkt während des Studiums in Deutschland oder Österreich ist, ob es sich um eine private Krankenversicherung handelt, das Gehalt als Werkstudent usw. Wenn Du Dich z.B. zu Beginn des Studiums von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht hast befreien lassen, kannst Du, solange Du studierst, eigentlich nicht mehr wechseln.
Viele GrüßeEventuell kann Dir auch das Studierendenwerk, die Sozialberatung Deiner Uni oder das Akademische Auslandsamt weiterhelfen, grundsätzlich sind aber immer die Krankenkassen die Ansprechpartner.
myStipendium
"Achtung: Das
"Achtung: Das Werkstudentenprivileg gilt für Dich als Werkstudent in der Sozialversicherung nicht mehr, wenn Du einem Job nachgehst, nachdem Du Deine Abschlussprüfung bereits abgelegt hast. Auch für Studierende, die während eines Urlaubssemesters oder neben einem Teilzeit- oder Promotionsstudium eine Beschäftigung aufnehmen, ist das Werkstudentenprivileg nicht gültig! "
Liebes myStipendium-Team,
könnte ich diesen Teil bitte etwas näher erläutert bekommen? ^^
Folgende Situation:
Ich habe eine Ausbildung absolviert und möchte danach ein Fernstudium in Teilzeit machen (Hochschule staatl. anerkannt etc.).
Ich arbeite nebenbei maximal 20 Wochenstunden....habe ich nun den Werkstudentenstatus oder nicht?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Grüße
Lena
Hallo Lena,
Deine Ausbildung spielt für den Werkstudentenstatus und die Versicherungen keine Rolle, sofern die anderen Kriterien (Immatrikulation, Gehalt, Arbeitszeit usw.) erfüllt sind. Mit dem Teilzeitstudium sieht das leider anders aus. Die Idee beim Werkstudentenstatus ist, dass Dein "Hauptberuf" Studentin ist und Du nur nebenher arbeitest. Bei einem Teilzeitstudium ist das leider nicht gewährleistet. Schau Dir gerne auch nochmal unseren Artikel zum Thema Werkstudenten-Arbeitszeit an oder lass Dich direkt an Deiner Uni beraten.
Viele GrüßemyStipendium
Hallo liebes Team, ich habe
Hallo liebes Team, ich habe seit diesem Monat einen neuen Studentenjob. Dieser ist befristet bis Mitte Juli. Meine wöchentlichen Arbeitszeit beträgt 37 Stunden und ich verdiene über 850 €. Welche Sozialersicherungspflicht tritt nun bei mir ein. Bin ich in allen Bereichen versicherungspflichtig oder würde Das Werksstudentenprivileg greifen, da ich unter 26 Wochen arbeiten werde??
Hallo Jessica,
Hallo Jessica,
es fehlen zwar ein paar Infos, aber auf das Werkstudentenprivileg hast Du trotzdem eher schlechte Aussichten. Die 26-Wochen-Regel bezieht sich nur auf Arbeit während der Wochenenden, nachts und während der Semesterferien. Die Idee ist, dass Dein Studium zu jeder Zeit Dein "Hauptberuf" sein muss - von den Pausen, in denen sowieso keine Hochschulveranstaltungen stattfinden, abgesehen. Wenn Du mehr als fünf Monate so viel arbeitest wie Du angibst, ist kaum vorstellbar, dass das Studium immer noch den Großteil Deiner Zeit und Aufmerksamkeit bekommt. Dazu kommt das Gehalt, das die 850€-Grenze überschreitet.
Die letzte Entscheidung liegt bei Deiner Krankenkasse - hier solltest Du Dich erkundigen. Achtung: die Krankenkasse kann auch entsprechende Belege von Dir verlangen, z.B. Scheine oder Uni-Unterlagen.
Für weitere Infos schau Dir auch unsere anderen Artikel zum Thema Werkstudent an, z.B. zur Werkstudenten-Arbeitszeit.
Viele GrüßemyStipendium
Liebes MyStipendium-Team,
Liebes MyStipendium-Team,
ich habe im Januar eine Festanstellung in Teilzeit bekommen, die einen Umfang von 15 Wochenstunden hat. Ich bin Vollzeit an einer Uni eingeschrieben.
Zu Beginn der Festanstellung gab es eine 5-tägige Einführungsreise, bei der man das Unternehmen kennenlernte und jeden Tag für ca. 8h Softskill-Trainings stattgefunden haben.
Ich musste hierfür auch 8h pro Tag abrechnen (plus insgesamt 4h für Hin- und Rückreise). Da ich somit auf 44h in der Woche in meinem Stundensheet komme, wollte ich jetzt fragen, ob diese eine Woche schon dazu führt, dass ich insgesamt sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden muss (und somit auch aus der privaten in die gesetzliche Krankenkasse wechseln muss).
Ich habe die Hoffnung, dass eine solche 5-tägige Reise, in der ich nicht gearbeitet habe, sondern nur an Trainings und Teambuildingveranstaltugnen teilgenommen habe, nicht schädlich für das Werkstudentenprivileg ist.
Falls doch: Kann man eventuell auch für den einen Monat sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden und den einen Monat zwei Krankenversicherungen haben (GKV + PKV) und ab dem zweiten Monat unter dem Werkstudentenprivileg abgerechnet werden und weiterhin in der PKV versichert sein?
Hallo Lena,
wir können Dir dazu leider keine wasserdichte Auskunft geben, das kann nur Deine Krankenkasse - denn die hat bei solchen Sonderfällen das letzte Wort. Allerdings ist dem Gesetzgeber klar, dass im Arbeits- und Unialltag nicht immer alles nach der Schablone abläuft. Es gibt daher die Möglichkeit, sich auf das Training als Ausnahme zu berufen. Denn grundsätzlich darfst Du pro Kalenderjahr maximal 26 Wochen auch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten - z.B. in den Semesterferien, wenn eh keine Lehrveranstaltungen stattfinden. Die Idee dahinter ist, dass das Studium immer noch Dein "Hauptberuf" ist. Mit dieser einmaligen Reise zu Trainingszwecken hast Du eine gute Argumentationsgrundlage, dass das weiterhin der Fall ist. Um auf Nummer sicher zu gehen und im Nachhinein keine Probleme zu bekommen, wende Dich bitte in jedem Fall an Deine Krankenkasse und lass Dir die Ausnahme schriftlich bestätigen. Weitere Infos findest Du auch in unseren Artikeln Werkstudenten-Krankenversicherung und Werkstudenten-Arbeitszeit.
Viel Spaß im neuen Job und beste GrüßemyStipendium
Hallo.
Hallo.
Verstehe ich richtig, dass ich bei einer Arbeitszeit von 20h und Gehalt von 1250 Euro auch nur Kranken-und Pflegeversicherung i.H.v ca 90€ (KV und PV) und Rentenversicherung (RV) zahlen muss?
Wie ist es dann mit der Lohnsteuer? Da müssen dann die 300 Euro (bis 950 ist ja frei) mit 14,5% besteuert werden oder?
Grüße Denis
Hallo Denis,
genau, das hast Du schon ganz gut erfasst – mit den von Dir beschriebenen Umständen musst Du Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlen; der Arbeitslosenversicherungs-Beitrag entfällt für Dich. Mehr Infos zu den Abzügen und insbesondere zur Lohnsteuer findest Du in unseren Artikeln zum Werkstudenten-Gehalt und den Werkstudenten-Steuern.
Viele GrüßemyStipendium
Hallo,
Hallo,
Ich beginne ab 1.09.19 eine Werksstudententätigkeit mit 10-15 h/pro Woche und verdiene somit schwankend zwischen 400-600 Euro bis Dezember pro Monat (also die nächsten 4 Monate). Im Zeitraum Januar- August habe ich lediglich einige Hundert Euro über einen Minijob verdient, da der Großteil meines Verdienstes sonst unter ehrenamtlicher Tätigkeit verlief und somit ja nicht als Einkommen deklariert wird. Meine Frage nun lautet, ob ich mich mit diesem Verdienst für den Rest des Jahres wirklich zwingend selbst krankenversichern MUSS oder ob es bei der Betrachtung über das ganze Jahr gesehen unter der Grenze bleibt, sodass ich familienversichert bleiben kann?
Vielen Dank im voraus. LG
Hallo goodspiritfreemind,
eigentlich ist die Grenze für die Familienversicherung für kurzfristige Beschäftigungen auf 3 Monate und einem Verdienst unter 450 € begrenzt. Wenn Du allerdings über das ganze Jahr gesehen unter 5400 € Einkommen bleibst, könntest Du eine Chance haben, familienversichert zu bleiben. Am besten fragst Du direkt bei Deiner Familienversicherung nach, da diese letztendlich die Entscheidung trifft.
Viele Grüße,myStipendium
Hallo ihr Lieben, ich bin
Hallo ihr Lieben, ich bin Studentin und arbeite 16 Stunden die Woche. Insgesamt arbeite ich 64 Stunden im Monat und kriege pro Stunde 10 Euro. Am Ende des Monats habe ich dann minus den 9,35% ca. 580€ raus. Jetzt habe ich aber in eurem Beitrag gelesen dass diese 9,35% aber erst anfallen wenn ich über 850€ bekomme. Was mach ich denn jetzt? Kann ich meinen Arbeitgeber darauf ansprechen?
Viele Grüße
Nina
Hallo Nina,
Du bist mit deinem Job in der Gleitzone. Du verdienst mehr als 450 €, aber weniger als 850 €. Deshalb zahlst Du 9,35 % zur Rentenversicherung dazu und Dein Arbeitgeber zahlt auch 9,35 %.
Viele Grüße,myStipendium
Hallo,
Hallo,
bitte nur Experten Antwort.
Ich fange ab 01.09 als Werkstudent an. Ich hatte eine Minijob ausgeübt vor einiger Zeit, wo ich sehr viele Überstunden habe, wonach ich einfach 4-5 Monate je 450 ausgezahlt bekäme.
NUN. Besteht hier die Gefahr, dass ich meinen Status verliere als Student?
Laut Steuerberater, vom AG Werkstudententätigkeit, würde mein Status verfallen und die Vorteile weg fallen und ich würde normals als Teilzeitkraft angestellt werden.
Laut Krankenkasse sei es kein Problem mir den Minijob 4-5 Monate auszahlen zulassen, Status verbleibt.
Meine Meinung und Gedanke ist ich würde unter die 26 Wochen Regelung fallen, ich jobbe da ja nicht mehr.
Wer kann mir weiter helfen und hatte bereits Erfahrung oder kann mich auf eine Stelle verweisen?
Es geht hier um einiges an Geld.
VG
Mr HPM
Hallo Mr HPM,
unter anderem kommt es darauf an, wie viel Geld Du genau verdient hast. Wenn Du übers Jahr gesehen über 5.400 € kommst, wirst Du ganz normal wie ein Arbeitnehmer besteuert.
Weiterhin kommt es darauf an, wie viele Stunden Du pro Woche in Deinem Minijob gearbeitet hast. Es klingt so, als hättest Du die Grenze von 20 Stunden pro Woche überschritten. Du musst also genau prüfen, ob Du tatsächlich unter den 26 Wochen/182 Kalendertagen bleibst. Bei Deinem speziellen Fall ist es wahrscheinlich am besten, den Steuerberater Deine Fragen beantworten zu lassen, da Du ihm spezielle Details geben kannst und er so besser auf Deine Situation eingehen kann.
Viele Grüße,myStipendium
Hallo zusammen,
Hallo zusammen,
ich habe seit dem 01.06 parallel einen Werkstudentenjob (20 Stunden/Woche mit ca 960 Euro/Monat) und einen Minijob (ca 32 Stunden/Monat und 450 Euro/Monat). Zusätzlich läuft mein Studium als Teilzeitstudium.
Bin ich aufgrund des Teilzeitstudiums sowieso schon abgabepflichtig oder kann ich noch "was retten", wenn ich den Minijob in eine kurzfristige Beschäftigung umwandle bzw aufgebe, um mich nicht länger über 20 Stunden/Woche zu kommen!?
Es ist mein letztes Semester und die Jobkombi wollte ich sowieso nur noch bis max Ende September so durchziehen. Beide Jobs übe ich unter der Woche zu den normalen Arbeitszeiten aus.
Vielen Dank für die Hilfe.
Viele Grüße,
Flami
Hallo Flaminia,
um Deinen Studentenstatus für Steuerzwecke zu erhalten, darfst Du eigentlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Es gibt dazu Ausnahmen, Du kannst beispielsweise in den Semesterferien Vollzeit arbeiten. Schau Dir dazu am besten den Artikel Werkstudenten-Arbeitszeit an.
Wenn Du zu viele Stunden arbeitest, kann es sein, dass Du die Sozialversicherung selbst zahlen musst. Eigentlich kannst Du als Teilzeitstudentin keine Werkstudentenstelle annehmen. Vielleicht besprichst Du Deine Situation noch mit Deinem Studentenwerk oder einer Steuerberatung, da auch die Arbeitsstunden auf das gesamte Jahr berechnet werden.
Viele GrüßemyStipendium
Hallo Leute,
Hallo Leute,
ich bin momentan im Masterstudium und nebenher als Werkstudent tätig. Bruttogehalt > 1.400€ / Monat bei max. 20h / Woche. Ich bin 25 und privat Krankenversichert. Sehr gerne würde ich in die GVK wechseln, weiß jedoch nicht, ob das in meiner Situation möglich ist.
Für das Bachelorstudium habe ich mich (leider) von der GKV befreien lassen und musste mit diesem Status auch in das Masterstudium gehen. Meines Wissens nach ist ein Wechsel möglich, sobald ich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingehe. Allerdings wurde mir auch gesagt (Anruf bei GK), dass ein Wechsel als Werkstudent generell nicht möglich ist (unabhängig vom Gehalt). Daher meine Fragen:
Ist ein Wechsel während dem Studium von der privaten Krankenversicherung in eine gesetzliche möglich, wenn folgende Situation herrscht:
Werkstudent mit Gehalt > 1.400 / Monat
Arbeitszeit < 20h / Woche
Alter: 25 Jahre
Vielen Dank!
LG Beni
Hallo Beni,
leider ist ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Student nicht möglich. Du bist als Student an die PKV gebunden, wenn Du diese zu Beginn Deines Studiums gewählt hast.
Erst mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Abschluss des Studiums hast Du die Möglichkeit in die GKV zu wechseln. Hierbei solltest Du beachten, dass dies nicht möglich ist, wenn Du nach dem Studium selbstständig bist oder als Freiberufler arbeitest.
Viele GrüßemyStipendium