Das Wichtigste auf einen Blick:
- Die Arbeitszeit ist während des Semesters auf maximal 20 Stunden in der Woche begrenzt.
- Unter bestimmten Bedingungen darfst Du problemlos auch mehr arbeiten – zum Beispiel in den Semesterferien.
- Die Regelung hat den Zweck, trotz sozialversicherungspflichtigen Einkommens Deinen Studentenstatus aufrechtzuerhalten.
Werkstudenten: Wie viele Stunden sind drin?
Es gibt viele Möglichkeiten, um als Student Geld zu verdienen. Wenn Du es schaffst, Dein Studium und einen Nebenjob gleichzeitig zu managen, kannst Du vom Status als Werkstudent profitieren. Die 20-Stunden-Regelung der Arbeitszeit erlaubt es Dir, bei der Krankenversicherung den Studentenstatus beizubehalten. Außerdem bist Du befreit von Abgaben an die Pflege- und Arbeitslosenversicherung und zahlst nur einen verminderten Rentenbeitrag, wenn Dein Einkommen zwischen 520 € und 1.300 € liegt.
Herzlichen Glückwunsch! Du hast einen Nebenjob, der Dir genug Zeit fürs Studium lässt, den Kontostand stabilisiert und gleichzeitig Deinen Studi-Status sichert – Du genießt das sogenannte Werkstudenten-Privileg.
Werkstudenten: 20 Stunden sind die Regel
Das Limit der Wochenarbeitszeit von Werkstudenten beträgt 20 Stunden während des laufenden Semesters. Das gilt ebenso für einen einzelnen Job wie für mehrere Tätigkeiten, also auch für weitere Werkstudenten- oder Aushilfsjobs. Im Falle mehrerer Jobs addiert man die Arbeitszeit. Das Gute ist, dass dieses Grundkonzept bei der Berechnung im Einzelfall durchaus etwas Spielraum bietet. Es gibt zum Beispiel Ausnahmeregeln, vor allem wenn Du am Wochenende arbeitest oder Semesterferien hast.
Beispiel: Max arbeitet neben seinem BWL-Studium 15 Stunden pro Woche in einer Marketingagentur. Zusätzlich übernimmt er jeden Dienstag eine 4-Stunden-Schicht als Kellner im Restaurant. Die Wochenarbeitszeit liegt also bei 19 Stunden. Selbst wenn er zusätzlich noch den Sommer über jeden Samstag eine doppelte Schicht absolviert, überschreitet er damit nicht die Grenze, denn wenn die Arbeit am Wochenende nicht mehr als 26 Wochen pro Jahr stattfindet, fällt sie bei der Berechnung weg.
Warum ist das so?
Es geht bei der Definition darum, womit Du am meisten Zeit verbringst. Der Fokus muss also weiterhin auf dem Studium und nicht auf Deinem Nebenjob liegen. Dadurch wird Rücksicht auf die Lebenssituation von Studenten genommen und es ist möglich, die Sozialabgaben zu vermindern: Dein günstiger Status, den Du bei der Krankenversicherung als Student genießt, bleibt bestehen, und von Deinem Lohn wird üblicherweise nur der Beitrag für die Rentenversicherung abgezogen. Durch das Wegfallen der anderen Sozialabgaben kannst Du so anteilig mehr vom verdienten Geld behalten beziehungsweise bei einem guten Verdienst durch das Einreichen einer Steuererklärung vielleicht sogar etwas vom Finanzamt zurückbekommen.
Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel
Weder Unialltag noch Arbeitsleben laufen stets nach dem gleichen Schema ab, und darauf wird beim Thema Werkstudenten und Arbeitszeit Rücksicht genommen. Stehen zum Beispiel die Semesterferien vor der Tür, kannst Du mit Deinem Arbeitgeber vereinbaren, für ein paar Wochen mehr als 20 Stunden zu arbeiten – zur Uni gehen kannst Du in der Zeit ja sowieso nicht. Das Gleiche gilt für eine Arbeit, die hauptsächlich nachts oder am Wochenende ausgeführt wird. Hier musst Du mit den passenden Uni-Unterlagen oder Scheinen allerdings nachweisen, dass trotzdem weiterhin das Studium Dein Leben bestimmt.
Arbeitszeit von Werkstudenten: Was ist ein „ordentlicher Studierender“?
Werkstudent kannst Du nur sein, wenn Du grundsätzlich auch „ordentlicher Studierender“ gemäß Definition bist. Das hat nichts mit dem Zustand Deiner Bude zu tun, sondern bedeutet, dass Du an einer Hochschule oder vergleichbaren Institution eingeschrieben bist und Dich im Alltag vor allem mit Deinem Studium beschäftigst. Wenn Du ein Urlaubssemester einlegst oder ein Duales Studium absolvierst, sind diese Bedingungen nicht erfüllt, also kannst Du dann auch nicht als Werkstudent arbeiten. Übrigens: Nach dem Abschluss endet dieser Status, sobald Du alle Ergebnisse schriftlich bekommen hast – auch dann, wenn Du offiziell noch für ein weiteres Semester immatrikuliert bist.
Nach erfolgreichem Abschluss als Werkstudent Stunden aufstocken und die Arbeitszeit erhöhen?
Einfach noch eingeschrieben bleiben und unter den gewohnten Konditionen weiterarbeiten? Das geht natürlich nicht. Sobald Du die Ergebnisse Deines Abschlusses vorliegen hast, kannst Du keine Werkstudententätigkeit mehr ausüben.
Aber vielleicht hast Du ja Glück und Du konntest bei Deinem Arbeitgeber so viel punkten, dass er Dich direkt nach dem Abschluss Deines Studiums übernimmt!
Mehr Themen für Werkstudenten:
- Werkstudent-Gehalt: Stundenlohn, Abzüge und Freigrenzen
- Werkstudent-Steuern: Wann und wie viel musst Du zahlen?
- Werkstudent-Krankenversicherung: Wann musst Du zahlen?
- Urlaubsanspruch als Werkstudent: Wie viele Tage sind drin?
Kommentare
Hallo MyStipendium,
Hallo MyStipendium,
ich habe bereits einen Werkstudentenjob (15h/Woche). Gerne würde ich einen zweiten Werkstudentenjob oder demnächst ein Teilzeitpraktikum machen. Was wäre genau das Problem, wenn ich über die 20h - Regel kommen würde? Es wäre für mich ok, wenn ich einen höheren Krankenkassenbeitrag und Sozialabgaben zahlen müsste. Oder ist es einfach rein rechtlich nicht erlaubt, mehr als 20 Stunden pro Woche als Student zu arbeiten? Ich bin in den Endzügen meines Studiums und würde gerne einfach noch Berufserfahrung sammeln wollen.
Vielen Dank schon einmal!
Hallo Kathi,
wenn Du dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche als Student arbeitest, fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Es klingt so, als würdest Du das Teilzeitpraktikum nicht langfristig ausüben, in dem Fall ist es möglich, 26 Wochen im Jahr bis zu 40 Stunden pro Woche zu arbeiten, ohne Deine Studentenprivilegien zu verlieren. Wenn Du länger arbeiten möchtest, musst Du dann eben mit Abzügen für Sozialversicherungen und Lohnsteuer rechnen.
Viele GrüßemyStipendium
Hallo MyStipendium,
Hallo MyStipendium,
Ich verstehe leider noch nicht welche Zeiten mit der Außnahmeregelung am Abend, in der Nacht oder am Wochenende genau gemeint sind. Heißt das, dass ich neben meinem aktuellen Werkstudi-Job von 20h, am Abend zwischen ca. 17.00 - 21.00 Uhr im Zeitraum von einem Monat (nur kurzfristig) einer zweiten Beschäftigung nachgehen könnte, ohne, dass mir das Werkstudentenprivileg entzogen wird? Meine 26-Wochen Grenze hätte ich damit noch nicht überschritten. Auch den Steuerfreibetrag kann ich einhalten. Allerdings sind gerade auch keine Semesterferien, in denen ausschließlich für mich die 40 Stunden Woche möglich wäre.
Vielen Dank sim Voraus!
Hallo Max,
das ist richtig, wenn Du nur kurzfristig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest, egal ob es in den oder außerhalb der Semesterferien ist, wird Dir das Werkstudentenprivileg nicht entzogen. Die 26 Wochen Regel bedeutet, dass Du nur 26 Wochen (oder 182 Kalendertage) Vollzeit arbeiten darfst, ohne Deine Vorteile als Werkstudent zu verlieren. Im Prinzip musst Du das ganze Jahr über Deine Stunden zählen und aufpassen, dass Du nicht über die genannten Grenzen kommst.
Nachtarbeit ist laut Gesetz von 23 – 6 Uhr (für Bäckereien von 22 – 5 Uhr). Du könntest also auch zu dieser Zeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, aber dann auch wieder nur maximal 26 Wochen.
Viele GrüßemyStipendium
Hallo,
Hallo,
ich hätte noch eine Frage zum Werkstudentenjob + Minijob. Ich habe derzeit einen 20h/Woche Werkstudentenjob bisher allerdings auf 2 Monate befristet und überlege noch einen 9h/Woche Minijob anzunehmen. Wenn ich das richtig verstanden habe ist dies möglich, solange ich im Jahr nicht mehr als 26 Wochen über die 20 Stunden/Woche komme. Meine Frage wäre allerdings, muss ich dann trotzdem mehr Sozialleistungen bzw einen höheren Krankenversicherungsbeitrag zahlen oder nur die Rentenversicherung für den 1. Job? Und ist mein Zweitjob (Minijob) dann Steuerklasse 6? Muss ich dann Steuern zahlen?
Und geht das mit den Stunden, ich habe gelesen, dass dies nur am Abend bzw am Wochenende/Semesterferien geht. Schreibe derzeit an meiner Masterarbeit und habe daher keine festen Studierendenzeiten.
Hallo Helenee,
ja, das ist richtig, du kannst den Minijob annehmen, da Du voraussichtlich nicht die 26 Wochen Regel überschreiten wirst. Da Du keine Vorlesungen mehr hast, kannst Du Deine Zeit auf Masterarbeit und Minijob/Werkstudent freier verteilen. Allerdings solltest Du auf die 20 Stunden pro Woche und die 26 Wochen pro Jahr achten.
Bei der Einkommensteuer kommt es auf Deinen Verdienst an. Wenn Du im Jahr mehr als den Steuerfreibetrag (derzeit 9.984 Euro) verdienst, musst Du Steuern zahlen. Der Minijob würde als Zweitjob in Steuerklasse 6 versteuert werden. Allerdings brauchst Du keine Abgaben zahlen, solange Du mit dem Minijob unter 520 Euro verdienst.
Generell sind Minijobs von den Sozialversicherungen befreit, allerdings musst Du Rentenversicherung für Deinen Minijob zahlen. Bei der Krankenversicherung gilt für die Kombination Werkstudent und Minijob auch die 20 Stunden Regel. Du solltest also unter 20 Stunden pro Woche arbeiten, sonst werden Abgaben an die Sozialversicherungen fällig. Zu all diesen Fragen kannst Du Dir auch noch den Artikel zu Werkstudent und Minijob ansehen.
Viele GrüßemyStipendium