Du bist hier

Sonderausgaben in der Steuererklärung: Wie Du viel Geld sparst

Was sind Sonderausgaben?

Als Sonderausgaben im EStG, dem deutschen Einkommenssteuergesetz, gelten alle Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie diese behandelt werden. Sonderausgaben nach dem EStG sind also private Ausgaben und gelten als sogenannte Mischposten. Sie dienen also per Definition nicht der Erzielung von Einkünften. Das Finanzamt erstattet automatisch einen Pauschbetrag. Dieser Pauschbetrag ist allerdings sehr gering im Gegensatz zu den eigentlichen Kosten, die man einzeln angeben kann. Bei der Steuererklärung sind Sonderausgaben hervorragend geeignet, um Steuern zu sparen.

Wer kann Sonderausgaben absetzen?

Sonderausgaben sind nicht nur für Arbeitnehmer und Selbstständige ein wunderbares Mittel Steuern zu sparen. Denn Sonderausgaben sind für Rentner und Auszubildende bzw. Studierende auch absetzbar.

Was ist eine Sonderausgaben-Pauschale?

Der Pauschbetrag bei Sonderausgaben nach dem EStG ist ein Betrag, der ohne jegliche Nachweise automatisch bei der Steuererklärung als Sonderausgaben angerechnet wird. Er beträgt 36 € oder 72 € bei einer Zusammenveranlagung und wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Allerdings sind die meisten Sonderausgaben nach dem EStG bedeutend höher als dieser Pauschbetrag, weshalb es sich lohnt die Sonderausgaben in der Steuererklärung einzeln aufzulisten und nachzuweisen.

Welche Arten von Sonderausgaben gibt es?

Grundsätzlich werden Sonderausgaben nach dem EStG folgendermaßen unterschieden:

Was sind Vorsorgeaufwendungen?

Vorsorgeaufwendungen sind, wie der Name schon andeutet, Ausgaben mit denen man für die eigene Zukunft vorsorgt. Darunter fallen also ganz grob gesagt Kranken- und Pflegeversicherungen, bestimmte Arten der Altersvorsorge und sonstige Versicherungen, die mit der Absicherung und Versorgung zu tun haben.

 

Was zählt zu den allgemeinen Sonderausgaben?

Unterteilt werden die Sonderausgaben nach dem EStG in Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderausgaben. Zu den Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer, die nicht zu Vorsorgeaufwendungen zählen, gehören folgende Ausgaben:

Unterhalt

Hier ist der so genannte Trennungsunterhalt gemeint, den Du Deinem Ex-Partner oder Ex-Ehegatten auszahlst. Das Ganze wird als Sonderausgabe in der Steuererklärung im so genannten Realsplitting-Verfahren anerkannt.

Kirchensteuer

Gemeint sind hier alle Arten von Kirchensteuer, das heißt also:

  • die Kirchensteuer vom Einkommen,
  • die Kirchensteuer vom Grundbesitz,
  • das allgemeine und das besondere Kirchgeld

Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe auch für Rentner einfach absetzbar.

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Folgende Spenden und Mitgliedsbeiträge gelten als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer:

Spenden oder Mitgliedsbeiträge

  • zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Inland und im EU-/EWR-Ausland
  • an politische Parteien
  • an unabhängige Wählervereinigungen

Spenden und Mitgliedsbeiträge sind als Sonderausgabe auch für Rentner, Auszubildende und Studenten einfach absetzbar.

Ausbildungskosten

Unter Ausbildungskosten werden eine ganze Reihe von Ausgaben zusammengefasst, die im Laufe und Sinne einer Ausbildung anfallen können und als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben gelten. Dies sind:

  • Arbeitsmittel
  • Auslandssemester, Auslandspraktika
  • Fahrtkosten zur Uni oder Ausbildungsstätte
  • Gebühren
  • Praktika
  • Telefon und Internet
  • Unfallkosten
  • Zinsen für Ausbildungsdarlehen

Ausbildungskosten sind als Sonderausgabe für Auszubildende und Studenten absetzbar.

Schulgeld

Schulgelder sind Kosten, die Du an eine Schule entrichtest auf die Dein Kind geht und ausgebildet wird. Sie gelten als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben.

Renten und dauernde Lasten

Die hier genannten Renten sind nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Altersrente. Hier handelt es sich um Renten im Sinne eines Einkommens ohne Gegenleistung, zum Beispiel aus angelegtem Kapital. Es handelt sich hier also um eine Vermögensübertragung.

Dauernde Lasten sind Versorgungsleistungen, die ein Steuerpflichtiger einer anderen Person gegenüber auf Dauer und aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erbringt. Es handelt sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, deren Laufzeit im Falle einer Versorgungsleistung an die Lebensdauer einer oder mehrerer Personen gebunden ist. 

Beispiele

Du kaufst ein Haus und der Verkäufer ist 66 Jahre alt. Du zahlst ihm eine Einmalzahlung von 100.000 Euro und vereinbarst weiterhin ihm jährlich bis zu seinem Tod eine Rente von 18.000 Euro auszuzahlen.

Du verpflichtest Dich eine Person, die nicht aus Deiner Familie stammt täglich drei Mal zu verköstigen. Die Kosten, die hier entstehen gelten als dauernde Lasten.

Welche Voraussetzungen müssen allgemeine Sonderausgaben grundsätzlich erfüllen?

Die verschiedenen Arten der allgemeinen Sonderausgaben haben bei der Steuer unterschiedliche Voraussetzungen, die erbracht werden müssen, damit sie als Sonderausgaben bei der Steuererklärung anerkannt werden können.

Unterhalt

Deine Unterhaltszahlungen an Deinen Ex-Partner oder Ex-Ehegatten kannst Du entweder als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung absetzen. Nur eine der beiden Arten ist möglich. Voraussetzung für eine Absetzung als Sonderausgaben in der Steuererklärung ist, dass der Ex-Partner zustimmen muss und in der eigenen Steuererklärung die Sonderausgaben bestätigt, indem sie dort als „sonstige Einkünfte“ angegeben werden.

Kirchensteuer

Voraussetzung für das Absetzen der Kirchensteuer als Sonderausgabe in der Steuererklärung ist, dass Du tatsächlich Kirchensteuer zahlst und diese im Mantelbogen auf Seite 2 einträgst. Mehr musst Du nicht machen.

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Spenden und Mitgliedsbeiträge sind als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben bei der Steuererklärung absetzbar unter der Voraussetzung, dass Du Nachweise einreichst. Für Spenden und Beiträge unter 300 Euro gelten dafür vereinfachte Nachweispflichten. Hierfür gelten folgende Regeln:

  • Der Einzahlungsbeleg als Ausdruck muss Name, Kontonummer, Buchungstag, die tatsächliche Durchführung der Zahlung und den Betrag der Spende enthalten
  • Auf dem Beleg muss der steuerbegünstigte Zweck vermerkt sein
  • Falls Du aufgefordert wirst, die Zuwendungsbestätigung beim Finanzamt abzugeben, achte darauf, dass aus ihm hervorgeht, dass der Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist
  • Es muss erkennbar sein, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt

Ausbildungskosten

Ausbildungskosten sind als Sonderausgaben bei der Steuererklärung absetzbar, wenn es Dein Erststudium oder Deine Erstausbildung ist und Dein zu versteuerndes Einkommen hast. Hier bist Du stets in der Nachweispflicht, das heißt Du musst alle relevanten Kassenbelege, Überweisungsbelege, Aufzeichnungen über Fahrtkosten und Kontoauszüge aufheben und beim Finanzamt vorzeigen, wenn Du diese bei der Steuererklärung als Sonderangaben geltend machen willst.

Kosten für ein Zweitstudium oder eine weitere Ausbildung können dann nur noch als Werbungskosten abgesetzt werden, nicht aber als Sonderausgabe.

Schulgeld

Schulgelder werden bei der Steuer als Sonderausgaben nur anerkannt, wenn die Schule

  • sich in freier Trägerschaft befindet oder überwiegend privat finanziert ist,
  • in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Staat liegt und
  • zu einem anerkannten (oder gleichwertigen) allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt bzw. darauf vorbereitet.

Es muss ein entsprechender Anerkennungsbescheid beim Finanzamt vorgelegt werden.

Steuerlich nicht abziehbar sind Zahlungen an Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen und Sportvereine, da diese Einrichtungen keinem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan folgen. Auch Gebühren für Hochschulen, Fachhochschulen und ihnen gleichstehende Einrichtungen im EU/EWR-Ausland (z.B. Studiengebühren) sowie für Berufsakademien im sogenannten tertiären Bereich sind nicht als Schulgeld abziehbar.

Zahlungen an "Europäische Schulen" können bei der Steuer als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn Du dem Finanzamt eine Schulbesuchsbescheinigung vorlegen kannst. Besucht Dein Kind eine Internationale Schule im Inland, so muss für steuerliche Zwecke wie folgt unterschieden werden:

  • Schulgeldzahlungen bis zur Jahrgangsstufe 9 können ohne Bestätigung steuerlich abgezogen werden.
  • Schulgeldzahlungen ab dem 10. bis zur 12. Jahrgangsstufe sind nur abziehbar, wenn bescheinigt wurde, dass die Fächerwahl des Schülers anzuerkennen ist.
  • Schulgeldzahlungen für die Jahrgangsstufen "Jahr 2-10" können ohne Bestätigung abgezogen werden.
  • Schulgeldzahlungen für die Jahrgangsstufen "Jahr 11-13" sind nur abziehbar, wenn bescheinigt wurde, dass die Fächerwahl des Schülers anzuerkennen ist.
  • Schulgelder für den Besuch einer Grundschule im EU/EWR-Raum können bis einschließlich der 4. Jahrgangsstufe bei der Steuer als Sonderausgaben abgezogen werden (ohne Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung und ohne Anerkennungsbescheid).
  • Schulgelder werden steuerlich auch anerkannt, wenn sie an eine Schule im EU-/EWR-Ausland gezahlt werden, die mit dem International Baccalaureate abschließt. Zum steuerlichen Nachweis musst Du eine Schulbesuchsbescheinigung und eine Bestätigung darüber vorlegen, dass das International Baccalaureate an dieser Schule erreichbar ist.

Schulgeldzahlungen sind nachweispflichtig. Du musst also dem Finanzamt Nachweise über diese Ausgaben liefern.

Renten und dauernde Lasten

Renten und dauernde Lasten sind unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben. Bei Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind die Versorgungsleistungen einerseits beim Übernehmer des Vermögens und Zahler der Leistungen absetzbar, andererseits beim Übergeber des Vermögens bzw. Empfänger der Leistungen als "sonstige Einkünfte" zu versteuern.

Bis 2007 können Versorgungsleistungen entweder als dauernde Lasten oder als Renten im Rahmen der Sonderausgaben bei der Steuer berücksichtigt werden. Hier waren beide Posten noch keine unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben. Seit 2008 ist die Unterscheidung zwischen dauernden Lasten und Renten weggefallen. Seitdem stellen die Versorgungsleistungen stets "Dauernde Lasten" dar. Dadurch kann auf die bei Leibrenten bislang erforderliche Ermittlung des Ertragsanteils verzichtet werden. Das bedeutet: Der Übernehmer darf die Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben bei der Steuer abziehen. Der Übergeber muss die Versorgungsleistungen in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" versteuern.

Übrigens: Keine Sonderausgaben bei der Steuer sind Zuwendungen an Personen, die Dir oder Deinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Ihre Unterhaltszahlungen an Deine Eltern oder Kinder kannst Du in diesem Sinne also nicht absetzen. Das gleiche gilt für Rentenzahlungen, die freiwillig erbracht werden.

Was zählt zu den sonstigen Sonderausgaben?

Zu den sonstigen Sonderausgaben bei der Steuer gehören Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in einem Sanierungsgebiet sowie an schutzwürdigen Kulturgütern. Konkret werden hierunter gefasst:

  • Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind
  • Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind
  • gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind
  • Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt
  • wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.

Welche Voraussetzungen müssen sonstige Sonderausgaben grundsätzlich erfüllen?

Sonstige Sonderausgaben sind bei der Steuer absetzbar, wenn sich die Gebäude und Baudenkmale in einem Sanierungsgebiet befinden und Du das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hast. Im Sinne des schutzwürdigen Kulturguts, musst Du wiederum das Kulturgut in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. Außerdem müssen Deine Maßnahmen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege durchgeführt worden sein.

Was zählt zu den Vorsorgeaufwendungen?

Zu den Vorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare Sonderausgaben können eine ganze Menge unterschiedlicher Versicherungen gehören. Aufgeteilt wird im Grunde nach Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen:

Altersvorsorgeaufwendungen

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen, die Du in Deiner Steuererklärung als Sonderausgaben zum Vorsorgeaufwand angeben kann, zählen:

  • Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Beiträge zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (für Selbstständige & freie Berufe)
  • Beiträge zum Aufbau einer kapitaldeckenden Altersvorsorge (Riester-Rente oder Rürup-Rente)

Für Arbeitnehmer zählt zu den Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare Sonderausgaben bei der Steuer nicht der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Freiberufler und Selbstständige haben eine Begünstigung bei Pflichtbeiträgen aufgrund selbstständiger Arbeit sowie freiwillige Beiträge und Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

sonstige Vorsorgeaufwendungen

Zu den Vorsorgeaufwendungen, die Du in Deiner Steuererklärung als Sonderausgaben zum Vorsorgeaufwand angeben kann, wird Folgendes gezählt:

  • Beiträge der gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung
  • Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung)
  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
  • Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Beiträge zu Unfall und Haftpflichtversicherungen
  • Beiträge zu Risikolebensversicherungen
  • Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, die über die Basisabsicherung hinausgehen
  • Beiträge zu privaten Pflegeversicherungen
  • Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurde
  • Beiträge zu Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurden

Abziehbare Vorsorgeaufwendungen sind weiterhin auch die Beiträge zu den folgenden Lebensversicherungen, wenn der Vertragsbeginn vor 2005 liegt:

  • Aussteuerversicherungen
  • Ausbildungsversicherungen
  • Sterbegeldversicherungen
  • Erbschaftssteuerversicherungen
  • Dread-Disease-Versicherungen
  • Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen
  • Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, sofern diese normal as Bruttolohn versteuert werden
  • vermögenswirksame Leistungen, die in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt werden

Was zählt nicht zu den Vorsorgeaufwendungen?

Als nicht abziehbare Vorsorgeaufwendungen gelten Versicherungen, die nicht der Vorsorge für die Zukunft dienen. Hierzu gehören beispielsweise Sachversicherungen, wie eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung oder die Kfz-Kaskoversicherung. Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden. Versicherungsbeträge und andere Vorsorgeaufwendungen fallen nicht unter den Punkt „Pauschbetrag“, weil sie nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören.

Was ist der Unterschied zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen?

Hier wird es jetzt etwas komplizierter. Wenn es um den Höchstbetrag von Vorsorgeaufwendungen geht, unterteilt man ebenfalls in Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen. Beide Arten sind nebeneinander jeweils bis zu einen eigenen Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag steuerlich absetzbar.

Die Altersvorsorgeaufwendungen sind bei der Steuer als Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig und steuerlich begünstigt, weil sie wesentlich höher steuerlich absetzbar sind. Dagegen sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur sehr begrenzt abzugsfähig.

Welche Voraussetzungen müssen Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich erfüllen?

Es gibt eine ganze Reihe an Voraussetzungen, die Du erfüllen musst, um Vorsorgeaufwendungen jeglicher Art absetzen zu können, die sich auch nach der Art der Vorsorgeaufwendungen richten. Folgende Voraussetzungen gelten:

Privat veranlasster Versicherungsabschluss

Als Sonderausgaben bei der Steuer werden nur Beiträge für Versicherungen anerkannt, die private Risiken, wie zum Beispiel Krankheit absichern. Berufliche oder betriebliche Risiken sind davon ausgeschlossen und können nicht abgesetzt werden.

Beitragszahler und Versicherungsnehmer identisch

Versicherungsbeiträge können Sie nur dann absetzen, wenn Du sowohl Beitragszahler als auch Versicherungsnehmer bist.

Ehepartner/Lebenspartner/Kinder

Bei zusammen veranlagten Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern reicht es aus, wenn Du oder Dein Partner Versicherungsnehmer sind. Wer von Euch die Beiträge zahlt, ist egal. Bei diesen Vorsorgeaufwendungen spielt es ebenfalls keine Rolle, wer der Begünstige bzw. Bezugsberechtigte der Leistung ist.

Bei den Altersvorsorgeaufwendungen werden nur Beiträge für die eigene Altersvorsorge und nicht die des Partners berücksichtigt.

Im Sinne der Sonderausgaben bei Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden grundsätzlich nur Beiträge berücksichtigt, die Du als Versicherungsnehmer für Dich und für unterhaltsberechtigte Personen, also Deinen Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Kinder, geleistet hast. Auch Beiträge für eine Mitversicherung minderjähriger Kinder in der privaten Krankenversicherung der Eltern sind absetzbar, wenn ein Elternteil Versicherungsnehmer ist.

Seit 2010 kannst Du auch begünstigte Basis-Beiträge eines selbst krankenversicherten Kindes absetzen, wenn Du die Beiträge im Rahmen Deiner Unterhaltspflicht trägst und für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld hast.

Als geschiedener oder dauernd getrennt lebende Ehepartner kannst Du seit 2010 die vom unterhaltsverpflichteten Ex-Partner getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung als eigene Vorsorgeaufwendungen absetzen.

Beitragserstattungen mindern die abziehbaren Beiträge

Wenn Du eine Beitragserstattung oder Beitragsminderung der Versicherungsgesellschaft erhältst, vermindert das im Auszahlungsjahr abziehbare gleichartige Versicherungsbeiträge. Gleiches gilt auch für Überschussanteile bei Deinen vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, außer diese werden zur Erhöhung der Versicherungssumme oder zur Abkürzung der Versicherungs- oder Beitragszahlungsdauer verwendet oder sind als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. 

Erstattungen von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei. Das gilt auch für vergleichbare Beitragserstattungen aus berufsständischen Versorgungswerken.

Beiträge für nicht deutsche Versicherungen

Zu den abziehbaren Sonderausgaben gehört auch eine Krankenversicherung und deren Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger. Relevant ist die vor allem für beschränkt Steuerpflichtige, die im EU-Ausland wohnen, aber in Deutschland arbeiten. Arbeitest Du im Ausland, wohnst aber in Deutschland und unterliegst dem Progressionsvorbehalt, ist eine ausländische Sozialversicherung nicht absetzbar, freiwillig gezahlte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aber schon.

Seit 2013 kannst Du auch an ein Versicherungsunternehmen oder eine andere Einrichtung außerhalb der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR gezahlte Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes als Sonderausgaben bei der Steuer absetzen.

Beiträge mit steuerfreien Einnahmen

Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind nicht absetzbar. Das gilt zum Beispiel für:

  • Angestellte mit steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers zur Krankenversicherung
  • Rentner mit steuerfreiem Zuschuss zur Krankenversicherung
  • bei Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld etc.) für die im Leistungsbetrag enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge
  • die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei Zahlung von steuerfreiem Kurzarbeitergeld
  • bei der betrieblichen Altersvorsorge für die vom Arbeitgeber pauschal versteuerten Beiträge

Beiträge im Jahr der Zahlung abziehbar

Grundsätzlich sind Versicherungsbeiträge im Jahr der Zahlung abziehbar. Wenn Deine Beiträge im Zeitraum von 10 Tagen um den Jahreswechsel gezahlt werden, darfst Du diese Beiträge, die Ende Dezember fällig sind, aber erst bis zum 10.01. des Folgejahres bezahlt werden, noch im alten Jahr steuerlich geltend machen.

Welche Sonderausgaben sind wie abzugsfähig?

Es gibt zwei Arten der Abzugsfähigkeit:

  • unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben, die in voller Höhe geltend gemacht werden können
  • die Sonderausgaben sind beschränkt abzugsfähig, können also nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge geltend gemacht werden

Was sind unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben?

Völlig unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben sind sämtliche Arten von Kirchensteuer und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten.

Was sind beschränkt abziehbare Sonderausgaben?

Zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben, die nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge geltend gemacht werden können, zählen:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
  • Vorsorgeaufwendungen
  • bestimmte Berufsausbildungskosten
  • Teile des Schuldgeld für ein Kind des Steuerpflichtigen
  • Beiträge für die Altersvorsorge
  • Spenden
  • zwei Drittel der Aufwendung für Kinderbetreuung

In welcher Höhe kann ich allgemeine Sonderausgaben bei der Steuer absetzen?

Die genaue Höhe der Absetzbarkeit von Sonderausgaben bei der Steuer ist je nach Art unterschiedlich. Klar ist aber, dass alle weit über dem Pauschbetrag liegen. Es lohnt sich also Nachweise zu sammeln und diese einzeln einzureichen.

Unterhaltskosten

Unterhaltskosten an den Ex-Partner kannst Du als Sonderausgaben in der Steuererklärung mit einem Sonderausgaben Höchstbetrag von bis zu 13.805 € im Jahr absetzen.

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer sind unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben und können somit komplett geltend gemacht werden.

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte und gemeinnützige Vereine, die ihre Arbeit der Kunst und Kultur widmen, können Sie bis zu einer Höhe von 20 Prozent Ihrer gesamten Einkünfte als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Ausbildungskosten

Ausbildungskosten für Dein Erststudium oder Deine Erstausbildung kannst Du bis zu 6.000 € im Jahr als Sonderausgaben bei der Steuererklärung absetzen. Hier gibt es noch eine Sonderregelung für den Posten „Arbeitsmittel“. Die Ausgaben für Arbeitsmittel dürfen bei der Steuer als Sonderausgaben angegeben werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro ohne MwSt. gekostet haben.

Schulgeld

Schulgeldzahlungen für ein steuerlich anerkanntes Kind können von den Eltern mit 30 %, höchstens 5.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben bei der Steuer abgezogen werden. 

Renten und dauernde Lasten

Die Absetzbarkeit von Renten bzw. dauernden Lasten hängt vom Datum des jeweiligen Vertrages ab. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben.

Wurde Dein Vertrag zur Zahlung einer Rente vor 2008 geschlossen, sind Ihre Zahlungen nur in Höhe des Ertragsanteils der Rente absetzbar. In eben dieser Höhe muss der Empfänger der Rente diese aber auch versteuern. Hast Du den Vertrag später geschlossen, kannst Du die Rentenzahlung in voller Höhe als Sonderausgaben bei der Steuer abziehen. Ansonsten sind alle Renten und dauernden Lasten unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben.

Um die Höchstbeträge so gut wie möglich auszuschöpfen, lohnt es sich mit einer Steuersoftware wie dem Elster-Programm oder dem Online-Portal Taxfix zu arbeiten.

In welcher Höhe kann ich sonstige Sonderausgaben absetzen?

Von diesen Aufwendungen kannst Du jährlich 9 Prozent über einen Zeitraum von 10 Jahren bei der Steuer als sonstige Sonderausgaben abziehen. Auch hier liegen die tatsächlichen Ausgaben weit über dem Pauschbetrag.

In welcher Höhe kann ich Altersvorsorgeaufwendungen absetzen?

Die Berechnung zur Höhe der Aufwendungen ist kompliziert und ja nach Berufsgruppe zum Teil unterschiedlich. Zunächst wird allerdings ein Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag festgelegt:

Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen

Der Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag als beschränkt abziehbare Sonderausgaben ändert sich jährlich, da es sich an den jährlichen Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) koppelt. So sind die Höchstbeträge folgendermaßen:

Der jährliche Höchstbetrag an Vorsorgeaufwendungen dieser Art beträgt:

Vorsorgeaufwendungen Alleinstehende (Grundtarif) Verheiratete (Splittingtarif)
Höchstbetrag 2019 24.305 Euro 48.610 Euro
Höchstbetrag 2020 25.147 Euro 50.092 Euro
Höchstbetrag 2021 25.787 Euro 51.574 Euro
Höchstbetrag 2022 25.639 Euro 51.278 Euro
Höchstbetrag 2023 26.528 Euro 53.056 Euro
Höchstbetrag 2024 27.566 Euro 55.132 Euro

Besonderheiten

Bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen, unabhängig davon, wer von den Partnern die Beiträge zur Altersvorsorge zahlt.

Wenn Du als Angestellter, die keine Rürup-Rente abgeschlossen hast, kannst Du in der Regel nur die Beiträge Deiner gesetzlichen Rentenversicherung angeben. Da dieser ob der Beitragsbemessungsgrenze unter dem Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag liegt, spielt dieser dann sehr wahrscheinlich keine Rolle für Dich.

Wenn Du ohne eigene Beitragsleistung Anspruch auf Altersvorsorge hast (zum Beispiel als Beamter), wird der Höchstbetrag um einen fiktiven Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt zwecks Gleichbehandlung mit Angestellten.

Bist Du selbstständig? Dann kannst Du grundsätzlich alle Altersversorgungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro bei Verheirateten im Jahre geltend machen. Abziehbar sind davon der jeweils im Jahr prozentuale Anteil der Vorsorgeaufwendungen (2022 zum Beispiel 94 Prozent). Ab 1. Januar 2023 können Rentenversicherungsbeiträge zu 100 Prozent von der Steuer abgesetzt werden.

Sonderfall Rürup-Rente

Bei Abschluss einer Rürup-Rente als Angestellter sind Deine Beiträge maximal bis in Höhe der Differenz zwischen Höchstbetrag und dem Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähig. Für die Rürup-Rente wurde bis zum Jahr 2020 eine weiter Günstigerprüfung eingebaut, die berechnete, ob die nach alter Rechtslage (vor 2005) absetzbaren Vorsorgeaufwendungen höher waren als nach der neuen. War dem so, erhältst Du die Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht.

Günstigerprüfung

Seit 2020 gibt es keine Günstigerprüfung mehr, da diese nur für den Übergang vom Steuersystem vor 2004 zum neuen Steuersystem eingeführt wurde.

Das Finanzamt berechnete automatisch, ob die abziehbaren Beträge oder die so genannte Vorsorgepauschale genommen wurde. Das heißt, wenn Deine abziehbaren Beträge unter der Pauschale lagen, wurde die Pauschale benutzt.

Die Förderhöchstgrenze war allerdings nur das Maximum, das überhaupt anerkannt wurde. Von diesem wurde wiederum jedes Jahr nur ein bestimmter, steigender Prozentsatz absetzbar gemacht.

Wie hoch ist der absetzbare Anteil der Vorsorgeaufwendungen?

Von der Förderhöchstgrenze für abziehbare Vorsorgeaufwendungen ist jedes Jahr ein eigens berechneter Prozentsatz dann auch wirklich abzugsfähig. Diese sind:

  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2019: 88 Prozent
  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2020: 90 Prozent
  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2021: 92 Prozent
  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2022: 94 Prozent
  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2023: 100 Prozent

Was ist ein Vorwegabzug und wie berechnet er sich?

Der Vorwegabzug ist zusammen mit der Günstigerprüfung im Jahr 2020 ausgelaufen. Vor der Anwendung des Höchstbetrags für abziehbare Vorsorgeaufwendungen, kannst Du Versicherungsbeiträge in einer bestimmten Höhe schon einmal pauschal abziehen. Dies gilt allerdings nur in jährlich spezifizierten Höhen.

Höhe des jährlichen Vorwegabzugs

Jahr Alleinstehende (Grundtarif) Verheiratete (Splittingtarif)
2017 900 Euro 1.800 Euro
2018 600 Euro 1.200 Euro
2019 300 Euro 600 Euro
2020 ausgelaufen

Das System Vorwegabzug

Bei genauer Betrachtung der Vorwegabzug-Tarife der Vorsorgeaufwendungen 2018 und Vorsorgeaufwendungen 2019 kannst Du erkennen, dass der Vorwegabzug-Betrag für der Sonderausgaben Höchstbetrag 2018 höher war als der Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen 2019. Die Vorwegabzug-Beträge verringerte sich jährlich bis zum Jahr 2020. Seitdem gilt nur noch die neue Berechnungsmethode, die ohne Vorwegabzug auskommt.

Personenbezogene Kürzungen des Vorwegabzugs

Neben des jährlichen Vorwegabzugs, kann für bestimmte Gruppen eine weitere, personenbezogene Kürzung erfolgen. Das betrifft vor allem

  • aktive Arbeitnehmer
  • Betriebsrentner und -pensionäre ohne Versorgungsbezüge
  • Vorruheständler, wenn steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers als Zukunftssicherung erbracht werden, wenn eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben wird (Beamte) oder wenn ein Frühruhestandsgeld als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird
  • Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs und Vorständen von AGs, wenn sie vertragliche Versorgungsanwartschaften aufgrund fremder Leistungen erwerben
  • Mandatsträger (Abgeordnete) in der Zeit der Mandatsausübung
  • Die Bemessungsgrundlage dieser Kürzung wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich und pauschal mit 16 Prozent des steuerpflichtigen Bruttolohns (ohne Versorgungsbezüge, steuerfreien oder pauschal versteuerten Arbeitslohn, Lohnersatzleistungen, gesetzliche Altersrenten) gekürzt.

Wie berechne ich meine Altersvorsorgeaufwendungen?

Unabhängig von diversen Ausnahmen und Sonderfällen, kannst Du Deine Vorsorgeaufwendungen im Grunde folgendermaßen in drei Schritten berechnen:

  1. Schritt: Addiere alle gezahlten Beiträge der für die Vorsorgeaufwendungen nutzbaren Versicherungen. Ist die Summe größer als der Förderhöchstbetrag, rechne mit dem Höchstbetrag weiter
  2. Ermittle den abzugsfähigen Prozentsatz für das aktuelle Jahr und wende ihn auf Deine Beiträge an.
  3. Zieh Deinen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente ab.

Dies ist aber nur eine grobe Berechnung. Es ist sehr kompliziert alle Sonderfälle und auch den eventuellen Vorwegabzug zu berechnen. Besser ist es hier auf jeden Fall mit einer Steuersoftware wie dem Elster-Programm oder dem Online-Portal Taxfix zu arbeiten, die aufgrund Deiner anderen Angaben all diese Eventualitäten mit einrechnen kann.

In welcher Höhe kann ich sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen?

Grundsätzlich kannst Du diese Vorsorgeaufwendungen je nach Berufsgruppe nur bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen. Einzige Ausnahme sind hier die Beiträge zur medizinischen Grundversorgung (Basisschutz), die voll absetzbar sind, auch wenn der Vorsorgehöchstbetrag überschritten wurde.

Höchstbeträge

Die Höchstbeträge für diese Vorsorgeaufwendungen sind in zwei unterschiedliche Gruppen gegliedert:

Bis zu 1.900 € im Jahr …

sind diese Vorsorgeaufwendungen insgesamt abzugsfähig, wenn Du als Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält.

Konkreter bedeutet das, dass Du solche Vorsorgeaufwendungen ganz oder teilweise erstattet bekommst, wenn Folgendes zutrifft:

  • Du ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bist, für die der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung leistet. Das gilt auch für Deinen nicht berufstätigen Ehepartner / Lebenspartner, wenn Du privat krankenversichert bist und bei bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung der Beitrag für den Ehepartner einbezogen wird
  • wenn Du in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragsfrei familienversicherte Angehörige hast ein Besoldungsempfänger oder eine gleichgestellte Person bist, die vom Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten
  • Du einen beihilferechtlich berücksichtigungsfähige nicht berufstätige Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner hast
  • Du Beamter und freiwillig in der GKV bist und deshalb keine Beihilfe zu Krankheitskosten bekommst, obwohl Du eine Anspruch darauf hast
  • Du Arbeitslosengeld beziehst
  • Du Rentner bist, der freiwillig in die GKV einzahlt oder privat versichert bist und aus der Rentenversicherung steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhältst
  • Du Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch bist
  • Du als Künstler von der Künstlersozialkasse steuerfreie Leistungen erhältst

Bis zu 2.800 Euro im Jahr …

ist die erhöhte Pauschale ist für Selbstständige und Steuerzahler, weil diese alle Aufwendungen für Ihre Krankenversicherung und Krankheitskosten vollständig allein tragen müssen uns somit ein Recht auf ein erhöhtes Anerkennen der Sonderausgaben für die Krankenversicherung haben.

Deine Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung, egal ob gesetzlich oder privat, sind sogar in voller Höhe absetzbar, wenn sie den Höchstbetrag überschreiten. In diesem Fall bleiben dann allerdings alle weiteren Vorsorgeaufwendungen unberücksichtigt.

Übrigens: Ein vom Arbeitgeber im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erbrachter pauschaler Beitrag zur GKV führt nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags von 1.900 Euro, weil der Pauschalbeitrag keine Auswirkungen auf die bereits bestehende Krankenversicherung hat.

Ehe/Lebenspartnerschaft

Bei zusammen veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern wird es nun ein wenig komplizierter. Es bestehen drei Möglichkeiten:

  1. beide Ehepartner/Lebenspartner sind Arbeitnehmer: Hier verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 3.800 Euro.
  2. Ein Ehepartner/Lebenspartner ist Angestellter, bei ihm/ihr beitragsfrei mit krankenversichert: Hier verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 3.800 Euro.
  3. Ein Ehepartner/Lebenspartner ist Angestellter, der/die andere ist selbstständig:

In diesem Fall beträgt der gemeinsame Höchstbetrag 4.700 Euro (2.800 Euro + 1.900 Euro). Auch hier gilt: Eure Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung, egal ob gesetzlich oder privat, sind sogar in voller Höhe absetzbar, wenn sie den Höchstbetrag überschreiten. In diesem Fall bleiben dann allerdings alle weiteren Vorsorgeaufwendungen unberücksichtigt.

Was genau beinhaltet der Basisschutz / Basiskrankenversicherung?

In erster Linie sind das die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur privaten auf dem Niveau des privaten Basistarifs.

Dazu gehören auch:

  • Krankentagegeld (nur 96% begünstigt)
  • von der gesetzlichen Krankenkasse erhobene Zusatzbeiträge
  • Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung

Nicht dazu gehören:

  • Wahl- und Zusatztarife, die von einer gesetzlichen Kasse angeboten werden
  • freiwillige private Zusatzversicherungen
  • Krankenhauszusatzversicherungen
  • zusätzliche private Krankenversicherung

Beitragsrückerstattungen und Bonuszahlungen mindern die Erstattung Deiner begünstigt abzugsfähigen Beiträge.

Aber Achtung: Bei einer Krankenversicherung mit Selbstbehalt sind die im Rahmen der Selbstbeteiligung gezahlten Krankheitskosten keine Sonderausgaben, sondern außergewöhnliche Belastungen. Das Abzugsverbot in der Einkommenssteuererklärung bei den Sonderausgaben gilt auch, wenn Du freiwillig Krankheitskosten selbst zahlst, um von Deiner Krankenversicherung für das betreffende Jahr eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. 

Was ist eine Vorsorgepauschale?

Bist Du Arbeitnehmer, dann wird beim Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, damit Du bereits während des Jahres vom Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug profitieren kannst und weniger Lohnsteuer zahlst.

Die Vorsorgepauschale wirkt dank Sonderausgabenabzug grundsätzlich in allen Steuerklassen steuermindernd, ausgenommen für Privatversicherte mit Steuerklasse VI, weil für diese bei Mehrfachbeschäftigung keine zusätzlichen Versicherungsbeiträge anfallen und der Sonderausgabenabzug somit nichts bringt. In den Steuerklassen V und VI sinkt durch den Sonderausgabenabzug dadurch der Lohnsteuerabzug wieder deutlich. Dagegen fällt in Steuerklasse III trotz der deutlich höher abziehbaren Krankenkassenbeiträge die Entlastung durch den Sonderausgabenabzug geringer aus. In bestimmten Fällen kann das Nettogehalt sogar geringer sein.

Berechnung Vorsorgepauschale

Berechnet wird die Vorsorgepauschale aus drei Teilen:

  • dem Teilbetrag aus der Rentenversicherung (60 Prozent von 9,35 Prozent des Arbeitslohns)
  • dem Teilbetrag aus der Krankenversicherung oder Mindestvorsorgepauschale (7,0 Prozent des Arbeitslohns)
  • dem Teilbetrag aus der Pflegeversicherung oder Mindestvorsorgepauschale (1,175 Prozent bzw. bei Kinderlosen ab 23 Jahren 1,425 Prozent des Arbeitslohns)

Bemessungsgrundlage ist hierbei Dein steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn aber nur bis zur gültigen Beitragsbemessungsgrenze (Ost oder West).

Die Mindestvorsorgepauschale berechnet sich wiederum aus

  • 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € pro Jahr in den Steuerklassen I, II, IV, V oder VI;
  • 12 % des Arbeitslohns, höchstens 3.000 € pro Jahr in Steuerklasse III.

Für Privatversicherte gibt es keine Vorsorgepauschale.

Wie berechne ich meine sonstigen Vorsorgeaufwendungen?

Deine sonstigen Vorsorgeaufwendung kannst Du im Grunde recht einfach berechnen:

  1. Addiere Deine Beiträge zur medizinischen Grundversorgung (Basisschutz) zusammen.
  2. Ordne Dich selbst ein, ob Du Anspruch auf 1.900 Euro oder 2.800 Euro Höchstbetrag hast.
  3. Ziehe Deine Beiträge von Deinem Höchstbetrag ab. Übersteigen Deine Beiträge den Höchstbetrag, dann kannst Du keine weiteren Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel eine Unfallversicherung abziehen.
  4. Sind Deine Beiträge unterhalb der Förderhöchstgrenze, dann kannst Du noch weitere Versicherungen, die als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind, abrechnen bis der Förderhöchstbetrag erreicht ist.

Schwierig ist es in der Praxis allerdings doch, denn es gibt so einige Ausnahmen und Sonderfälle. Sinnvoller ist es deshalb diese Berechnungen mit einer Steuersoftware wie Elster oder Taxfix berechnen zu lassen.

Wie viele Ausgaben kann ich maximal als Vorsorgeaufwendungen absetzen?

Noch einmal grob zusammengefasst: Du kannst Vorsorgeaufwendungen in zwei verschiedenen Arten absetzen: Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Aufwendungen. Während erstere einem sich jährlich ändernden System unterliegen, dass sich an die Rentenversicherung anpasst und nur zu einem bestimmten Prozentsatz des Höchstbetrags der Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind, bleiben die weiteren Vorsorgeaufwendungen Höchstbeträge statisch. Ab 1. Januar 2023 sind Vorsorgeaufwendung zu 100 Prozent absetzbar.

Jahr Altersvorsorgeaufwendungen Sonstige Vorsorgeaufwendungen
2019 88% von maximal 24.305 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800 (Selbstständige)
2020 90% von maximal 25.147 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800 (Selbstständige)
2021 92% von maximal 25.787 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800 (Selbstständige)
2022 94% von maximal 25.639 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800 (Selbstständige)

Wo kann ich Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben?

  • Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung unter Sonderausgaben
  • Anlage Kind

Unterhalt

Die Angaben für den Trennungsunterhalt des Ex-Partners trägst Du bei der Steuererklärung als Sonderausgaben auf Seite 2 des Mantelbogens in den Zeilen 40 und 41 ein.

Kirchensteuer

Die Angaben zur Kirchensteuer trägst Du auf Seite 2 des Mantelbogens auf der Einkommenssteuererklärung unter Sonderausgaben ein.

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Die Angaben für alle Spenden und Mitgliedsbeiträge trägst Du auf Seite 2 des Mantelbogens auf der Einkommenssteuererklärung unter Sonderausgaben in den Zeilen 46 bis 57 ein.

Ausbildungskosten

Die Angaben für Ausbildungskosten machst Du in Zeile 44 des Mantelbogens unter „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung” 

Schulgeld

Das Schulgeld gilt zwar bei der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben, wird allerdings in der Anlage Kind eingetragen, da die Ausgaben nicht Dich selbst, sondern Dein Kind betreffen.

Renten und dauernde Lasten

Die Angaben für Ausbildungskosten machst Du in Zeile 36 und 37 des Mantelbogens unter „Gezahlte Versorgungsleistungen”. 

Portal

Logo Taxfix
in Kooperation mit myStipendium

Features

  • komplett online
  • Live-Steuerrechner
  • Werbekostenpauschalen hinterlegt
  • Steuererklärung bzw. Verlustvortrag auch komplett ohne Einkommen möglich
  • Automatische Anrechnung aller Pauschalen

Konditionen

  • Steuererklärung erstellen: 0 €*
  • Online einreichen: 39,99€

* Hinweis: Du kannst zunächst alle deine Daten in die Steuererklärung eintragen und siehst anhand des Erstattungsrechners, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung für Dich lohnt. Wenn Du Zugriff auf Deine fertige Erklärung haben und diese ans Finanzamt senden willst, fällt eine Gebühr von 39,99 € an.

Wo kann ich Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung angeben?

  • Anlage AV
  • Anlage Vorsorgeaufwand
  • Anlage Kind

Es ist Zeit den Vorsorgevorwand in der Steuererklärung als Sonderausgaben anzugeben. Aber wo? Dafür brauchst Du die Anlage AV „Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen“. Hier gibst Du zu allererst Deine Angaben zu Deinen Riesterverträgen ein. Bei gemeinsamer Veranlagung folgen hier die Angaben des Ehe- oder Lebenspartners. Bei Kindern werden hier ebenfalls Angaben zu den Kindern erwartet.

Das nächste, relevante Formular ist die Anlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärung. Hier sind alle Versicherungsbeiträge zu erfassen, aus denen sich ein späterer Rentenanspruch ergibt, z. B. der gesetzliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Einzahlungen in private (Rürup-)Rentenversicherungen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen. Weiterhin werden hier alle Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung gemacht. In diesem Formular kannst Du am Ende auch noch alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie zum Beispiel Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Risiko- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen angeben.

Die Angaben für Beiträge für Kinder machst Du wiederum vor allem in der Anlage Kind.

Wie kompliziert ist die korrekte Angabe von Sonderausgaben in der Steuererklärung?

Grundsätzlich erklären sich die meisten Felder Deiner Steuererklärung in Sachen Sonderausgaben selbst. Kompliziert wird es allerdings durch diverse Sonderregelungen und Details. Grundsätzlich solltest Du versuchen alle Förderhöchstgrenzen zu gut wie möglich auszunutzen. Hier ist grundsätzlich der Einsatz von Steuer-Software sehr hilfreich. Zwar kannst Du auch das Elster-Programm nutzen, doch leider hilft es Dir nicht mit Hinweisen. Um bei Deiner Steuererklärung mit Sonderausgaben das Meiste rauszuholen und sie auch korrekt auszufüllen, lohnt sich der Kauf von Steuer-Software, wie die des Online-Portals Taxfix. Dort trägst Du mit Hilfestellung alle Deine Angaben für Deine Sonderausgaben und Deine Versorgungsanwendungen ein, während die Software leicht verständlich und unkompliziert dabei hilft so viel wie möglich zu sparen. Außerdem erhältst Du eine Menge Tipps und Hinweise, wenn etwas nicht stimmt oder Angaben fehlen. Das spart Dir nicht nur eine Menge Zeit, sondern bringt Dir im besten Fall noch Geld vom Staat ein.

Vor allem beim Erkennen, welche Deiner Versicherungen als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind und wo genau sie eingetragen werden müssen, ob und wie Beiträge für Kinder und Ehepartner bzw. Lebenspartner absetzbar sind, kann Dir das Programm weiterhelfen und Dich Durch den Dschungel von Riester-, Rürup und alle anderen relevanten Versicherungen leiten. Und auch bei den zahlreichen Möglichkeiten, die Dir die allgemeinen Sonderausgaben und ihre diversen Höchstgrenzen und Voraussetzungen geben, kann Dir das Tool helfen das Meiste herauszuschlagen und Dich durch das Steuersystem zu kämpfen.

Das Steuer-Tool von Taxfix zahlst Du übrigens nur, wenn Du Deine Steuererklärung auch wirklich abschickst. Du kannst also schon vorher sehen, ob es sich für Dich lohnt.

Deine Daten sind übrigens auch sicher und überträgt sie nahtlos ans Finanzamt. Die Software ist vom TÜV und vom Finanzamt als gängige Lösung anerkannt. So einfach und sicher kann es sein Dir Steuern und Vorsorgeaufwendungen zurückzuholen.