Wenn eine Ehe zu scheitern droht, steht normalerweise zunächst einmal das Trennungsjahr an. Denn für eine Scheidung müssen die Ehepartner in fast allen Fällen nachweisen, dass sie bereits getrennt gelebt haben. Hat einer der Ehepartner ein Einkommen, das nicht ausreicht, um seine Lebenshaltungskosten zu decken, kann dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Wann genau Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, wie hoch er ausfällt und wie lange er gezahlt werden muss erfährst Du hier.
Wie kann ich den Trennungsunterhalt berechnen?
Trennungsunterhalt-Rechner
Den Unterhalt berechnen kannst Du kostenfrei mit einem Trennungsunterhalt-Rechner. Dazu kannst Du einfach Deinen Fall im Feld unten mit wenigen Worten schildern. Idealerweise gibst Du Dein Nettogehalt und/oder das von Deinem Ehepartner an.
Anschließend erhältst Du eine unverbindliche Ersteinschätzung eines Fachanwalts zu Deinem speziellen Fall. Dieser nutzt unter anderem einen Unterhaltsrechner und kann damit die Höhe des Trennungsunterhalts abschätzen.
Dabei spielt es beim Trennungsunterhalt-Rechner keine Rolle, ob Du Unterhalt zahlen musst oder Trennungsunterhalt von Deinem Partner verlangst. In beiden Fällen kann Dir der Trennungsunterhalt-Rechner weiterhelfen.
Berechnung
Vor der eigentlichen Quotenberechnung muss zunächst das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehepartner ermittelt werden. Dazu werden vom (steuerlichen) Nettoeinkommen u. a. berufsbedingte Aufwendungen in Höhe einer Pauschale von 5 % (mindestens 50 €, höchstens 150 € pro Monat), Altersvorsorgeaufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird zudem zuerst der volle Tabellenunterhalt (Kindesunterhalt) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen, bevor der Ehegattenunterhalt nach der Quote berechnet wird.
Sowohl Dir als auch Deinem Ehepartner steht die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens zu. Falls nur einer von euch arbeitet, bekommt dieser einen Erwerbstätigenbonus und behält ein Zehntel des bereinigten Erwerbseinkommens vorab für sich. Seit dem 1.1.2022 wird dieser Bonus bundeseinheitlich mit 1/10 (statt früher 1/7) bemessen.
Der Trennungsunterhalt entspricht deshalb in der klassischen Faustformel drei Siebteln der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen (bzw. 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Erwerbstätigen, wenn der andere Ehepartner kein Einkommen hat). Nach der neueren Berechnungsweise mit dem 1/10-Bonus entspricht dies rund 45 % der Differenz. Hier ist eine Beispielrechnung nach der klassischen 3/7-Formel:
Ein Ehepartner verdient insgesamt 4.000 € netto nach allen möglichen Abzügen. Der zweite Ehepartner verdient gar kein Geld. Dieser hat also einen Anspruch auf drei Siebtel des Nettoeinkommens von dem erwerbstätigen Partner. Das ergibt einen Trennungsunterhalt von 1.714,28 € ((3 : 7) × 4.000 €).
Falls sowohl Dein Ehepartner als auch Du erwerbstätig seid, ihr aber unterschiedlich viel verdient, wird der Trennungsunterhalt aus dem Unterschied Eurer Einkommen berechnet. Hier noch ein Beispiel:
Ein Ehepartner verdient 4.000 € netto nach allen möglichen Abzügen. Der andere Ehepartner verdient 1.000 € netto. Der Unterschied zwischen den Einkommen beträgt 3.000 €. Von diesen werden drei Siebtel an den Ehepartner gezahlt, der weniger verdient. Dieser erhält also 1.285,71 € Trennungsunterhalt im Monat.
Die Aufteilung des Gehalts bei einer Trennung variiert geringfügig zwischen den einzelnen Bundesländern. In Bayern und Baden-Württemberg müssen beispielsweise 45 % des Nettoeinkommens an den Ehepartner gezahlt werden, der weniger verdient.
Bruttoeinkommen
Den Trennungsunterhalt kannst Du auch durch eine eigene Berechnung herausfinden. Dafür werden alle Einnahmen von Dir sowie von Deinem Ehepartner zusammengerechnet. Zu diesen Einkommen zählen folgende Posten:
- Gehalt als Arbeitnehmer
- Einkommen aus Selbstständigkeit
- Landwirtschaftliche sowie forstwirtschaftliche Einnahmen
- Einkünfte aus dem Betrieb von einem Gewerbe
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Kapitaleinkünfte, Einkünfte durch Zinsen und Dividenden
- Rückzahlungen vom Finanzamt
- Einkünfte aus dem Wertpapierhandel
- Rentenauszahlungen
- Leibrenten
- Geld aus Sozialleistungen, Arbeitslosengeld I, Berufsunfähigkeitsrente und Krankengeld
Bereinigtes Nettoeinkommen
Für die Berechnung des Trennungsunterhalts wird nicht das Bruttoeinkommen herangezogen, sondern das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen.
Das gewöhnliche Nettoeinkommen ist das, was vom Gehalt nach dem Abzug der allgemeinen Abgaben wie Steuern und nach Abzug der Beiträge für die Pflichtversicherung und die Krankenversicherung übrig bleibt.
Das bereinigte Nettoeinkommen ist aber in der Regel noch niedriger, da mehr Abgaben einberechnet werden. Auch hier gibt es von den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Herangehensweisen, was noch genau vom Nettoeinkommen abgezogen werden darf. Dabei orientiert man sich an den Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte.
Es wird für die Berechnung immer das Nettoeinkommen herangezogen, das vor Beginn der Trennungszeit vorhanden war. Dafür werden die gesamten Einkünfte aus den zwölf Monaten vor der Trennung auf einen Monat heruntergerechnet. Wenn Du nicht angestellt bist, sondern selbstständig arbeitest, wird Dein Einkommen der vergangenen drei Jahre für die Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens herangezogen. Dadurch werden die Schwankungen der Selbstständigkeit besser erfasst.
Wenn Du oder Dein Ehepartner bereits vor der Trennungszeit wisst, dass ihr in absehbarer Zeit mehr oder weniger Einkommen haben werdet, wird diese Änderung für den Unterhalt im Trennungsjahr berücksichtigt.
Je nachdem, welches Oberlandesgericht für Deine Region zuständig ist, können unterschiedliche Posten vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Folgende Posten können zum Beispiel abgezogen werden:
- Berufsbedingte Aufwendungen: Entweder als Pauschale oder durch einen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen. Üblich ist ein pauschaler Abzug von 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 € und maximal 150 € pro Monat.
- Fahrkosten zur Arbeit: Diese werden nicht zu den allgemeinen berufsbedingten Aufwendungen gezählt, sondern können extra vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Üblich sind 30 Cent pro Kilometer für die Hinfahrt sowie für die Rückfahrt.
- Kosten für die Altersvorsorge: Vier Prozent können vom Bruttoeinkommen für die private Altersvorsorge abgezogen werden. Dadurch verringert sich auch das Nettoeinkommen.
- Kosten für berufliche Fortbildungen.
- Lebensversicherung: Bei Selbstständigen, wenn diese als Ersatz für die Rentenversicherung fungiert.
- Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung.
- Kosten für die privaten Krankenkassenbeiträge: Dies gilt für Beamte als auch Selbstständige.
- Riester-Rente: Gilt für alle, die eine solche Rentenversicherung abgeschlossen haben.
- Kosten für das Auto: Steuern, Versicherung, Kraftstoff, Wartung und Reparaturkosten.
- Schulden: Die Zinsen und Tilgungsraten können ebenfalls vom Nettogehalt abgezogen werden, sofern die Schulden vor der Trennungsphase gemacht wurden.
- Kosten für den Steuerberater: Gilt nur für Selbstständige.
- Kosten für die Betreuung von Kindern: Sofern die Betreuung durch eine dritte Person erfolgt, die die Betreuung beruflich ausübt.
- Kosten für den Kindergarten oder den Hort: Wenn dem Ehepartner dadurch eine Berufstätigkeit ermöglicht wird.
- Unterhalt für Kinder: Wenn Unterhalt gezahlt werden muss, wird dieser ebenfalls vom Nettogehalt abgezogen.
Falls Du aus der gemeinsamen Wohnung Deines Ehepartners und Dir für das Trennungsjahr ausziehst und Dir eine neue Wohnung suchen musst, kannst Du von Deinem Ehepartner eine sogenannte Nutzungsvergütung für die gemeinsame Wohnung verlangen. Die Nutzungsvergütung kann auch direkt auf den Trennungsunterhalt angerechnet werden.
Wenn alle möglichen Posten vom Nettogehalt abgezogen wurden, bleibt das bereinigte Nettogehalt übrig. Dieses bildet die Grundlage für die Berechnung des Trennungsunterhalts.
Selbstbehalt
Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nur dann gezahlt werden, wenn der Ehepartner dazu finanziell fähig ist. Der eigene Lebensunterhalt darf wegen des Trennungsunterhalts nicht gefährdet werden. Das Einkommen, das der Ehepartner für sich behalten darf, wird Selbstbehalt genannt. Beim Trennungsunterhalt liegt der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten gemäß Düsseldorfer Tabelle aktuell bei 1.600 € monatlich (für Erwerbstätige).
Wenn Du also nur ein Nettoeinkommen in dieser Höhe oder weniger hast, musst Du Deinem Ehepartner keinen Trennungsunterhalt zahlen – auch dann nicht, wenn dieser noch weniger Geld zur Verfügung hat.
Was ist der Trennungsunterhalt?
Definition
Der Trennungsunterhalt ist das Geld, das in dem Trennungsjahr von dem besserverdienenden Ehepartner an den erwerbslosen oder geringer verdienenden Ehepartner gezahlt werden muss.
In der Ehe haben sich beide Ehepartner dazu verpflichtet, füreinander verantwortlich zu sein. Diese Pflicht greift auch in der Trennungsphase. Eine solche Phase der Trennung ist fast immer vor der Scheidung notwendig.
Der Trennungsunterhalt wird also so lange gezahlt, bis die Scheidung rechtskräftig beschlossen wurde. Wichtig: Mit Ablauf des Trennungsjahres ist die Scheidung noch nicht rechtskräftig – der Trennungsunterhalt läuft regelmäßig länger als 12 Monate weiter.
Unterschied zum nachehelichen Unterhalt
In dem Trennungsjahr wird Unterhalt meist an die Ehefrau gezahlt, allerdings nur der Trennungsunterhalt.
Der nacheheliche Unterhalt wird erst nach der vollendeten Scheidung an die Ehefrau gezahlt. Dieser ist oft unbefristet und nur in Ausnahmefällen befristet. Der Trennungsunterhalt ist hingegen immer befristet.
Ein weiterer Unterschied ist, dass der Trennungsunterhalt in dem Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden darf (§ 1614 BGB; ein Verzicht ist unwirksam). Wenn Du mit Deinem Ehepartner im Ehevertrag festgehalten hast, dass ihr einen nachehelichen Unterhalt ausschließt, so kann diese Klausel unter Umständen gültig sein.
Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?
1. Getrennt leben
Damit ein Anspruch auf Unterhalt für die Ehefrau besteht – in der Regel verdienen Frauen immer noch weniger als Männer oder arbeiten nicht, sondern übernehmen stattdessen Haushalt und Kinder –, müssen die Ehepartner getrennt voneinander leben (§ 1567 BGB).
Am einfachsten und besten für alle ist es sicher, dass einer von euch aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. In einigen Fällen ist es auch möglich, getrennt in derselben Wohnung zu leben.
Dafür ist es wichtig, dass jeder ein eigenes Schlafzimmer hat und jeder sein Haushaltsgeld alleine verwaltet. Außerdem muss jeder für sich selbst kochen und Wäsche waschen – es dürfen einfach keine alltäglichen Dinge mehr gemeinsam getan werden.
Du solltest unbedingt schriftlich festhalten, ab welchem Datum Du getrennt von Deinem Ehepartner lebst. Vor allem, wenn die Trennung nicht einvernehmlich stattfindet, ist dies sehr wichtig, um spätere Streitigkeiten zu umgehen. Du kannst zum Beispiel einen Trennungsbrief schreiben, in dem Du Deine Entscheidung und den Zeitpunkt der Trennung festhältst. Diesen solltest Du Deinem Ehepartner per Einschreiben zuschicken.
2. Leistungsfähigkeit
Auch die Leistungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Unterhalt im Trennungsjahr. Nur wenn Du oder Dein Ehepartner den Unterhalt zahlen kann, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden, besteht die Pflicht der Zahlung des Trennungsunterhalts.
3. Bedürftigkeit
Selbstverständlich muss für den Unterhalt nach der Trennung auch überhaupt eine Bedürftigkeit bestehen (§ 1361 Abs. 1 BGB). Sowohl Dein Ehepartner als auch Du sollt nach der Trennung jeweils den bisherigen Lebensstandard einigermaßen behalten können.
Sobald einem von euch weniger Geld zum Leben bleibt als dem Anderen, besteht eine Bedürftigkeit. Falls einer von euch bisher nicht erwerbstätig war, besteht in dem ersten Jahr der Trennung in der Regel nicht die Pflicht dazu, einen Job aufzunehmen. Trotzdem muss der Lebensstandard erhalten bleiben. Wann die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit besteht, hängt davon ab, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind und wer deren Betreuung übernimmt. Nach Ablauf des Trennungsjahres verschärft sich die Erwerbsobliegenheit.
Wie lange gibt es Trennungsunterhalt?
Trennungsunterhalt gibt es so lange, wie Du mit Deinem Ehepartner getrennt lebst, aber noch nicht geschieden bist. Für die Scheidung musst Du in der Regel nachweisen, dass Dein Ehepartner und Du bereits seit einem Jahr getrennt lebt. So lange muss der Trennungsunterhalt mindestens gezahlt werden.
Die Trennung kann dabei auch länger als ein Jahr andauern. Dies kommt vor allem bei Uneinigkeiten über die Formalien der Scheidung zustande. Während der gesamten Zeit der Trennungsphase muss Unterhalt an die Frau gezahlt werden, beziehungsweise in wenigen Fällen Unterhalt an den Ehemann. Es spielt keine Rolle, wie lange die Trennungszeit dauert.
Es gibt einige wenige Ausnahmen, die dazu führen, dass die Pflicht zur Zahlung des Trennungsunterhalts früher endet:
- Der Ehepartner, welcher bisher die Unterhaltszahlung bekommen hat, verdient auf einmal genauso viel wie der andere Ehepartner.
- Der Ehepartner, der bisher ein Recht auf die Zahlungen hatte, könnte inzwischen selbst arbeiten gehen, tut dies nur einfach nicht. Durch die Arbeit könnte dann genauso viel Geld verdient werden, wie der andere Ehepartner monatlich verdient.
- Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann auch schon vor Ablauf eines Jahres enden, wenn der Partner, der Unterhalt erhält, eine neue Beziehung hat und mit der neuen Partnerin oder dem neuen Partner dauerhaft zusammenlebt.
- Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat eine schwere Straftat gegenüber dem anderen Ehepartner begangen.
Wofür gibt es Trennungsunterhalt?
Elementarunterhalt
Der Elementarunterhalt ist der standardmäßig gezahlte Betrag für den Unterhalt an die Ehefrau bei Trennung. Dieser umfasst den allgemeinen Bedarf für den Lebensstandard.
Durch den Elementarunterhalt sollen alle grundsätzlichen Kosten für den Lebensunterhalt bezahlt werden können. Darunter fallen neben den Kosten fürs Wohnen und die Ernährung auch die Finanzierung von Freizeitaktivitäten und die Gesundheitsfürsorge. Der Elementarunterhalt liegt also über den reinen Lebenshaltungskosten.
Krankenversicherungsunterhalt
Der Ehepartner, der einen Anspruch auf den Trennungsunterhalt hat, besitzt grundsätzlich auch ein Anrecht auf den Krankenversicherungsunterhalt. Häufig sind Ehepartner in einer Familienversicherung krankenversichert. Für die Phase der Trennung kannst Du weiterhin gemeinsam mit Deinem Ehepartner in der Familienversicherung im Krankheitsfall abgesichert sein.
Solange diese beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V während des Getrenntlebens fortbesteht, besteht in der Regel kein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt, da der Krankenversicherungsschutz bereits gesichert ist. Relevant wird der Krankenvorsorgeunterhalt erst, wenn die Einkommensgrenzen der Familienversicherung überschritten werden oder die Familienversicherung – spätestens mit Rechtskraft der Scheidung – endet. Ab diesem Zeitpunkt kann ggf. Krankenvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 2 BGB im Rahmen des nachehelichen Unterhalts verlangt werden; dieser muss gesondert geltend gemacht werden.
Ausbildungsbedingter Mehrbedarf
Falls ihr gemeinsame Kinder habt und mindestens eines eurer Kinder zur Zeit der Trennung eine Ausbildung absolviert, muss extra Unterhalt an die Ehefrau gezahlt werden. Es besteht dann ein Mehrbedarf für dieses Kind. Es ist dann also wahrscheinlich, dass zusätzlich zu dem Elementarunterhalt noch Kosten für diesen ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu zahlen sind.
Wenn Du Dir unsicher bist, ob ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf vorhanden ist und wie hoch dieser ist, empfehlen wir Dir, dies von einem Anwalt durchrechnen zu lassen. Einen geeigneten Anwalt für Familienrecht findest Du schnell und einfach auf der Plattform klugo.de.
Trennungsbedingter Mehrbedarf
Unter dem allgemeinen trennungsbedingten Mehrbedarf fallen beispielsweise die Kosten für die doppelte Haushaltsführung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dieser Mehrbedarf bei der Zahlung von Unterhalt an die Ehefrau oder an den Ehemann grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt wird, da er nicht ehebezogen ist.
Stattdessen gilt der trennungsbedingte Mehrbedarf heute als neu hinzugekommene Kosten, die erst durch die Trennung entstanden sind. Deshalb wird der trennungsbedingte Mehrbedarf nicht mehr in der Berechnung des Trennungsunterhalts miteinbezogen.
Eine Ausnahme von dieser Regelung sind Schulden, sofern diese nicht leichtsinnig eingegangen worden sind. Diese werden allerdings direkt vom Gehalt abgezogen, und wenn nur ein Ehepartner in der Trennungsphase für gemeinsame Schulden aufkommt, können die Tilgungsraten als trennungsbedingter Mehrbedarf gelten.
Vorsorgeunterhalt
Wer einen rechtlichen Anspruch auf die Unterhaltszahlung besitzt, kann meistens auch Vorsorgeunterhalt bekommen. Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehe gesparten Versorgungsanwartschaften gleich aufgeteilt.
Der Ehepartner, der ein höheres Einkommen hat, besitzt auch höhere Versorgungsanwartschaften. Damit dieses Ungleichgewicht in der Trennung nicht zu einem Nachteil des geringer verdienenden Partners führt, wird der Austausch durchgeführt.
Der Vorsorgeunterhalt wird auch Altersvorsorgeunterhalt genannt und muss extra beantragt werden! Die Berechnung des Vorsorgeunterhalts wird separat zum Elementarunterhalt durchgeführt.
Wenn Du bei dem Antrag Hilfe benötigst, solltest Du einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Sache beauftragen. Über die Plattform klugo.de kannst Du schnell einen solchen Anwalt finden.
Kein Anspruch auf den Vorsorgeunterhalt besteht dann, wenn durch eine Krankheit bedingt keine Erwerbstätigkeit besteht. Außerdem gibt es keinen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, solange aus anderen Gründen eine Unterbrechung der Zahlung an die Rentenversicherung von einem rentenversicherungspflichtigen Ehepartner besteht.
Wenn Du unterhaltsberechtigt bist, kannst Du selbst entscheiden, welche Art von Altersvorsorge Du mit dem Vorsorgeunterhalt aufbauen möchtest. Es spielt keine Rolle, ob Du Dich für die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung oder für eine private Altersabsicherung entscheidest.
Du musst den Vorsorgeunterhalt allerdings für eine Altersvorsorge ausgeben! Dein Ehepartner hat ein Recht darauf, zu überprüfen, ob Du das Geld auch wirklich für die Rentenvorsorge ausgibst. Solltest Du die Zahlungen anders verwenden, ist Dein ehemaliger Partner nicht mehr dazu verpflichtet, Dir Vorsorgeunterhalt zu zahlen.
Was passiert mit dem Trennungsunterhalt nach der Scheidung?
Nach der Scheidung entfällt der Trennungsunterhalt. Allerdings kann jetzt ein Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlung bestehen. Dies ist sogar der Normalfall. Es sei denn, der unterhaltsberechtigte Partner verdient jetzt ebenso viel wie der andere Ex-Partner. Es kann auch anderes in dem Ehevertrag vereinbart worden sein. Ist dies nicht der Fall, gibt es nach der Scheidung einen neuen Unterhalt für die Ehefrau.
Wenn Du von Deinem Partner nach der Scheidung eine nacheheliche Unterhaltszahlung willst, musst Du diese neu beantragen. Dafür schickst Du wieder eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben an Deinen Ex-Partner. Du solltest diese Zahlungsaufforderung so schnell wie möglich stellen, denn rückwirkend erhältst Du keinen nachehelichen Unterhalt!
Was passiert, wenn der Ehegatte nicht zahlen kann?
Wenn Dein Ehepartner Dir keinen Trennungsunterhalt zahlen will, solltest Du einen Anwalt einschalten. Auf der Plattform klugo.de findest Du einen kompetenten Fachanwalt für Familienrecht. Mit der Hilfe eines Anwalts kannst Du schnell und unkompliziert Deinen Anspruch geltend machen.
Sofern Du ein Anrecht auf die Zahlungen hast, musst Du jedoch selbst aktiv werden. Damit Du überhaupt Unterhalt bekommen kannst, ist es notwendig, eine Zahlungsaufforderung an Deinen Ehepartner zu stellen.
Dies machst Du am besten schriftlich und schickst die Aufforderung per Einschreiben an Deinen Ehepartner. So hast Du bei Schwierigkeiten einen Nachweis. Bei der Erstellung der Zahlungsaufforderung ist es sehr wichtig, dass Du keine formellen Fehler machst. Deshalb ist die Beauftragung eines Anwalts bereits sinnvoll, bevor Dein Ehepartner die Unterhaltszahlung verweigert.
Du hast bereits die Zahlungsaufforderung an Deinen Ehepartner geschickt, erhältst aber trotzdem keinen Trennungsunterhalt? Rückständiger Unterhalt ist regelmäßig erst ab dem Monat geschuldet, in dem er geltend gemacht bzw. zur Auskunft aufgefordert wurde (§ 1613 BGB i. V. m. § 1361 Abs. 4 BGB). Deshalb solltest Du die Inverzugsetzung per Einschreiben dokumentieren.
Falls Dein Ehepartner die Zahlungen weiterhin nicht tätigt, kannst Du mit Hilfe von Deinem Anwalt eine Unterhaltsklage erheben. Wenn Deine Klage erfolgreich ist, muss Dein Ehepartner die Gerichtskosten tragen. Du kannst einfach über die Website klugo.de einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht engagieren.
FAQs
Wie viel Trennungsunterhalt bekommt man?
Der Trennungsunterhalt beträgt nach der klassischen Faustformel drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehepartners (bzw. der Einkommensdifferenz, wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind). Seit 2022 wird der Erwerbstätigenbonus bundeseinheitlich mit 1/10 bemessen, was rechnerisch rund 45 % der Einkommensdifferenz entspricht.
Wann hat man einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat man, wenn man getrennt lebt, der Ehepartner ausreichend viel verdient (Leistungsfähigkeit) und man selbst als bedürftig gilt.
Was kann man machen, wenn der Ehepartner keinen Trennungsunterhalt zahlt?
Wenn der Partner keinen Trennungsunterhalt bezahlt, kann man eine Unterhaltsklage erheben. Der Trennungsunterhalt kann ab dem Monat verlangt werden, in dem er erstmals geltend gemacht (z. B. per Einschreiben gefordert) wurde.
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