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Pflichtteil vom Erbe trotz Enterbung erhalten

In Deutschland gilt, dass den nächsten Angehörigen eines Vererbenden grundsätzlich ein Pflichtteil vom Erbe zusteht, auch wenn sie offiziell enterbt wurden. Denn das Thema Erbe ist heikel und komplex, und nicht selten kann es in Folge eines Streits dazu kommen, dass Eltern ein oder mehrere Kinder enterben wollen. Tatsächlich ist es aber so, dass Erben, die aufgrund der Erbfolge einen Erbanspruch haben, also beispielsweise Kinder im Falle des Versterbens der Eltern, auch dann mit einem sogenannten Pflichtanteil am Erbe beteiligt werden müssen, wenn sie offiziell enterbt worden sind. Wie genau Du als Erbe Deinen Pflichtanteil berechnen kannst, und in welchen wenigen Fällen das Pflichtteilsrecht dennoch komplett entfällt, erklären wir Dir in den folgenden Abschnitten.

Wer hat Anrecht auf einen Pflichtteil vom Erbe?

Die wichtigste Frage ist zunächst einmal, wer überhaupt laut Erbrecht einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat. Wichtig ist dabei, dass dieser Anspruch für die betreffenden Personen immer gilt, egal, ob sie testamentarisch bedacht wurden oder nicht. Denn es handelt sich dabei um die nächsten Angehörigen, die laut der gesetzlichen Erbfolge als Erben in Frage kommen, wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat.

Anspruch

Generell gibt es zwei Gruppen von Erben, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe haben, nämlich

  • Abkömmlinge: Grundsätzlich gilt der Pflichtteil am Erbe immer für Kinder. Ihnen steht selbst dann ein Pflichtteil zu, wenn sich ein Kind unwiderruflich mit den Eltern zerstritten hat und sich nie um diese gekümmert hat. Nur in ganz wenigen Ausnahmen, beispielsweise wenn ein Sohn oder eine Tochter eines Erblassers straffällig geworden ist, kann ihnen der Pflichtteil für Kinder verwehrt werden. Dieser Pflichtteilsanspruch gilt auch für nichteheliche und adoptierte Kinder.
    Enkel oder Urenkel haben ein solches Recht auf das Erben eines Pflichtteils dann, wenn der jeweilige Elternteil bereits verstorben ist, da sie dann in der Erbfolge nachrücken. Stirbt beispielsweise Herr Bauer, dessen Sohn Rudi als Erbschaft ein Pflichtteil zugestanden hätte, und Rudi ist aber ebenfalls schon verstorben, geht der Anspruch auf den Pflichtanteil am Erbe dementsprechend auf Rudis Sohn, also den Enkel von Herrn Bauer, über.
  • Partner: Auch der Ehepartner sowie Partner aus einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe. Dieser beträgt grundsätzlich ein Viertel des gesamten Erbes, während der Rest zu gleichen Teilen unter den Kindern des Verstorbenen aufgeteilt wird.

Keinen Anspruch

Laut dem Erbrecht steht der Pflichtteil nur dann einem anderen Verwandten des Verstorbenen zu, wenn dieser weder einen Ehepartner noch Kinder hatte, nämlich den Eltern des Verstorbenen. Diese Regelung gilt dann, wenn jemand ledig und kinderlos stirbt und kein anderweitiges Testament hinterlassen hat. Ansonsten haben aber Verwandte zweiter und dritter Ordnung im Sinne des Erbrechts, also Geschwister, Großeltern, Tanten und Onkel, keinen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe eines Verstorbenen.

Wie hoch ist der Pflichtteil vom Erbe?

Unabhängig von der genauen Höhe des jeweiligen Erbes gibt es eine recht einfache Formel, mit deren Hilfe Du als potentieller Erbe Deinen Pflichtteil berechnen kannst. Generell gilt nämlich, dass der Pflichtteil an einem Erbe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.

Berechnung

Wenn Du Deinen genauen Pflichtteil an einem Erbe berechnen willst, musst zunächst geklärt werden, wie viele Erben es grundsätzlich gibt, ob jemand davon auf seinen Anteil freiwillig verzichtet, und ob sonst noch jemandem außer Dir in der Erbfolge ein Pflichtteil zusteht.

Beispiel

Herr Müller verstirbt und hinterlässt eine Frau und drei Kinder, wovon eines enterbt wurde. Folglich stehen Frau Müller ein Viertel des Erbes zu. Den drei Kindern würde theoretisch ebenso jeweils ein Viertel zustehen, da eines jedoch enterbt wurde steht ihm als Pflichtteil für Kinder nur die Hälfte dieses Betrags zu, also ein Achtel. Das übrige Achtel wird zu gleichen Teilen unter den anderen beiden Kindern aufgeteilt.

Anrechnung von Zuwendungen

Es gibt jedoch eine Ausnahme, die die Höhe des Pflichtteils am Erbe verringert, nämlich wenn der betroffene Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers finanzielle Zuwendungen erhalten hat, die laut dem Erbrecht den Pflichtteil entsprechend verringern. Allerdings wirken sich solche finanziellen Zuwendungen nur dann schmälernd auf den Pflichtteil am Erbe aus, wenn der Erblasser sie explizit als solche entweder vor oder spätestens während der Übergabe dieser Zuwendungen deklariert hat.

Hat also beispielsweise Dein Vater Dich bereits enterbt, und Dir Geld überwiesen, dass er als einen Vorschuss auf Deinen Pflichtanteil bezeichnet hat, musst Du diese entsprechende Summe von Deinem späteren Pflichtteil des Erbes abziehen. Ob diese Erklärung schriftlich per Brief, SMS, E-Mail oder auch mündlich erfolgt, ist dabei irrelevant.

Wie erhalte ich den Pflichtteil vom Erbe?

Laut dem Erbrecht wird der Pflichtteil nur dann ausgezahlt, wenn der Betroffene die entsprechende Summe selbst einfordert. Das heißt, Du musst Dich aktiv bei dem jeweiligen Nachlassgericht melden und Deinen Anspruch auf einen Pflichtanteil am Erbe geltend machen. Wichtig ist dabei, dass laut dem Erbrecht der Anspruch auf einen Pflichtteil nach drei Jahren verjährt. Diese Frist beginnt dabei ab dem 1. Januar des Folgejahres, in dem der entsprechende Erbfall eingetreten ist. Du solltest deshalb möglichst zeitnah entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Damit Du auch genau weißt, wie hoch Dein Pflichtteil am Erbe ist, hast Du einen sogenannten Auskunftsanspruch gegenüber dem betreffenden Erben. Das heißt, er muss Dir auf Dein Verlangen hin in Form eines Bestandsverzeichnisses mitteilen, worin genau der Nachlass besteht und wie hoch der Wert der entsprechenden Gegenstände ist. Dabei solltest Du allerdings wissen, dass eine solche Bestandsaufnahme und Wertermittlungen auch hohe Kosten für Sachverständige und Notare mit sich bringen können, welche vom Wert des entsprechenden Nachlasses abgezogen werden. Dementsprechend würde sich durch solche unnötig hohen Kosten auch der Betrag Deines Pflichtteils am Erbe verringern. Es ist deswegen für alle Betroffenen von Vorteil, sich einvernehmlich und mit möglichst wenig finanziellen Aufwand zu einigen.

Da es also nicht ganz unkompliziert ist, als Erbe Deinen Pflichtteil geltend zu machen, empfehlen wir Dir unbedingt, Dich vorher beraten zu lassen und Dir eventuell professionelle Unterstützung zur Klärung des Nachlasses zu besorgen. Schau Doch dafür mal auf der Website klugo.de vorbei! Dort findest Du nicht nur allgemeine Rechtstipps zum Erbrecht, sondern kannst zu Deinem individuellen Fall beraten lassen und sogar einen passenden Anwalt in Deiner Nähe finden.

Solch eine juristische Unterstützung ist vor allen Dingen dann sinnvoll, wenn Du Dir nicht sicher bist, wie hoch das Erbe und dementsprechend auch Dein Pflichtanteil daran genau sind. Denn im Falle einer langwierigen Wertermittlung und Bestandsaufnahme kann es schnell zu hohen extra Kosten kommen, die wiederum Deinen Pflichtteil schmälern. Lässt Du Dich dagegen einmal kurz beraten, hast Du schon einen viel besseren Überblick darüber, was genau Du fordern kannst ohne dabei in einen finanziellen Zwiespalt mit dem Erben zu geraten. Schau also gleich heute noch auf klugo.de vorbei und nimm mit dem Team kostenfrei und mit wenigen Mausklicks Kontakt auf!


Wann kann der Pflichtteil vom Erbe entzogen werden?

Der Grundgedanke hinter dem Pflichtteil für Kinder und Ehepartner ist, dass der Verstorbene auch nach seinem Tod eine gewisse Fürsorgepflicht für seine nächsten Angehörigen hat. Deshalb ist es nur in ganz wenigen Fällen möglich, Kinder komplett zu enterben ohne dass ihnen der Pflichtteil trotzdem zusteht. Es kann aber auch passieren, dass ein Erbe seinen Pflichtteil gar nicht einfordert. In diesem Fall wird dieser Pflichtanteil ebenfalls nicht ausgezahlt.

Ausnahmefälle

Es gibt einige wenige Ausnahmefälle, in denen Eltern den Pflichtteil ihrer Kinder komplett streichen können. Dazu gehören

  • wenn Pflichtteilberechtigte dem Erblasser offensichtlich nach dem Leben trachten
  • wenn Pflichtteilberechtigte sich gegen den Erblasser bereits eines schweren Vergehens wie Diebstahl oder einer Beleidigung schuldig gemacht haben
  • wenn Pflichtteilberechtigte für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurden

In diesen Fällen ist es allerdings nötig, dass der Erblasser im Testament die Gründe für die Verwehrung des Pflichtteils vom Erbe für das Kind ausführlich erklärt. Generell gilt außerdem, dass Kinder, die ihre Eltern getötet haben, ebenfalls jeglichen Anspruch auf ein Erbe verlieren.

Verjährung

Es kann aber auch passieren, dass bei einer Erbschaft der Anspruch auf einen Pflichtteil schlicht verjährt, wenn sich der entsprechende Berechtigte zu spät meldet. Für eine solche Verjährung gilt eine Frist von drei Jahren ab dem 1. Januar des Folgejahres, in dem es zu dem Erbfall kam. Sind also beispielsweise ein Vater und sein Sohn so zerstritten, dass gar kein Kontakt mehr besteht, und der Sohn deshalb erst im Februar 2019 vom Tod seines Vaters im Dezember 2015 erfuhr, hat er kein Recht mehr auf einen Pflichtteil vom Erbe des Vaters. Denn die Frist begann am 1. Januar 2016 und endete folglich am 31. Dezember 2018.

Erbe zuvor ausgeschlagen

Manche Pflichtteilberechtigten verzichten auch freiwillig auf ihren Anteil am Erbe. Dies muss jedoch zu Lebzeiten des Vererbenden vertraglich festgehalten werden. Hast Du als Pflichtteilberechtigter beispielsweise im Streit zu Deinem Vater mündlich auf Deinen Anteil verzichtet, hast Du dennoch nach seinem Tod einen Anspruch auf Deinen Pflichtteil vom Erbe, solange Du diesen Verzicht nicht vertraglich mit ihm geregelt hast.

Wie kann man jemanden enterben?

Einen Pflichtteilberechtigten gänzlich zu enterben ist sehr schwierig. Dennoch ist es grundsätzlich möglich, jemanden im Testament nur den Pflichtteil zuzugestehen und vom restlichen Erbe auszuschließen. Dadurch wird das betreffende Erbe zumindest halbiert.

Berliner Testament

Eine sehr gängige Methode, die Eltern anwenden, um ihre Kinder vorläufig vom Erbe auszunehmen, ist das sogenannte Berliner Testament. Damit können sich Eheleute im Falle des Versterbens des Partners gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Theoretisch könnten die Kinder zwar im Erbfall ihren Pflichtteil trotz des Berliner Testaments geltend machen. Das könnte für den verbleibenden Elternteil allerdings eine schwierige finanzielle Situation bedeuten, beispielsweise dann, wenn das Erbe hauptsächlich aus einer Immobilie besteht, die verkauft werden müsste, um den Pflichtteil am Erbe auszuzahlen. Deshalb verzichten in diesem Fall die meisten potentiellen Erben auf ihren Pflichtteil als Kinder. Viele Berliner Testamente enthalten deshalb auch eine sogenannte Pflichtteils-Strafklausel, mit der die Kinder im Falle einer Geltendmachung enterbt werden.

Schenkung

Auch, wenn es in manchen Situationen verlockend erscheinen mag: Vererbenden ist es generell nicht möglich, etwaige Nachkommen zu enterben, indem sie ihr Vermögen vorher verschenken. Denn tatsächlich werden Schenkungen auf den Pflichtteil vom Erbe angerechnet. Das ist im Rahmen des sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruchs festgelegt. In welcher Höhe die Schenkung dabei auf den Pflichtteil aufgeschlagen wird hängt davon ab, wie lange vor dem Tod des Erblassers die Schenkung stattgefunden hat.

Fand sie beispielsweise erst ein Jahr vor dem Erbfall statt, wird sie zu 100 Prozent auf die jeweiligen Pflichtteile vom Erbe angerechnet. Dementsprechend sind es bei einer Schenkung zwei Jahre vor dem Todesfall 90 Prozent, drei Jahre davor 80 Prozent und so weiter. Nur, wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall stattgefunden hat, ist sie für den Nachlass nicht relevant und wird somit auch nicht auf etwaige Pflichtteile angerechnet.

Testament

Allgemein gilt, dass jeder selbst entscheiden darf, wen er in seinem Testament bedenkt und wen er vielleicht vom Nachlass ausschließen möchte. Solange Du allerdings grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe von jemanden hast, also meistens bei Deinen Eltern oder Deinem Ehepartner, ist es nicht möglich, dass Du komplett enterbt wirst. Denn das Recht auf Deinen Pflichtteil bleibt auch dann bestehen, wenn Dich die entsprechende Person im Testament offiziell enterbt. Ausnahmen davon kommen nur in Frage, wenn Du in einem gewissen Maß straffällig geworden bist.

Erbvertrag

Auch im Rahmen eines Erbvertrags ist es Vererbenden möglich, eine Enterbung festzulegen. Aber auch hier gilt wieder, genau wie beim Testament, dass trotzdem ein Recht auf den Pflichtanteil vom Erbe erhalten bleibt; es sei denn, entsprechende Ausnahmen wie Straffälligkeit sind gegeben.

Wie wird der Nachlassbestand ermittelt?

Um die Höhe des jeweiligen Pflichtanteils an einer Erbschaft zu ermitteln ist es natürlich zunächst einmal wichtig zu wissen, wie hoch der Nachlass überhaupt ist. Um diesen herauszufinden, muss der aktive mit dem passiven Nachlassbestand verrechnet werden.

Aktiver Nachlassbestand

Als aktiver Nachlassbestand werden alle Vermögenswerte des Vererbenden bezeichnet. Dazu zählen beispielsweise:

  • Immobilien
  • Wertpapiere
  • Barvermögen
  • sonstige wertvolle Gegenstände wie Autos oder Kunstwerke

Für die einzelnen Kategorien gilt allerdings, dass sie vererbbar sein müssen, um auf den Nachlass angerechnet zu werden. Nicht erblich ist beispielsweise ein Anspruch auf Unterhalt. Auch eine Lebensversicherung kann zu diesem aktiven Nachlassbestand gezählt werden, sofern nicht explizit ein Bezugsberechtigter vertraglich festgelegt wurde. Für Immobilien und andere Wertgegenstände ist der sogenannte Verkehrswert relevant; das heißt, es wird ein Wert veranschlagt, der im Falle eines Verkauf wahrscheinlich dafür erhalten werden würde.

Passiver Nachlassbestand

Zum passiven Nachlassbestand zählen alle Schulden, die der Erblasser hat und die vererbbar sind. Dazu gehören unter anderem

  • noch nicht abgezahlte Kredite
  • Steuerschulden
  • Zahlungspflichten aus abgeschlossenen Verträgen
  • Schulden im Rahmen von Schenkungen

Aber auch die Kosten, die im Rahmen eines Todes- und Erbfalls anfallen zählen zum passiven Nachlassbestand und werden daher auf das zu vererbende Vermögen angerechnet. Dazu gehören

  • die Kosten für die Beerdigung
  • die Kosten für die Bestandsaufnahme und Wertermittlung im Rahmen der Durchsetzung von Pflichtteilansprüchen

Nicht auf den Nachlass angerechnet werden dagegen die Kosten für die Instandhaltung des Grabs, sowie die Kosten für die Testamentseröffnung und die Ausstellung des Erbscheins. Der gesamte passive Nachlassbestand wird schließlich vom aktiven Nachlassbestand abgezogen und so die Höhe des tatsächlichen Nachlasses ermittelt.