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Anwaltskosten berechnen: Was kostet ein Anwalt?

Du brauchst Hilfe vom Rechtsanwalt und möchtest abklären, welche Anwaltskosten auf Dich zukommen? Die Kosten für einen Rechtsanwalt sind in Deutschland gesetzlich geregelt. Dieser Artikel informiert Dich, nach welchen Prinzipien sich die Anwaltskosten berechnen und mit welchen Ausgaben Du rechnen musst. Eine Erstberatung kannst Du übrigens jederzeit kostenlos in Anspruch nehmen - wie, das erklären wir Dir hier!

Wo bekomme ich eine kostenlose Erstberatung?

Egal ob Ärger mit dem Chef, dem Nachbarn oder einem Unfallgegner: Bevor Du einen Anwalt beauftragst, ist es zunächst sinnvoll zu klären, welche Rechte Du überhaupt hast, welche juristischen Schritte möglich sind und welche Erfolg versprechen. Hast Du eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, dann kannst Du Dich mit Deinem Anliegen oft an eine telefonische Beratungs-Hotline wenden.

Falls Du keine Versicherung hast, sind Vermittlungsportale wie klugo eine gute Alternative. Der Anbieter vermittelt Dir eine kostenlose Sofortberatung, ohne dass Du dadurch irgendwelche Verpflichtungen eingehst! Die Entscheidung liegt bei Dir, ob Du Dich später kostenpflichtig von einem Anwalt vertreten lassen möchtest.


So funktioniert die kostenlose Erstberatung über klugo:

Schritt 1: Rechtsfrage einfach online stellen

Auf der Webseite des Anbieters findest Du ein Online-Formular, in dem Du Dein Problem kurz beschreibst. Du kannst auch zusätzliche Dokumente hochladen. Anschließend gibst Du Deine Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) an und sendest die Anfrage ab.

Schritt 2: Persönliche Daten verifizieren

Innerhalb weniger Minuten erhältst Du eine E-Mail mit einem Registrierungslink, um sicherzustellen, dass Deine Daten korrekt sind. Außerdem kannst Du ein persönliches Passwort festlegen.

Schritt 3: Kostenlose telefonische Erstberatung erhalten

Ein auf Dein Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt wird sich anschließend telefonisch bei Dir melden. Zu den normalen Bürozeiten (werktags zwischen 9 und 17 Uhr) wartest Du in der Regel nicht länger als 2 Stunden auf den Rückruf. Du kannst auch einen Wunschtermin angeben, an dem Du sicher erreichbar bist und ungestört telefonieren kannst. Für diese telefonische Erstberatung bezahlst Du nichts!

Schritt 4: Individuelles Angebot für weitere Rechtshilfe erhalten

Wenn Du weiteren Rechtsbeistand möchtest, kannst Du ein unverbindliches Angebot anfordern. Du bekommst ein konkretes, individuell zugeschnittenes Angebot zum Festpreis. Falls Du das Angebot annimmst, sind die Kosten für den Anwalt also von Beginn an transparent, . Wenn Du Dich dagegen entscheidest, bezahlst Du selbstverständlich nichts.

Auf welcher Grundlage berechnen sich die Anwaltskosten?

Diese Rahmenbedingungen gibt das Gesetz vor

Rechtsanwälte können ihr Honorar nicht völlig frei festlegen. Die Anwaltskosten sind in Deutschland durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Dieses Gesetz gibt Regeln vor, wie sich die Rechtsanwaltskosten berechnen. Es enthält nicht völlig starre Preise, sondern definiert eher Richtwerte oder Untergrenzen für bestimmte Leistungen.

Das Gesetz erlaubt auch, dass Rechtsanwalt und Mandant individuelle Preisvereinbarungen treffen. Lediglich bei Gerichtsverfahren darf man die gesetzlichen Regelsätze nicht unterschreiten. Der Rechtsanwalt kann also nur höhere, aber nicht niedrigere Honorare verlangen. Das soll Dumping-Preisen einen Riegel vorschieben. Bei bestimmten Leistungen - beispielsweise bei Erstberatungen - ist es aber durchaus erlaubt, die im Gesetz definierten Regelsätze zu unterschreiten.

Du zahlst die Anwaltskosten unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt erfolgreich ist oder nicht! Laut Gesetz sind (bis auf ganz wenige Ausnahmen) keine erfolgsabhängigen Anwaltsgebühren erlaubt. Wenn Du einen Gerichtsprozess gewinnst, ist es aber oft möglich, die Anwaltskosten und die restlichen Prozesskosten auf die gegnerische Seite abzuwälzen.

So setzen sich die Anwaltskosten zusammen

Wenn ein Anwalt eine Rechnung ausstellt, setzt sich diese grundsätzlich aus 3 Einzelposten zusammen:

Anwaltsgebühren im engeren Sinn

Den größten Teil der Rechnung machen die "eigentlichen" Anwaltsgebühren aus, also das Honorar, das der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bekommt. Diese Gebühren setzen sich wiederum aus mehreren Einzelposten zusammen, die der Anwalt in seiner Rechnung detailliert aufschlüsseln wird. Meist verweist er dabei auf das gesetzliche Vergütungsverzeichnis, damit die Abrechnung auch für Laien transparent ist.

Umsatzsteuer

Ein weiterer Posten in der Rechnung ist die Umsatzsteuer von 19 Prozent, die Du als Mandant bezahlst. Der Rechtsanwalt führt sie anschließend an das Finanzamt ab.

Auslagenkosten

Zusätzlich kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten entstandene Auslagen in Rechnung stellen. Darunter versteht man z.B. die Ausgaben für

  • Kopien und Ausdrucke
  • Versand von Dokumenten
  • Telefonate
  • Fahrten und Geschäftsreisen

Diese Kosten kann der Rechtsanwalt teils in voller Höhe abrechnen, teils sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) feste Sätze oder Pauschalen vor. Für Telefonate und Briefe etwa darf der Anwalt Kosten von 20 Prozent der Anwaltsgebühren berechnen, maximal aber 20 Euro.

So berechnen sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren

Den größten Teil der Anwaltskosten machen also die Anwaltsgebühren im engeren Sinn aus. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthält dafür detaillierte Vorgaben. Je nach Rechtsgebiet gibt es zwei unterschiedliche Gebührengrundlagen:

Feste Betragsgebühren

Im Strafrecht, teils auch im Verwaltungsrecht, findet man im Vergütungsverzeichnis des RVG für bestimmte Rechtsanwalt-Leistungen feste Eurobeträge. Oft ist eine Spanne von X bis Y Euro angegeben. Der Rechtsanwalt wird normalerweise den Mittelwert dieser Preisspanne in Rechnung stellen. Wenn er den Maximalwert ausreizt, wird er das begründen, z.B. durch einen erheblichen Mehraufwand.

Gebührensätze

In den meisten Angelegenheiten des Zivilrechts sieht das RVG sogenannte Gebührensätze vor. Gebührensätze hängen vom Gegenstandswert (oft auch Streitwert genannt) ab. Der Gegenstandswert ist der Wert der Sache, um die sich der Rechtsstreit dreht. Wird um Geld gestritten, dann ist die Angelegenheit klar: Willst Du beispielsweise eine Schadensersatzforderung von 8.000 Euro durchsetzen, dann beträgt der Gegenstandswert 8.000 Euro. Nicht immer ist der Gegenstandswert ganz so einfach festzulegen, z.B. wenn es um eine Ehescheidung oder Kündigung geht. In solchen Fällen gibt es meist aber Regeln, nach denen der Streitwert berechnet wird.

Die genauen Anwaltskosten berechnen sich nun ausgehend vom Gegenstandswert in 2 Schritten:

1. Schritt: Vom Gegenstandswert zur einfachen Wertgebühr

Anhand des Gegenstands- oder Streitwerts ermittelt man zunächst eine sogenannte "einfache Wertgebühr". Die einfache Wertgebühr steigt zwar mit dem Gegenstandswert an, aber nicht völlig linear. Das heißt, bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro ist die einfache Wertgebühr nicht einfach doppelt so hoch wie bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro, sondern beträgt etwas weniger als das Doppelte.

In Anlage 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes finden sich die genauen Sätze für die einfache Wertgebühr abhängig vom Gegenstandswert in Form einer Tabelle. Diese Tabelle bildet somit die Grundlage, anhand der sich die Rechtsanwaltskosten berechnen. Beispielsweise betragen die einfachen Wertgebühren bei einem Gegenstandswert von:

  • bis zu 500 Euro: 49 Euro
  • bis zu 1.000 Euro: 88 Euro
  • bis zu 1.500 Euro: 127 Euro
  • bis zu 2.000 Euro: 166 Euro
  • bis zu 3.000 Euro: 222 Euro
  • bis zu 4.000 Euro: 278 Euro
2. Schritt: Von der einfachen Wertgebühr zu den konkreten Anwaltsgebühren

Im zweiten Schritt wird die einfache Wertgebühr mit einem bestimmten Faktor multipliziert, um die genauen Anwaltskosten zu berechnen. Diese Faktoren hängen von der genauen Tätigkeit des Anwalts ab und sollen dessen Aufwand widerspiegeln. Man nennt die Faktoren auch "Satzgebühren". Sie sind in Anlage 1 des RVG aufgelistet. Hier ein paar Beispiele für wichtige Satzgebühren:

  • Geschäftsgebühr bei einfachen Schreiben: Faktor 0,3
  • Verfahrensgebühr bei gerichtlicher Vertretung: Faktor 1,3
  • Terminsgebühr bei Gerichtsterminen: Faktor 1,2
  • Verfahrensgebühr bei Berufung: Faktor 1,6
  • Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Einigung: Faktor 1,5
  • Einigungsgebühr bei Einigung vor Gericht: Faktor 1,0
  • Verfahrensgebühr im Insolvenzverfahren als Schuldnervertreter: Faktor 1,0
  • Verfahrensgebühr im Insolvenzverfahren als Gläubigervertreter: Faktor 0,5

Eine Besonderheit gilt für die Geschäftsgebühren bei außergerichtlichen Tätigkeiten - also beispielsweise, wenn der Anwalt sich mit Deinem Vermieter oder Arbeitgeber in Verbindung setzt und versucht, ohne Gerichtsverfahren eine Einigung zu erzielen. Im Gesetz ist für diese Geschäftsgebühren kein fester Faktor vorgesehen, sondern eine Spanne von 0,5 bis 2,5. Im Normalfall sollte der Rechtsanwalt seine Kosten mit dem mittleren Umrechnungsfaktor von 1,3 abrechnen. Höhere Anwaltskosten muss er begründen, z.B. weil die Tätigkeit sehr schwierig oder umfangreich war.

Beispiel: So berechnen sich die Anwaltskosten

Die Berechnung der Anwaltskosten auf der Grundlage von Gegenstandswert, einfachen Wertgebühren und Satzgebühren hört sich etwas kompliziert an. Um es an einem einfachen Beispiel zu demonstrieren: Angenommen, Du möchtest eine Schadensersatzforderung von 1.800 Euro einklagen. Der Gegenstandswert beträgt 1.800 Euro. Nach Anlage 2 des RVG ergibt sich daraus eine einfache Satzgebühr von 166 Euro.

Der Rechtsanwalt nimmt nun mit der gegnerischen Partei Kontakt auf, um sie mit Deiner Forderung zu konfrontieren. Um die Kosten für dieses einfache Schreiben zu ermitteln, multipliziert man den Gegenstandswert mit dem Faktor 0,3, somit ergibt sich: 166 Euro x 0,3 = 49,80 Euro. Diese 49,80 Euro sind aber die reinen Netto-Kosten für den Anwalt. Es kommt noch die Umsatzsteuer von 19 Prozent dazu, die in diesem Fall 9,46 Euro beträgt. Zusätzlich kann der Anwalt auch eine Kosten-Pauschale von 20 Euro für Briefe und Telefonate geltend machen. Insgesamt ergeben sich für das Schreiben somit Anwaltskosten von 49,80 + 9,46 + 20 = 79,26 Euro.

Wie hoch sind die Anwaltskosten konkret?

Die tatsächlichen Anwaltskosten hängen maßgeblich davon ab, welchen Auftrag Du dem Rechtsanwalt erteilst.

Meistens kommt eine außergerichtliche Einigung günstiger als ein Gerichtsverfahren. Denn: Bei einem Gerichtsverfahren fallen zusätzlich zu den Anwaltskosten auch noch Gerichtskosten und eventuell Kosten für Gutachten und Sachverständige an! Doch wenn man sich außergerichtlich nicht einig wird und es anschließend noch zu einem Gerichtsprozess kommt, entstehen in Summe natürlich noch höhere Anwaltskosten und Prozesskosten. Im Folgenden geben wir Dir einen kurzen Überblick, mit welchen Arten von Anwaltskosten Du bei (weitergehenden) Rechtsberatungen, bei einer außergerichtlichen Vertretung und bei einer Vertretung vor Gericht zu rechnen hast. Natürlich wird die konkrete Summe je nach Gegenstandswert sehr unterschiedlich ausfallen. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung kannst Du abklären, mit welchen Kosten für den Rechtsanwalt Du ungefähr rechnen musst.

Rechtsberatungen

Für Rechtsberatungen sieht das RVG keine Mindest-, sondern Höchstgebühren vor, die Anwaltsgebühren sind also noch oben hin gedeckelt. So viel darf der Rechtsanwalt laut § 34 RVG verlangen:

  • 190 Euro für eine Erstberatung
  • 250 Euro für jede weitere Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens

Beachte, dass es sich dabei um die reinen Netto-Kosten für den Anwalt handelt und Du zusätzlich noch eine Umsatzsteuer von 19 Prozent bezahlst!

Da es sich um Höchstsätze handelt, dürfen Anwälte günstigere oder sogar kostenlose Erstberatungen anbieten. Lasse Dich daher möglichst unentgeltlich beraten, anstatt mehr als 200 Euro für eine Beratung auszulegen! Denn im ersten Schritt geht es nur einmal darum auszuloten, ob juristische Mittel überhaupt sinnvoll sind. Falls nicht, dann hast Du immerhin nicht unnötig Geld ausgegeben.

Weiterführende Beratungen können in besonders komplizierten Fällen sinnvoll sein, oder wenn es um sehr hohe Vermögenswerte geht. Bei solchen umfangreichen Rechtsberatungen kommst Du um die Anwaltsgebühren nicht herum.

Außergerichtliche Vertretung

Bei vielen Streitfällen wird man zunächst versuchen, sich außergerichtlich zu einigen - beispielsweise bei Problemen zwischen Nachbarn oder bei Konflikten mit dem Vermieter oder dem Arbeitgeber. Zur Berechnung der Anwaltskosten kommen die im RVG vorgesehenen Gebührensätze zur Anwendung. Die Grundlage bildet der Gegenstandswert (Streitwert). Er entspricht bei Schadensersatzforderungen der Schadenshöhe. Im Arbeits- oder Mietrecht liegt der Gegenstandswert oft nicht so klar auf der Hand. Es gibt aber Konventionen, wie man ihn bei häufig vorkommenden Streitfällen berechnet. Beispielsweise beträgt der Gegenstandswert bei einer Auseinandersetzung um

  • eine Abmahnung durch den Arbeitgeber: 1 Monatsgehalt
  • eine Kündigung durch den Arbeitgeber: 3 Monatsgehälter
  • ein Dienstzeugnis: 1 Monatsgehalt
  • eine Kündigung durch den Vermieter: 1 Jahres-Kaltmiete

Bei einer außergerichtlichen Vertretung fallen typischerweise die folgenden Arten von Gebühren an:

  • eine Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben (Faktor 0,3)
  • eine Geschäftsgebühr für die Rechtsvertretung (mittlerer Faktor 1,3)
  • eine Einigungsgebühr, wenn der Anwalt eine Einigung erwirken kann (Faktor 1,5)
  • Umsatzsteuer von 19 Prozent
  • Auslagen-Pauschale oder tatsächliche Auslagen-Kosten
Ein Beispiel

Dein Vermieter hat Dir gekündigt und Du möchtest juristisch dagegen vorgehen. Deine jährliche Kaltmiete beträgt 8.400 Euro. Laut Anlage 2 des RVG beträgt die einfache Wertgebühr damit 558 Euro. Du bezahlst folgende Anwaltskosten:

  • Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben: 558 Euro x 0,3 = 167,40 Euro
  • Geschäftsgebühr für die Vertretung: 558 Euro x 1,3 = 725,40 Euro
  • Einigungsgebühr: 558 Euro x 1,5 = 837,00 Euro
  • Auslagen-Pauschale: 20 Euro
  • Netto-Anwaltskosten: 1.749,80 Euro
  • Umsatzsteuer von 19 Prozent: 332,46 Euro

Damit ergeben sich in Summe (Brutto-)Anwaltskosten von 2.082,26 Euro.

Vertretung vor Gericht

Wandert ein Streitfall vor Gericht, dann fallen typischerweise die folgenden Anwaltsgebühren an:

  • eine Verfahrensgebühr (Faktor 1,3)
  • eine Terminsgebühr für Gerichtstermine (Faktor 1,2)
  • eine Einigungsgebühr, falls eine Einigung erzielt wird (Faktor 1,0)
  • Umsatzsteuer von 19 Prozent
  • Auslagen-Pauschale (oder tatsächliche Kosten)

Dabei gelten ein paar Besonderheiten: Die Verfahrensgebühren reduzieren sich um die Hälfte, falls der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich für Dich tätig war. Du bezahlst die Anwaltskosten dann also nicht "doppelt".

Dafür erhöht sich die Verfahrensgebühr, wenn der Rechtsanwalt mehrere Mandanten in der gleichen Sache vertritt (z.B. ein Ehepaar). Für jede weitere Person erhöht sich die Verfahrensgebühr um den Faktor 0,3.

Die Terminsgebühren werden nur einmal berechnet, egal zu wie vielen Gerichtsterminen es kommt. Die Anwaltskosten schießen also nicht automatisch in die Höhe, falls sich der Prozess länger hinzieht.

Erst wenn ein Streitfall in die nächste Instanz geht, fallen zusätzliche Anwaltsgebühren an. In einem Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr beispielsweise auf den Faktor 1,6.

Wann sind individuelle Preisvereinbarungen sinnvoll?

Rechtsanwalt und Mandant müssen sich nicht zwingend an die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegten Anwaltsgebühren halten. Der Rechtsanwalt darf seine Kosten auch individuell festlegen. Lediglich bei Gerichtsverfahren dürfen die im RVG vorgesehenen Sätze nicht unterschritten werden, um Preisdumping zu verhindern.

Es sind heute mehrere vom RVG abweichende Kostenmodelle verbreitet, die in bestimmten Fällen eine ausgewogene, faire Bezahlung sicherstellen:

Pauschalvergütungen (Festpreise)

Dabei vereinbaren Rechtsanwalt und Mandant von vornherein ein festes Honorar für einen definierten Leistungsumfang. Der große Vorteil für den Mandanten: Die Anwaltskosten sind von vornherein transparent und es kann keine bösen Überraschungen geben. Auch für Rechtsanwälte sind Festpreise eine gute Option, weil sie sich so bei ihren Mandanten einen "Vertrauensvorschuss" sichern können.

Zeithonorare

Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich in diesem Fall nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Verbreitet sind Stundensätze zwischen 200 und 250 Euro. Zeithonorare sollen ein faires Preis-Leistungsverhältnis garantieren. Sinnvoll sind sie beispielsweise, wenn es sich um sehr zeitaufwendige Streitfälle mit einem geringen Streitwert handelt. Aus Sicht des Anwalts sind solche Fälle nicht wirtschaftlich, wenn sie nach dem RVG abgerechnet werden. Er wird sie daher nur annehmen, wenn der Mandant bereit ist, angemessene Anwaltsgebühren zu bezahlen.

Zeithonorare werden oft auch dann vereinbart, wenn von vornherein nicht klar ist, wie lange der Rechtsstreit dauern wird und in wie viele Instanzen er geht. Die Anwaltskosten sind dann für beide Seiten transparent und einfacher kalkulierbar.

Erfolgshonorare

Im Normalfall berechnet der Anwalt seine Kosten unabhängig davon, ob er Erfolg hat oder nicht. Erfolgshonorare sind laut § 4a RVG nur in genau definierten Einzelfällen erlaubt und nur unter der Voraussetzung, dass sich der Mandant die Anwaltskosten sonst nicht leisten könnte.

Wer bezahlt die Anwaltskosten?

Grundsätzlich schuldest Du als Mandant dem Rechtsanwalt die Kosten. Falls Du eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hast, kannst Du die Rechnung an sie weiterreichen. Wenn ein Streitfall vor Gericht landet, ist es üblich, dass der Verlierer die gesamten Prozesskosten - also auch die Anwaltskosten die gegnerischen Seite - trägt. Aber: Falls der Prozessgegner nicht zahlen kann, beispielsweise weil er insolvent ist, musst Du die Anwaltskosten trotzdem aus eigener Tasche begleichen!

Falls Du Dir Anwaltskosten nicht leisten kannst, hast Du die Möglichkeit, eine Beratungshilfe oder eine Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht zu beantragen. Dazu musst Du Deine Vermögensverhältnisse offenlegen. Je nach Zahlkraft wirst Du von den Gerichts- und Anwaltskosten entweder völlig befreit oder leistest nur gesetzlich definierte Raten. Doch Vorsicht: Wenn Du den Prozess verlierst, musst Du der gegnerischen Partei trotzdem die Prozesskosten ersetzen! Eine Ausnahme gilt nur im Arbeitsrecht, wo in der ersten Instanz immer beide Parteien ihre Kosten selbst tragen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.