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Abmahnung vom Arbeitgeber: Was Du jetzt tun solltest

In jedem Job gibt es klare Verhaltensregeln. Diese sind in Deinem Arbeitsvertrag festgehalten. Verstößt Du dagegen, indem Du zum Beispiel häufig zu spät zur Arbeit erscheinst oder Aufträge, die Dein Chef Dir erteilt hat, nicht erledigst, riskierst Du eine Abmahnung von Deinem Arbeitgeber. In der Regel muss Dein Arbeitgeber Dich vorher korrekt abgemahnt haben, um eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen zu können. In Einzelfällen kann er allerdings auf eine vorherige Abmahnung verzichten.

Bei uns erfährst Du, wie eine Abmahnung im Arbeitsrecht aussehen muss, um gültig zu sein, welche Abmahnungsgründe es gibt, inwiefern eine Abmahnung an eine bestimmte Frist gebunden ist und wie Du Dich erfolgreich gegen eine Abmahnung von Deiner Arbeit zur Wehr setzen kannst.

Wo erhalte ich eine Ersteinschätzung zu meiner Abmahnung?

Hast Du eine Abmahnung erhalten, solltest Du diese keinesfalls direkt unterschreiben, sondern zunächst von einem Anwalt auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Wende Dich am besten an einen ausgebildeten Rechtsanwalt auf klugo.de. Dieser hilft Dir dabei, korrekt auf die Abmahnung, die Du als Arbeitnehmer erhalten hast, zu reagieren und Dich vor rechtlichen Konsequenzen, die mit einer Abmahnung im Arbeitsrecht einhergehen, erfolgreich zu schützen.

Was ist eine Abmahnung?

Definition

Eine Abmahnung ist vergleichbar mit einer gelben Karte, wie Du sie vom Fußball kennst. Dein Arbeitgeber sagt damit aus, dass er Dein Verhalten als Angestellter zwar nicht toleriert, aber das Arbeitsverhältnis dennoch nicht beenden möchte. Im Arbeitsrecht dient eine Abmahnung als Rüge und Warnung. Das gibt Dir als Mitarbeiter die Möglichkeit, Dein Verhalten am Arbeitsplatz zu bessern. Tust Du das nicht, droht Dir ganz ähnlich wie im Sport bei den nächsten Fehlverhalten der Ausschluss, vergleichbar mit einer roten Karte.

Einer außerordentlichen Kündigung oder einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung muss im Regelfall eine gültige Abmahnung vorausgehen. Es kann allerdings auch vorkommen, dass Dein Vorgesetzter seine Abmahnung nur ausspricht, um eine Kündigung, die er bereits beschlossen hat, vorzubereiten.

Unterschied zur Ermahnung

Im Arbeitsrecht existieren unterschiedliche, teilweise abgestufte Reaktionsmöglichkeiten auf einen Verstoß gegen den bestehenden Arbeitsvertrag. Eine Vorstufe zu Abmahnungen sind beispielsweise sogenannte Ermahnungen. Diese sind weniger massiv zu verstehen als eine Abmahnung im Arbeitsrecht, soll aber ebenfalls klarmachen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers nicht geduldet wird.

Welche Abmahnungsgründe gibt es?

Üblicherweise können nur Vergehen, die sich während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz abgespielt haben, gerügt werden. Unangemessenes Verhalten außerhalb der Firma kann nur in sehr speziellen Fällen abgemahnt werden, denn Deinen Chef geht es nichts an, was Du in Deiner Freizeit machst.

Zu den häufigsten Gründen für eine berechtigte Abmahnung nach dem deutschen Arbeitsrecht zählen:

Minderleistung

Möchte Dein Arbeitgeber eine Rüge wegen sogenannter Minderleistung durchsetzen, muss er sich genau auf Deine Arbeitsaufgaben und die von Dir geleisteten Fehler beziehen. Tut er das nicht, ist die Hinweisfunktion der Abmahnung nicht erfüllt. Zudem ist eine Möglichkeit zur Besserung Deines Verhaltens nicht gegeben, wenn Dein Arbeitgeber Dir keine genauen Gründe für die von ihm gerügte Minderleistung nennt.

Eine Abmahnung ist im Arbeitsrecht häufig rechtswidrig, wenn es lediglich darauf hinweist, dass Du als Arbeitnehmer zu wenig Leistung zeigst, weil Du Deine Aufgaben zum Beispiel zu langsam verrichtest. In den meisten Fällen liegen solchem Verhalten unterschiedliche Ursachen zugrunde, die nichts mit Fehlern zu tun haben, die Du hättest vermeiden können. Wirst Du wegen Minderleistung von Deinem Arbeitgeber abgemahnt, solltest Du die Abmahnung unbedingt von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

Arbeitszeit unterschritten

Hast Du bei Deiner Arbeitszeit geschummelt und Dir Stunden angerechnet, die Du nicht geleistet hast, kommen nur in seltenen Fällen Abmahnungen zum Einsatz. Dein Arbeitgeber ist in diesem Fall dazu berechtigt, Dir eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung auszusprechen.

Ausbleibende Krankmeldung

Ein triftiger und relativ häufiger Grund vor eine Abmahnung ist das unerlaubte Fehlen am Arbeitsplatz. Wenn Du allerdings aufgrund einer Krankheit Deiner Arbeit fernbleibst, wird es etwas komplizierter. In einem solchen Fall solltest Du zunächst einen Blick in Deinen Arbeitsvertrag werfen und überprüfen, welche Bestimmungen Dein Arbeitgeber zur Einreichung eines ärztlichen Attests festgelegt hat.

Einige Unternehmen fordern von ihren Arbeitnehmern bereits ab dem ersten Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt, andere hingegen erst ab dem dritten Krankheitstag. Solltest Du allerdings versäumen, Deinem Arbeitgeber eine Krankmeldung vorzulegen, kann er das als Grund für eine Abmahnung anführen, da unentschuldigtes Fehlen in der Regel nicht gestattet ist. Ob Du krank bist und aus anderen Gründen die Arbeit versäumt hast, spielt dabei keine Rolle.

Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, einen durch Krankheit bedingten Ausfall und die voraussichtliche Krankheitsdauer Deinem Arbeitgeber sofort telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen und schnellstmöglich ein ärztliches Attest bei der zuständigen Stelle einzureichen.

Benachteiligungsverbot

Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch als Benachteiligungsverbot bekannt, ist Dein Arbeitgeber dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um alle Benachteiligungen, die im Gesetz erfasst und beschrieben sind, gar nicht erst zu ermöglichen. Dein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, zur Vermeidung von Diskriminierung gegen Angestellte vorzugehen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. In der Regel bedient er sich dazu einer Abmahnung, aus der deutlich hervorgehen muss, welches Verhalten von Dir aufgrund des AGG nicht gebilligt wird.

Rufschädigung

Als Arbeitnehmer solltest Du Dich in jedem Fall zurückhalten, was beleidigende Äußerungen über Deinen Chef und Deine Kollegen betrifft. Vergreifst Du Dich im Ton oder Deiner Wortwahl, schädigst das nicht nur das Betriebsklima, sondern musst außerdem mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen in Form einer Abmahnung rechnen. Eine Rufschädigung Deines Arbeitgebers solltest Du aus diesem Grund vermeiden. Das betrifft nicht nur Chef und Kollegen, sondern auch die Firma selbst.

Störung des betrieblichen Friedens

Ein gutes Arbeitsklima ermöglicht nicht nur eine angenehme Zusammenarbeit mit den Kollegen, sondern ist außerdem ein wichtiger Faktor in Bezug auf die Steigerung der Produktivität. Umfragen haben ergeben, dass es für viele Arbeitnehmer von großer Bedeutung ist, dass sie sich in einem Unternehmen wohlfühlen.

Mit der Störung des Betriebsfriedens sind in den meisten Fällen verbale oder gar physische Angriffe auf andere Arbeitnehmer gemeint. Das Denunzieren von Kollegen, eine generelle Gehässigkeit, das Aufstacheln von Mitarbeitern untereinander, Mobbing einzelner Kollegen oder sexuelle Belästigung stören den Betriebsfrieden erheblich und können demnach eine Abmahnung nach dem Arbeitsrecht nach sich ziehen.

Erhältst Du eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens, muss diese sowohl die Funktion einer Rüge mit Verweis auf Dein Fehlverhalten als auch eine Warnfunktion erfüllen, indem Dir beispielsweise angedroht wird, dass Du bei Deinem nächsten Verstoß eine Kündigung erhältst. Für Dich als Arbeitnehmer muss klar erkennbar sein, welches Fehlverhalten Du in Zukunft unterlassen sollst. Eine präzise Beschreibung der Vorfälle gehört ebenfalls zur Abmahnung dazu, damit sie den rechtlichen Standards entspricht.

Verstoß gegen geltendes Strafrecht

Deinem Chef steht das Recht zu, Dich abzumahnen, wenn Du gegen geltendes Strafrecht verstößt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Du Deine Kollegen oder gar Deine Firma beklaust, auf der Arbeit eine Körperverletzung begehst oder anderweitig gegen geltende Gesetze verstößt.

Missachtung von Weisungen

Dein Arbeitgeber hat die Befugnis, Einzelheiten der zwischen euch vereinbarten Arbeitsleistung zu konkretisieren. So darf er beispielsweise festlegen, wo Du Deine Arbeit auszuführen hast. Auch steht es ihm zu, ein generelles Rauchverbot am Arbeitsplatz auszusprechen oder Dich innerhalb des Unternehmens zu versetzen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Zudem darf er Dir neue Tätigkeiten zuweisen oder Kleidungsvorschriften aufstellen, an die Du Dich halten musst. Missachtest Du diese Weisungen, droht Dir im Zweifelsfall eine Abmahnung.

Welche Voraussetzungen muss die Abmahnung erfüllen?

Eine Abmahnung ist rechtlich nur dann gültig, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Frist

Für eine Abmahnung gibt es keine gesetzlich definierte Frist. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass Dein Arbeitnehmer das Recht auf eine Abmahnung verwirkt hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er von Deinem Fehlerhalten zwar Kenntnis erlangt hat, aber nichts dagegen unternimmt. Wird eine Abmahnung nicht innerhalb einer nicht näher genannten Frist ausgesprochen, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Verhalten geduldet wird. Eine verspätete Abmahnung aufgrund vergangenen Verhaltens, das bislang hingenommen wurde, ist damit üblicherweise unwirksam.

  • Einzelfallentscheidung: Die Frage, wann für eine Abmahnung die zeitliche Frist verwirkt ist, ist von Fall zu Fall zu klären. Grundsätzlich steht Deinem Vorgesetzen allerdings ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, wenn Du Fehlverhalten an den Tag gelegt hast.
  • Rechtzeitig abmahnen: Daraus ergibt sich, dass es keine fixe Frist für eine Abmahnung gibt. Allerdings kann eine Abmahnung an Kraft verlieren, wenn sie zu einem verspäteten Zeitpunkt erfolgt. Ist bereits eine lange Zeit vergangen, ohne dass sich ein erneuter abmahnfähiger Vorfall ereignet hat, ist die Abmahnung in der Regel als unwirksam zu betrachten.
  • Urteil: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16.09.2004 (Az.: 2 AZR 406/03) entschieden, dass sich Dein Arbeitgeber bei einer Kündigung aufgrund eines erneuten Fehlverhaltens nicht auf ein Vergehen berufen kann, das bereits zwei bis drei Jahre zurück liegt.

Form

Eine Abmahnung muss nicht in Schriftform erfolgen. Aus Gründen der Beweissicherung sollte eine Abmahnung allerdings immer schriftlich an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Die Übergabe sollte persönlich im Beisein von Zeugen oder per Einwurfeinschreiben stattfinden, damit der Zugang der Abmahnung später belegt werden kann.

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 07.07.2009, Akz. 312 O 142/09 festgestellt, dass eine Abmahnung nicht zwingend per Post zugestellt werden muss, um gültig zu sein. Der Versand via Fax oder E-Mail ist ausreichend.

Inhalt

Eine Abmahnung hat das Ziel, den Arbeitnehmer auf konkretes Fehlverhalten hinzuweisen. Damit eine Abmahnung gültig ist und der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sein Verhalten zu verbessen, sollten die folgenden Formvorschriften beachtet werden und die angeführten Inhalte enthalten sein:

  • eine detaillierte Benennung des nicht zulässigen Verhaltens, nach Möglichkeit unter Nennung der konkreten Norm des Arbeitsvertrages, gegen die ein Verstoß vorlag
  • Datum und Uhrzeit des abmahnfähigen Vorfalls
  • die Aufforderung zu einer Verhaltensveränderung, die den Vorgaben des Arbeitsvertrags entspricht
  • die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, falls es zu einer Wiederholung des nicht geduldeten Verhaltens kommt
  • ggf. die Benennung von Zeugen oder anderen Beweisen, die den unerwünschten Vorfall belegen können
Beispiel: gültige Abmahnung

„Sehr geehrter Herr Mustermann, in Ihrem Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsbeginn von Montag bis Freitag ab 8 Uhr vereinbart. Am Donnerstag, den 1. August 2019, sind Sie erst um 11.30 Uhr zur Arbeit erschienen. Damit kamen Sie dreieinhalb Stunden zu spät. Ihr Arbeitsvertrag wurde durch dieses Verhalten erheblich verletzt. Hiermit mahnen wir Sie ausdrücklich ab und fordern Sie auf, zukünftig zu den vertraglich vereinbarten Zeiten an Ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Sollten Sie ein weiteres Mal verspätet zur Arbeit erscheinen, müssen Sie gegebenenfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen.“

Aus diesem Beispiel geht deutlich hervor, wie und wann sich der Arbeitnehmer vertragswidrig verhalten hat. Es werden exakte Gründe für die Abmahnung erläutert und zum Schluss auf arbeitsrechtliche Konsequenzen hingewiesen, mit denen der Arbeitnehmer rechnen muss, wenn er auch in Zukunft zu spät zur Arbeit kommt.

Erfüllt Dein Arbeitgeber die formellen Anforderungen an eine Abmahnung nicht, ist sie unwirksam.

Beispiel: ungültige Abmahnung

„Sehr geehrter Herr Mustermann, wiederholt erschienen Sie zu spät zur Arbeit. Sollten Sie noch ein weiteres Mal zu spät kommen, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen. Nehmen Sie diese schriftliche Abmahnung bitte zu Ihren Personalunterlagen.“

Hier fehlen wichtige Informationen, die notwendig sind, damit eine Abmahnung als gültig anerkannt wird. Die exakte Zeit und die Tage, an denen der Arbeitnehmer zu spät war, müssen genannt werden. Zudem ist der Hinweis auf etwaige Konsequenzen zu ungenau gehalten. Von einem deutschen Arbeitsgericht würde eine solche Abmahnung als unwirksam eingestuft werden.

Welche Funktionen hat die Abmahnung?

Eine Abmahnung hat einerseits eine Rügefunktion, dient aber gleichzeitig als Warnfunktion. Daneben zählen die Hinweis- und die Dokumentationsfunktion zu den Funktionen einer Abmahnung. Insbesondere die Rügefunktion hat die Aufgabe, Dich auf Deine Pflichtverletzung oder Dein Fehlverhalten hinzuweisen und Dich aufzufordern, ein bestimmtes, dem Arbeitsvertrag zuwiderlaufendes Verhalten zukünftig zu unterlassen.

Dokumentation

Eine Abmahnung wird immer schriftlich in der Personalakte des betroffenen Arbeitnehmers festgehalten. Sie dient damit der Dokumentationsfunktion für das Handeln des Arbeitnehmers und für eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen. Als Arbeitnehmer ermöglicht Dir diese Grundlage, eine schriftliche Gegendarstellung zu dem von Deinem Arbeitnehmer beanstandeten Verhalten zu verfassen.

Hinweis

Eine Abmahnung hat immer eine Hinweisfunktion, aus der deutlich erkennbar sein muss, wie Du als Arbeitnehmer Dich in Zukunft verhalten sollst.

Drohung und Warnung

Eine Abmahnung dient zudem der Drohung und Warnung an Dich als Mitarbeiter. Diese wird als Vorbereitung für eine eventuelle verhaltensbedingte Kündigung betrachtet, wenn Du weiterhin gegen Weisungen Deines Arbeitgebers verstößt. In einer Abmahnung muss daher vermerkt sein, dass Du mit einer Kündigung rechnen musst, sofern Du das abgemahnte Verhalten während Deiner Arbeitszeit weiterhin an den Tag legst.

Wann ist eine Kündigung nach Abmahnung möglich?

Mit einer Abmahnung von Seiten des Arbeitgebers gilt das Fehlverhalten als verbraucht. Dein Arbeitgeber kann Dir wegen derselben Sache nicht kündigen. Je nachdem, was der Grund für eine Abmahnung ist, sind wegen desselben falschen Verhaltens eventuell sogar mehr als zwei Abmahnungen notwendig, bevor Du gekündigt werden darfst. Betrachtet werden muss dabei immer der Einzelfall.

mehrmalige Abmahnung

Bei leichten Verstößen muss Dein Arbeitgeber Dich in der Regel mehrfach abmahnen, bevor er Dir kündigen darf. Erst wenn Du das gerügte Fehlverhalten wiederholst, kann Dein Chef Dir verhaltensbedingt kündigen. Der Grund für die Abmahnung und die darauffolgende Kündigung müssen dabei grundsätzlich gleich gelagert sein.

Als gleich gelagert gilt Dein Verhalten, wenn Du häufig zu spät zur Arbeit erscheinst und keine ausreichende Entschuldigung dafür vorweisen kannst. Als nicht gleich gelagert gilt Dein Verhalten, wenn Du häufig zu spät kommst und den Betriebsfrieden zusätzlich durch Mobbing anderer Kollegen störst.

einmalige Abmahnung

Nach einer einmaligen Rüge kann Dein Arbeitgeber Dir nur bei schweren Verstößen gegen Deinen Arbeitsvertrag kündigen. Eine Abmahnung verfolgt immer den Zweck, Dich zu einem besseren Verhalten anzuhalten.

Kündigung ohne Abmahnung

Dein Arbeitgeber kann Dir nur dann ohne vorab abzumahnen kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen euch beiden zerstört ist. Das ist in der Regel bei strafbaren Handlungen wie einem körperlichen Angriff oder Diebstahl innerhalb der Firma der Fall. Die folgenden Beispiele zeigen auf, dass es dabei jedoch immer auf den Einzelfall ankommt:

  • Der Fall „Emmely“: Nicht in allen Fällen darf Diebstahl zu einer fristlosen Kündigung führen: So auch im Fall „Emmely“. Das Bundesarbeitsgericht hat die sogenannte Bagatellkündigung einer Kassiererin eines Supermarkts als unwirksam eingestuft (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 2 AZR 541/09). Es ging dabei eine Supermarktmitarbeiterin, der nach mehr als 30 Jahren Tätigkeit außerordentlich gekündigt wurde, weil sie zwei fremde Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro angeblich ohne Berechtigung eingelöst hätte. Das BAG verwies in seinem Urteil auf Paragraph 626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der besagt, dass eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen darf. Im „Fall Emmely“ entschied das Gericht, dass dem Supermarkt durch das Verhalten der Mitarbeiterin ein vergleichsweise kleiner Schaden entstanden ist. Es hätte ausgereicht, die Kassiererin abzumahnen.
  • Privates Surfen im Internet: Dein Chef kann Dir durchaus kündigen, ohne Dich zuvor abgemahnt zu haben. Ein Angestellter hatte am Arbeitsplatz in hohem Maße das Internet für private Zwecke genutzt. Sein Chef durfte ihm kündigen, ohne vorab abzumahnen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2010, Az. 12 SA 875/09).
  • Löschung von Kundendaten: Löschst Du Kundendaten und Schriftverkehr, kann das zu einer außerordentlichen Kündigung führen, ohne dass Du vorher abgemahnt werden musst (Hessisches LAG, Urteil vom 5. August 2013, Az. 7 Sa 1060/10).
  • Betriebs- oder personenbedingte Kündigungen: Kommt es zu einer betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung, muss Dein Chef Dich ebenfalls nicht vorher abmahnen. Das bedeutet, das Dein Vorgesetzter Dir direkt kündigen kann, wenn Du nicht mehr dazu fähig bist, die notwendige Arbeitsleistung zu erbringen.  Verliert beispielsweise ein Berufskraftfahrer durch einen Vorfall in seiner Freizeit seinen Führerschein, kann ihm der Arbeitgeber ohne vorher abgemahnt zu haben personenbedingt kündigen.

Was tun bei einer Abmahnung?

Erhältst Du eine Abmahnung, stehen Dir verschiedene Möglichkeiten zu, Dich erfolgreich dagegen zu wehren. Die folgenden Schritte solltest Du beherzigen, wenn Du von Deinem Arbeitgeber abgemahnt wirst:

1. Beweise sichern

Im ersten Schritt solltest Du immer Beweise sichern. Dazu gehört, dass Du die Abmahnung selbst aufhebst, als auch Belege dafür sammelst, warum Du zu Unrecht gerügt wurdest. Als Zeugen für die ungerechtfertigte Abmahnung können Dir beispielsweise Kollegen dienen.

2. Gegendarstellung abgeben

Als Nächstes solltest Du eine ausführliche Gegendarstellung formulieren und Deinen Arbeitgeber dazu auffordern, diese in Deine Personalakte aufzunehmen. Deine Sichtweise kann ganz anders aussehen als die Deines Arbeitgebers und aus diesem Grund vielleicht auch überzeugende Entschuldigungsgründe für das gerügte Verhalten darlegen. In einem eventuell folgenden Kündigungsschutzprozess kann sich eine solche schriftliche Gegendarstellung als sehr nützlich erweisen.

3. Betriebsrat kontaktieren

Gibt es in Deiner Firma einen Personal- oder Betriebsrat, sollten Du diesen auf jeden Fall mit einbeziehen. Hält der Betriebsrat die ihm vorgelegte Abmahnung für nicht gerechtfertigt, kann er mit Dir zusammen versuchen, Deinen Chef davon zu überzeugen, dass dieser die Abmahnung zurücknimmt. Zudem solltest Du einen Experten für Arbeitsrecht einbeziehen, der Dich in Deinem weiteren Vorgehen berät. Passende Rechtsanwälte findest Du beispielsweise auf klugo.de.

4. Rücknahme der Abmahnung

Wurdest Du abgemahnt, solltest Du in jedem Fall das Gespräch mit Deinem Arbeitgeber suchen. Auf diesem Weg lassen sich in den meisten Fällen einvernehmliche Lösungen finden, die zur Rücknahme einer bereits ausgesprochenen Abmahnung führen.

Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, hast Du die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Abmahnung vorzugehen. Verliert Dein Arbeitgeber die Klage, muss er die Abmahnung aus Deiner Personalakte entfernen. Verlierst hingegen Du den Prozess, ist die Abmahnung gegen Dich gerechtfertigt und damit rechtskräftig.

Meist enden derartige Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich. Das bedeutet, dass die Abmahnung gegen Dich nach Ablauf einer festgelegten Zeit aus Deiner Personalakte entfernt werden muss, sofern Du Dein Verhalten tatsächlich besserst und nicht erneut eine Pflichtverletzung Deines Arbeitsvertrags begehst.

FAQs

Was bedeutet eine Abmahnung vom Arbeitgeber?

Erhältst Du von Deinem Arbeitgeber eine Abmahnung, ist diese als Warnung an Dich zu verstehen, dass Du Dich im Job falsch verhalten hast und Dir bei der Wiederholung des Fehlverhaltens eine Kündigung droht. Sie dient jedoch auch dazu, Dir die Chance zu geben, Dich zu bessern, weil Dein Arbeitgeber grundsätzlich gerne weiterhin mit Dir zusammenarbeiten möchte.

Wie lange ist eine Abmahnung gültig?

Eine bereits ausgesprochene Abmahnung verliert ihre Gültigkeit nicht. Legst Du trotz bereits erfolgter Abmahnung weiterhin Verhalten an den Tag, das vom Arbeitgeber nicht geduldet wird, kann Dein Chef die Kündigung aussprechen. Eine Abmahnung ist immer als Warnung an Dich zu verstehen, die von Dir verlangt, Dein Verhalten nachhaltig zu verändern, um Deinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden. In einigen Fällen muss Dein Chef Dich mehrfach abmahnen, bevor er Dir kündigen darf.

Was sind arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Eine Abmahnung selbst hat erst einmal keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, sondern soll Dir in erster Linie dabei helfen, Dein Fehlverhalten zu registrieren und Dich zu bessern. Zeigst Du nach einer berechtigten Abmahnung allerdings keine Einsicht, so droht Dir die Kündigung.

Was ist eine mündliche Abmahnung?

Da eine Abmahnung nicht schriftlich erfolgen muss, dient eine mündlich ausgesprochene Abmahnung demselben Ziel und Zweck wie eine schriftliche Abmahnung. Aus Gründen der Beweissicherung ist die Schriftform allerdings vorzuziehen, denn sollte es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen, muss Dein Arbeitgeber beweisen, dass Du abgemahnt wurdest. Dennoch solltest Du eine mündliche Abmahnung oder auch Ermahnung genauso ernst nehmen wie eine Abmahnung in Schriftform.