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Ruhestörung: Ab wann & wie melden?

Ständige Lärmbelästigung durch Nachbarn muss kein Mieter oder Immobilienbesitzer ertragen. Bei uns erfährst Du, wie Du Dich erfolgreich gegen nächtliche Ruhestörung oder Ruhestörung am Samstag zur Wehr setzen kannst, wann es sinnvoll ist, bei Ruhestörung die Polizei einzuschalten und was Du selbst tun kannst, um nicht länger Lärmbelästigung von fremden Menschen ausgesetzt zu sein.

Wo erhalte ich eine schnelle Ersteinschätzung zum Thema Ruhestörung in meinem Fall?

Lärmbelästigung durch Nachbarn kann einen wortwörtlich um den Schlaf bringen. Dieser Artikel berät Dich, was Du bei Ruhestörung tun kannst, welche gesetzlichen Vorschriften es bei nächtlicher Ruhestörung gibt und wann sich eine Anzeige wegen Ruhestörung lohnt!

Was ist Ruhestörung?

Eine unzumutbare Belästigung anderer Menschen in Form von sogenannter Schallimmission wird Ruhestörung, Lärmstörung oder auch Lärmbelästigung genannt. Auch Immissionen wie beispielsweise Abgase, Licht oder Erschütterungen können eine Ruhestörung darstellen, selbst wenn sie keine hörbaren Geräusche abgeben. Ab wann genau eine Ruhestörung vorliegt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Wann sind die gesetzlichen Ruhezeiten?

In Deutschland existiert keine bundesweite Regelung der Ruhezeiten. Üblicherweise werden die Ruhezeiten in landesrechtlichen Gesetzen oder durch die einzelnen Gemeinden selbst geregelt. Auch in Mietverträgen und Hausordnungen sind vorgeschriebene Ruhezeiten festgehalten, an die die Mieter sich halten müssen. In den meisten Fällen gelten dabei die folgenden Zeiten als Ruhezeiten:

Mittagsruhe Mo-Sa 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Nachtruhe Mo-Sa 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Ganztätige Ruhe So u. Feiertage 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Wann ist es Ruhestörung?

Gesetzlich ist in § 117 Abs. 1 OWiG zum Thema Ruhestörung Folgendes verankert:

Unzulässiger Lärm: Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (§ 117 Abs. 1 OWiG).

Welche Art von Lärm zu gewissen Uhrzeiten hingenommen werden muss und ab wann genau eine Ruhestörung vorliegt, ist von Gesetzes wegen geregelt. Bei Zuwiderhandlungen können Geldbußen verhängt werden. Lebst Du zur Miete ist die Handhabung des Nachbarschaftslärms in der Regel in Deinem Mietvertrag beziehungsweise in der für alle Bewohner geltenden Hausordnung geregelt.

Grenzwerte

Während der vorgegebenen Ruhezeiten kann niemand von anderen Menschen absolute Stille verlangen. Daneben sind auch nicht alle potenziellen Störquellen verboten. Deinen Nachbarn kann nicht verboten werden, ihren alltäglichen Tätigkeiten nachzugehen, doch sind sie dazu angehalten, den davon ausgehenden Lärm auf Zimmerlautstärke zu beschränken.

So urteilte in etwa das Landgericht Kleve, dass Geräuschimmissionen über den Tag einen Wert von 40 dB (A) und während der Nacht einen Wert von 30 dB (A) nicht überschreiten dürfen, doch dieser Begriff gilt in der Regel als zu vage. In der täglichen Praxis ist eine Ruhestörung von zu vielen mitunter als subjektiv zu wertenden Faktoren abhängig, sodass ein genauer, als objektiv angesehener Wert regelmäßig nicht durchgesetzt werden kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen geht davon aus, dass die sogenannte Zimmerlautstärke nur Geräusche umfasst, die in den anliegenden Wohnungen lediglich geringfügig zu hören sind. Dies sei anhand der Wahrnehmung eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1981 – Az. V ZR 191/80). Mit Hilfe dieser Vorgehensweise lassen sich beispielsweise auch individuelle Faktoren wie die Hellhörigkeit einzelner Gebäude oder Wohnungen berücksichtigen.

Darüber hinaus urteilte der Bundesgerichtshof, dass Mieter während der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr sämtlichen über die Zimmerlautstärke hinausgehenden Lärm zu unterbinden haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 1998 – Az. V Z B 11/98). Halten sie sich nicht daran, gilt das vor Gericht als anfechtbare Ruhestörung.

Das Landesgericht Berlin hingegen entschied in einem kürzer zurückliegenden Beschluss, dass der Begriff Zimmerlautstärke als zu unbestimmt gilt und demnach weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, wenn es um die gerichtliche Feststellung einer Ruhestörung in der Miet- oder Nachbarwohnung geht. So muss bei der Frage, ob eine Ruhestörung vorliegt, zum Beispiel auch die Häufigkeit des Lärms berücksichtigt werden (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2012 – Az. 67 T 22//11). Ein Urteil, das eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke fordert, gilt als zu unbestimmt und kann somit nicht vollstreckt werden.

Bei Gewerbe- und Industrielärm wird die sogenannte Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, angewandt. Diese sieht verschiedene konkret definierte Immissionsrichtwerte je nach Uhrzeit und der Art des umliegenden Gebiets vor. So ist zum Beispiel in einem reinen Industriegebiet zu jeder Zeit des Tages eine Lautstärke von 70 dB (A) gestattet (vgl. Ziffer 6.1 a der TA Lärm). In reinen Wohngebieten hingegen dürfen die Grenzwerte 50 dB (A) von 6 bis 22 Uhr und 35 dB (A) von 22 bis 6 Uhr nicht überschritten werden (vgl. Ziffer 6.1 f der TA Lärm).

Samstags

Auch Samstag gilt als Werktag. Besonders Hausordnungen sehen dennoch häufig erweitere Nachtruhezeiten vor. In der Regel gelten Ruhezeiten von 19:00 bis 8:00 Uhr am nächsten Tag. In den meisten Bundesländern gelten zusätzlich im Gegensatz zur Nachtruhe und Wochenend- und Feiertagsruhe keine landesrechtlich festgelegten Mittagsruhezeiten. Allerdings werden solche Regelungen regelmäßig durch die Mietverträge und Hausordnungen oder aber kommunale Regelungen festgelegt. Daneben sieht beispielsweise die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vor, dass der Betrieb gewisser im Anhang der Verordnung gelisteter Maschinen und Geräte zwischen 13 und 15 Uhr an einem Samstag nicht erlaubt ist.

Daneben sieht die bereits erwähnte Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, eine das BImSchG ergänzende Allgemeine Verwaltungsvorschrift, verschiedene zulässige Immissionsrichtwerte vor. Die Werte sind davon abhängig, ob die Geräusche tagsüber (zwischen 6:00 und 22:00 Uhr) oder während der Nacht (zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) produziert werden. Die dort festgelegten Vorschriften gelten allerdings nur für Industrie- und Gewerbelärm und lassen sich dementsprechend nicht im Bereich des Wohnungsmietrechts anwenden.

Sonntags

Sonntags ist auf Lärm grundsätzlich zu verzichten. Die Sonntagsruhe gilt den ganzen Tag über. Sie verbietet handwerkliche Arbeiten wie zum Beispiel Hämmern, Bohren oder Sägen. Ebenfalls ist das Rasenmähen an Sonntagen nicht erlaubt.

Ebenso wie eine Ruhestörung am Sonntag zu vermeiden ist, gilt auch an Feiertagen eine ganztägige Ruhezeit. Diese umschließt alle gesetzlichen Feiertage. Zwischen 22 Uhr des Vorfeiertags bis 6 Uhr des Nachfeiertags ist übermäßiger Lärm zu unterlassen. Feiertage sind allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb regionale Unterschiede beachtet werden müssen.

Wie auch an Sonntagen ist an Feiertagen eine Ruhestörung durch Rasenmäher nicht gestattet.

Wie kann ich Ruhestörung melden?

Um eine Ruhestörung zu melden, stehen Dir verschiedene Maßnahmen offen, von denen einige drastischer sind als andere. Deshalb solltest Du vorab genau abwägen, was Du zunächst tun kannst, wenn ruhestörender Lärm eine regelmäßige Belastung für Dich darstellt.

Nachbarn ansprechen

Zunächst solltest Du das persönliche Gespräch suchen, wenn Du Dich durch Deine Nachbarn in Deiner Ruhe gestört fühlst. In den meisten Fällen handelt es sich nur um vorübergehende Störungen, die beispielsweise durch einen Umzug, einen zu laut gestellten Fernseher oder eine Party verursacht werden. Ein persönliches Gespräch kann hier Wunder wirken, weshalb Du bei einer einmaligen Ruhestörung nicht sofort die Polizei oder einen Rechtsanwalt einschalten solltest. Eine einmalige Lärmbelästigung musst Du auch nicht Deinem Vermieter melden. Bei wiederkehrender Ruhestörung solltest Du allerdings darüber nachdenken, zu anderen Mitteln als einem persönlichen Gespräch oder netten Brief an Deine Nachbarn zu greifen.

Polizei / Ordnungsamt

Kommt es häufiger zu Lärmbelästigungen, kannst Du bei der Polizei anrufen und die Ruhestörung melden. Als Alternative dazu kann Dir auch das Ordnungsamt helfen, eine Ruhestörung zu beenden.

In der Regel ermahnen die Polizeibeamten oder das Ordnungsamt die Ruhestörer. Das ist auch bei nächtlichen Partys möglich. Das Einschreiten bei Lärmbelästigung durch die Polizei oder eine Anzeige wegen Ruhestörung beim Ordnungsamt können jedoch nicht nur für Ruhe sorgen, sondern auch zu Streitigkeiten unter den Mietern selbst führen. Bei kleineren Lärmbelästigungen solltest Du von Anrufen bei der Polizei also lieber absehen und stattdessen selbst um etwas Rücksicht bitten, eventuell mit Hilfe eines Rechtsanwalts, der ein erstes nettes Schreiben an Deine Nachbarn verfasst. Das bringt bei Bagatellen häufig mehr als eine Beschwerde wegen Lärmbelästigung beim Ordnungsamt und sorgt für Frieden und ein freundlicheres Miteinander in der Nachbarschaft.

Stereoanlage beschlagnahmen

Kommt es zu wiederholter Ruhestörung, kann das Ordnungsamt oder die Polizei die Störquelle, wie in etwa den Fernseher oder das Radio, einkassieren.

Bußgeld

Hört die Lärmbelästigung nicht auf oder findet häufig eine Ruhestörung zu einer bestimmten Uhrzeit statt, können Polizei und Ordnungsamt ein Bußgeld verhängen. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, auf die bis zu 5.000 Euro Strafe stehen.

Vermieter

Lebst Du zur Miete, solltest Du bei Lärmbelästigung durch Deine Nachbarn zuerst Deinen Vermieter kontaktieren und ihm die Ruhestörung melden. Dieser ist dafür zuständig, dass Deine Wohnqualität beibehalten bleibt. Kommt es häufiger zur Ruhestörung durch Nachbarn, kannst Du mit Hilfe eines Rechtsanwalts sogar Mietminderung geltend machen. Dafür musst Du die Ruhestörungen mit Datum und Uhrzeit dokumentieren und eventuelle Mitmieter Deiner Wohnung unterschreiben lassen, dass sie sich ebenfalls von dem Lärm belästigt gefühlt haben. Dem Vermieter stehen verschiedene Möglichkeiten offen, eine etwaige Lärmbelästigung durch Nachbarn nach 22 Uhr oder andere unzumutbare Ruhestörungen dauerhaft zu unterbinden.

Aufforderung zur Unterlassung

Der Vermieter ist dazu berechtigt, den störenden Mieter zur Unterlassung aufzufordern, zum Beispiel indem er ihm untersagt, abends laut Musik zu hören, um eine nächtliche Ruhestörung durch den Nachbarn zu vermeiden. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen.

Abmahnung

Bevor einem Mieter gekündigt werden kann, muss er zunächst abgemahnt werden. Die Abmahnung sollte schriftlich bei dem ruhestörenden Mieter eingehen, um im Falle einer Anzeige wegen Lärmbelästigung vor Gericht als Beweis zu dienen.

Fristgerechte Kündigung

Eine fristgerechte Kündigung, wie sie im Mietvertrag festgelegt wurde, ist in allen Fällen zulässig, in denen ein Mieter durch vertragswidriges Verhalten auffällt. Das kann bereits bei mehreren Verstößen gegen die Hausordnung der Fall sein, wenn dadurch der Hausfrieden beeinträchtigt wird. Darunter fällt auch die Ruhestörung vor und nach 22 Uhr.

Fristlose Kündigung

Auch eine fristlose Kündigung kann gemäß § 543 Absatz 3 BGB ausgesprochen werden. Der Vermieter kann demnach jedem Mieter fristlos kündigen, der eine dauerhafte Ruhestörung verursacht, die für andere Hausbewohner nicht zumutbar ist. Es muss jedoch zu mehreren ruhestörenden Vorfällen gekommen sein und der Vermieter muss den Mieter zunächst abmahnen.

Unterlassungsklage

Der Vermieter hat ebenso wie die Mieter das Recht, den Ruhestörer auf Unterlassung zu verklagen. Hierfür müssen allerdings konkrete Beweise in Form von Zeugenaussagen und schriftlichen Protokollen vorgebracht werden, wenn eine Ruhestörung erfolgreich zur Anzeige gebracht werden soll. Bei einer Klage sollte stets ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

Schadensersatz

Bei einer Lärmbelästigung sieht das Gesetz vor, dass der Vermieter ein Anrecht auf Schadensersatz hat, wenn andere Mieter aufgrund der Ruhestörung die Wohnung kündigen oder eine Mietminderung geltend machen.

Welche Störquellen gibt es?

Haustiere

Hundegebell

Hundehalter haben Hundegebell während der Nachtzeit, während der Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen ganztägig zu unterbinden, wenn Dauer, Häufigkeit oder Zeitraum des Gebells eine unzumutbare Belästigung darstellen  (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2010 – Az. 5 U 152/05 beziehungsweise Urteil vom 8. Juni 2017 – Az. 5 U 115/15). Ein gelegentliches Hundebellen reicht allerdings nicht aus, um eine Anzeige wegen Ruhestörung zu rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 1993 – Az. 9 U 111/93).

Hahn

Die Haltung von mehreren Hähnen in einem reinen Wohngebiet gilt als nicht mit der ortsüblichen Ruhe vereinbar und ist somit als Ruhestörung einzustufen, deren Lärm von den Besitzern der Hähne zu unterbinden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2002 – Az. 10 E 434/01). In Wohngebieten solltest Du eine Ruhestörung wegen Hähnen also melden.

Quaken der Frösche

Im Falle von Froschquaken ist sich die Rechtsprechung nicht einig (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Januar 2005 – Az. 1 A 88.01 und OLG Naumburg, Urteil vom 17. September 2013 – Az. 12 U 143/12). Hier muss von Fall zu Fall unterschieden werden, allerdings kann Froschquaken durchaus eine anfechtbare Lärmbelästigung darstellen, weshalb Du auch eine solche dauerhafte Ruhestörung melden und einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen solltest.

Andere Haustiere

Jeder Mieter ist dazu verpflichtet, sein Tier so zu halten, unterzubringen und zu erziehen, dass es die Nachbarn nicht stört. Ob der Lärm, den Tiere wie beispielsweise Katzen oder Papageien machen, die Nachbarn in erheblichem Maße einschränkt, hängt von individuellen Faktoren ab. Macht die Katze Deines Nachbarn also zu viel Krach und kommt es zu einer dauerhaften Ruhestörung, zum Beispiel an einem Samstag, solltest Du Dich von einem Anwalt über Deine möglichen Schritte, die Lärmbelästigung zu stoppen, beraten lassen.

Handwerken

Renovieren

Grundsätzlich hat jeder Mieter das Recht, seine Wohnung nach eigenen Maßstäben zu renovieren. Die Nachbarn müssen den so entstehenden Lärm bis zu einem gewissen Grad hinnehmen, abhängig von Häufigkeit und Dauer der Arbeiten. Der Mieter hat, wenn er die Renovierungsarbeiten selbst vornimmt, jedoch die in der Hausordnung verankerten Ruhezeiten einzuhalten. Beauftragt der Mieter allerdings Handwerker mit den Arbeiten, dürfen diese werktags auch während der Mittagsruhe und bis 22 Uhr ihrer Arbeit nachgehen. Während der Nacht muss eine Lärmbelästigung lediglich in Notfällen, wie etwa einem Wasserrohrbruch, geduldet werden.

Baulärm

Eine Ruhestörung melden kann man bei Baulärm. Für Abrisslärm kann man eine Mietminderung bis zu 30% geltend machen, für Hochbauarbeiten bis zu 25% Mietminderung (Urteil des Landgerichts München I vom 15.11.2018, Az. 31 S 2182/18). Der Mieter muss jedoch den Beweis erbringen, dass er durch den Baulärm erheblich in seiner Ruhe gestört wird.

Glockengeläut der Kirche

In der Rechtsprechung wird bei Glockengeläut der Kirche zwischen Zeitschlagen und liturgischem Glockenläuten unterschieden. Das Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] entschied, dass liturgisches Glockenläuten der Kirchen „im herkömmlichen Rahmen regelmäßig keine erhebliche Belästigung“ darstellt und zudem als Teil der Religionsausübung unter Schutz der Religionsfreiheit steht, das BImSchG auf Schallimmissionen allerdings durchaus anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 – Az. 7  C 44.81 (Mannheim)). Viertel- und Stundenschlagen ist während der Nachtruhe allerdings in der Regel untersagt und kann vor Gericht als Ruhestörung gewertet werden.

Musizieren

Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt (Beschluss vom 22. August 1984 – Az. 20 W 148/84) sind ein vollständiges Musikverbot sowie eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke für nicht mit der grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 GG vereinbar. Allerdings wertete man das Klavierspiel der Beklagten im konkreten Fall als eine Ruhestörung und ordnete eine zeitliche Beschränkung der Übungszeit auf täglich maximal eineinhalb Stunden an.

Garten

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung besagt, dass der Betrieb von Geräten und Maschinen werktags zwischen 7 und 20 Uhr erlaubt, an Sonn- und Feiertagen allerdings den ganzen Tag über verboten ist

Laubgebläse

Laubgebläse bilden bei der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung eine Ausnahme. Sie dürfen werktags lediglich zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr in Betrieb genommen werden, an Sonn- und Feiertagen sind sie untersagt. Der Betrieb an Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls verboten. Teilweise gibt es örtliche Abweichungen von der Regelung, sodass in Kureinrichtungen der Gebrauch von Laubbläsern grundsätzlich untersagt ist. Geräuscharme Laubbläser mit einem EG-Umweltzeichen dürfen normal betrieben werden und sind nur werktags zwischen 20 und 7 Uhr als auch an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt.

Rasenmäher

Rasenmäher dürfen nur an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr zum Einsatz kommen. Eine Benutzung außerhalb dieser Zeiten stellt eine Ruhestörung dar. In Hausordnungen und Mietverträgen können allerdings strengere Regelungen für die Benutzung von Rasenmähern vorgegeben sein, an die sich die Bewohner zu halten haben.

Duschen

Nächtliches Baden oder Duschen kann eine anfechtbare Ruhestörung darstellen (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 8. September 2010 – Az. C 322/09) und darf während der Nachtzeit nicht länger als 30 Minuten andauern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 1991 – 5 Ss (OWi) 411/90 – (OWi) 181/90 I). Eine grundsätzliche Passage im Mietvertrag, die das nächtliche Baden oder Duschen verbietet, ist allerdings unzulässig.

Sex-Geräusche

Das Amtsgericht Warendorf, hat mit Urteil vom 19. August 1997 – Az. 5 C 414/97 festgestellt, dass Sex-Geräusche eine Ruhestörung darstellen können, die vor Gericht beklagt werden kann.

Welche Störquellen sind nicht anfechtbar?

Kindergeschrei

Das Geschrei von Babys stellt keine Ruhestörung dar und muss somit hingenommen werden (Amtsgericht Oberhausen, Urteil vom 10. April 2001 – Az. 32 C 608/00). Auch spielende und tobende Kinder, die Geräusche verursachen, müssen in der Regel geduldet werden.

Hahn in ländlichen Gegenden

Krähende Hände in einer ländlichen Umgebung gelten auch um 3 Uhr nachts als ortsüblich und stellen somit keine Ruhestörung dar (LG Kleve, Urteil vom 17. Januar 1989 – Az. 6 S 311/88). Auch die Haltung von zehn Hühnern und einem Hahn in einem dörflichen Gebiet ist als ortsüblich anzusehen. Geruchsimmissionen sowie Geräusche sind somit allgemein hinzunehmen, wenn sich die Tiere nachts in einem geschlossenen Stall befinden (VG Neustadt, Urteil vom 23. Oktober 2017 – Az. 4 K 419/17.NW).

Wann ist eine Mietminderung wegen Ruhestörung möglich?

Bei ständig lärmenden Nachbarn kann unter Umständen ein Anrecht auf Mietminderung bestehen – auch dann, wenn eine Wohnung durch mangelnden Trittschallschutz oder fehlende Lärmdämmung besonders hellhörig ist. In solchen Fällen muss allerdings überprüft werden, ob eine Lärmbelästigung tatsächlich nach objektivem Maßstab vorliegt oder ob es sich nur um einen besonders geräuschempfindlichen Mieter handelt. Als Richtwert werden üblicherweise Dezibel-Werte genommen, die für den „Durchschnittsmenschen“ als erträglich gelten. Vor Gericht wird jedoch jeder Fall einzeln beurteilt, weshalb es ratsam ist, bei jeder potenziellen Ruhestörung einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Trittschall

Stampfende Nachbarn hat niemand gerne, allerdings sind Geräusche, die durch Straßenschuhe entstehen sowie Rennereien von Kindern keine Lärmbelästigung. Wie stark man die Schritte seiner Nachbarn hören darf, ist vom Alter des Hauses abhängig. Sowohl bei Alt- als auch bei Neubauten gibt es Vorschriften für den Schallschutz, wobei diese Vorschriften vom Erbauungszeitpunkt des Hauses abhängen. Wird der Altbau in dem Du lebst entkernt und saniert, um an das Niveau eines Neubaus angepasst zu werden, so gilt danach die aktuelle Schallschutznorm.

Streit

Kommt es zu Wortgefechten zwischen den Nachbarn, so stellt dies eine Lärmbelästigung dar, wenn der Krach länger als 30 Minuten andauert. In diesem Fall können das Ordnungsamt oder die Polizei eingeschaltet werden, weil eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Kommt es zwischen den Nachbarn regelmäßig zu lautstarkem Streit, solltest Du ein Lärmprotokoll führen und an Deinen Vermieter weitergegeben. Dieser muss sich um die Angelegenheit kümmern, denn sonst kannst Du Mietminderung geltend machen.

Party

Grundsätzlich besteht für Mieter kein Recht, in regelmäßigem Abstand ausschweifende Partys zu veranstalten. Dementsprechend kann regelmäßiger Lärm durch Feiern geahndet werden, wenn die Partymeute sich nicht an die geltenden Ruhezeiten hält. Planst Du selbst, eine Party zu veranstalten, solltest Du Deine Nachbarn im Vorfeld informieren und sie um Verständnis bitten. Fühlst Du Dich von lautem Partylärm gestört, solltest Du zunächst selbst das Gespräch mit Deinen Nachbarn suchen, bevor Du die Polizei einschaltest.

Musik

Musizierst Du selbst, dann weißt Du, dass Übung sprichwörtlich den Meister macht. Musik kann allerdings als Lärmbelästigung gewertet werden, auch wenn ein generelles Musikverbot nicht zulässig ist. Wie lange Deine Nachbarn in ihren eigenen vier Wänden Musik machen dürfen, machen deutsche Gerichte üblicherweise vom Instrument und dem Schallschutz der Wohnungen abhängig. Allgemein gelten zwei Stunden am Tag als zulässig. Lediglich bei sehr lauten Instrumenten wie zum Beispiel Schlagzeugen oder auch Trompeten muss die Übungszeit in machen Fällen kürzer gehalten werden, damit die Nachbarn ihre verdiente Ruhe nicht einbüßen müssen.

Sex

Haben Deine Nachbarn während der Nachtruhe ständig lauten Sex, stellt das nicht nur einen Grund für eine Mietminderung dar, es kann auch zu einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter führen. Das Amtsgericht München hat geurteilt, (Az. 417 C 17705/13) dass ein Mieter aus der Wohnung ausziehen muss, weil dieser wiederholt und über mehrere Stunden hinweg das gesamte Wohnhaus mit dem Einsatz einer Sexschaukel, die Quietschgeräusche von sich gab, wach gehalten hat.

Kinder

Kinder dürfen in der Wohnung sowie auf einem Hof mit Freiflächen oder einem Spielplatz grundsätzlich ihren Spielen nachgehen. Als Mieter musst Du die so entstehenden Geräusche in der Regel hinnehmen, sofern sie nicht zu einer unzumutbaren Störung werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn während der gesetzlich oder in der Hausordnung vereinbarten Ruhezeiten lautes Geschrei zu vernehmen ist. Im Rahmen der Aufsichtspflicht haften Eltern für ihre Kinder. Sie müssen folglich dafür sorgen, dass der Lärm ihrer Kinder an Sonntagen und werktags nach 22 Uhr nicht ausartet und zu einer Störung der Nachbarschaftsruhe führt.

Tiere

Tiergeräusche stellen einen häufigen Streitpunkt zwischen Nachbarn dar, egal ob es sich dabei um Nutztiere, Haustiere oder wilde Tiere handelt. Gelegentliches Hundebellen muss von Mietern geduldet werden, ständiger durch Hunde entstehender Lärm allerdings nicht. Eine Geräuschbelästigung durch bellende Hunde kann Dich als Mieter zu einer Mietminderung berechtigen. Der Hundehalter muss im Ernstfall sogar ein hohes Bußgeld bezahlen, wenn sein Hund für anhaltende Ruhestörungen sorgt. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 5 U 152/05) einen Hundehalter zu einer Geldstrafe von 5.000 Euro verurteilt, weil sein Haustier wiederholt die nächtliche Ruhe gestört hat.

Duschen

Bei besonders hellhörigen Wohnungen kann es schon einmal vorkommen, dass Du hörst, wenn Deine Nachbarn baden, duschen oder die Toilette benutzen. In diesem Fall solltest Du Deinen Vermieter informieren, da geprüft werden muss, ob bauliche Mängel vorliegen, die sich beheben lassen, oder ob Du einen Anspruch auf Mietminderung hast. Duschen oder baden Deine Nachbarn mit Vorliebe während der Nacht, solltest Du sie in einer ruhigen Minute ansprechen und um Rücksicht bitten, denn einen Grund das Ordnungsamt zu rufen stellen nächtliche Badezimmerbesuche nicht dar.

Garten/ Balkon

Gerade im Sommer kann es häufiger vorkommen, dass Deine Nachbarn es sich im Garten oder auf ihrem Balkon gemütlich gemacht haben und Dich mit lauten Gesprächen oder lärmenden Gartengeräten stören. Während des Tages gelten je nach Art des Lärms verschiedene Regeln für Garten und Balkon, die üblicherweise auch in der Hausordnung oder im Mietvertrag festgehalten sind. Während Du das Lachen von Kindern ebenso wie gelegentliche Geräusche von Feiern hinnehmen musst, dürfen laute Gartengeräte nur eingeschränkt benutzt werden. Ab 22:00 Uhr gilt auch draußen die generelle Nachtruhe, an die Deine Nachbarn sich zu halten haben.

Handwerker / Heimwerker

Gartengeräte wie in etwa Rasenmäher, Motorkettensägen, Schredder, Wasserpumpen oder Hochdruckwasserstrahlmaschinen dürfen werktags lediglich zwischen 7 und 20 Uhr benutzt werden. Alle Geräte, die noch mehr Geräusche machen, darunter etwa Graskantenschneider oder auch Laubbläser dürfen an Werktagen ausschließlich zwischen 9 und 13 Uhr oder 15 und 17 Uhr in Benutzung genommen werden.

Es gibt allerdings auch Gerätschaften, für die es keine gesonderten Lärmvorschriften gibt, darunter zum Beispiel Hammer oder Bohrmaschinen. Heimwerkerarbeiten sind erlaubt, solange die Mieter sich an die gesetzlich oder in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten halten. Diese Regelungen gelten auch für Staubsauger. Bei Waschmaschinen ist die Rechtsprechung sich bisher allerdings uneinig. Ob es sich bei dem Waschen mit Waschmaschinen um eine Ruhestörung handelt, wenn diese innerhalb der festgelegten Ruhezeiten zum Einsatz kommt, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Auch hier solltest Du unbedingt einen Rechtsanwalt um Rat fragen, wenn Du Dich von Deinen Nachbarn in Deiner Ruhe gestört fühlst.

Restaurant / Bar

In Wohngebieten muss ab 22 Uhr die Nachtruhe eingehalten werden. Das gilt auch für den Lärm, der von Kneipen, Restaurants, Bars, Clubs, Betrieben oder anderen Geschäften ausgeht. Lautstarke Gespräche auf der Straße sind nach 22 Uhr nicht mehr gestattet, sondern dürfen sich ausschließlich im Ladeninneren abspielen. In Streitfällen wird hier grundsätzlich im Sinne der Anwohner entschieden, denn ihr Ruhebedürfnis wiegt grundsätzlich schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Ladenbesitzer.

Bauarbeiten

Baulärm

Eine Mietminderung kann Dir auch dann zustehen, wenn in der Nachbarwohnung oder auf dem Nachbargrundstück gebaut wird. Das Recht auf Mietminderung ist unabhängig davon, ob Dein Vermieter etwas mit den Bauarbeiten zu tun hat oder nicht. Ausgeschlossen ist eine Mietminderung jedoch dann, wenn Modernisierungsarbeiten durchgeführt werden, denen Du als Mieter bereits zugestimmt hast, wenn die Bauarbeiten schon vor Deinem Einzug begonnen haben oder wenn Du bereits bei Deinem Einzug in die Wohnung wusstest, dass in Kürze Modernisierungsmaßnahmen anstehen. Zudem hat Dein Vermieter das Recht, eine Mietminderung aufgrund von Baulärm im Mietvertrag auszuschließen, wenn er bestimmte Bauvorhaben anstrebt, die während Deiner Mietdauer im betreffenden Objekt durchgeführt werden sollen.

Renovierung

Als Mieter steht Dir grundsätzlich das Recht zu, Schönheitsreparaturen innerhalb Deiner Wohnung oder auch Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Bist Du der Nachbar von jemandem, der gerade solche Arbeiten in seinen vier Wänden vornimmt, musst Du die dabei entstehenden Geräusche leider hinnehmen, solange es sich dabei nicht um ein wochenlanges Dauerprojekt handelt, das Deine Ruhe stört. Die Mieter müssen sich jedoch auch bei Renovierungsarbeiten an die geltenden Ruhezeiten halten; das heißt, sie dürfen während der Mittags- und Nachtruhe keinen Baulärm verursachen. Andernfalls kannst Du unter Umständen eine Mietminderung für Deine eigene Wohnung durchsetzen.

Etwas anders verhält es sich, wenn ein Mieter Handwerker mit den Renovierungen vertraut. Handwerker dürfen auch an Werktagen während der in der Hausordnung vorgeschriebenen Mittagsruhe arbeiten. Kommt es in Deinem Wohnhaus zu einem Notfall wie etwa einem Wasserrohrbruch, musst Du den vorübergehenden Lärm auch nach 22 Uhr dulden, ohne eine rechtliche Handhabe dagegen zu haben.

Umzug

Umzüge gehen in der Regel mit einer gewissen Geräuschkulisse einher, die Du als Mieter leider aushalten musst. Deine neuen Nachbarn müssen sich allerdings an die vorgeschriebenen Ruhezeiten halten, nach 22 Uhr dürfen also keine Möbel mehr geschoben werden und auch Hämmern und Bohren ist untersagt. Umzüge dürfen auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um sogenannte stille Feiertage. Darunter fallen in vielen Bundesländern beispielsweise Karfreitag oder Heiligabend.