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Mutterschaftsgeld 2024: Höhe & Antrag

Wie gut, dass es das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gibt! So kannst Du gegebenenfalls während Deiner Schwangerschaft und in der ersten Zeit Deines Mutterseins von dessen Schutzfunktionen profitieren. Und das nicht nur in gesundheitlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht („Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen am Arbeitsplatz, Schutz vor unberechtigter Kündigung”), sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch finanziell: Stichwort: Mutterschaftsgeld. Ob Du einen Leistungsanspruch hast? An wen Du Dich konkret wenden musst ...? Wir beantworten Dir die wichtigsten Fragen zum Thema.

Was hat es mit dem Mutterschaftsgeld auf sich?

Das Mutterschaftsgeld ist eine staatliche Unterstützungsleistung, die sich an Schwangere und stillende Mütter richtet, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Während der Schutzfristen ruht der Lohnanspruch

Sofern Du einen Anspruch auf Mutterschutzgeld hast, bekommst Du es in Form einer Entgeltersatzleistung, sobald Du in den Mutterschutz gehst. Sprich, das Mutterschaftsgeld tritt in dieser Zeit an die Stelle Deines regulären Arbeitslohnes.

Warum? Weil § 3 MuSchG sogenannte Schutzfristen anordnet. Diese greifen gegen Ende der Schwangerschaft und in der ersten Zeit nach der Entbindung. Während dieser Schutzfristen darf Dein Arbeitgeber Dich nicht beschäftigen. Es sei denn, Du erklärst Dich ausdrücklich bereit weiterzuarbeiten. Diese Ausnahme gilt jedoch ausschließlich für die Frist vor der Entbindung. Danach greift ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Dieses Beschäftigungsverbot führt dazu, dass Dein Arbeitslohnanspruch während des Mutterschutzes ruht. Damit Du durch die Arbeitsunterbrechung möglichst keine wirtschaftlichen Nachteile hast, kommen in dieser Phase diese beiden Mutterschaftsleistungen zum Zuge:

  • das Mutterschaftsgeld
  • ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn sind nicht identisch

Wichtig: Das in § 19 MuSchG geregelte Mutterschaftsgeld ist nicht mit dem Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) zu verwechseln! Letzterer käme dann in Betracht, wenn Du wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürftest.

Wer bekommt Mutterschaftsgeld?

Die Antwort darauf hängt von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ab, in dem sich angehende Mütter befinden. Darüber hinaus kann auch die gewählte Krankenversicherung eine Rolle spielen.

Erweiterter Kreis der Bezugsberechtigten seit 2018

Was das Beschäftigungsverhältnis betrifft, profitierst Du vielleicht von der Reform des Mutterschutzgesetzes, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist.

Vor dem 1. Januar 2018 richtete sich das MuSchG als „Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter” ausschließlich an

  • Frauen, die einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nachgehen.
  • weibliche in Heimarbeit-Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes.

Seit dem 1. Januar 2018 richtet sich das MuSchG als „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium” an einen wesentlich erweiterten Personenkreis. Achtung: Nicht jeder, der sich generell auf das MuSchG berufen und Mutterschutz beantragen kann, hat auch zwingend einen Anspruch auf Geld im Mutterschutz (§ 19 MuSchG)!

Anspruch auf Mutterschaftsgeld: ja

Den umfassenden, sprich uneingeschränkten Schutz durch das MuSchG genießt Du, wenn Du einer der folgenden Personengruppen angehörst:

  • Frauen In Heimarbeit (s.o.),
  • Frauen in betrieblicher Berufsausbildung,
  • Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonien oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.

Übrigens: Für Deinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld spielt es keine Rolle, ob Du in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt bist! Auch in den folgenden Fällen bist Du vom MuSchG umfasst und bezugsberechtigt:

  • Du bist „nur” geringfügig beschäftigst („Minijob”).
  • Du stehst in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis.
  • Du befindest Dich in der Probezeit eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.

Eventueller Anspruch auf Mutterschaftsgeld als Selbstständige

Solltest Du als Selbstständige/Freiberuflerin tätig sein, fällst Du genau genommen nicht unter das MuSchG, da die typischen Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses fehlen: Wer selbstständig arbeitet, ist nicht weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingebunden – folglich wärst Du eigentlich nicht leistungsberechtigt.

Von diesem Grundsatz gibt es aber eine Ausnahme: Du bist zwar selbstständig tätig, doch zugleich wirtschaftlich unselbstständig – weil Du dauerhaft nur für einen Auftraggeber arbeitest. In diesem Fall fällst Du als arbeitnehmerähnliche Person doch unter das MuSchG. Allerdings mit der Einschränkung, dass Du nur dann Mutterschaftsgeld beanspruchen kannst, wenn Du über eine gesetzliche Krankenkasse versichert bist (§ 19 Abs. 1 MuSchG).

Bist Du als Selbstständige/Freiberuflerin privat versichert, müsstest Du mit Deiner Krankenkasse eine Zusatzversicherung beziehungsweise eine Krankentagegeldversicherung abschließen, um während der Mutterschutzfristen finanziell abgesichert zu sein! Denn § 19 Abs. 2 MuSchG gilt für Selbstständige nicht.

Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Keinen finanziellen Leistungsanspruch hast Du in diesen Fällen:

  • Du bist Schülerin oder Studentin: Sofern Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend sind oder Du ein Pflichtpraktikum absolvieren musst, könntest Du Dich seit Januar 2018 zwar prinzipiell auf das MuSchG berufen, aber nur soweit es um Fragen des Gesundheitsschutzes geht. Mutterschutzgeld bekämst Du nur dann, wenn Du zugleich in einem Beschäftigungsverhältnis stehst („Nebenjob”).
  • Du bist Entwicklungshelferin – dann könntest Du zwar sowohl den Gesundheits- als auch Kündigungsschutz beanspruchen, aber keine finanziellen Leistungen.
  • Du bis Hausfrau ohne Beschäftigungsverhältnis – hier findet das MuSchG überhaupt keine Anwendung!
  • Du bist Beamtin, denn statt des MuSchG gelten hier die beamtenrechtlichen Vorschriften.

Mutterschaftsgeld und arbeitslos?

Ja, auch wenn Du zu Beginn der Mutterschutzfristen nicht erwerbstätig bist, hast Du einen Anspruch auf eine finanzielle Absicherung. Nur dass sich diese nicht nach dem MuSchG richtet, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen des Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuches (SGB II, SGB III). Das heißt:

  • Ob wegen Arbeitslosigkeit oder einer beruflichen Weiterbildung: Wenn Du Arbeitslosengeld I erhältst und nach dem SGB III gesetzlich krankenversichert bist, bekommst Du Mutterschaftsgeld.
  • Beziehst Du (ergänzendes) Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, erhältst Du zwar kein Mutterschaftsgeld. Dafür steht Dir aber – gemessen am maßgebenden Regelbedarf – ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent zu. Und zwar von der 13. Schwangerschaftswoche an bis zum Entbindungstag. Dein Ansprechpartner ist hier das Jobcenter.

Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?

Hast Du einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ist entweder Deine Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt zuständig. Entscheidend ist, wie Du krankenversichert bist:

Deine gesetzliche Krankenkasse (§ 19 Abs. 1 MuSchG) zahlt …

… das tut sie insbesondere in diesen Fällen:

  • Du bist als Arbeitnehmerin pflichtversichert und hast einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.
  • Du bist Minijobberin ohne Krankengeldanspruch, was z. B. auf Studentinnen zutrifft.
  • Du bis als selbstständige Erwerbstätige freiwillig versichert und hast einen Krankengeldanspruch.
  • Du beziehst Arbeitslosengeld I.

Das Bundesversicherungsamt zahlt (§ 19 Abs. 2 MuSchG) …

… das ist der Fall, wenn Du

  • als Minijobberin über die gesetzliche Krankenkasse versichert bist, dies aber nicht als eigenständiges Mitglied, sondern beispielsweise als Familienversicherte.
  • als Arbeitnehmerin bei einer privaten Krankenkasse versichert bist.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Generell sieht das MuSchG vor, dass während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Höhe vom Mutterschaftsgeld – gegebenenfalls nebst Zuschuss Deines Arbeitgebers – dem vollen Lohn entspricht, der Dir vor Deiner Schwangerschaft zustand.

Was das konkret bedeutet, hängt davon ab, ob Du das Mutterschaftsgeld von Deiner Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt beziehst:

Wenn die Krankenkasse zahlt …

… steht Dir ein Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlichen Nettolohns zu, den Du vor Deiner Schwangerschaft bekommen hast. Berechnungsgrundlage sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Allerdings ist die Leistung auf maximal 13 Euro pro Tag beschränkt.

Das heißt: Um Anspruch auf den Höchstsatz zu haben, müsstest Du ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 390 Euro vorweisen können. Andernfalls würde der Tagessatz Deines Mutterschaftsgelds entsprechend geringer ausfallen.

Und wenn Dein vor dem Beginn der festgesetzten Schutzfrist erzielter Tagesnettolohn über 13 Euro liegt? Dann bekommst Du die Differenz als Zuschuss von Deinem Arbeitgeber (§ 20 Abs. 1 MuSchG).

Solltest Du mehrere Arbeitgeber haben, müssten beide den Zuschuss anteilig zahlen – und zwar im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte (§ 20 Abs. 2 MuSchG).

Achtung:

Wenn Du Arbeitslosengeld I erhältst, entspricht das Mutterschaftsgeld der Höhe der jeweiligen Zahlung!

Achtung:

Gehörst Du zu den selbstständig erwerbstätigen Frauen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, bekommst Du Mutterschaftsgeld in Höhe des Dir zustehenden Krankengeldes!

Wenn das Bundesversicherungsamt zahlt …

… richtet sich die Berechnung des Mutterschaftsgelds ebenfalls nach Deinem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. Auch hier beträgt der maximale kalendertägliche Anspruch 13 Euro – mit dem Unterschied zur Krankenkasse, dass Dir hier insgesamt höchstens 210 Euro zustehen. Diesen Betrag zahlt Dir das Bundesversicherungsamt in einer Summe aus. Eine etwaige Differenz zum Nettolohn übernimmt wie im Krankenkassenfall Dein Arbeitgeber.

Wichtig: Falls Du als Beschäftigte privat krankenversichert bist, steht Dir darüber hinaus eventuell ein ergänzender Anspruch auf die Zahlung des vereinbarten Krankentagegelds während der Schutzfristen zu!

Wie lange erhalte ich Mutterschaftsgeld?

Der zeitliche Rahmen, in dem Du Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommst, entspricht der Dauer der Mutterschutzfristen, innerhalb derer Du nicht arbeiten musst, beziehungsweise nicht darfst. Diese betragen im Normalfall

  • vor der Geburt, genauer gesagt vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung: sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz1 MuSchG). Der Entbindungstag selbst ist natürlich ebenfalls vom Anspruch auf Mutterschaftsgeld umfasst.
  • nach der Entbindung: acht Wochen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG)

Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen, die sich auf die Dauer der Mutterschutzfristen und somit auch auf den Bezug des Mutterschaftsgelds auswirken:

  1. Der voraussichtliche Entbindungstermin, den Dein Frauenarzt oder Deine Hebamme errechnet hat, realisiert sich nicht. Hier verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Geburt um die Tage, die Dein Kind früher oder später kommt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG).
    Wichtig: Dadurch entsteht Dir aber letztlich kein Nachteil! Denn die Tage, die Du wegen der vorzeitigen Entbindung „verlierst”, verlängern die Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend. Eine längere Frist vor der Entbindung verkürzt hingegen nicht die Frist nach der Geburt.
  2. Die Frist nach der Entbindung lässt sich in folgenden Fällen auf zwölf Wochen verlängern (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG):
    • Bei Deinem Kind handelt es sich laut ärztlichem Zeugnis um eine Frühgeburt. Denn hier wäre von einem wesentlich intensiveren Pflegebedarf Deines Babys auszugehen.
    • Du bringst Zwillinge, Drillinge ... zur Welt – auch hier greift das Argument des erweiterten Pflegeaufwands.
    • Dein Kind hat eine Behinderung – hier müsstest Du innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt die entsprechende Schutzfristverlängerung bei Deiner Krankenkasse beantragen. Wichtig: Dazu benötigst Du die schriftliche Feststellung der Behinderung durch einen Arzt.

Was passiert, wenn sich Dein Beschäftigungsverhältnis während der Mutterschutzfristen ändert?

Diese Frage ist zum einen mit Blick auf das Mutterschaftsgeld insbesondere dann interessant, wenn

  • Dein Beschäftigungsverhältnis zulässigerweise während der Schutzfristen vor oder während der Entbindung gekündigt wurde (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Hier würdest Du das Mutterschaftsgeld in gleichbleibender Höhe von der zuständigen Stelle – Krankenkasse oder Bundesversicherungsamt – weiter erhalten.
  • Dein befristetes Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen ausläuft. Ab diesem Zeitpunkt bekämst Du als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Deine Leistung bis zum Ende der Mutterschutzfrist in Höhe des Krankengelds. Als Nichtmitglied würde sich an Deinen bis zu 210 Euro Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld nichts ändern.

Zum anderen mit Blick auf den Zuschuss des Arbeitgebers in diesen Fällen:

  • Dein Beschäftigungsverhältnis beginnt erst während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung: Dann erhältst Du den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auch erst ab Beginn desselben (§ 20 Abs. 1 Satz 3 MuSchG).
  • Dein Beschäftigungsverhältnis endet während der Schutzfristen durch Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 MuSchG: Dann erhältst Du danach den Zuschuss stattdessen von der für Dich prinzipiell zuständigen Stelle – also entweder der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 MuSchG).
  • Dein befristetes Beschäftigungsverhältnis endet – damit endet auch Dein Zuschussanspruch und zwar unabhängig von Deinem Versichertenstatus.
  • Dein insolventer Arbeitgeber kann den Zuschuss nicht zahlen: Hier gilt das Gleiche wie im Kündigungsfall (§ 20 Abs. 3 Satz 2 MuSchG).

Wie beantrage ich das Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld beantragen musst Du bei der für Dich zuständigen Stelle, also entweder bei Deiner Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt.

Mutterschutzgeld beantragen beim Bundesversicherungsamt

Vermutlich beschäftigen Dich vor allem diese Fragen:

Wann solltest Du den Mutterschaftsgeldantrag stellen? Gib ihn möglichst um den Beginn der Schutzfrist herum ab. Und zwar aus diesen Gründen:

  • Zum Antrag gehört auch die Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermin. Reichst Du den Antrag erst nach der Entbindung ein, würde das Bundesversicherungsamt die Schutzfrist nach der tatsächlichen Entbindung berechnen – und das könnte für Dich von Nachteil sein.
  • Ebenfalls zum Antrag gehört die Bescheinigung Deines Beschäftigungsbetriebes. Die darin enthaltenen Fragen können aber erst in zeitlicher Nähe zum Beginn der Schutzfrist zuverlässig beantwortet werden. Eine zu frühzeitig ausgestellte Bescheinigung führt folglich häufig zu Nachfragen durch das Bundesversicherungsamt und dadurch kann sich wiederum die Bearbeitung Deines Antrags verzögern.

Wie stellst Du den Antrag auf Mutterschaftsgeld?

Du kannst

  • ihn direkt online stellen – das geht am schnellsten. Da der Online-Antrag ohne Unterschrift gültig ist, musst Du ihn auch nicht ausdrucken, um ihn zusätzlich noch per Post zu schicken. Die Eingangsbestätigung und die Information über die benötigten Unterlagen bekommst Du dann vom Bundesversicherungsamt per Post.
  • das Formular ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per Post an diese Adresse schicken: Bundesversicherungsamt – Mutterschaftsgeldstelle, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn
  • den Papier-Antrag an diese Nummer faxen: 02 28/6 19 18 77.
  • den Antrag per E-Mail an mutterschaftsgeldstelle@bvamt.de-mail.de versenden.
  • Achte in jedem Fall darauf, dass Du alle erforderlichen Unterlagen beifügst, um die zügige Bearbeitung Deines Antrags nicht unnötig zu verzögern.

Welche Unterlagen benötigt das Bundesversicherungsamt von Dir?

Nicht fehlen dürfen

  • das vollständig ausgefüllte und unterschriebene (entfällt beim Onlineantrag) Antragsformular,
  • die von Deinem Arbeitgeber ausgefüllte, unterschriebene und mit dem Firmenstempel versehene Bescheinigung über Deine Beschäftigung,
  • das möglichst zeitnah vor der Entbindung von Deinem Arzt/Deiner Hebamme ausgestellte Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Wichtig: Eine Kopie Deines Mutterpasses reicht nicht aus!
  • gegebenenfalls die vom Standesamt ausgestellte Geburtsbescheinigung Deines Kindes – und zwar dann, wenn Du dem Bundesversicherungsamt keine fristgerechte Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin zugesandt hast.
  • eine Bescheinigung über Deinen Versicherungsstatus, falls Du nicht bei einem privaten Versicherungsunternehmen, sondern bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert bist. Die Bescheinigung sollte unbedingt Deinen vollständigen Namen, Geburtsnamen und Geburtstag enthalten.

Mutterschaftsgeld beantragen bei der Krankenkasse

In der Regel stellen die Krankenkassen das benötigte Antragsformular auf ihrer Website online zur Verfügung. Um auf Nummer sicher zu gehen, solltest Du Dich bei Deiner Krankenkasse informieren, auf welchem Wege Du Mutterschaftsgeld beantragen kannst und welche Unterlagen Du benötigst.

Üblicherweise brauchst Du nur die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin vorzulegen. Diese bekommst Du von Deinem Arzt/Deiner Hebamme vermutlich in zweifacher Ausführung. Denn Dein Arbeitgeber benötigt ebenfalls eine!

Solltest Du den Antrag erst nach der Geburt Deines Kindes stellen, wird Deine Krankenkasse eine vom Standesamt angefertigte Geburtsbescheinigung sehen wollen!

Wie wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Auch das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsgeld hängt davon ab, wer Dir das Geld zahlt:

  • Ist es das Bundesversicherungsamt, erfolgt keine Anrechnung der bis zu 210 Euro auf das Elterngeld. Denn die Mutterschaftsleistung nach § 19 Abs.2 MuschG gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1a Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht als anrechenbare Einnahme.
  • Die Mutterschaftsleistung der Krankenkasse wird hingegen grundsätzlich vollständig auf Dein Elterngeld angerechnet.