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Versorgungsausgleich bei Scheidung berechnen

Während einer Scheidung wird oft ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Warum es diesen gibt, wie der Ausgleich berechnet wird und wie der Ablauf ist, erfährst Du in diesem Artikel. Außerdem erklären wir Dir, in welchen Härtefällen und bei welchen Geldbeträgen kein Versorgungsausgleich nach einer Scheidung durchgeführt wird.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Definition

Ein Versorgungsausgleich ist ein finanzieller Ausgleich zwischen Ehepartnern, die sich scheiden lassen und während der Ehe unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften aufgebaut haben.

Häufig ist es so, dass einer der Ehepartner während der Ehe höhere Rentenansprüche erworben hat als der andere. Da in einer Ehe in der Regel gemeinsam gewirtschaftet wird, soll ein entstandenes Ungleichgewicht bei der Altersvorsorge und bei der Erwerbsuntätigkeitsvorsorge nach der Scheidung ausgeglichen werden. Deshalb wird ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zu gleichen Teilen unter den Ehepartnern aufgeteilt.

Wenn Du Deinen Rentenanspruch nach der Scheidung berechnen möchtest, musst Du jeweils sowohl Deine Anwartschaften wie auch die von Deinem Ex-Ehepartner zusammenrechnen. Anschließend nimmst Du den Differenzbetrag der beiden Summen und teilst diesen durch Zwei.

Hier findest Du eine Beispielrechnung:

Ehepartner A hat während der Ehe Rentenanwartschaften von 1.800 € gebildet.
Ehepartner B hat während der Ehe Rentenanwartschaften von 1.000 € gebildet.
Die Differenz beträgt 800 €.
800 € geteilt durch zwei = 400 €.
Ehepartner A sowie Ehepartner B erhalten also bei Scheidung Rentenanwartschaften von 1.400 €.

Zeitlicher Geltungsbereich

Damit ein Versorgungsausgleich der Rente automatisch von Amts wegen stattfinden kann, muss Deine Ehe länger als drei Jahre bestanden haben. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren (maximal 36 Monate) findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Stellt keiner der Ehegatten einen Antrag, entfällt er. Das Trennungsjahr zählt dabei zur Ehezeit.

Deine Ehe muss von dem ersten Tag des Monats der Eheschließung an bis zu dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags länger als drei Jahre bestanden haben. Hier ist ein Beispiel:

Die Eheschließung fand am 17.06.2023 statt.
Der Scheidungsantrag wurde dem Familiengericht am 02.08.2026 zugestellt.
Die Ehezeit ging also vom 01.06.2023 bis zum 31.07.2026 und hat damit länger als drei Jahre gehalten. Somit ist ein Ausgleich der Rentenanwartschaften möglich.

Du kannst auch gemeinsam mit Deinem Ehepartner in Eurem Ehevertrag festhalten, dass ihr die mindestens benötigte Ehezeit für einen Ausgleich der Rentenanwartschaften verkürzen wollt. Ihr könnt Euch zum Beispiel darauf einigen, dass bei einer Scheidung bereits nach einem Jahr Ehe ein Ausgleich der Rentenanwartschaften durchgeführt werden soll. Die Zeit der Ehe für einen Versorgungsausgleich dürft ihr aber nicht verlängern.

Es gibt in seltenen Fällen auch eine Möglichkeit für einen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung vor Ablauf der Dreijahresfrist und auch dann, wenn keine kürzere Frist in Eurem Ehevertrag vereinbart wurde.

Ein solcher Sonderfall kann bestehen, wenn Du oder Dein Ex-Ehepartner außergewöhnlich gut verdient. In Einzelfällen kann es dann einen Ausgleich der Rentenanwartschaften vor der eigentlichen Mindestlaufzeit der Ehe rechtfertigen. Dafür müssen besonders hohe Rentenanwartschaften gebildet worden sein.

Es muss sich dabei also um Rentenanwartschaften von Wert handeln. Genaue Richtlinien gibt es hierzu allerdings nicht. Falls Du Sorge hast, dass Dein Ex-Ehepartner in einem solchen Fall von Dir einen Versorgungsausgleich verlangt, solltest Du Dir einen Fachanwalt für Familienrecht nehmen.

Auch wenn Du von Deinem Ex-Ehepartner einen Versorgungsausgleich haben möchtest, obwohl die drei Jahre Ehezeit bei der Scheidung noch nicht erreicht sind, empfehlen wir Dir, Deine Chancen von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen zu lassen.

Gründe für unterschiedliche Anwartschaft

In den meisten Ehen verdient ein Ehepartner mehr als der andere. Oft bleibt ein Ehepartner sogar zumindest zeitweise zu Hause, übernimmt die Arbeit im Haushalt und kümmert sich um die gemeinsamen Kinder. Während dieser Zeit erhält der weniger Stunden erwerbstätig arbeitende Ehepartner nur geringe Anwartschaften für die Rente.

Wenn ein Partner gar nicht arbeitet und sich stattdessen um die Kinder und den Haushalt kümmert, erhält dieser erst seit kurzem geringe Versorgungsansprüche über die gesetzliche Rentenversicherung. Der vollerwerbstätige Ehepartner sammelt hingegen höhere Rentenansprüche.

Auch wenn sowohl Du als auch Dein Partner voll erwerbstätig seid, kann es zu unterschiedlich hohen Anwartschaften kommen. Je höher das Gehalt oder der Verdienst aus einer selbständigen Tätigkeit ist, desto mehr Beiträge fließen in die Rentenversicherung.

Häufig sichern sich Gutverdiener zusätzlich mit einer privaten Rentenversicherung ab. Der Partner mit höheren Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit schafft also in der Regel auch höhere Rentenanwartschaften für sich.

Wo erhalte ich eine kostenlose Ersteinschätzung zu meinem Fall?

Eine kostenlose Ersteinschätzung zu Deinen Fall kannst Du über das Formular unten erhalten.

Es kann sein, dass Du Dir mit Deinem Ex-Ehepartner über den Versorgungsausgleich nicht einig bist. Vermutest Du, dass Dein Ex-Ehepartner Rentenanwartschaften verschweigt? Oder möchtest Du bereits vor einer möglichen Scheidung eine anwaltliche Beratung erhalten und erfahren, ob eine Vereinbarung in Deinem Ehevertrag bezüglich des Ausgleichs der Anwartschaften für Dich sinnvoll ist?

Falls Du überlegst, mit Deinem ehemaligen Ehepartner wegen des Versorgungsausleiches vor Gericht zu streiten, erhältst Du über das Formular eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung zu Deinem Fall.

Hochqualifizierte Fachanwälte für Familienrecht helfen Dir, Dein Anliegen durchzusetzen.


Welche Verträge haben einen Versorgungsausgleich – und welche nicht?

Mit Versorgungsausgleich

Zu den in dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung geteilten Anwartschaften zählen diese:

  • Anwartschaften aus der Deutschen Rentenversicherung oder aus anderen gesetzlichen Rentenversicherungen.
  • Anwartschaften aus der Beamtenversorgung.
  • Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge.
  • Anwartschaften aus Versorgungswerken von Freiberuflern.
  • Einige Anwartschaften aus der privaten Rentenvorsorge wie zum Beispiel die Riester-Rente, die Rürup-Rente oder verrentete Lebensversicherungen.

Allgemein fließen also alle Verträge in den Ausgleich mit ein, deren Träger später einmal eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente auszahlen.

Wenn Du bei einem privaten Vertrag für die Rentenversicherung nicht die Option Einmalzahlung ausgewählt hast, haben auch die Anwartschaften in dieser Versicherung einen Versorgungsausgleich bei Deiner Scheidung zur Folge.

Ohne Versorgungsausgleich

Zu den Verträgen, deren Anwartschaften keine Rolle in dem Versorgungsausgleich spielen, gehören folgende:

  • Anwartschaften in einer Kapitallebensversicherung.
  • Anwartschaften in einer Risikolebensversicherung.

Außerdem zählen keine Anwartschaften in den Versorgungsausgleich mit hinein, die weder für die Schaffung einer Altersrente, noch für die Schaffung einer Erwerbsminderungsrente vorhanden sind. Dazu zählen folgende Renten:

  • Opferrente.
  • Rente von der Berufsgenossenschaft.
  • Renten aus einer privaten oder der gesetzlichen Unfallversicherung.

Darüber hinaus gibt es Ausnahmen von privaten Verträgen für die Altersvorsorge, die nicht im Ausgleich der Rentenanwartschaften berücksichtigt werden. Wenn Du eine private Rentenvorsorge abgeschlossen hast und Dich bei dieser für eine spätere Einmalzahlung entschieden hast, zählen Anwartschaften aus diesem Vertrag nicht mit in den Versorgungsausgleich.

Es gibt weitere private Verträge für die Altersvorsorge, die grundsätzlich eine Einmalzahlung vorsehen. Diese werden ebenfalls automatisch nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt.

Wann gibt es keinen Versorgungsausgleich?

Kurze Ehe

Wenn Deine Ehe bis zu drei Jahre (maximal 36 Monate) gedauert hat, findet der Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn einer der Ehegatten dies ausdrücklich beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Stellt keiner der Ehegatten einen Antrag, entfällt der Versorgungsausgleich automatisch – er wird also nicht von Amts wegen durchgeführt. Das Trennungsjahr zählt bei der Berechnung der Ehezeit mit. Alternativ könnt Ihr bereits im Vorfeld in Eurem Ehevertrag eine kürzere Zeitspanne für den Versorgungsausgleich festhalten.

In Einzelfällen haben Familiengerichte entschieden, dass ein Ausgleich der Rentenanwartschaften nach einer kurzen Ehe möglich ist, sofern es sich um hohe Anwartschaften handelt.

Härtefallregelung

Eheliches Fehlverhalten

Bei besonders schweren ehelichen Fehlverhalten kann das Familiengericht entscheiden, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Dafür muss eine Teilung der Rentenanwartschaften grob unbillig sein. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Du massiv von Deinem Ex-Ehepartner bedroht und verletzt wurdest. Es kann dann sein, dass Du Deine in der Ehe geschaffenen Anwartschaften nicht mit Deinem Ehepartner teilen musst.

Auch ein sexueller Missbrauch eines gemeinsamen Kindes oder eine sonstige schwere Straftat kann zum Entfallen des Versorgungsausgleichs führen.

Grobe Verletzung der Unterhaltspflicht

Auch eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht kann dazu führen, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht trifft z.B. in diesem Fall zu:

  • Ehepartner A ist lange Zeit während der Ehe der Alleinverdiener gewesen.
  • Ehepartner B hat sich währenddessen um den Haushalt und um die Kinder gekümmert.
  • Ehepartner A verliert durch sein eigenes Verschulden den Arbeitsplatz.
  • Ehepartner B muss deshalb arbeiten gehen.
  • Der arbeitslose Ehepartner A kümmert sich aber nicht in angemessener Weise um die gemeinsamen Kinder und vernachlässigt den Haushalt.

Sollte Ehepartner B bei einer Scheidung für den Versorgungsausgleich herangezogen werden, kann der Ausgleich ausgeschlossen werden. Besonders häufig trifft diese grobe Verletzung der Unterhaltspflicht zu, wenn der zuerst arbeitende Ehepartner zum Beispiel durch eine Drogensucht oder durch eine Alkoholabhängigkeit den Job verliert. Aber auch eine psychische Störung, die nicht behandelt wird, könnte zu einem solchen Umstand führen.

Fehlende Wirtschaftsgemeinschaft

Damit ein Ausgleich der Rentenanwartschaften durchgeführt werden kann, musst Du sowohl mit Deinem Ex-Ehepartner verheiratet gewesen sein als auch eine gemeinsame Haushaltsführung gehabt haben.

Falls Du mit Deinem Ex-Ehepartner nicht zusammen gelebt hast, hattet Ihr keine Wirtschaftsgemeinschaft. Deshalb ist ein Versorgungsausgleich bei Scheidung in diesem Fall nicht möglich. Ihr könnt außerdem in Eurem Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbaren.

Verfehlung des Zwecks

Eine weitere Härtefallregelung greift dann, wenn der Zweck des Ausgleiches verfehlt werden würde. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Du während Deiner Ehe noch eine Ausbildung absolviert hast, oder wenn Du bereits in Rente gewesen bist und Dein Partner während der Ehe gearbeitet hat.

Der Zweck des Ausgleiches der Rentenanwartschaften wird auch dann verfehlt, wenn Du selbstständig tätig warst und durch Grundvermögen, durch Wertpapiere oder mit einer Risikolebensversicherung für Dein Alter vorgesorgt hast. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Dein Ex-Ehepartner rentenversicherungspflichtig gearbeitet hat und die erworbenen Anwartschaften selber für die Rentenvorsorge benötigt.

Phasenverschobener Erwerb

Ein sogenannter phasenverschobener Erwerb liegt vor, wenn entweder Dein Ex-Ehepartner oder Du während der Ehe studierthat/hast, während der andere erwerbstätig war. Der Erwerbstätige hat mit seinem Verdienst das Studium des anderen finanziert und muss daher nach Renteneintritt keine Gelder über den Versorgungsausgleich an den Partner mehr zahlen, wenn dieser nach dem Studium selber arbeiten geht.

Auch wenn ein Ehepartner bereits während der Ehezeit in den Ruhestand gegangen ist und auf die eigenen erworbenen Anwartschaften für die Rente angewiesen ist, während der andere Ehepartner genügend eigene Einkünfte hat, um eigene Rentenanwartschaften aufzubauen.

Heimfallprivileg

Falls Dein Ex-Ehepartner verstirbt, bevor Du als Berechtigter die entsprechenden Gelder durch den Versorgungsausgleich bekommen hast, kannst Du rückwirkend in voller Höhe die gekürzten Rentenansprüche von Deinem Ex-Partner erhalten.

Auch wenn Du an Deinen Ex-Ehepartner durch den Ausgleich Geld zahlen musstest, dieser aber verstirbt, kannst Du Deine Rentenkürzung rückgängig machen. Dafür darf Dein verstorbener Ex-Ehepartner allerdings maximal 36 Monate lang Leistungen aus Deinen Rentenanwartschaften bezogen haben.

Wichtig: Die Rückgängigmachung der Rentenkürzung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Du musst diesen Antrag selber bei Deinem zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. Versorgungsträger stellen – nicht beim Familiengericht, das den Versorgungsausgleich durchgeführt hat. Du solltest daher auch nach Deiner Scheidung noch nachverfolgen, wie es Deinem ehemaligen Ehepartner geht, insbesondere im hohen Alter oder bei schwerer Krankheit. (Quelle: scheidung.org)

Unterhaltsprivileg

Das Unterhaltsprivileg führt zu einer Aufhebung des Ausgleiches der Rentenanwartschaften. Ein solches Privileg liegt vor, wenn einer der Ex-Ehepartner grundsätzlich ausgleichsberechtigt ist, aber noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich erhält. Also wenn weder eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, noch das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht wurde.

Falls dieser grundsätzlich ausgleichsberechtigte Partner aber Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt von dem anderen erhält und dieser bereits Rentner ist, kann der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden. Dafür muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Sobald der ausgleichsberechtigte Partner dann das Rentenalter erreicht hat, findet der Versorgungsausgleich statt.

Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vorhanden

Du hast die Möglichkeit, mit Deinem Ehepartner bereits im Vorfeld einer Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich der Anwartschaften zu treffen. So ist bei einer fairen Alternative ein freiwilliger Verzicht auf den Versorgungsaugleich möglich. Es wäre also denkbar, dass eine Einmalzahlung vereinbart wird oder dass der Versorgungsberechtigte materielle Güter erhält.

Diese Vereinbarung muss entweder in Deinem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten sein und von einem Notar notariell beurkundet worden sein (eine bloße Beglaubigung reicht nicht). Es ist auch möglich, eine solche Vereinbarung während des Scheidungsprozesses zu treffen. Dafür musst Du die Vereinbarung ebenfalls notariell beurkunden lassen oder das Verfahren vor dem Familiengericht protokollieren lassen.

Das Familiengericht prüft in jedem Fall, ob Eure Vereinbarung angemessen ist und stellt sicher, dass niemand durch die Vereinbarung benachteiligt wird.

Es gibt auch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich auszuschließen, ohne stattdessen eine andere Art von Ausgleich gewähren zu müssen. Dafür musst Du zusammen mit Deinem Ehepartner in einem Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbaren.

Falls Du mit Deinem Partner erst im Verlauf der Ehe eine Gütertrennung vereinbarst, ist der Ausschluss des Versorgungsausgleiches erst für den Zeitraum danach zulässig. Alle Rentenanwartschaften, die vor dem Zeitpunkt erworben wurden, werden bei einer Scheidung in dem Versorgungsausgleich trotzdem berücksichtigt.

Bei jeder Vereinbarung, die Du mit Deinem Ehepartner oder Ex-Ehepartner über den Ausgleich der Rentenanwartschaften triffst, solltest Du Dich von einem Familienanwalt beraten lassen. So verhinderst Du, dass Du benachteiligt wirst. Einen passenden Anwalt findest Du schnell auf der Website klugo.de.

Abfindung statt Versorgungsausgleich

Es ist möglich, dass Du mit Deinem Ehepartner vereinbarst, dass im Fall einer Scheidung kein Versorgungsausgleich, sondern eine Abfindung stattfindet. Der Versorgungsausgleich wird dann mit dem Zugewinnausgleich verbunden. Der versorgungsberechtigte Partner kann beispielsweise statt des Ausgleichs der Rentenanwartschaften die gemeinsame Wohnung als Altersvorsorge erhalten.

Der Verpflichtete Ehepartner kann aber auch in eine private Rentenversicherung oder in eine Lebensversicherung von dem versorgungsberechtigten Partner einzahlen. Dies ist zulässig, wenn es zum Vorteil für den berechtigten Partner ausfällt.

Eine Abfindung kannst Du mit Deinem Ehepartner sowohl in einem Ehevertrag vereinbaren als auch in einer Scheidungsfolgevereinbarung.

Wie läuft der Versorgungsausgleich ab?

1. Fragebogen

Wenn Dein Ehepartner oder Du einen Scheidungsantrag einreichst, fordert das Familiengericht Euch auf, in einem jeweiligen Fragebogen die genauen Rentenanwartschaften anzugeben.

In dem Fragebogen müsst Ihr ausfüllen, bei welchen Versicherungen Ihr ein Anrecht auf eine derzeitige oder spätere Rentenzahlung besitzt und wann Ihr bei welchem Arbeitgeber beschäftigt wart.

2. Auskünfte von Versorgungsträgern

Das Familiengericht schreibt nach Erhalt der Fragebögen alle Versicherungsträger an und erfragt, wie hoch die derzeitigen Anwartschaften sind. Die Versicherungsträger berechnen für Dich die Entgeltpunkte für den Versorgungsausgleich. Wenn dem Gericht Lücken bei Deiner Rentenvorsorge auffallen, können von Dir weitere Auskünfte und Nachweise verlangt werden.

Du kannst außerdem selber eine Kontenprüfung bei Deinen Versicherungsträgern veranlassen um die Anwartschaften zu überprüfen. So werden Fehler von Seiten der Versicherungsgeber verrmieden.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung müssen beispielsweise auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen Du ausschließlich die Kinder betreut hast, eine Ausbildung absolviert hast oder arbeitslos warst. Diese Zeiten werden manchmal von der Versicherung irrtümlich nicht berücksichtigt.

3. Überprüfung durch Ehepartner

Das Familiengericht kann nur die Versicherungsgeber anschreiben und die Anwartschaften überprüfen, die im Fragebogen genannt wurden.

Du solltest deshalb unbedingt auch selber die Angaben von Deinem Ex-Ehepartner überprüfen! Ansonsten kann es sein, dass dieser manche Rentenversicherungen einfach nicht meldet und Du dadurch einen geringeren Versorgungsausgleich erhältst.

4. Versorgungsausgleich erfolgt

Sobald das Familiengericht von allen Versicherungsträgern die Auskünfte über die Anwartschaften von Dir und Deinem Ex-Ehepartner erhalten hat, erfolgt der Versorgungsausgleich. Die Berechnung des Versorgungsausgleiches erfolgt folgendermaßen:

  • Alle während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften von Dir und von Deinem Ex-Ehepartner werden zusammengerechnet.
  • Es wird die Differenz zwischen den beiden Anwartschaften berechnet.
  • Die Hälfte dieser Differenz ergibt den zu zahlenden Versorgungsausgleich an den Partner mit geringeren Anwartschaften.

Teilung der Anwartschaft bei Träger

Normalfall: interne Teilung

Wenn die Differenz zwischen Deinen Rentenanwartschaften und denen von Deinem Ex-Ehepartner berechnet wurde, findet im Regelfall eine interne Teilung statt. Dabei werden die Anwartschaften von einem Rententräger innerhalb von diesem aufgeteilt.

Das bedeutet, wenn Du anspruchsberechtigt bist, bekommst Du einfach auf Dein Konto beim Rententräger die Summe des Versorgungsausgleiches gezahlt. Falls Du noch kein Konto bei dem jeweiligen Rententräger besitzt, wird ein Konto für Dich angelegt.

Hier haben wir für Dich ein Beispiel von einer internen Teilung:

  • Ehepartner A ist Freiberufler und in einem berufsspezifischen Rentenversicherungsträger versichert.
  • Ehepartner B ist Arbeitnehmer und zahlt in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
  • Ehepartner A erhält ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung, in das anteilig seine Ansprüche von den Anwartschaften von Ehepartner B eingezahlt werden.
  • Ehepartner B bekommt ein eigenes Konto beim berufsspezifischen Rentenversicherungsträger und bekommt dort die anteiligen Anwartschaften.
Sonderfall 1: externe Teilung

Der Versorgungsausgleich kann auch durch eine externe Teilung vollzogen werden. Derjenige Ehepartner, der einen Anspruch auf einen Ausgleich hat, darf entscheiden, welche Art der Teilung stattfinden soll.

Bei der externen Teilung werden die Anwartschaften nicht bei dem gleichen Rententräger ausgeglichen, sondern bei einem anderen Rentenversicherungsträger. Du bekommst dann also kein eigenes Konto bei dem Versicherungsträger, den Dein Ex-Ehepartner hatte, sondern suchst Dir einen Träger Deiner Wahl aus. Das kann sinnvoll sein, wenn die Kontoeinrichtungskosten bei einem Träger zu hoch sind.

Wenn Du nicht weißt, welchen Versicherungsträger Du wählen möchtest, findet die externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung statt. Wenn Du verbeamtet bist, ist immer nur eine externe Teilung möglich und der Ausgleich wird automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Ansonsten läuft der Versorgungsausgleich für Beamte ab wie für alle anderen.

Auch der Ausgleich für die Anwartschaften aus einer Betriebsrente findet extern statt. Zumindest dann, wenn ein Partner nichts mit dem Betrieb zu tun hat, in dem der andere Ehepartner arbeitet.

Wenn es sich nur um einen geringen Betrag handelt, verlangen manche private Versicherungsträger, dass der Ausgleich extern stattfindet. In der Regel hast Du aber die Wahl zwischen der internen und der externen Teilung.

Sonderfall 2: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Falls Du einen Rentenanspruch nach Deiner Scheidung hast, kann es auch sein, dass Dir die Rentenanwartschaften nicht anteilig übertragen werden. Stattdessen erhältst Du eine Barauszahlung beziehungsweise eine monatlich ausgezahlte Geldrente. Dein Ex-Ehepartner zahlt an Dich also die Summe aus.

Einen Anspruch auf diese Art des schuldrechtlichen Ausgleichs besitzt Du in diesen Fällen:

  • Du erhältst derzeit eine Versorgung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, egal ob aus privaten Rentenversicherungen oder aus gesetzlichen. Auch die Invalidenrente zählt dazu.
  • Du hast die Regelaltersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
  • Du erfüllst die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Es gibt auch die Option, dass Du Dich gemeinsam mit Deinem Ex-Ehepartner für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entscheidest. Dann wird aber nicht monatlich ein Geldbetrag an Dich ausgezahlt, sondern Du erhältst eine einmalige Abfindung anstelle der anteiligen Rentenanwartschaften. Es ist auch möglich, dass Dein Ex-Ehepartner Dir in Deinem Einverständnis seine Kapitallebensversicherung als Abfindung überlässt.

Kosten der Teilung

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches können diese Kosten entstehen:

  • Kosten für die Einrichtung eines oder mehrerer neuen Konten bei den Versorgungsträgern.
  • Kosten für die Pflege der Anwartschaften.
  • Kosten für die Abwicklung der Anwartschaften in der Auszahlungsphase.

Der Versicherungsträger hat das Recht, die einteiligen Kosten im Rahmen einer internen Teilung auf Dich und Deinen Ex-Ehepartner zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Wenn bei Dir hohe Kosten für die Teilung anfallen, solltest Du am besten mit Deinem Ex-Ehepartner besprechen, ob Ihr die einzelnen Anwartschaften nicht anders aufteilen wollt, um Kosten zu sparen. In Frage kommt hier die einmalige Abfindung im Rahmen eines schuldrechtlichen Ausgleichs oder eine vorab vereinbarte Abfindung, die ihr in Eurem Ehevertrag vereinbaren könnt.

Bagatellgrenze

Wenn die Differenz zwischen Deine, während der Ehezeit angesammelten Rentenanwartschaften und denen von Deinem Ex-Ehepartner zu gering sind, muss nicht zwangsläufig ein Versorgungsausgleich erfolgen.

Ein Ausschluss des Ausgleichs ist möglich, wenn einer dieser Punkte zutrifft:

  • Die Differenz ist bedeutungslos.
  • Die Verwaltungskosten sind höher als die Differenz.
  • Der Ausgleichsberechtigte ist nicht auf den geringen Bagatellbetrag angewiesen.

Allerdings muss ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht zwangsläufig stattfinden. Das Familiengericht prüft jeden Einzelfall, in dem es um geringe Differenzanwartschaften geht.

Welcher Betrag für einen Versorgungsausgleich als Bagatelle gilt, wird jedes Jahr neu angepasst. Die Bagatellgrenze richtet sich gemäß § 18 Abs. 3 i. V. m. § 18 Abs. 1 SGB IV nach der jährlich neu festgelegten monatlichen Bezugsgröße: Bei Rentenwerten liegt die Grenze bei 1 % der monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalwerten bei 120 % der monatlichen Bezugsgröße.

Das bedeutet: Wenn Du zum Beispiel in einer Direktversicherung zeitweise Geld eingezahlt hast und dort zum Zeitpunkt der Scheidung einen Kapitalwert besitzt, der unterhalb der Bagatellgrenze liegt, muss kein Versorgungsausgleich für diesen Kapitalwert durchgeführt werden. Dieser geringe Kapitalwert gilt dann als Bagatelle.

Für die monatlichen Rentenanwartschaften gilt:

Falls Ehepartner A Rentenanwartschaften von insgesamt 1.000 € aufgebaut hat und Ehepartner B Rentenanwartschaften von 1.030 €, liegt die monatliche Differenz der voraussichtlichen Rentenbeiträge bei 30 € im Monat. Ein Ausgleich der Rentenanwartschaften i. H. v. 15 € muss also nicht durchgeführt werden.

Wenn Du in einer solchen Situation steckst und Dein Ex-Ehepartner zum Beispiel keinen Versorgungsausgleich möchte, solltest Du Dir einen Fachanwalt zur Hilfe holen. Wir empfehlen dafür die Plattform klugo.de, auf der Du ganz einfach einen guten Anwalt finden kannst.

FAQs

Was ist der Ausgleichswert?

Ein Ausgleichswert ist genau die Hälfte des Differenzbetrages zwischen den von den Ehepartnern angesparten Rentenanwartschaften. Dabei werden nur die Anwartschaften berücksichtigt, die während der Ehezeit aufgebaut wurden. Der Ausgleichswert wird von den jeweiligen Rentenversicherungsträgern errechnet.

Wie lange dauert es bis zur Scheidung nach Versorgungsausgleich?

Mit Versorgungsausgleich dauert eine Scheidung in der Regel ca. 6 bis 12 Monate, da das behördliche Auskunftsverfahren der zeitintensivste Teil der Scheidung ist. Bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist eine Scheidung in ca. 3 bis 4 Monaten möglich. Wie lange der Scheidungsprozess aber genau dauert, hängt davon ab, ob bei der Scheidungsfolgevereinbarung Einigkeit zwischen den Ex-Ehepartnern besteht. Im Extremfall kann sich der Scheidungsprozess mehrere Jahre lang ziehen.

Was bedeutet Rentenausgleich bei Scheidung?

Rentenausgleich bei Scheidung bedeutet, dass die während der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Häufig hat ein Ehepartner mehr Rentenanwartschaften aufgebaut als der andere.

Kann man auf Rentenausgleich verzichten?

Auf den Rentenausgleich kann man verzichten, wenn es sich bei dem Ausgleichswert um einen geringfügigen Betrag handelt. Außerdem ist es möglich, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten, wenn die Teilungskosten voraussichtlich höher sind als der Differenzbetrag und es somit unwirtschaftlich wäre, den Ausgleich durchzuführen.