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Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was? (Erbrecht)

Bevor sie das zeitliche segnet, regeln viele Menschen ihren Nachlass, indem sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Hat eine Person sich aber nicht um seinen Nachlass gekümmert – etwa da der Tod unerwartet eintrat – so gibt es eine Erbfolge, die gesetzlich festgelegt ist und bestimmt, wer wie viel des Erbes erhält. Wie sich das Erbrecht ohne Testament verhält, wie sich diese gesetzliche Erbfolge in den einzelnen Fällen zusammensetzt und wo Du Dir bei Fragen rund ums Erbe Hilfe holen kannst, erfährst Du hier:

Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?

Hat der Erblasser kein Testament aufgesetzt und keinen Erbvertrag abgeschlossen, so greift die gesetzliche Erbfolge. Diese gibt dabei vor, welches Familienmitglied welchen Teil des Erbes erhält. Ehepartner haben bei der Erbfolge ohne Testament eine Sonderposition. Wer das Erbe laut der gesetzlichen Erbfolge erhält:

Verwandtenerbrecht

Die gesetzliche Erbfolge gilt ohne Testament: Wenn also kein Testament vorhanden ist oder dieses ungültig ist, greift das gesetzliche Erbrecht, welches sich wiederum in Erben der ersten, der zweiten und der dritten Ordnung teilt. Die gesetzliche Erbfolge ist im BGB – also dem Bürgerlichen Gesetzbuch – geregelt. Wie die Erbfolgeordnung sich zusammensetzt und was sich hinter den Erben der verschiedenen Ordnungen verbirgt:

Erben 1. Ordnung

Zu den Erben 1. Ordnung zählen die Nachkommen des Erblassers – also die Personen, die von ihm abstammen. Zu diesen Menschen gehören:

  • Kinder
  • Enkel
  • Urenkel

Die Erben der ersten Ordnung werden in der Erbfolge als erste berücksichtigt – findet sich ein Erbe erster Ordnung, so gehen die Erben zweiter und dritter Ordnung leer aus. Einzig der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen wird neben den Nachkommen bei dem Erbe berücksichtigt. Dabei wird das Erbe jeweils anteilig auf die Nachkommen und den Lebenspartner aufgeteilt.

Die Kinder des Erblassers erben dabei in gleichen Teilen. Sollte eines der Kinder nicht mehr leben, erben stattdessen die Enkelkinder des Erblassers. Festgelegt ist die Erbfolge im BGB, wobei die Erben der ersten Ordnung im § 1924 festgehalten werden.

Beispiel

Brigitte verstirbt im Alter von 55 Jahren plötzlich und hat kein Testament aufgesetzt. Einen Ehegatten hat Brigitte nicht, weshalb ihr gesamtes Erbe von 120.000 Euro laut dem Erbrecht unter ihren Kindern aufgeteilt wird. An sich hat Brigitte zwei Kinder gehabt: Maximilian und Emma. Ihre mittlere Tochter Emma ist jedoch bereits im Alter von 24 Jahren verstorben, hinterließ aber selbst zwei Kinder namens Jana und Bianca. Das Erbe von Brigitte wird dann laut Erbfolge gleichmäßig zwischen Maximilian und Emma aufgeteilt – jedes der Kinder bekommt also 60.000 Euro. Emmas Erbteil wird wiederum unter ihren beiden Kindern – also den Enkelkindern Brigittes – aufgeteilt. Sowohl Jana, wie auch Bianca erhalten dann 30.000 Euro. Maximilians Sohn Lukas geht hingegen leer aus, da sein Vater in der Erbreihenfolge über ihm steht.

Erben 2. Ordnung

Die zweite Ebene rückt die nahen Verwandten des Erblassers in den Mittelpunkt: Die Eltern des Verstorbenen und ihre Nachkommen. Sie werden bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt, wenn der Verstorbene keine Kinder zurücklässt. Genauer gehören also folgende Verwandte zu den der zweiten Ordnung:

  • Eltern
  • Schwestern
  • Brüder
  • Nichten
  • Neffen
  • Großnichten
  • Großneffen

Dabei verhält es sich ebenso wie bei den Verwandten erster Ordnung: An erster Stelle stehen die Eltern des Verstorbenen. Leben diese ebenfalls nicht mehr, erhalten deren Kinder – also die Geschwister des Erblassers – das Erbe. Leben auch diese nicht mehr, so geht das Erbrecht weiter an die Nichten und Neffen. Festgelegt ist dies im § 1925 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Beispiel

Toni verstirbt im Alter von 67 Jahren. Ein Testament, in dem er festlegt, wer sein Vermögen von 600.000 Euro erhalten soll, hat er nicht aufgesetzt. Da Toni weder Frau noch Kinder hat, geht sein gesamtes Erbe jeweils zur Hälfte an seine beiden Elternteile – sie sind die gesetzlichen Erben. Tonis Vater und Tonis Mutter erhalten also jeweils 300.000 Euro. Da Tonis Mutter aber bereits verstorben ist, wird ihr gesetzlicher Erbteil wiederum zwischen ihren zwei Kindern und damit Tonis Geschwistern Anette und Joachim aufgeteilt, da die gesetzliche Erbfolge hier die Geschwister berücksichtigt. Laut der im Erbrecht festgelegten Erbfolge erhält jedes der Geschwister Tonis dann 150.000 Euro von dem Erbe. Wäre einer der Geschwister Tonis bereits gestorben, wäre deren Vermögen wiederum unter deren Kindern aufgeteilt worden.

Erben 3. Ordnung

Zu den Erben dritter Ordnung zählen wiederum die Großeltern des Erblassers und alle ihre Nachkommen. Die Verwandten der dritten Ordnung werden jedoch erst berücksichtigt, wenn sich keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung auffinden lassen. Folgende Personen zählen zu den Verwandten dritter Ordnung:

  • Großeltern
  • Tanten
  • Onkel
  • Nichten zweiten Grades
  • Neffen zweiten Grades

Genau wie bei den anderen beiden Erbgruppen erhalten hier zuerst die Großeltern des Erblassers sein Erbe zur jeweils Hälfte. Leben die Großeltern nicht mehr oder lebt einer der beiden Großeltern nicht mehr, wird der jeweilige Anteil gleichmäßig auf die Kinder des Großelternteils aufgeteilt und damit auf die Onkel und Tanten des Verstorbenen. Festgelegt ist das Erbrecht im BGB, die Erben dieser Ordnung sind genauer im § 1926 festgehalten.

Beispiel

Tobias verstirbt mit 43 Jahren, er hinterlässt weder Kinder noch Ehepartner. Auch seine Eltern sind bereits verstorben, Geschwister hatte er keine. Da er vor seinem Tod auch kein Testament aufgesetzt hat, greift die gesetzliche Erbfolge: Seine Großeltern erhalten das Erbe von 80.000 Euro zu gleichen Teilen. Da Tobias Großvater bereits verstorben ist, erhalten seine zwei Kinder – und damit der Onkel und die Tante Tobias‘ – seinen Anteil von 40.000 Euro gleichmäßig aufgeteilt. Beide bekommen also jeweils 20.000 Euro.

Adoption

Kommt es zu einer Adoption, so nimmt das adoptierte Kind rechtlich dieselbe Rolle ein, wie ein leibliches Kind – es wird also zu gleichen Teilen beim Erbe berücksichtigt. Ist das Adoptivkind minderjährig, so bedeutet dies aber auch, dass es ab dem Zeitpunkt der Adoption sein Recht auf das Erbe seiner leiblichen Eltern verliert. Ist das adoptierte Kind jedoch bereits volljährig, so bleibt dieses Recht – verbunden mit den Pflichten – bestehen.

Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte – oder der eingetragene Lebenspartner – nimmt bei der gesetzlichen Erbfolge eine Sonderposition ein. Denn dieser ist nicht mit dem Erblasser verwandt, aber dennoch erbberechtigt. Wurde das Erbe nicht anhand eines Testaments geregelt, so erhält der Ehepartner des Verstorbenen ein Viertel des Nachlasses, wenn der Verstorbene eines oder mehrere Kinder hat. Hatte der Verstorbene keine Kinder, jedoch Verwandte zweiter Ordnung oder Großeltern, so erhält der Ehepartner die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den Verwandten geteilt. Erst wenn bereits alle diese Verwandten der verstorbenen Person nicht mehr leben, erhält der Ehepartner das komplette Erbe.

Neben seinem Anteil am Erbe erhält der Ehegatte den ehelichen Hausrat und die Hochzeitsgeschenke. Persönliche Gegenstände gehören jedoch nicht zum Hausrat und werden anteilig vererbt.

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung trennen die beiden Ehepartner ihr Vermögen komplett voneinander. Jeder Partner ist eigen verantwortlich für seinen Besitz und bei einer Scheidung gibt es kein Anrecht auf Zugewinnausgleich. Gegenstände aus dem gemeinsamen ehelichen Besitz – wie etwa eine Wohnung, der Hausrat oder ein gemeinsames Auto – werden weiterhin unter den Ehepartner aufgeteilt.

Auf das Erbe wirkt sich die Gütertrennung aus, da auch hier der Zugewinnausgleich wegfällt und die gesetzliche Erbfolge über das Erbe bestimmt. Dabei erhält der Ehegatte ein Viertel des Erbes, wenn es Verwandte der ersten Ordnung gibt und die Hälfte, wenn es Verwandte der zweiten Ordnung gibt. Hatte der Verstorbene aber nur ein oder zwei Kinder, so erhält der Ehegatte anteilig eben soviel, wie die Kinder – so wird verhindert, dass der Ehegatte weniger erhält, als die Nachkommen des Erblassers.

Gütergemeinschaft

Bei einer Gütergemeinschaft teilen sich beide Partner das Vermögen unabhängig davon, wie viel der Einzelne beigesteuert hat. Hat das Ehepaar sich für diese Art der Verteilung entschieden, so steht dem Ehepartner des Verstorbenen die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu, da dies seinen Teil darstellt. Zudem erhält er von der anderen Hälfte ein Viertel, wenn der Verstorbene Kinder hatte oder die Hälfte, wenn es Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern gibt. Gibt es keine dieser Verwandten, so geht das gesamte Erbe an den Ehepartner über.

Zugewinngemeinschaft

Wenn Du Dich für eine Ehe ohne Ehevertrag entschieden hast, gilt diese automatisch als Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt jeder Partner während der Ehe im Besitz seines Vermögens, kommt es jedoch zu einer Scheidung oder verstirbt einer der Partner, so gibt es einen Zugewinnausgleich.

Kommt es zum Todesfall, bekommt der Ehegatte im Falle einer Zugewinngemeinschaft neben dem Anteil von einem Viertel – wenn der Verstorbene Kinder hat – ein weiteres Viertel. Hatte der Erblasser keine Kinder, so erhält der Ehegatte die Hälfte des Erbes und wieder zusätzlich ein Viertel, wodurch er auf drei Viertel des Erbes kommt. Hat der Verstorbene weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern, so erbt der Ehegatte das gesamte Vermögen.

Berliner Testament

Zudem kannst Du Dich für das Berliner Testament entscheiden. Bei diesem wird der jeweilige Partner zum Alleinerben. Die Kinder erben erst dann, wenn der zweite Ehepartner ebenfalls stirbt, wobei sie dennoch einen Anspruch auf einen Pflichtanteil haben. Gerade wenn der verbleibende Partner eventuell mit finanziellen Problemen rechnen muss, kann das Berliner Testament sinnvoll sein.

Erbrecht des Staates

Wenn das Erbe ohne Testament und Erbvertrag angetreten wird und es keine gesetzlichen Erben gibt, so erhält das Bundesland, in dem die verstorbene Person gelebt hat, das Erbe. Dies gilt auch, wenn alle möglichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Deutsches Internationales Erbrecht

Etwas komplizierter wird es, wenn das Erbe ausländischen Bezug hat. Dies kann zum Beispiel zustanden kommen, wenn der Erblasser zum Beispiel...

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit hat
  • mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt
  • dauerhaft im Ausland lebt
  • der Nachlass ich teilweise oder ganz im Ausland befindet

Je nach Land und Thematik kann es hier zu Problemen der Zuständigkeit kommen, da die Gesetze eines anderen Landes mit denen Deutschlands vereinbart werden müssen. Dabei gilt in der Regel aber, dass nach dem Recht des Staates gehandelt wird, dem der Erblasser angehörig war. Hatte der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten, so werden in der Regel die Gesetze des Landes berücksichtigt, zu dem der Verstorbene den engeren Bezug hatte – etwa weil er dort dauerhaft lebte.

Wer hilft mir bei Fragen zum Erbrecht?

Ob für Dein eigenes Testament oder zur Klärung eines erhaltenen Erbes: Wenn Du Hilfe beim Erbrecht benötigst, so kannst Du Dich an spezialisierte Fachanwälte für Erbrecht wenden. Diese können Dir unter anderem bei folgenden Problemen helfen:

  • Erbstreitigkeiten
  • Hilfe beim Erstellen des Testaments
  • Einforderung des Erbes
  • Erbschaftssteuer und wie man diese minimiert
  • Nachlassabwicklung
  • Unternehmensübergabe

Dabei gibt es Webseiten wie klugo.de, die Dir schnell und unkompliziert einen Fachanwalt in Deiner Nähe empfehlen können, der sich mit Deiner Problematik auskennt und Dir weiterhelfen kann.


Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Damit die gesetzliche Erbfolge gilt, darf es kein Testament und keinen Erbvertrag geben. Doch auch wenn das Testament unwirksam ist oder erfolgreich angefochten wurde, wird nach der gesetzlichen Erbfolge entschieden, ebenso wenn die testamentarische Erbeinsetzung ausgeschlagen wurde.

Warum ist die gesetzliche Erbfolge steuerlich von Nachteil?

Wer sich für die Erbfolge ohne Testament entscheidet, nutzt oftmals steuerliche Vorteile nicht, die genutzt werden können, um die Erbschaftssteuer zu minimieren. So kann ein Teil des Erbes bereits zu Lebzeiten an die potenziellen Erben verschenkt werden, um so Freibeträge auszunutzen.

Zudem hat im Speziellen das Berliner Testament den Nachteil, dass die Erbschaftssteuer zum Teil zweimal berechnet wird: Einmal, wenn der erste Ehegatte verstirbt und das zweite Mal, wenn der zweite Verstirbt. Der steuerliche Freibetrag der Kinder wird beim Tod des ersten Elternteils hier nicht genutzt.

Auch entsteht durch die Erbschaft ohne Testament eine Erbengemeinschaft, was zu Nachteilen innerhalb der Familie führen kann: So müssen Immobilien und anderer Besitz geteilt werden – die Erben, die nicht in dem Haus wohnen, können eine Auszahlung verlangen, die das Vermögen der im Haus lebenden Person übersteigen könnte. Ebenso kann eine Partei von der anderen Partei eine Miete verlangen, wenn diese im gemeinsam geerbten Haus wohnen bleibt.

Neben den steuerlichen Nachteilen sorgt ein Testament auch dafür, dass tatsächlich alles bei der Person ankommen, für den der Verstorbene dies vorgesehen hat. Denn Gegenstände wie Schmuck, Sammlungen oder persönliche Gegenstände gehören nicht zum Hausrat und gehen nicht automatisch in den Besitz des Ehegatten über. Streitigkeiten um den Nachlass können durch ein Testament verhindert werden.

Wie kann ich mein Testament aufsetzen?

Um selbst zu entscheiden, welcher Deiner Verwandten Dein Erbe erhalten soll, kannst Du selbst ein Testament aufsetzen. Du erstellst dann eine eigene Erbfolge mit dem Testament. Dabei hast Du zwei Möglichkeiten:

  • Du setzt ein eigenhändiges Testament auf oder
  • Du setzt ein öffentliches Testament auf

Das eigenhändige Testament

Möchtest Du Dein Testament eigenhändig erstellen, so kannst Du dies tun. Dabei gibt es jedoch einige wichtige Punkte zu beachten: So muss das Testament vom Erblasser handschriftlich verfasst werden und von diesem auch persönlich unterschrieben werden. Was Du beim Verfassen Deines eigenen Testaments beachten solltest:

  • Selbst geschrieben: Verfasse das Testament selbst handschriftlich – ein am Computer verfasstes Testament ist nicht gültig
  • Zeitpunkt und Ort: Datum und Ort der Testamenterstellung müssen im Testament genannt werden
  • Komplette Signatur: Unterzeichne das Testament mit Vor- und Nachnamen
  • Mehrere Seiten: Verläuft Dein Testament über mehrere Seiten, so sollte jede Seite in der Regel rechts unten unterzeichnet werden

Für eine sichere Verwahrung kannst Du das Testament übrigens beim Amtsgericht offiziell verwahren. Dies kostet Dich 75 Euro und stellt sicher, dass tatsächlich Dein letzter Wille anerkannt wird und das Testament nicht verschwindet oder gefälscht wurde.

Das eigenhändige Testament ist dabei sehr flexibel, kostet nichts und kann an jedem Ort zu jedem Zeitpunkt erstellt werden. Doch auch die Nachteile liegen klar auf der Hand: Das Testament kann leichter gefälscht werden oder gar verschwinden. Auch kannst Du durch unsichere oder falsche Formulierungen versehentlich ein unwirksames Testament erstellen.

Das öffentliche Testament

Neben dem eigenhändigen Testament gibt es auch das öffentliche Testament. Dieses wird nicht nur von Dir, sondern mithilfe eines Notars erstellt, weshalb es auch notarielles Testament genannt wird.

Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Du formuliert gemeinsam mit Deinem Notar das Testament oder Du verfasst Dein Testament eigenhändig und übergibst dieses dann an den Notar. Dieses wird dann amtlich verwahrt.

Der entscheidende Vorteil eines öffentlichen Testaments ist, dass der Notar Dich beraten kann und sicherstellt, dass das Testament rechtssicher formuliert und somit gültig ist. Ebenso ist es durch die Verwahrung sicher aufgehoben. Gerade wenn Dein Erbe sehr hoch ist oder auch Besitz wie Immobilien oder ein Unternehmen zu Deinem Erbe gehört, lohnt es sich oftmals, das Testament mit einem Notar durchzusprechen. Das öffentliche Testament ist kostenpflichtig.