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Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Ob Frühjahrsputz, Baumpflege oder Haustierbetreuung – wenn Du in Deinen eignen vier Wänden andere Menschen auf privater Ebene beschäftigst und sie dafür entlohnst, fördert der Staat dies damit, dass Du 20 Prozent der Kosten steuerlich geltend machen kannst. Genannt werden solche Leistungen haushaltsnahe Dienstleistungen, da Du eine selbstständige Person oder auch eine Firma dazu beauftragst, Aufgaben zu übernehmen, die eigentlich ein Familienmitglied erledigt. Was es mit diesen Dienstleistungen auf sich hat, welche Leistungen darunter zählen und wo Du diese in der Steuererklärung angeben kannst, erfährst Du hier.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen ist ein Begriff aus dem Einkommensteuergesetz. Um was es sich bei haushaltsnahen Dienstleistungen handelt und wie sich diese auf die Steuer auswirken, ist im § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

Der Paragraf besagt, dass gewisse Kosten, die durch Dienstleistungen im eigenen privaten Haushalt entstehen, steuerlich geltend gemacht werden können. Zu solchen Leistungen gehören unter anderem Handwerksarbeiten, Putzleistungen oder Hilfe bei der Betreuung. Dabei beauftragst Du eine Firma oder auch eine selbstständige Person dazu, Arbeiten, die in der Regel von einem Mitglied des Haushalts übernommen werden, auszuüben.

Genau stellt § 35a des EStG sicher, dass Privatpersonen 20 Prozent der gezahlten Arbeitskosten, die durch haushaltsnahe Dienstleistungen entstanden sind, von ihrer tariflichen Einkommensteuer absetzen können. Auf diese Weise kannst Du jedes Jahr bis zu 4.000 Euro – der Höchstbetrag – als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abziehen. Genau genommen kannst Du pro Jahr also bis zu 20.000 Euro an Kosten für haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen, indem Du den Anteil von 20 Prozent von der Steuerlast abziehst.

Mit diesem Steuervorteil soll legale Arbeit, die in privaten Haushalten anfällt, unterstützt werden, während illegale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten so unattraktiver werden.

Beispiel: Wenn Du also eine Putzkraft eingestellt hast, für die Du im Jahr 3.500 Euro bezahlst, so kannst Du 20 Prozent dieser Summe – also 700 Euro – von Deinen Steuern abziehen. Angenommen Du hast neben der Putzkraft auch noch einen Gärtner und eine Tagesmutter angestellt, die Dich zusammen 14.000 Euro im Jahr kosten, so kannst Du 2.800 Euro von Deinen Steuern abziehen. Dies ist bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro möglich – angenommen Du gibst im Jahr 27.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen aus, kannst Du dennoch nur den Maximalbetrag in Höhe von 4.000 Euro von den Steuern abziehen und nicht etwa 20% von 27.000 €.

Was zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen – und was nicht?

Zu haushaltsnahe Dienstleistungen zählen Arbeiten im Haushalt, die für gewöhnlich von einem Mitglied dieses Haushalts übernommen werden. Zu den Mitgliedern zählen etwa Partner, Ehepartner oder Kinder. Diese Arbeiten können einmalig vorkommen – wie etwa das Entfernen des Laubes – oder auch regelmäßig stattfinden – wie etwa das Reinigen der Wohnung.

Unter Haushaltsnahe Dienstleistungen fallen unter andrem:

  • Reinigung der Wohnung oder einzelnen Aspekten der Wohnung – wie etwa Teppiche oder Fenster
  • Hausarbeiten wie Bügeln oder das Pflegen der Wäsche
  • Hausmeisterleistungen
  • Pflegedienstleistungen
  • Pflegende Gartenarbeit – wie etwa das Schneiden der Hecken, Laubentfernung, Baumpflege oder Rasenmähen
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Schädlings- und Ungezieferbekämpfung
  • Kinderbetreuungskosten – etwa durch eine Tagesmutter
  • Versorgung und Betreuung von Haustieren innerhalb der Wohnung
  • Winterdienst oder Straßenreinigung

In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums findest Du eine Liste mit allen Dienstleistungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Diese Liste gilt verbindlich für alle Finanzämter.

Wichtig hierbei ist: Nur die direkte Arbeitsleistung, sowie Fahrt- und Verbrauchsmaterialkosten können steuerlich berücksichtigt werden. Stellt Dir ein Handwerker zum Beispiel Materialkosten wie Holz in Rechnung, so kannst Du diese nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen.

Beispiel: Einmal wöchentlich kommt eine Reinigungskraft in Deine Wohnung. Für diese Reinigungskraft stellst Du Putzmittel zur Verfügung. Diese Putzmittel kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, da diese als Verbrauchsmaterialien gelten. Gleichzeitig engagierst Du einen Handwerker, der Dein Dach ausbaut. Hierfür fallen Kosten für Holz, Dämmung, Putz und andere Materialien an. Diese Materialkosten kannst Du nicht von Deiner Steuerschuld abziehen, da es sich hierbei nicht um Verbrauchsmaterialen handelt.

Was kann bei der Steuererklärung nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden?

Personenbezogene Dienstleistungen – wie etwas Frisörbesuche oder Kosmetikleistungen – gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen und können somit nicht als solche steuerlich geltend gemacht werden. Bei Pflegefällen gibt es jedoch Ausnahmen.

Des Weiteren können Kosten, die außerhalb des Haushalts erbracht werden – wie etwa Reinigung von Kleidung oder auch die Pflege eines Grabes – nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden.

Was sonst noch nicht abgesetzt werden kann:

  • Allgemeine Müllgebühren
  • Nachhilfeunterricht für die eignen Kinder
  • Privater Unterricht für die eigenen Kinder – etwa für ein Musikinstrument oder eine fremde Sprache
  • Sondermaterialien wie etwa ein Krankenbett

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Um von dem Paragrafen Gebrauch zu machen, musst Du privater Mieter oder Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft sein. Vermieter haben diesen Steuervorteil nicht.

Um Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen zu können, muss die Arbeit legal vonstattengehen. Dies beinhaltet, dass Du einen selbstständigen Dienstleister oder auch eine Firma beauftragst und eine Rechnung vorliegt. Zudem muss die Bezahlung über eine Überweisung gezahlt werden, Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden. Dabei ist dieser Steuerrabatt nur von privaten Arbeit- oder Auftraggebern nutzbar.

Um sicherzugehen, dass alle nötigen Angaben auf der Rechnung stehen, sollte folgendes vermerkt sein:

  • Name des Dienstleisters inklusive der Anschrift und der Steuernummer
  • Empfänger der Dienstleistung
  • Art und Inhalt der Leistung
  • Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung
  • Das gezahlte Entgelt, wobei dieses gegebenenfalls getrennt in Lohn- und Fahrtkosten und Materialkosten dargestellt werden muss
  • Auch die Angabe, wo die Arbeit stattgefunden hat – also auf Deinem Grundstück – kann von Vorteil sein

Des Weiteren ist entscheidend, dass die Tätigkeit tatsächlich im eigenen Haushalt von einer externen Person ausgeführt wird und in der Regel von einem Mitglied der Familie ausgeübt wird.

Was genau zählt zum „eigenen Haushalt“?

Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können dabei nur abgesetzt werden, wenn sie tatsächlich durch Arbeit im eigenen Haushalt entstanden sind. Zum eigenen Haushalt zählen hier die Wohnung, das Haus und das dazugehörige Grundstück. Ebenso kann der unmittelbare Nahbereich der Wohnung oder des Grundstücks bei dem Steuervorteil berücksichtigt werden, solange ein unmittelbarer Zusammenhang zum Haus besteht – dies gilt etwa beim Gehweg vor Deinem Haus. Auch Zubehörräume wie etwa die Garage zählen zum eigenen Haushalt.

Neben dem Erstwohnsitz kannst Du auch Arbeiten, die in Zweit-, Ferien- oder Wochenendhäusern anfallen, geltend machen. Bei mehreren Häusern oder Wohnung vervielfacht sich der Höchstbetrag jedoch nicht. Ob Du ein, zwei oder fünf Häuser hast, verändert also nicht an dem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr.

Sowohl für den Erstwohnsitz, wie auch für mögliche weitere Haushalte gilt, dass sich diese innerhalb der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum befinden müssen, damit Du den steuerlichen Vorteil nutzen kannst.

Hast Du Kinder mit eigenem Haushalt, so kannst Du auch haushaltsnahe Dienstleistungen in deren Wohnung steuerlich geltend machen, solange Du die Kosten für die Wohnung trägst und diese nicht einverlangst – etwa, wenn Dein Kind in einer anderen Stadt studiert.

Beispiel: Du wohnst in einem Haus mit Garten in Bremen. Im Herbst bezahlst Du einen Fachmann dafür, Dir das Laub aus der Regenrinne zu entfernen. Diese Kosten fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen, da sie auf Deinem Grundstück stattfinden. Ebenso kannst Du die Kosten für eine Putzkraft absetzen, gibst Du hingegen Deine Wäsche bei einem Reinigungsdienst ab, kannst Du dies nicht als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen, da die Reinigung nicht in Deinem Haushalt stattfindet.

Im Winter schneit es so stark, dass Du einen Fachmann anrufst, um den Eingang Deines Grundstücks vom Schnee zu befreien. Der Bereich vor Deinem Eingangstor zählt zum unmittelbaren Nahbereich – die Kosten sind also als haushaltsnahe Dienstleistungen anrechenbar, obwohl die Arbeit nicht direkt auf Deinem Grundstück stattfindet.

Dein Sohn studiert seit diesem Semester Biologie in Osnabrück. Die Kosten für seine Wohnung trägst Du. Während der Prüfungsphase bezahlst Du eine Putzkraft für die Wohnung – die so entstandenen Kosten können bei Deiner Steuererklärung berücksichtigt werden.

Deine Nachbarin hat zwei Ferienhäuser – eines in den österreichischen Alpen und das andere im Süden Kanadas. In beiden Häusern hat sie eine Haushaltshilfe angestellt, solange sie sich am jeweiligen Ort aufhält. Für ihr Ferienhaus in Österreich kann sie die entstandenen Kosten bei der Steuererklärung geltend machen. Die Kosten, die beim Ferienhaus in Kanada entstehen, können hingegen nicht berücksichtigt werden, da dies weder innerhalb der Europäischen Union, noch innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt.

Welche Steuerermäßigung bekomme ich bei haushaltsnahen Dienstleistungen?

Wie oben schon beschrieben kannst Du 20 Prozent der angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro bei Deiner Steuererklärung einsparen. Dabei werden Deine Steuern um diesen Betrag gesenkt und nicht das Einkommen, welches Du versteuern musst. Genau genommen werden die 20 Prozent also nicht von Deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern direkt von der Steuerschuld. Somit senken die Ausgaben auch nicht Deinen persönlichen Grenzsteuersatz.

Beispiel: Du bist alleinstehend und hast im letzten Jahr ein zu versteuerndes Einkommen von 24.000 Euro erzielt, Deine Steuerschuld – also die Steuer, die Du zahlen musst – beträgt in diesem Fall rund 3.700 Euro. Jedoch hast Du das Jahr über eine Putzkraft bezahlt, die Deine Wohnung regelmäßig gereinigt hat. Die Putzkraft hat Kosten in Höhe von 2.200 Euro verursacht. Von diesen 2.200 Euro kannst Du 20 Prozent – also 440 Euro – von Deiner Steuerschuld abziehen. Anstelle von 3.700 Euro liegt Deine Steuerschuld durch die haushaltsnahe Dienstleistung also nur noch bei 3.260 Euro.

Wo kann ich haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben?

Um haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen zu können, ist erst einmal wichtig, dass Du für das besagte Jahr auch Steuern zahlen musst. Ist dies der Fall, so trägst Du die entstandenen Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen im Mantelbogen der Steuererklärung ein. Seit 2019 gibt es hierfür eine eigene Anlage namens "Haushaltsnahe Dienstleistungen". Beachte hierbei, dass Du die Ausgaben inklusive der Mehrwertsteuer einträgst.

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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkskosten

Neben den Haushaltsnahen Dienstleistungen sind auch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkskosten im § 35a des EStG geregelt. Auch diese Kosten kannst Du steuerlich geltend machen. Ebenso wie bei den Haushaltsnahen Dienstleistungen können von den entstandenen Kosten 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden – jedoch gelten hier andere Höchstbeträge.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis gilt eine Höchstgrenze von 510 € – Du kannst also Kosten bis 2.550 Euro geltend machen, sodass bis zu 510 € von Deiner Steuerlast abgezogen werden können.

Dieser Betrag bezieht sich auf einen Minijobber, der in einem privaten Haushalt angestellt ist und Arbeiten erledigt, die in der Regel von Mitgliedern dieses Haushalts ausgeübt werden. Dazu gehören zum Beispiel Reinigungs- oder Hausarbeiten. Das Beschäftigungsverhältnis muss nicht das ganze Jahr über bestehen, es kann auch nur einen Teil des Jahres genutzt werden.

Beispiel: Du hast einen Minijobber eingestellt, der einmal in der Woche in Deine Wohnung kommt und diese putzt. Hierfür zahlst Du ihm im Jahr 1.900 Euro. 20 Prozent von dem gezahlten Gehalt – also 380 Euro – kannst Du direkt von Deiner Steuerlast abziehen.

Handwerkskosten

Bei den Handwerkskosten liegt die Höchstgrenze, die von Deiner Steuerlast abgezogen werden kann, hingegen bei 1.200 €. Das bedeutet, dass entstandene Handwerkskosten durch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bis zu 6.000 Euro in Deiner Steuererklärung berücksichtigt werden können.

Dabei können hier die verschiedensten Kosten im Handwerksbereich von Abflussrohrreinigung bis Wasserschadensanierung berücksichtigt werden. Was unter anderem noch unter die Handwerkskosten fällt:

  • Asbestsanierung
  • Schornsteinfeger
  • Montageleistungen
  • Dachgeschossausbau
  • Dachrinnenreinigung
  • Schadstofffeststellung
  • Wartungen (zum Beispiel von Pumpen, Heizungen, Feuerlöschern oder Aufzügen)
  • Reparaturarbeiten (zum Beispiel von Bodenbelägen, Heizungsanlagen oder Türen)
  • Modernisierungsmaßnahmen
  • Gartengestaltung
  • Wärmedämmmaßnahmen
  • Mauerwerksanierung

Beispiel: Du musstest in diesem Jahr 2.500 Euro für Reparaturkosten in Deiner Wohnung ausgeben. Da es sich hierbei um Handwerkskosten innerhalb Deiner Wohnung handelt, kannst Du 20 Prozent der 2.500 Euro – also 500 Euro – von Deiner Steuerlast abziehen.

Dein Nachbar hat sich hingegen das Dachgeschoss ausbauen lassen, was ihn 15.000 Euro an Arbeitsleistung gekostet hat. 20 Prozent dieses Betrages wären 3.000 Euro. Da der Höchstbetrag jedoch bei 1.200 € liegt, kann er auch nur 1.200 € von seiner Steuerlast abziehen und nicht die vollen 3.000 Euro.

Kann man die haushaltsnahen Dienstleistungen mit den Handwerkskosten oder den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen kombinieren?

Theoretisch kannst Du alle drei im § 35a des EStG genannte Höchstbeträge von der Steuer absetzen. Insgesamt kannst Du also auf einen Höchstbetrag von 5.710 Euro kommen, der von Deiner Steuerschuld abgezogen wird. Um 5.710 Euro Ausgaben an haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen zu können, musst Du innerhalb eines Jahres jedoch auf Ausgaben von insgesamt 28.550 Euro kommen.

Dabei ist es nicht immer einfach, die Handwerkskosten von den haushaltsnahen Dienstleistungen zu unterscheiden. Genaueren Aufschluss, welche Leistung unter haushaltsnahe Dienstleistungen und welche unter Handwerkskosten fällt, gibt das oben bereits erwähne Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Beispiel: Da Du in Deiner Firma eine Vollzeitposition hast, hast Du im letzten Jahr 7.000 für die Betreuung Deines Hundes bei Dir im Haus ausgegeben. Ebenso sind Kosten in Höhe von 2.500 Euro für die Gartenpflege entstanden und weitere 11.000 Euro hast Du für Deine Haushaltshilfe ausgegeben. Du hast also insgesamt 20.500 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen aufgewendet. 20 Prozent dieses Betrages sind 4.100 Euro. Da dieser Betrag über dem Höchstbetrag liegt, kannst Du lediglich 4.000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Gleichzeitig musstest Du aufgrund eines Wasserschadens einen Handwerker engagieren. Die Sanierung dieses Schadens hat Dich 2.000 Euro an reiner Arbeitsleistung gekostet. 400 Euro – also 20 Prozent – dieser Leistung kannst Du als Handwerkskosten von Deiner Steuerschuld abziehen. Du kannst also beide Steuervorteile nutzen, da sie unter eine andere Kategorie des in § 35a des EStG fallen.

Sonderfälle

Dabei gibt es bei den Reglungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen auch Sonderfälle: So hat ein Finanzrichter in Hessen entschieden, dass auch die Inanspruchnahme eines Hundeauslaufservice als haushaltsnahe Dienstleistung gelten kann und pflegebedürftige Menschen können gewisse personenbezogene Leistungen wie einen Frisörbesuch im Haus als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, obwohl diese eigentlich nicht unter die als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich zu berücksichtigen Kosten fallen. Welche Sonderfälle es unter anderem gibt, erfährst Du hier:

Hundeauslaufservice: Besitzt Du einen Hund und beschäftigst einen Dienstleister damit, Deinen Hund täglich auszuführen, so ist es möglich, dass Du dies ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen kannst, obwohl die Arbeit teilweise nicht auf Deinem Grundstück stattfindet.

2017 hat dies ein Finanzrichter des Finanzgerichts Hessen entschieden: Bei besagtem Fall besuchte der Dienstleister die Hunde täglich, führte sie spazieren, verpflegte sie in der Wohnung, reinigte sie und fütterte die Hunde. Fallen bei Dir ähnliche Kosten an, kannst Du diese steuerlich geltend machen. Versagt Dir Dein Finanzamt diese Leistung, kannst Du Einspruch erheben und besagtes Urteil vorlegen.

Übers Neujahr: Für den Fall, dass eine Dienstleistung – wie etwa das Verlegen des Bodens – über den Jahreswechsel reicht, so kannst Du prüfen, ob Du den Höchstbetrag der haushaltsnahen Dienstleistungen bereits erreicht hast. Ist dies der Fall, besteht die Möglichkeit, die entstandenen Kosten erst im folgenden Jahr zu begleichen und den Betrag so in der nächsten Steuererklärung zu berücksichtigen. Für das Finanzamt ist das Datum der Überweisung und nicht der Zeitpunkt der geleisteten Arbeit entscheidend.

Au-pair: Auch die Kosten, die eine Au-pair-Kraft verursacht hat, kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Jedoch kannst Du hier nur Beträge absetzen, die in Form einer Überweisung nachweisbar sind. In der Regel trifft dies nur auf das Taschengeld zu, welches die Au-pair-Kraft erhält. Eventuell ist die Anrechnung der Au-pair-Kosten auch als Sonderausgabe möglich, hierbei benötigt das Finanzamt eine Kopie des Au-pair-Vertrags.

Kosten, die das Au-pair durch die Verpflegung oder die Unterkunft, die in der Regel bei der Familie stattfindet, verursacht, sind also nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, da es weder eine Überweisung noch eine Rechnung für diese Ausgaben gibt.

Haushaltshilfe durch Familienangehörige: Wenn eigene Kinder oder andere Familienangehörige Arbeit im Haushalt übernehmen und dafür entlohnt werden, kann dies in der Regel nicht als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung angegeben werden. Angenommen Dein Sohn streicht den Gartenzaun und Du entlohnst ihn mit 100 Euro, so kannst Du diese steuerlich nicht geltend machen, solange Dein Sohn bei Dir wohnt. Lebt Dein Sohn jedoch bereits in seinem eigenen Haushalt und erledigt die Arbeit dennoch für Dich, so kannst Du diese Leistung steuerlich geltend machen. Auch hier gilt jedoch, dass es eine Rechnung geben muss und er die Entlohnung per Überweisung und nicht bar erhalten hat.

Kosten auf der Nebenkostenabrechnung: Dabei sind nicht nur Kosten absetzbar, für die Du persönlich jemanden beauftragt hast, sondern auch solche, die sich bei Dir als Mieter auf Deiner Nebenkostenabrechnung wiederfinden. Hierzu zählen Arbeiten wie Winterdienst, Gartenarbeit oder Hausmeistertätigkeiten. Wichtig ist hierbei, dass die einzelnen Ausgaben auf der Nebenkostenabrechnung einzeln aufgeführt sind und erkenntlich ist, welche Kosten direkt für Deine Mietwohnung angefallen sind.

Dienstleistung jeweils nur einmal nutzbar: Du kannst Ausgaben, die Du als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht hast, nicht noch anderweitig in der Steuererklärung angeben. Überlege daher, welche Ausgaben wo am besten angerechnet werden, damit Du bei der Steuererklärung am meisten sparen kannst. Vergünstigungen können in gewissen Fällen miteinander kombiniert werden.

Wenn es sich bei Deinen Ausgaben zum Beispiel um Kosten bezüglich der Kinderbetreuung handelt, solltest Du Dir überlegen, ob Du diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzt oder als Sonderausgaben in Deiner Steuererklärung geltend machst. In vielen Fällen lohnt es sich, die Kinderbetreuung als Sonderausgabe anzurechnen, da dies oftmals einen besseren Steuervorteil birgt.

Gemeinsamer Haushalt: Bewohnst Du gemeinsam mit Deinem Partner eine Wohnung, so könnt Ihr gemeinsam den Höchstbetrag von 4.000 Euro nur einmal in Anspruch nehmen. Ob Ihr verheiratet seid oder nicht, ist dabei nicht relevant. Beiden Parteien steht bei ihrer Steuererklärung jeweils die Hälfte – also 2.000 Euro – zu. Hierbei solltest Du bei Deiner Steuererklärung beachten, dass Du den Namen und das Geburtsdatum Deines Partners auf der Einkommensteuererklärung vermerkst. Dabei sollten beide Parteien Aufträge vergeben und die Rechnungen begleichen. Zieht Ihr erst im Laufe des Jahres zusammen oder löst Ihr Eure gemeinsame Wohnung auf, so haben beide Parteien separat voneinander das Recht, den Höchstbetrag von 4.000 Euro auf der Steuererklärung für das entsprechende Jahr geltend zu machen.

Dabei kann der Ehepartner den Steuervorteil einer haushaltsnahen Dienstleistung oder einer Handwerksleistung anrechnen, der diese auch bezahlt hat. Es ist auch möglich, den Betrag aufzuteilen, wofür ein übereinstimmender Antrag notwendig ist. So können beide Partner die Hälfte der angefallenen Kosten geltend machen.

Pflegebedürftige: Auch wenn Du aus bestimmten Gründen vorübergehend nicht in Deinem Haushalt lebst, kannst Du anfallende Kosten – etwa für die Reinigung der Wohnung – dennoch als haushaltsnahe Dienstleistungen abrechnen. Dies kann der Fall sein, wenn Du zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen in einer anderen Einrichtung wohnst.

Allgemein gelten für Pflegebedürftige andere Regelungen: So können gewisse personenbezogene Dienstleistungen wie Frisörbesuche, kosmetische Dienste oder pflegende Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden, obwohl diese im Regelfall nicht unter solche Dienstleistungen fallen. Ebenso zählen die Kosten, die durch ein Notrufsystem entstehen, als haushaltsnahe Dienstleistung.

Außergewöhnliche Belastungen: Kommt es dazu, dass Du deutlich höhere Aufwendungen hast als der durchschnittliche Steuerzahler in Deinem Einkommensbereich, so kannst Du diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dabei muss dieser finanzielle Mehraufwand zwangsläufig sein – so kann eine nötige Pflegekraft durchaus als außergewöhnliche Belastung anzusehen sein, während ein besonders teurer und luxuriöser Umbau in den eigenen vier Wänden nicht als eine solche Belastung gezählt wird, da dieser nicht notwendig ist. Erkennt Dein Finanzamt diese außergewöhnliche Belastung an, so reduziert diese Dein zu versteuerndes Einkommen, nicht aber Deine Steuerschuld – wie es bei den haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist.

Dabei besteht die Möglichkeit, den Teil der entstandenen Kosten für die Pflegekraft, die sich im gewöhnlichen Bereich bewegen, als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung geltend zu machen und so Deine Steuerschuld zu senken.