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Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen

Wenn Du schon mal Deine Steuererklärung gemacht hast, weißt Du, dass dafür normalerweise nur Kosten relevant sind, die im Zusammenhang mit Deinen beruflichen Ausgaben stehen. Private Ausgaben spielen dafür normalerweise keine große Rolle. Dabei gibt es allerdings eine Ausnahme, nämlich außergewöhnliche Belastungen. Wie Du in Deiner Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend machst und warum sie für Dich besonders relevant sind, wenn Du Dich um die Pflege Deiner Eltern oder anderer Angehöriger kümmerst, zeigen wir Dir ganz ausführlich in den folgenden Abschnitten.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Definiert sind außergewöhnliche Belastungen im Paragraph 33 des Einkommenssteuergesetzes. Laut dem Gesetzestext fallen darunter Kosten, die andere Steuerzahler so nicht haben. Der Gesetzestext formuliert das etwas umständlich als „Aufwendungen, [welche der] überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands“ nicht entstehen.

In den meisten Fällen sind das Ausgaben im Bereich Krankheit und Pflege. Egal, ob Du die Pflege Deiner Eltern übernimmst, aufgrund von Kurzsichtigkeit regelmäßig neue Brillengläser brauchst, oder aber Dein Hausrat bei einer Überschwemmung zerstört wurde – alle diese Kosten gelten im Normalfall als außergewöhnliche Belastungen. Obwohl diese Ausgaben also eigentlich nichts mit Deiner Arbeit zu tun haben, kannst Du sie dennoch von Deiner Einkommenssteuer absetzen.

Was ist eine zumutbare Belastung?

Du fragst Dich nun sicher, wie genau Du herausfinden kannst, ob Du eine außergewöhnliche Belastung geltend machen kannst in Deiner nächsten Steuererklärung. Das Stichwort hierfür ist die zumutbare Belastung. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich definierte Grenze, die genau festlegt, ab welcher Höhe Du außergewöhnliche Belastungen in Deiner Steuererklärung beantragen kannst.

Diese Grenze ist aber nicht für alle Steuerzahler gleich hoch, sondern sie orientiert sich sowohl an der Höhe des Einkommens als auch am Familienstand und der Anzahl der Kinder. Grundsätzlich wird dabei davon ausgegangen, dass beispielsweise einem kinderlosen Single eine höhere außergewöhnliche Belastung zugemutet werden kann als einem zweifachen verheirateten Familienvater. Ebenso fällt es einem Unternehmensvorstand wahrscheinlich leichter, für die Pflegekosten seiner Eltern aufzukommen als einem einfachen Büroangestellten. In Paragraph 33 des Einkommenssteuergesetzes ist dabei in einer Tabelle genau festgelegt, ab welchem Prozentsatz des Einkommens bestimmte Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Höhe des Einkommens

Steuerzahler ohne Kinder

a) unverheiratet

b) verheiratet

Bis 15.340 Euro

5 %

4 %

Über 15.340 Euro bis 51.130 Euro

6 %

5 %

Über 51.130 Euro

7 %

6 %

Höhe des Einkommens

Steuerzahler mit Kindern

a) ein oder zwei Kinder

b) drei oder mehr Kinder

Bis 15.340 Euro

2 %

1 %

Über 15.340 Euro bis 51.130 Euro

3 %

1 %

Über 51.130 Euro

4 %

2 %

Wie finde ich meine zumutbare Belastung heraus?

Grundsätzlich kannst Du Dich also an dieser Tabelle orientieren, wenn Du Deine zumutbare Belastung berechnen willst. Bist Du beispielsweise unverheiratet, hast keine Kinder und verdienst 30.000 Euro im Jahr, liegt Deine zumutbare Belastung theoretisch bei 6 Prozent Deines Einkommens und damit bei 1.800 Euro. Das heißt also, dass Du alle Kosten, die über diesem Betrag liegen und die Kriterien als außergewöhnliche Belastungen erfüllen, als solche von der Steuer absetzen kannst.

In der Praxis allerdings ist die ganze Sache noch etwas komplizierter. 2017 nämlich gab es ein Urteil vom Bundesfinanzhof das entschied, dass solch eine einstufige Berechnung nicht rechtens ist und stattdessen jede Einkommensstufe einzeln betrachtet werden musst. Für das genannte Beispiel müsstest Du in der Berechnung also künftig wie folgt vorgehen:

  • Berechnung für Stufe eins: 5 % von 15.340 Euro = 767 Euro
  • Berechnung für Stufe zwei: 30.000 Euro minus 15.340 Euro = 14.660 Euro
    6 % von 14.660 Euro = 879,60 Euro
  • Addieren der beiden Stufen: 767 Euro + 879,60 Euro = 1.646,60 Euro

Du siehst also, dass nach der neuen Berechnungsart die zumutbare Belastung um 153,40 Euro niedriger ist und somit vorteilhafter für Dich als Steuerzahler ist. Grundsätzlich merkst Du aber bestimmt auch schon, dass das Ganze ziemlich kompliziert ist. Es gibt deshalb noch andere Wege, wie Du zuverlässig Deine zumutbare Belastung herausfinden kannst. Du findest beispielsweise auf den Internetseiten der Landesämter für Steuern einen Finanzrechner, der Dir schnell und zuverlässig Auskunft über die Höhe Deiner zumutbaren Belastung gibt.

Warum ist die zumutbare Belastung ein umstrittenes Thema?

Es gibt einige Dinge die Du beachten musst wenn Du Deine zumutbare Belastung berechnest und herausfinden willst, ob Du außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen kannst. Wichtig ist zunächst, dass Du die neue Art der Berechnung, die seit 2017 gilt, beachtest. Denn viele Steuerbescheide sind noch nach der alten Methode erstellt oder tragen einen Vorläufigkeitsvermerk und sind damit nachteilig für Dich, da mit der alten Methode die Grenze für außergewöhnliche Belastungen höher ist. Dann solltest Du darauf achten, so schnell wie möglich Einspruch einzulegen oder eine Korrektur entsprechend der neuen Methode zu verlangen.

Außerdem wird die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der zumutbaren Belastung immer wieder vor Gericht angefochten. Das heißt also, es gibt Menschen die glauben, dass es so eine Grenze gar nicht geben sollte und dass alle Kosten, die normalerweise als außergewöhnliche Belastungen gelten, von der Steuer abgesetzt werden können sollten. Es kann also sein, dass es in Zukunft ein Urteil geben wird, dass alle Ausgaben, die als außergewöhnliche Belastung gelten, komplett von der Steuer abgesetzt werden können.

Welche Arten von außergewöhnlichen Belastungen gibt es?

Nachdem nun geklärt ist, wann Du überhaupt außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen kannst, solltest Du wissen, welche grundsätzlichen Arten von außergewöhnlichen Belastungen es gibt. Das sind laut Gesetzestext nämlich zwei verschiedene Gruppen, allgemeine außergewöhnliche Belastungen und besondere außergewöhnliche Belastungen.

  • Besondere außergewöhnliche Belastungen: Diese sind in den Paragraphen 33a und 33b des Einkommenssteuergesetzes definiert und umfassen Pauschalbeträge für bestimmte Ausgaben. Beispiele sind der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich, der für jedes volljährige Kind, das sich noch in Ausbildung befindet und auswärts wohnt, geltend gemacht werden kann. Andere Pauschalbeträge gibt es für die Pflege von behinderten oder hinterbliebenen Personen.
  • Wichtig ist für diese besonderen außergewöhnlichen Belastungen, dass sie ab dem ersten Cent geltend gemacht werden können. Das heißt also, Du musst hier keine zumutbare Belastungsgrenze überschritten haben, sondern kannst die Kosten komplett von der Steuer absetzen.
  • Allgemeine außergewöhnliche Belastungen: Als allgemeine außergewöhnliche Belastungen gelten alle Krankheitskosten sonstige Ausgaben, die nicht als Pauschalbeträge abgesetzt werden können. Demnach sind es auch allgemeine außergewöhnliche Belastungen, die Du erst nach Überschreiten einer zumutbaren Belastungsgrenze geltend machen kannst.

Welche außergewöhnlichen Belastungen kann ich in der Steuererklärung angeben?

Nun ist natürlich die Frage, was denn außergewöhnliche Belastungen letztendlich genau sind. Grob kann man sagen, dass es sich dabei meistens um Krankheitskosten handelt sowie um Ausgaben, die generell im Zusammenhang mit Gesundheit und Pflege stehen. Allerdings gibt es keine einheitliche und eindeutige Liste, was genau als außergewöhnliche Belastung zählt. Denn jeder Fall ist individuell und hängt von der zumutbaren Belastungsgrenze, der genauen Ursache und Höhe der Ausgaben und einigen anderen Faktoren ab, wie beispielsweise den bereits erhaltenen Ersatzleistungen aus Versicherungen.

Eine große Hilfe ist deshalb generell eine Steuererklärungssoftware. Diese erlaubt Dir ganz einfach von zu Hause aus, Deine Steuererklärung zu machen und dabei alle wichtigen Posten zu berücksichtigen. Auch welche außergewöhnlichen Belastungen Du von der Steuer absetzen kannst, findest Du so ganz leicht heraus, denn die Software hat beispielsweise alle wichtigen Pauschalen, die ohne Belege absetzbar sind, bereits hinterlegt. Da ein paar solcher Pauschalen für außergewöhnliche Belastungen eine große Rolle spielen, wird Dir eine solche online Steuersoftware eine große Hilfe bei der Ermittlung Deiner außergewöhnlichen Belastung sein.

Trotzdem haben wir in den folgenden Abschnitten die wichtigsten außergewöhnlichen Belastungen für Dich zusammengefasst, damit Du Dir einen Überblick verschaffen und herausfinden kannst, welche davon für Dich persönlich relevant sind. Als klassische außergewöhnliche Belastungen gelten unter anderem:

Krankheit

Generell gilt, dass Du alle Krankheitskosten, die Du verordnet bekommen hast und welche aber nicht von der Krankenkasse übernommen wurden, als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen kannst. Dazu zählen beispielsweise Hilfsmittel wie Brille, Hörgerät und Rollstuhl, aber auch die Kosten für Massagen, Akupunktur oder Zuzahlungen zu verschriebenen Medikamenten. All diese Dinge sind notwendig, werden aber in der Regel nicht von der Krankenkasse bezahlt. Nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen kannst Du dagegen vorbeugende Maßnahmen oder solche, die bereits von Deiner Krankenkasse übernommen wurden.

In vielen Fällen brauchst Du außerdem zusätzlich zur Verschreibung des Arztes ein amtliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung der Krankenversicherung, um solche Krankheitskosten tatsächlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen zu können. Wann und in welcher Form genau Du solche zusätzlichen Bescheinigungen brauchst ist in Paragraph 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erläutert.

Generell müssen die gesundheitlichen Kosten, die Du als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen willst, die folgenden Kriterien erfüllen:

  • sie müssen medizinisch notwendig sein; das heißt, ein Arzt hat Dir das entsprechende Heil- oder Hilfsmittel verordnet
  • sie dürfen nicht schon von Deiner Krankenkasse übernommen worden sein
  • es dürfen keine reinen Vorsorge-Leistungen sein
  • Du musst die medizinische Notwendigkeit gegebenenfalls zusätzlich mit einem amtsärztlichen Gutachten nachweisen können

Sofern diese Punkte erfüllt sind, kannst Du Ausgaben, die im Zusammenhang mit Deiner Gesundheit stehen als außergewöhnliche Belastungen von Deiner Steuer absetzen. Einige Erleichterungen bezüglich der verschiedenen Nachweise gibt es allerdings auch. Diese sind:

  • bei Medikamenten, die Du aufgrund einer chronischen Krankheit dauerhaft beziehst, reicht es wenn Du zu Beginn einmalig deren Notwenigkeit mittels eines Gutachtens nachweist
  • wenn Du aufgrund einer Sehschwäche Deine Augen lasern lässt, brauchst Du dafür kein amtsärztliches Gutachten
  • wenn Du eine Brille trägst, genügt es, wenn Du einmalig die Bescheinigung eines Augenarztes einreichst; in den Folgejahren reicht dann der Nachweis des Optikers
  • auch homöopathische Leistungen können ohne ein amtsärztliches Gutachten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden sofern sie von einem Arzt verschrieben wurden

Um Dir einen besseren Überblick zu verschaffen, welche Kosten für Gesundheit und Pflege Du nun tatsächlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen kannst, haben wir Dir hier eine Liste zusammengestellt:

  • alle Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
  • allgemeine Arztkosten, beispielsweise für spezielle Behandlungen, und auch von Spezialärzten sofern sie eine Zulassung haben
  • Rezeptgebühren
  • Impfungen
  • Massagen und Heilbäder – hier muss die Notwenigkeit mit einem Attest nachgewiesen werden
  • Fahrtkosten – wenn Du einen Familienangehörigen im Krankenhaus besuchst oder regelmäßig selbst zu einer ärztlichen Therapie fahren musst
  • Arztkosten aus dem Ausland, sofern sie nicht von der Krankenkasse beglichen wurden

Kur

Wenn Du schon einmal eine Kur gemacht hast, weißt Du, dass die Krankenversicherung in der Regel nur einen Teil der Kosten übernimmt. Deshalb zählen die Kosten für eine Bade- oder Heilkur zu den typischen Posten, die Du als außergewöhnliche Belastung von Deiner Steuer absetzen kannst. Wichtig ist dabei natürlich, dass die Notwenigkeit der Kur durch die Bezuschussung der Krankenkasse anerkannt wurde. Dann genügt ein Nachweis über die Bezuschussung Deiner Krankenkasse als Beleg für außergewöhnliche Belastungen. Die genauen Kosten, die Du im Rahmen einer Kur als außergewöhnliche Belastungen geltend machen kannst, sind:

  • Arztkosten, die Du selbst beglichen hast
  • Kosten für die Unterbringung
  • Kosten für die Verpflegung – hierbei musst Du beachten, dass ein Fünftel pauschal als sogenannte Haushaltsersparnis abgezogen wird, denn in dieser Zeit sparst Du Dir ja die Kosten, die Du normalerweise für Essen im Alltag ausgeben würdest
  • Fahrtkosten für Hin- und Rückreise
  • Kosten für eine Begleitperson – sofern eine Begleitung im Vorhinein amtsärztlich als notwendig bestätigt wurde

Künstliche Befruchtung

Auch, wenn Du oder Dein Partner unfruchtbar seid und nur durch eine künstliche Befruchtung schwanger werden könnt, gilt dies als typische außergewöhnliche Belastung, die von der Steuer abgesetzt werden kann. Wie für alle außergewöhnlichen Belastungen gibt es auch hier wieder einige Dinge, die Du beachten musst. Am wichtigsten ist dabei, dass die Methode, mit der ihr die künstliche Befruchtung durchführt, in Deutschland erlaubt ist und dem Embryonenschutzgesetz entspricht. Dieses besagt beispielsweise, dass einer Frau im Rahmen einer künstlichen Befruchtung nicht mehr als drei befruchtete Eizellen eingesetzt werden dürfen.

Pflege

Die Kosten für die Pflege von Angehörigen oder eigene Pflegekosten sind einer der wichtigsten und typischsten Posten, welche regelmäßig von Steuerzahlern als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Sie sind aber auch ein ganz schön komplexes Thema, bei dem es viel zu beachten gibt. Zunächst einmal solltest Du wissen, dass Du die Pflegekosten entweder als sogenannten Pauschbetrag, als außergewöhnliche Belastung oder aber als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend machen kannst. Für beide Optionen sind verschiedene Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zu beachten.

Möglichkeit 1: Pflegekosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen absetzen

Diese Art der steuerlichen Absetzung von Pflegekosten lohnt sich dann, wenn die Pflegekosten Deine zumutbare Belastungsgrenze deutlich übersteigen, und Du außerdem alle wichtigen Posten schriftlich belegen kannst. Du kannst dabei Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen, die entweder für Deine eigene Pflege oder die Pflege von Angehörigen entstehen.

Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Du diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen kannst, sind:

  • die Pflege muss krankheitsbedingt und nicht nur aufgrund des Alters erfolgen
  • sofern es sich um Kosten für einen Angehörigen handelt, musst Du diesem gegenüber unterhaltspflichtig sein – das ist zum Beispiel gegenüber Deinen Eltern der Fall
  • die gepflegte Person ist bedürftig und kann die Kosten nicht selbst übernehmen – bis zu 15.500 Euro an Vermögen bleiben dabei unberücksichtigt
  • die gepflegte Person muss pflegebedürftig sein – als pflegebedürftig gelten dabei Personen, die entweder einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „BI“ (blind) besitzen oder in einen der fünf Pflegegrade gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz eingestuft sind
Hinweis

Sofern der Haushalt der zu pflegenden Person aufgelöst wird, weil diese in ein Heim zieht, berechnet das Finanzamt eine sogenannte Haushaltsersparnis, da die bisherigen eigenen Kosten für Miete, Nebenkosten und Essen wegfallen. Diese wurde für das Jahr 2024 pauschal mit 11.604 € veranschlagt und wird von den Pflegekosten, die Du als außergewöhnliche Belastungen geltend machen willst, abgezogen.

Als außergewöhnliche Belastungen absetzen kannst Du dann alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege stehen. Das sind unter anderem:

  • die Kosten für ein Pflege- oder Altersheim
  • die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oder eine ambulante Pflegekraft
  • Pflegevorrichtungen, zum Beispiels Rollstuhl oder Prothesen
  • Lebensmittel
  • Kleidung
  • Medikamente
  • pflegebezogene Umbauten, zum Beispiel für Barrierefreiheit
  • Fahrtkosten

Beachten musst Du allerdings, dass von den gesamten Pflegekosten, die Du als außergewöhnliche Belastung absetzen willst, etwaige Zahlungen die Du eigens für die Pflege erhalten hast, abgezogen werden. Dazu zählen:

  • Pflegegeld der Versicherungen
  • Beihilfe
  • Einkünfte der zu pflegenden Person
  • gegebenenfalls der Nachlass der verstorbenen gepflegten Person
  • Haushaltsersparnis

Möglichkeit 2: Pflegekosten als Pflege-Pauschbetrag absetzen

Die zweite Möglichkeit, wie Du Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen kannst, ist der Pflege-Pauschbetrag. Dieser gilt als besondere außergewöhnliche Belastung und ist in Paragraph 33 b des Einkommenssteuergesetzes definiert. Er ist auf 1.800 € (für Pflegegrad 4 und 5, Pflegegrad 3: 1.100 €, Pflegegrad 2: 600 € ) jährlich festgelegt. Der Vorteil des Pflege-Pauschbetrags ist, dass Du keinerlei Belege benötigst, um ihn zu beantragen. Zwar musst Du natürlich nachweisen, dass die Person, um die Du Dich kümmerst, pflegebedürftig ist, aber für die genauen Ausgaben brauchst Du keine schriftlichen Nachweise.

Der große Vorteil des Pflege-Pauschbetrags ist deshalb, dass die Höhe der tatsächlichen Pflegekosten auch unter den 1.800 € liegen kann und die Pflege außerdem nicht ganzjährig stattfinden muss. Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen dieses Pauschbetrags abzusetzen bietet sich deshalb besonders dann an, wenn es sich um Ausgaben handelt, die teilweise schwer nachzuweisen sind. Das sind in der Regel kleinere Ausgaben wie für Fahrten oder Wäsche.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn Du den Pflege-Pauschbetrag beantragen willst:

  • Zwangsläufigkeit der Pflege: Damit ist gemeint, dass Du Dich aus rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht der Pflege entziehen kannst – bei Angehörigen ist das in der Regel immer gegeben; bei anderen Personen nur dann, wenn eine enge persönliche Beziehung nachgewiesen werden kann.
  • Persönliche Pflege: Du musst Dich persönlich um die Pflege kümmern und darfst nicht etwa einen Pflegedienst oder eine Pflegekraft damit beauftragen. Es ist aber in Ordnung, wenn Du für kurze Zeit, also zum Beispiel während Deinem Urlaub, einen zusätzlichen Pflegedienst in Anspruch nimmst. Wenn Du Dir die Pflege mit einer anderen Person teilst, müsst Ihr Euch auch den Pflege-Pauschbetrag teilen; das heißt, jeder hat dann nur Anspruch auf 900 Euro. Umgekehrt gilt dafür auch, dass Du Anspruch auf mehrere Pflege-Pauschbeträge hast, sofern Du auch mehrere Personen, also beispielsweise Deine beiden Eltern, pflegst.
  • Ort der Pflege: Wenn Du den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen willst, muss die Pflege der betreffenden Person entweder bei Dir zu Hause oder in der Wohnung der gepflegten Person geschehen. Außerdem muss die entsprechende Wohnung sich in der EU befinden.
  • Hilflosigkeit der gepflegten Person: Die Person, um die Du Dich kümmerst, muss außerdem ständig hilflos sein. Das trifft entweder auf Schwerbehinderte zu, die in ihrem Ausweis die Merkzeichen „H“ oder „BI“ haben, oder auf Personen, die mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind. Grundsätzlich ist es dabei egal, ob die Hilflosigkeit durch Alter, Krankheit, oder einen Unfall verursacht ist.
  • Unentgeltlichkeit: Du darfst für die Pflege der betreffenden Person außerdem keine Vergütung und auch keine Aufwandsentschädigung erhalten. Davon ausgenommen ist Pflegegeld, das Du für die gepflegte Person erhältst. Dieses darf dann allerdings auch wirklich nur für Ausgaben die im direkten Zusammenhang mit der Pflege stehen verwendet werden.
Hinweis

Du kannst grundsätzlich deine Pflegekosten nur auf eine der beiden Arten von der Steuer absetzen, das heißt entweder als allgemeine außergewöhnliche Belastungen oder in Form des Pflege-Pauschbetrags. Du solltest Dich deshalb vorher eingehend informieren, welche der beiden Möglichkeiten mehr Sinn macht für Deine individuelle Situation.

Behinderung

Auch wenn Du behindert bist, hast Du die Möglichkeit, das mit einem Pauschbetrag geltend zu machen. Der Behinderten-Pauschbetrag ist dabei nach dem Grad der Behinderung gestaffelt. Am meisten bekommen Personen die blind, hilflos oder schwerstpflegebedürftig sind, ihnen stehen 7.400 Euro pro Jahr zu. Für andere Personen mit Behinderung sind die Beträge wie folgt:

Grad der Behinderung Höhe des Pauschbetrags
von 20 384 Euro
von 25 und 30 620 Euro
von 35 und 40 860 Euro
von 45 und 50 1.140 Euro
von 55 und 60 1.440 Euro
von 65 und 70 1.780 Euro
von 75 und 80 2.120 Euro
von 85 und 90 2.460 Euro
von 95 und 100 2.840 Euro

Wenn Du zum ersten Mal einen Pauschbetrag als behinderter Mensch beantragst, musst Du einen entsprechenden Nachweis beim Finanzamt vorlegen. Diesen erhältst Du beispielsweise beim Bundesversorgungsamt. Sofern Dein Behinderungsgrad niedriger als 50 ist, musst Du außerdem nachweisen können, dass Du aufgrund der Behinderung einen besonderen Rentenanspruch, also etwa auf Unfallrente hast, und dass Du aufgrund der Behinderung dauerhaft in Deiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt bist oder dass es sich um eine berufsbedingte Krankheit handelt.

Wenn Du ein behindertes Kind hast, kannst Du außerdem beantragen, dass dessen Behinderten-Pauschbetrag an Dich übergeht. Voraussetzung dafür ist, dass Du für das entsprechende Kind Anspruch auf Kindergeld hast. Diesen Pauschbetrag kannst Du dann zusätzlich zu anderen außergewöhnlichen Belastungen, die Dir aufgrund der Behinderung Deines Kindes entstehen, beantragen, also etwa ein spezielles Schulgeld.

Außerdem werden Dir wenn Du behindert bist immer wieder größere Aufwendungen für spezielle Anlässe entstehen. Diese kannst Du dann zusätzlich zu Deinem Behinderten-Pauschbetrag als allgemeine außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Einer der wichtigsten Posten ist dabei beispielsweise der Umbau Deines Heims, um es behindertengerecht zu machen. Auch wenn Du Rollstuhlfahrer bist und Dein Auto behindertengerecht umbauen hast lassen, kannst Du dies als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

Da die Kosten bei solchen besonderen Anlässen schnell sehr hoch sein können, ist es grundsätzlich empfehlenswert, dass Du möglichst versuchst, diese über mehrere Jahre zu strecken. Denn außergewöhnliche Belastungen können immer nur in dem Jahr von der Steuer abgesetzt werden, in dem sie Dir auch entstanden sind. Übersteigen die Kosten für Deinen Hausumbau also Deine überhaupt gezahlte Einkommenssteuer, geht Dir Geld verloren. Streckst Du den Betrag dagegen über mehrere Jahre, kannst Du eine größere Summe als außergewöhnliche Belastung von Deiner Steuer absetzen.

Hinweis

Der Behinderten-Pauschbetrag ist nur für die alltäglichen Kosten, die im Zusammenhang mit einer Behinderung entstehen, gedacht. Dazu zählen also beispielsweise Pflegeaufwendungen und Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf. Zusätzlich entstehen Behinderten aber immer wieder hohe Kosten für besondere Angelegenheiten, beispielsweise eine bestimmte Operation, eine Kur, oder einen Umbau. Diese Kosten können dann zusätzlich zum Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen beantragt werden.

Ausbildung von Kindern

Wenn Du volljährige Kinder hast, die sich noch in der Ausbildung befinden und nicht mehr zu Hause wohnen, entstehen Dir zusätzliche Kosten, die Du ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen kannst. Es handelt sich dabei um den sogenannten Ausbildungsfreibetrag in der Höhe von 924 Euro pro Jahr. Allerdings musst Du hierbei zwei Dinge beachten: Erstens hast Du nur für Kinder Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag, für die Du auch Kindergeld erhältst. Und zweitens wird diese außergewöhnliche Belastung monatlich berechnet; das heißt, es zählen nur die Monate, in denen Dein Kind auch tatsächlich auswärts gewohnt hat. Zieht es also beispielsweise erst zum Mai eines Jahres aus, hast Du auch nur für acht Monate Anspruch auf den Freibetrag, in diesem Fall wären das also 616 Euro.

Unterhaltskosten

Eine weitere außergewöhnliche Belastung können Unterhaltszahlungen sein. Hier ist allerdings etwas Vorsicht geboten, denn es gibt einige einschränkende Regelungen. Zunächst einmal sind die Unterhaltskosten für eigene Kinder, für die Du Anspruch auf Kindergeld hast, nicht steuerlich absetzbar. Denn der Staat betrachtet die zusätzlichen Ausgaben, die Dir durch Kinder entstehen, mit dem Kindergeld als abgegolten. Eine weitere typische Unterhaltszahlung, nämlich gegenüber einem Ex-Ehepartner, kann nur dann als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angegeben werden, wenn der ehemalige Partner die Zustimmung zu den Unterhaltszahlungen verweigert. Sofern Dein ehemaliger Partner seine Zustimmung zu den Zahlungen gegeben hat, zählen diese nämlich als Sonderausgaben.

Typische Unterhaltszahlungen, die Du hingegen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kannst, sind:

  • Zahlungen an die eigenen Eltern
  • Zahlungen an Enkel
  • Zahlungen an andere Angehörige
  • Zahlungen an Ex-Ehepartner, die die Zustimmung verweigern

Die grundsätzliche Voraussetzung damit Du solche Unterhaltszahlungen von Deiner Steuer absetzen kannst, ist dabei immer, dass Du der entsprechenden Personen gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet bist. Wichtig ist bei Unterhaltszahlungen außerdem, dass sie als besondere außergewöhnliche Belastungen gelten und daher ab dem ersten Cent abgesetzt werden können, ohne dass eine Belastungsgrenze greift.

Bestattung

Auch eine Beerdigung zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen für Steuerzahler. Wenn Du die Kosten für die Bestattung eines Angehörigen übernimmst und diese den Nachlass sowie die sonstigen Ersatzleistungen übersteigen, beispielsweise aus einer Lebensversicherung, kannst Du das in Deiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Beachten musst Du dabei allerdings, dass Du nur Kosten absetzen kannst, die in direktem Zusammenhang mit dem Begräbnis stehen, also beispielsweise den Grabstein oder die Kosten für das Beerdigungsinstitut. Den Leichenschmaus hingegen kannst Du nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen.

Diese Kosten kannst Du in der Regel im Rahmen einer Bestattung von der Steuer absetzen:

  • Friedhofsgebühren
  • Grabstein beziehungsweise Grabstätte
  • Blumen
  • Traueranzeige
  • Sarg

Wiederbeschaffungskosten

Durch ein Ereignis wie einen Brand oder eine Naturkatastrophe Wohnung und Haushalt zu verlieren ist ein schlimmes Erlebnis, das deshalb auch als außergewöhnliche Belastung gilt. Voraussetzung hierfür ist, dass Du den Schaden nicht selbst verschuldet hast, keinen Ersatzanspruch gegen Dritte hast, und Dich angemessen versichert hast. Sofern diese Punkte erfüllt sind, kannst Du Schäden, die Dir durch solche Ereignisse entstanden sind, steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Wichtig ist noch zu beachten, dass das nur für existenziell notwendige Gegenstände wie Wohnung, Kleidung und Hausrat gilt. Außerdem spielt es eine Rolle, ob die beschädigten Gegenstände noch einen Restwert haben, denn falls ja wird dieser mit der Summe, die Du absetzen kannst, verrechnet.

Wie kann ich außergewöhnliche Belastungen bestmöglich geltend machen?

Nachdem Du nun genau weißt, welche Arten von außergewöhnlichen Belastungen es gibt, und welche davon für Dich persönlich relevant sind, willst Du sicherlich wissen, ob es einen Weg gibt, eine möglichst hohe Summe auf diese Art und Weise abzusetzen. Die grundsätzliche Strategie dafür ist, dass Du darauf achtest, Deine Belastungsgrenze möglichst weit zu übersteigen. Gegebenenfalls kann es aber auch sein, dass es Sinn macht, Deine zumutbare Belastung nicht zu weit zu übersteigen. Deshalb gibt es generell zwei verschiedene Ausgangssituationen, für die jeweils eine unterschiedliche Herangehensweise befolgt werden sollte. Warum erklären wir Dir in den folgenden zwei Absätzen.

1. Wann Du Deine Rechnungen möglichst bündeln solltest:

Diese Vorgehensweise ist in den meisten Fällen empfehlenswert. Genauer solltest Du so vorgehen, wenn die Summe Deiner außergewöhnlichen Belastungen Deine bereits gezahlte Einkommenssteuer höchstwahrscheinlich nicht übersteigen wird. Da Du ja zunächst einmal Deine zumutbare Belastung übersteigen musst, macht es also Sinn, dass Du Deine Rechnungen möglichst bündelst und somit eine Summe zusammenkommt, die über Deiner Belastungsgrenze liegt. Du kannst bei dieser Vorgehensweise beispielsweise dafür sorgen, dass eine ärztliche Behandlung, die sich über einen längeren Zeitraum zieht, möglichst innerhalb eines Jahres abgerechnet wird.

2. Wann Du Deine Rechnungen möglichst strecken solltest:

Diese Vorgehensweise ist empfehlenswert, wenn Du besonders hohe Ausgaben hattest, die Deine bereits gezahlte Einkommenssteuer wahrscheinlich übersteigen werden. Da eine außergewöhnliche Belastung immer nur einmalig in dem Jahr geltend gemacht werden kann, in dem sie anfällt, kann es sein, dass Du bei besonders hohen Summen dann Geld verlierst. Beispielsweise hast Du Dein Haus barrierefrei umgebaut, da Du im Rollstuhl sitzt. Dieser Umbau hat 50.000 Euro gekostet und übersteigt die von Dir gezahlten 20.000 Euro Einkommenssteuer um ein vielfaches. In diesem Fall macht es also Sinn, die Kosten für den Umbau möglichst auf zwei Jahre zu verteilen. Denn dann kannst Du anstatt einmalig 20.000 Euro stattdessen das Doppelte, also 40.000 Euro, und damit fast die gesamten Kosten für den Umbau, von der Steuer absetzen.

Wo kann ich außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben?

Die nächste wichtige und sehr praktische Frage, die Du Dir jetzt sicher stellst, ist, wo genau Du in Deiner Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen angeben musst. Tatsächlich ist im sogenannten Mantelbogen, dem Hauptformular Deiner Steuererklärung, ein eigener Abschnitt dafür vorgesehen. Dieser befindet sich im oberen Drittel auf Seite drei; genauer Zeile 61 bis 70. Dabei musst Du außergewöhnliche Belastungen, die Dir entstanden sind, in unterschiedliche Zeilen eintragen, je nachdem um welche Art von Kosten es sich handelt:

  • Zeile 61 bis 64: Hier trägst Du Ausgaben ein, die Dir aufgrund von Unterhaltszahlungen oder der Pflege von behinderten oder hilflosen Menschen entstanden sind oder solche, die Dir aufgrund Deiner eigenen Behinderung oder Pflege entstanden sind.
  • Zeile 65 bis 66: Hier beantragst Du den Pflege-Pauschbetrag.
  • Zeile 67: Hier trägst Du sonstige außergewöhnliche Belastungen ein, die Dir entstanden sind, also beispielsweise Krankheits- oder Kurkosten; aber auch die Ausgaben für eine künstliche Befruchtung oder eine Bestattung werden hier eingetragen.
  • Zeile 68 bis 70: Hier musst Du Deinen Antrag für Steuerermäßigung auf haushaltsnahe Dienstleistungen aus Zeile 67 eintragen.

Portal

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in Kooperation mit myStipendium

Features

  • komplett online
  • Live-Steuerrechner
  • Werbekostenpauschalen hinterlegt
  • Steuererklärung bzw. Verlustvortrag auch komplett ohne Einkommen möglich
  • Automatische Anrechnung aller Pauschalen

Konditionen

  • Steuererklärung erstellen: 0 €*
  • Online einreichen: 39,99€

* Hinweis: Du kannst zunächst alle deine Daten in die Steuererklärung eintragen und siehst anhand des Erstattungsrechners, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung für Dich lohnt. Wenn Du Zugriff auf Deine fertige Erklärung haben und diese ans Finanzamt senden willst, fällt eine Gebühr von 39,99 € an.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Für Arbeiten, die Du in Deinem eigenem Heim von fremden Personen gegen Bezahlung erledigen lässt, kannst Du eine Steuerersparnis in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Kosten beantragen. Für außergewöhnliche Belastungen ist das im Zusammenhang mit Pflegekosten relevant: Diese kannst Du als solche haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, sofern Du nicht gleichzeitig den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nimmst und die Pflege nicht selbst übernimmst, sondern eine andere Person damit beauftragst. Die Pflege muss – anders als andere haushaltsnahe Dienstleistungen – auch nicht in Deinem Heim erfolgen, sondern nur im Zuhause der zu pflegenden Person.

Wenn Du Dir den sogenannten Mantelbogen der Steuererklärung schon einmal angeschaut oder vielleicht sogar selbst schon einmal eine Steuererklärung gemacht hast, weißt Du aber auch, dass die Formulierungen zum Teil ganz schön kompliziert und schwer zu durchschauen sind. Beispielsweise liest sich der Abschnitt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können, wirklich sehr verwirrend.

Wir empfehlen Dir daher auf jeden Fall, eine online Steuersoftware zu nutzen. Denn diese nimmt Dich praktisch an die Hand und führt Dich durch die Steuererklärung, ohne dass Du Dir alles in mühsamer Recherchearbeit selbst erschließen musst. Das Beste daran ist, dass Du Deine Steuererklärung zunächst vollkommen kostenlos online ausfüllen kannst. Erst zum Schluss wenn Du siehst, wie hoch Deine Ersparnis wahrscheinlich sein wird, kannst Du Dich entscheiden, ob Du Deine Steuerklärung tatsächlich gegen eine Gebühr online einreichen willst. Unterm Strich sparst Du Dir also einiges an Zeit und Nerven, wenn Du die Software nutzt, anstatt Dich alleine durch Deine Steuererklärung zu kämpfen.

Hinweis

Außergewöhnliche Belastungen werden nicht automatisch in Deiner Steuererklärung erfasst. Nur wenn Du den entsprechenden Abschnitt dazu auch wirklich ausfüllst, beantragst Du, dass sie Dir von der Steuer erlassen werden. Auch dafür ist die online Steuersoftware also besonders hilfreich, denn sie fragt automatisch ab, ob Dir im vergangen Jahr Ausgaben entstanden sind, die als außergewöhnliche Belastungen gelten.

Wie gehe ich vor, wenn ich außergewöhnliche Belastungen beantragen möchte?

Außergewöhnliche Belastungen sind ein sehr komplexer Teil der Steuererklärung. Da man deswegen schon mal leicht den Überblick über die vielen verschiedenen Regeln und zu erfüllenden Kriterien verlieren kann, haben wir Dir abschließend noch eine Liste zusammengestellt, die Dir Schritt für Schritt erklärt wie Du vorgehen musst, wenn Du in Deiner Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend machen willst.

1. Informieren

Dir sind Kosten entstanden, von denen Du denkst, dass Du sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen kannst? Dann solltest Du Dich im ersten Schritt zunächst eingehend darüber informieren, was außergewöhnliche Belastungen überhaupt sind, und welche Ausgaben normalerweise dazu zählen. Dazu gehört auch, dass Du überprüfst, ob die Kosten überhaupt hoch genug sind, dass sie als außergewöhnliche Belastungen in Frage kommen, und dass sie nicht etwa durch eine Versicherung bereits gedeckt worden sind.

2. Zumutbare Belastung herausfinden

Im nächsten Schritt solltest Du Deine zumutbare Belastungsgrenze herausfinden. Denn nur, wenn die Kosten, die Du als außergewöhnliche Belastungen geltend machen willst, höher als Deine zumutbare Belastung sind, kannst Du diese überhaupt von der Steuer absetzen. Die Belastungsgrenze ist dabei individuell und richtet sich nach Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Du findest sie ganz leicht mit dem Finanzrechner auf der Homepage Deines Landesamts für Steuern heraus.

3. Belege sammeln

Wenn Du Dir sicher bist, dass Du bestimmte Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kannst, solltest Du Dich im nächsten Schritt daran machen, alle wichtigen Belege, die Du zum Nachweis der entsprechenden Ausgaben brauchst, zu sammeln. Denke auch daran, dass Du für viele Kosten zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten benötigst, dass Du frühzeitig beantragen musst.

Sobald Du einmal eine Steuererklärung gemacht hast und mit dem Thema außergewöhnliche Belastungen bereits vertraut bist, kann dies auch der erste beziehungsweise grundsätzliche Schritt auf dem Weg zur Beantragung werden. Denn herausfinden, ob bestimmte Ausgaben absetzbar sind, kannst Du später immer noch, aber wenn Du die nötigen Belege nicht mehr hast, wird das Ganze gleich etwas komplizierter.

4. Im Zweifelsfall immer beantragen

Der letzte Schritt ist dann natürlich, dass Du die außergewöhnliche Belastung in Deiner Steuererklärung beantragst. Hierbei gilt grundsätzlich: Wenn Du Dir unsicher bist, ob bestimmte Kosten wirklich als außergewöhnliche Belastungen gelten oder in Deinem individuellen Fall überhaupt absetzbar sind, solltest Du sie dennoch in Deiner Steuererklärung beantragen. Denn mehr als abgewiesen werden, kann Dein Antrag nicht, und Geld verlieren kannst Du deshalb auch nicht. Zögere also nicht und mach Dich noch heute an die Beantragung Deiner außergewöhnlichen Belastungen!