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Auswärtstätigkeit in der Steuererklärung: Darauf musst Du achten

Wenn Du in Deinem Beruf für einen begrenzten Zeitraum außerhalb von Deiner Wohnung und von Deiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig bist, gilt dies als Auswärtstätigkeit. Außerdem liegt diese auch dann vor, wenn Du regelmäßig oder sogar dauerhaft an wechselnden Orten Deiner beruflichen Tätigkeit nachgehst. In diesen Fällen darfst Du steuerrechtlich besondere Posten als Werbungskosten durch Deine Auswärtstätigkeit absetzen! Welche dies sind, und was es sonst noch für Dich zu beachten gibt, erfährst Du hier.

Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?

Als Arbeitnehmer kannst Du nur eine sogenannte berufliche erste Tätigkeitsstätte haben. Wenn Du in dem gleichen Dienstverhältnis vorübergehend woanders zur Arbeit eingesetzt wirst, übst Du eine Auswärtstätigkeit aus. In dem Steuerrecht wird unter vorübergehend verstanden, dass Du irgendwann einmal wieder an Deiner ersten Tätigkeitsstätte arbeiten wirst. Dies ist etwa der Fall bei Seminaren, Fortbildungsreisen, oder allgemein bei Dienstreisen.

Du bist dann vorübergehend auswärts tätig, wenn Du nicht nur den Ort von Deiner Arbeit wechselst, sondern auch abends nicht zurück in Deine Wohnung fahren kannst. Dies gilt allerdings nur für Deinen Hauptwohnsitz. Solltest Du eine Dienstwohnung am Einsatzort haben und Du kannst nach der Tätigkeit diese aufsuchen, befindest Du Dich trotzdem in Auswärtstätigkeit.

Ebenfalls befindest Du Dich in einer solchen Tätigkeit, wenn Du immer an wechselnden Tätigkeitsorten eingesetzt wirst. Auch wenn Du in einem Fahrzeug arbeitest, beispielsweise als Fahrer von einem LKW, befindest Du Dich in Auswärtstätigkeit. Du bist in diesem Fall also dauerhaft auswärts tätig.

Darüber hinaus bist Du auch dann auswärts tätig, wenn Du für einen längeren Zeitraum als acht Stunden an einem anderen Ort arbeitest. Also etwa in einer anderen Stadt für eine Besprechung oder sogar auf einer Kurzflugreise für einen Tag in ein anderes Land.

Welche Berufe fallen unter die ständige Auswärtstätigkeit?

Nicht nur als Lastkraftfahrer gehörst Du zu den dauerhaft Auswärtsbeschäftigten. Auch in diesen Berufen hast Du keine erste Tätigkeitsstätte, und befindest Dich deshalb dauernd in einer Auswärtstätigkeit:

  • Reisebusfahrer
  • Linienbusfahrer
  • Zugbegleiter
  • Zugführer
  • Straßenbahnführer
  • Müllwerker
  • Pilot
  • Steward
  • Taxifahrer

Wo ist meine erste Tätigkeitsstätte?

Deine erste Tätigkeitsstätte ist diejenige, die Dein Arbeitgeber als diese bestimmt. Diese muss allerdings auch diejenige sein, an der Du Dich beruflich überwiegend aufhältst, oder aber an der Du die wichtigsten beruflichen Aufgaben erledigst. Dies kann sowohl eine unbefristete Arbeitsstätte sein, eine Arbeitsstätte für die gesamte Zeit eines befristeten Arbeitsvertrages, oder eine Arbeitsstätte, an welcher Du länger als 48 Monate bist.

Falls Dein Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte für Dich bestimmt, gilt automatisch immer der Ort, der diese Kriterien am ehesten erfüllt:

  • Deiner Wohnung am nächsten liegt.
  • Wo Du jede Woche mindestens zwei volle Arbeitstage verbringst.
  • An dem Du Dich mindestens ein Drittel Deiner vertraglichen Arbeitszeit aufhältst.

Dementsprechend gelten alle Versetzungen und Tätigkeiten, die Du an einem anderen als Deinen eigentlichen Arbeitsort übernimmst, dann als Auswärtstätigkeit, wenn diese von Anfang an für höchstens 48 Monate befristet sind.

Was gilt bei Leiharbeit als meine erste Tätigkeitsstätte?

Seit dem Jahr 2014 kann sich Deine erste Tätigkeitsstätte auch an Orten befinden, an denen Du von Deinem Arbeitgeber nur zeitweise versetzt wirst. Allerdings nur dann, wenn von Beginn an klar ist, dass Deine Versetzung für länger als 48 Monate gilt. Du kannst Deine erste Tätigkeitsstätte dann also nicht mehr an Deinem eigentlichen Arbeitsort haben, sondern an dem Ort von dem Kunden Deines Arbeitgebers, bei dem Du für mindestens diesen Zeitraum arbeiten sollst.

Wenn Du erst seit dem 01. April 2017 als Leiharbeiter eingesetzt wirst, trifft das sogenannte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für Dich zu. Dieses besagt, wenn Dein Leiharbeitseinsatz länger als 18 Monate lang dauert, darfst Du von Anfang an entstandene Posten als Werbungskosten Auswärtstätigkeit von der Steuer absetzen. Außerdem stehen Dir bei jedem neuen Einsatz in den ersten drei Monaten Mehraufwendungen für Deine Verpflegung zu!

Welche Fahrtkosten kann ich für die Auswärtstätigkeit von der Steuer absetzen?

Für die Kosten der Fahrt darfst Du entweder die kompletten Kosten absetzen, also beispielsweise der Preis für ein Zugticket, oder falls Du mit Deinem eigenen Auto zu der Auswärtstätigkeit fährst, darfst Du eine Dienstreisepauschale von 0,30 € pro Kilometer Fahrweg veranschlagen. Falls Du mit Deinem Motorrad, mit dem Mofa, oder Motorroller zu der Auswärtstätigkeit fährst, kannst Du eine Pauschale von 0,20 € für jeden Kilometer Fahrweg absetzen.

Wenn Du jedoch in einer ständigen Auswärtstätigkeit beschäftigt bist, und mit Deinem Auto zu dem Übernahmeort fährst, etwa zu dem Flughafen oder zu dem Busterminal, dann kannst Du nur durch ein Fahrtenbuch die Kosten für die Fahrt am Ende des Jahres steuerlich abrechnen. Diese Option solltest Du auch dann nutzen, wenn die Kosten für Dein Auto die 0,30 € Pauschale übersteigen.

Während Deiner auswärtigen Tätigkeit sind im Allgemeinen diese Fahrtkosten steuerlich absetzbar:

  • Fahrten zum Zielort sowie wieder zurück.
  • Zwischenfahrten nach Hause.
  • Umwege, die für das Erledigen dienstlicher Aufträge notwendig sind.

Du kannst auch außergewöhnliche Kosten von der Steuer absetzen. Darunter fallen beispielsweise Unfallschäden an Deinem Auto auf dem Weg zu einer Auswärtstätigkeit. Diese Kosten dürfen nicht durch Diebstahl Deines Wagens entstanden sein und auch nicht durch Reparaturen, die auf Verschleiß zurückzuführen sind.

Wie viele Übernachtungskosten kann ich durch die Auswärtstätigkeit steuerlich absetzen?

Du kannst alle tatsächlichen Kosten für Deine Übernachtungen aufgrund Deiner Auswärtstätigkeit steuerlich absetzen. Ohne eine monatliche Höchstgrenze werden Deine Übernachtungskosten in den ersten 48 Monaten Deiner Auswärtstätigkeit anerkannt. Du beziehungsweise Dein Arbeitgeber darfst diese entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben absetzen. Danach darfst Du nur noch höchstens 1.000 € pro Monat als Übernachtungskosten steuerlich absetzen.

Ab dem 49. Monat ist der Werbungskostenabzug bzw. die steuerfreie Kostenerstattung begrenzt auf die vergleichbaren Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, d. h. auf höchstens 1.000 € im Monat. Diese Begrenzung gilt nur bei Auswärtstätigkeit in Deutschland, nicht jedoch im Ausland.

Bei Übernachtungen im Ausland gilt je nach dem Preis des jeweiligen Landes eine andere Übernachtungspauschale. Du kannst diese Pauschalen nicht wie die Übernachtungen in Deutschland als Werbungskosten Auswärtstätigkeit absetzen, sondern diese können Dir nur steuerfrei direkt von Deinem Arbeitgeber erstattet werden.

Hier findest Du beispielhaft einige Pauschbeträge für jeweils eine Übernachtung im Ausland für das Jahr 2024:

  • Djidda (Saudi-Arabien): 238 Euro
  • Genf: 252 Euro
  • In der restlichen Schweiz: 244 Euro
  • Barcelona: 178 Euro
  • Istanbul: 146 Euro
  • Washington, D. C.: 269 Euro
  • Slowenien: 164 Euro
Quelle: Bundesministerium der Finanzen (Stand: 1. Januar 2024)

Welche Reisenebenkosten kann ich für die Auswärtstätigkeit von der Steuer absetzen?

Neben all diesen bisher aufgezählten Reisekosten, kannst Du in der Steuererklärung Auswärtstätigkeit auch noch sogenannte Reisenebenkosten absetzen. Dazu gehören Kosten für Fahrten an dem Zielort, etwa diese hier:

  • Für einen Mietwagen.
  • Für Mautgebühren.
  • Fährkosten.
  • Gebühren für Parkplätze oder eine Garagenmiete.
  • Trinkgelder.
  • Kosten für Telefon-, Handy- und Internetgebühren sowie für Briefmarken.
  • Geld für Taxifahrten oder für öffentliche Verkehrsmittel vor Ort.
  • Eintrittsgelder für berufliche Veranstaltungen.
  • Aufbewahrungsgebühren für Dein Gepäck.
  • Zahlungen von Schadensersatz im Fall eines Verkehrsunfalls.
  • Schäden an Deinem Reisegepäck.
  • Kosten für den Ankauf von Devisen.

Im Gegensatz zu diesen steuerlich absetzbaren Posten, erhältst Du keine Entschädigung oder Erstattung für den Verlust von Geld oder Schmuck. Auch Kosten, die Dir durch Dein Privatvergnügen während Deiner Auswärtstätigkeit entstanden sind, kannst Du nicht in der Steuererklärung als Auswärtstätigkeit absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für die Minibar, Pay-TV im Hotel oder Kosten für private Telefonate.

Um in der Steuererklärung die Auswärtstätigkeit beziehungsweise die Kosten der Reisenebenkosten absetzen zu können, brauchst Du eigentlich von jedem einzelnen Posten einen Beleg. Zum Beispiel in Form von einer Quittung oder Rechnung. Du kannst in diesem Fall einen selbst erstellten Beleg nutzen! Du notierst dafür einfach das Datum, den Ort, den Betrag sowie die Art der Ausgabe.

Wie rechne ich die Verpflegungskosten von der Auswärtstätigkeit steuerlich ab?

Du kannst für die Zeit während Deiner Auswärtstätigkeit in der Steuer eine Verpflegungspauschale absetzen. Bei einer Abwesenheitsdauer zwischen acht und 24 Stunden beträgt dies Pauschale 15 € am Tag. Falls Du 24 Stunden abwesend bist, erhältst Du eine Verpflegungspauschale von 30 € für diesen Zeitraum.

Solltest Du länger als drei Monate auswärts tätig sein, verfällt die Verpflegungspauschale nach dieser Zeit. Du kannst sie also nur die ersten drei Monate steuerlich absetzen. Wenn Du aber Deine Auswärtstätigkeit unterbrichst, und danach wieder auswärts tätig wirst, beginnen die drei Monate für die Verpflegungspauschale wieder von Neuen. Dies gilt auch dann, wenn Du wegen einer Krankheit Deine Auswärtstätigkeit unterbrechen musst. Auch falls Du zwischendurch Urlaub hast, beginnt danach der Zeitraum wieder neu.

Du darfst nur diese Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen, Deine tatsächlichen Verpflegungskosten zu versteuern, ist nicht erlaubt! Wenn Du eine Auswärtstätigkeit im Ausland ausübst, gelten andere Pauschalen. Es kommt dabei immer darauf an, wie teuer die Lebenserhaltungskosten in dem jeweiligen Land sind. Du solltest aber dann in der Regel für das Absetzen von Deinen Werbungskosten Auswärtstätigkeit den Verpflegungsmehraufwand im Ausland verwenden.

Manchmal gibt es für ein Land eine einheitliche Pauschale, teilweise gibt es in einzelnen Städten unterschiedlich hohe Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand. Der Verpflegungsmehraufwand wird von dem Bundesfinanzministerium auf Grundlage des Reisekostengesetzes festgesetzt. Einmal im Jahr werden die Pauschalen überprüft, und gegebenenfalls an aktuelle Preisänderungen angepasst. Hier findest Du eine Auswahl an Ländern, sowie Städten, damit Du ein Gefühl für den Verpflegungsmehraufwand für das Jahr 2024 bekommst:

Land Zwischen 8 und 24 Stunden Aufenthalt Für 24 Stunden
Norwegen 50,00 € 75,00 €
Österreich 33,00 € 50,00 €
Dänemark 50,00 € 75,00 €
Straßburg 36,00 € 53,00 €
Israel 44,00 € 66,00 €
Tokio 33,00 € 50,00 €
Kosovo 16,00 € 24,00 €
Warschau 20,00 € 29,00 €
Senegal 28,00 € 42,00 €
Schweiz mit Ausnahme von Genf 43,00 € 64,00 €
Genf 44,00 € 66,00 €
Barcelona 23,00 € 34,00 €
Istanbul 17,00 € 26,00 €
Ungarn 21,00 € 32,00 €
Vereinigte Arabische Emirate 44,00 € 65,00 €
Houston 41,00 € 62,00 €
New York City 44,00 € 66,00 €
Washington, D. C. 44,00 € 66,00 €
London 44,00 € 66,00 €
Quelle: Bundesministerium der Finanzen (Stand: 1. Januar 2024)

Seit 2014 gilt bei Flugreisen: Heute muss eine in das Flugticket inkludierte Bordverpflegung in die Verpflegungspauschale einbezogen werden. Diese wird um 20 Prozent für das Frühstück gekürzt, sowie um 40 Prozent für das Mittagsessen und das Abendessen zusammen.

Falls Du durch eine Auswärtstätigkeit in mehreren Ländern unterwegs bist, richtet sich der Verpflegungskostenpauschalbetrag immer nach dem Land, in welchem Du vor 24:00 Uhr des jeweiligen Tages bist. Bei Deiner Rückreise gilt jedoch nicht das Zielland Deutschland als maßgebend, sondern das Land, aus dem Du abgereist bist. Das ist auch dann der Fall, wenn Du in Deutschland ebenfalls noch auswärts tätig bist, weil Du beispielsweise noch auf eine Besprechung in eine andere Stadt als Deine Hauptwohnstadt fahren musst.

Wie funktioniert die Steuererklärung für die Auswärtstätigkeit?

Um Deine Steuererklärung Auswärtstätigkeit bei Deinem Finanzamt einzureichen hast Du als Arbeitnehmer immer bis zu dem 31. Juli des nächsten Jahres Zeit.

Für die Steuererklärung Auswärtstätigkeit gibst Du alle Posten unter den Werbungskosten an, die Dir durch Deine Auswärtstätigkeit entstanden sind. Diese trägst Du in die Seite 2 der Anlage N ein.

Falls Du bereits Zuschüsse oder Beträge für die Erstattung dieser zusätzlichen Kosten von Deinem Arbeitgeber erhalten hast, sind diese in der Regel auf Deiner Lohnsteuerjahresabrechnung vermerkt. Diese Zahlen überträgst Du in Deine Steuererklärung auf die erste Seite der Anlage N. Auch falls die erhaltenen Zuschüsse nicht auf Deiner Lohnsteuerjahresabrechnung vermerkt sind, musst Du diese Posten in Deiner Steuererklärung als Auswärtstätigkeit angeben.

Für Werbungskosten bis zu 1.230 € benötigst Du keine Quittungen oder Belege. Diese kannst Du immer pauschal in Deiner Steuer geltend machen. Falls Deine Werbungskosten diesen Betrag jedoch übersteigen, musst Du alle einzelnen Kosten nachweisen können!

Damit Du eine möglichst hohe Steuerrückerstattung bekommst, musst Du genau wissen, welche Kosten Du absetzen kannst, und wo Du diese in der Steuererklärung eintragen musst. Dabei hilft Dir die Steuersoftware Taxfix! Die Software fragt Dich automatisch alle möglichen Posten ab, und trägt diese aufgrund von Deinen Angaben in die richtigen Zeilen der Steuererklärung ein. Dadurch schließt Du Fehler aus, und maximierst Deine Steuerersparnis! Außerdem werden Dir alle möglichen Pauschalen automatisch angerechnet, und die Software rechnet für Dich auch aus, ob Du mit einer Pauschale oder einer Einzelveranlagung mehr Steuern sparen kannst.

Laut dem Statistischen Bundesamt beträgt die durchschnittliche Steuerrückzahlung 1.051€ jedes Jahr! Durch Taxfix sparst Du aber nicht nur durch Deine Auswärtstätigkeit Steuern ein, sondern auch Nerven und Zeit! Denn Du musst Dich vor der Steuererklärung Auswärtstätigkeit nicht unnötig viel mit dem Thema auseinandersetzen – das Tool macht alles von selbst. Du benötigst dadurch nur bis zu 15 Minuten für Deine Steuererklärung! Besonders praktisch ist es auch, dass Dir Deine aktuelle Steuerersparnis automatisch angezeigt wird.

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  • Steuererklärung erstellen: 0 €*
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* Hinweis: Du kannst zunächst alle deine Daten in die Steuererklärung eintragen und siehst anhand des Erstattungsrechners, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung für Dich lohnt. Wenn Du Zugriff auf Deine fertige Erklärung haben und diese ans Finanzamt senden willst, fällt eine Gebühr von 39,99 € an.