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Progressionsvorbehalt: Was ist das?

Sozialleistungen sind in der Regel steuerfrei und auch auf andere Einkünfte musst Du in gewissen Fällen keine Steuern zahlen. Dennoch können sich diese steuerfreien Einkünfte auf Deine zu zahlenden Steuern auswirken: nämlich dann, wenn sie unter Progressionsvorbehalt stehen. Was es mit diesem Vorbehalt auf sich hat und wie dieser Deinen Steuersatz beeinflusst, erfährst Du hier.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Wenn Du Deinen Job verlierst, über lange Zeit krank wirst oder Du Dir Elternzeit nimmst, bekommst Du von Deinem Arbeitgeber in der Regel keine Gehaltszahlungen mehr. Als Ausgleich bekommst Du dann jedoch finanzielle Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder auch Elterngeld. Und auf diese Leistung musst Du keine Steuern zahlen. Dennoch wirken sich diese Einkünfte auf die Höhe Deines Steuersatzes aus – verantwortlich hierfür ist der sogenannte Progressionsvorbehalt.

Der Begriff Progressionsvorbehalt kommt aus dem Steuerrecht und sagt aus, dass gewisse steuerfreie Einkünfte den Steuersatz erhöhen können. Auf gewisse Leistungen – wie viele Sozialleistungen – sind direkt zwar keine Steuern zu entrichten, wenn sie aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen, können sie dennoch dafür sorgen, dass sich Deine Steuerlast erhöht. Denn durch das zusätzliche eingenommene Geld können Deine gesamten Einnahmen einer neuen Progressionsstufe zugeordnet werden. Jeden Euro, der einer höheren Steuerstufe zugeordnet wird, musst Du dementsprechend stärker besteuern. Somit zahlst Du durch die steuerfreien Einkünfte, die unter Progressionsvorbehalt stehen, einen höheren Steuersatz auf Deine regulären Einnahmen.

Was ist der negative Progressionsvorbehalt?

Dabei geht es auch umgekehrt: Der Progressionsvorbehalt kann auch negativ ausfallen, was dazu führt, dass Deine Steuerlast gemindert wird. So etwa, wenn Geldanlagen im Ausland zu Verlusten führen oder wenn Du staatliche Leistungen zurückzahlen musst. Diese Verluste kannst Du in Deiner Steuererklärung anmerken – der Verlust wird dann bei der Berechnung Deines Steuersatzes berücksichtigt und vom Einkommen abgezogen.

Welche Einkünfte sind unter Progressionsvorbehalt?

Welche steuerfreien Einkünfte unter Progressionsvorbehalt stehen, ist im § 32b des Einkommensteuergesetzes festgehalten. Der vermutlich häufigste Fall von steuerfreien Einkünften ist die Zahlung von Arbeitslosengeld I. Unter anderem diese Sozialleistungen können noch zu einem höheren Steuersatz führen:

  • Elterngeld
  • Unterhaltsgeld als Zuschuss
  • Mutterschaftsgeld
  • Krankengeld von gesetzlichen Krankenkassen
  • Kurzarbeitergeld
  • Insolvenzgeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Eingliederungshilfe

Doch auch Auslandseinkünfte, die wegen des Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei sind, können Deinen Steuersatz aufgrund des Progressionsvorbehalts beeinflussen.

Welche steuerfreien Einkünfte stehen nicht unter dem Vorbehalt?

Steuerfreie Leistungen, die nicht im § 32b des Einkommensteuergesetzes genannt werden, fallen auch nicht unter den Progressionsvorbehalt. Zu ihnen zählt zum Beispiel Arbeitslosengeld II – auch Hartz4 genannt. Diese steuerfreien Leistungen müssen bei der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden.

Auch zählt das Krankengeld nur als Progressionseinkunft, wenn Du bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert bist. Bist Du bei einer privaten Krankenversicherung versichert, bleibt das Krankengeld steuerfrei und wirkt sich nicht auf Deinen Steuersatz aus.

Wie wird der Progressionsvorbehalt in der Steuererklärung berücksichtigt?

Die Progressionseinkünfte wirken sich auf den allgemeinen Steuersatz aus: Die Einkünfte, die unter Progressionsvorbehalt stehen, werden dem erarbeiteten Einkommen hinzugerechnet, um den persönlichen Steuersatz anhand einer Steuertabelle zu ermitteln. Dieser ermittelte Steuersatz wird dann aber nur auf das Einkommen angerechnet, das tatsächlich erarbeitet wurde. Die Einkünfte mit Progressionsvorbehalt bleiben weiterhin steuerfrei.

Neben Deinen zu versteuernden Einnahmen und Deinen steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt entscheiden auch Sonderausgaben und Werbungskosten darüber, wie hoch Dein Steuersatz ausfällt.

Laut § 46 Abs. 2 Nr. 1 EstG verpflichten Lohnersatzleistungen bis zu 410 Euro nicht zur Abgabe einer Steuererklärung, bei einer Ehe verdoppelt sich die Grenze. Muss jedoch eine Steuererklärung abgegeben werden, müssen auch Lohnersatzleistungen bis 410 Euro beider Partner mit einbezogen werden. Damit Du Deine Steuererklärung möglichst effizient und stressfrei hinter Dich bringen kannst, gibt es Steuererklärungssoftware wie taxfix, die Dir bei der Steuererklärung helfen und Dir gleichzeitig zeigen, wie Du möglichst viel sparen kannst.

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Wie wird der Progressionsvorbehalt in der Ehe berücksichtigt?

Im Falle einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden Deine steuerfreien Einkünfte zu dem Einkommen Deines Partners hinzugerechnet. Es kann sich deshalb lohnen, auch von steuerfreien Leistungen einen Teilbetrag zurückzulegen, um so Problemen bei der Zahlung der Steuer vorzubeugen.

Der Progressionsvorbehalt bei Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags

Auch wenn Du ein Einkommen unter 11.604 € – also dem Grundfreibetrag – erzielt hast, kann es durch den Progressionsvorbehalt dazu kommen, dass Du Steuern zahlen musst. Etwa wenn Du Mutterschafts- oder Krankengeld erhalten hast. Überschreitest Du mit den eigentlich steuerfreien Sozialleistungen die Grenze des Grundfreibetrags, so kann es dazu kommen, dass Du nach Eingangssteuertarif besteuert wirst.

Der Progressionsvorbehalt in einem Beispiel verdeutlicht

Hannes verdient als Verkäufer in einer kleinen Boutique im Monat 1.800 Euro brutto. Als seine Freundin Elena schwanger wird, beschließt Hannes, für drei Monate in Elternzeit zu gehen und erhält in diesen drei Monaten eine Lohnersatzleistung in Form von Elterngeld in Höhe von 300 Euro im Monat.

Anstelle von 21.600 Euro brutto verdient Hannes in diesem Jahr also 16.200 Euro brutto bei seinem Arbeitgeber – diese Summe muss versteuert werden. Zu dem Gehalt erhält er aber zusätzlich über drei Monate Elterngeld, welches steuerfrei ist. Das Elterngeld wird zwar nicht versteuert, sorgt aber dafür, dass sich der Durchschnittssteuersatz, den Hannes auf die 16.200 Euro zahlen muss, erhöht. So hat er anstelle eines Steuersatzes von 9,18% durch die steuerfreien Einkünfte mit Progressionsvorbehalt einen Steuersatz von 10,02%. Der Progressionsvorbehalt führt in diesem Fall also zu einem Belastungsunterschied von rund 135 Euro.