Der Einkommensteuerbescheid landet bei jedem Steuerzahler Jahr für Jahr erneut im Briefkasten, wenn dieser eine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Diese ist für alle Selbstständigen verpflichtend, aber auch viele Arbeitnehmer kommen um die Steuererklärung nicht herum. Zwischen der Abgabe der Steuererklärung und dem Erhalt des Bescheides kann dabei einige Zeit vergehen. Der Bescheid verrät Dir dabei, ob Du Steuern nachzahlen musst oder vielleicht sogar welche zurückerstattet bekommst. Welche Inhalte der Einkommensteuerbescheid birgt, wie lange Du auf den Erhalt warten musst und was Du tust, wenn Du den Bescheid verlieren solltest, erfährst Du hier.
Was ist ein Einkommensteuerbescheid?
Bei dem Einkommensteuerbescheid handelt es sich um ein Schreiben, welches jeder Steuerzahler bekommt, nachdem er die Steuererklärung abgegeben hat. Der Bescheid gibt dem Steuerzahler bekannt, ob und wie viel Steuern er nachzahlen muss oder zurückbekommt. Welchen Inhalt das Schreiben hat und was es mit einem vorläufigen Bescheid auf sich hat:
Inhalt
Der Steuerbescheid besteht aus mehreren Seiten, die Dir in der Regel per Post zugeschickt werden. Der Brief enthält dabei folgende Informationen:
- Deine Adresse
- Deine Steuernummer
- Deine Bankverbindung
- Der Betrag, den Du erstattet bekommst oder nachzahlen musst
- Eventuell die Bankverbindung des Finanzamtes
- Eine Aufschlüsslung Deiner Steuern
- Eventuelle Begründung des Finanzamtes, wenn Abweichungen vorkommen
Dabei stehen die relevanten Informationen – wie Deine Daten und auch der nachzuzahlende bzw. der zu zurückerstattende Betrag – gleich auf der ersten Seite des Schreibens. Die weiteren Seiten erläutern genauer, wie es zu der Rückerstattung bzw. der Nachzahlung kam. Sollte das Finanzamt Ausgaben von Dir nicht akzeptiert haben, so müssen die Beamten dies im Bescheid begründen.
Bist Du verheiratet, so listet der Bescheid die Steuern beider Ehepartner getrennt voneinander auf.
Vorläufiger Bescheid
Es kann sein, dass der Einkommensteuerbescheid, den Du erhältst, ein vorläufiger ist. Trifft dies zu, wird dies sofort auf der ersten Seite kenntlich gemacht. Vorläufige Steuerbescheide kommen zustande, wenn gewisse Sachverhalte, die den Steuerbescheid betreffen, noch nicht vollkommen geklärt sind. Durch die Kenntlichmachung, dass es sich um einen vorläufigen Steuerbescheid handelt, bleibt der Bescheid für Änderungen offen.
Dabei hat die Vorläufigkeit nicht zwangsläufig direkt was mit Dir zu tun, sondern kann auch aufgrund einer ausstehenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes nötig sein, die jeden Steuerzahler betrifft. Ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO hält dabei nur einzelne Punkte offen – nicht den gesamten Bescheid. Nur diese vorläufigen Punkte können später noch geändert werden, auch nach Ablauf der Einspruchsfrist. Aktuelle Vorläufigkeitsvermerke betreffen unter anderem den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag.
Wo erhalte ich eine Ersteinschätzung zu meinem Einkommensteuerbescheid?
Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Dein Einkommensteuerbescheid rechtens ist und eventuell eine deutlich höhere Nachzahlung von Dir verlangt wird, lohnt es sich, einen Fachanwalt für Steuerrecht zurate zu ziehen.
Ein solcher auf Steuerrecht spezialisierter Anwalt kann Dir dabei helfen, den Einkommensteuerbescheid nachzuvollziehen und eventuelle Fehler im Bescheid zu erkennen, um gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten zu können. Über das Formular findest Du ganz unkompliziert und schnell einen Fachanwalt für Steuerrecht, der Dir mit wenigen Klicks eine kostenlose Ersteinschätzung zu Deinem Fall liefert.
Wann bekomme ich den Steuerbescheid?
Allgemein kannst Du damit rechnen, dass Dein Steuerbescheid nicht vor März bei Dir eintrifft, da das Finanzamt in der Regel noch Daten von Deinem Arbeitgeber und Versicherungen benötigt und mit der Bearbeitung warten muss, bis diese eingetroffen sind. Diese Daten werden erst bis Ende Februar übermittelt – eine sehr frühe Abgabe (z. B. im Januar) bringt daher keinen Vorteil.
Des Weiteren gilt: Nachdem Du Deine Steuererklärung abgegeben hast, musst Du in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von sechs bis acht Wochen rechnen, in Stoßzeiten auch bis zu drei Monaten, bis der Einkommensteuerbescheid in Deinem Briefkasten liegt. Das Finanzamt ist dabei nicht verpflichtet, sich an eine feste Frist halten zu müssen. Wenn Du allerdings über einen langen Zeitraum nichts vom Finanzamt hörst, so kannst Du anrufen oder persönlich nachfragen, ob es eventuell zu Schwierigkeiten gekommen ist. Angemessen ist dies, wenn Du über drei Monate nach Abgabe der Steuererklärung noch nichts vom Finanzamt gehört hast. Hast Du selbst nach sechs Monaten keine Nachricht des Finanzamtes erhalten, so kannst Du das Finanzamt anmahnen.
Reagiert das Finanzamt ohne Begründung mehr als sechs Monate lang nicht auf Deine Steuererklärung, steht Dir zusätzlich der sogenannte Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) offen. Damit kannst Du die Bearbeitung beim zuständigen Finanzamt formell anstoßen. Empfehlenswert ist, vorher noch einmal telefonisch oder schriftlich nachzufragen – der Untätigkeitseinspruch ist das schärfere Mittel. Bleibt auch danach eine Reaktion aus, ist als Nächstes eine Untätigkeitsklage beim Finanzgericht nach § 46 Finanzgerichtsordnung (FGO) möglich.
Wenn Du Deinen Einkommensteuerbescheid möglichst schnell haben möchtest, gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das Finanzamt bearbeitet die Steuererklärungen nach ihrem Eingang, wenn Du also früh abgibst, wird Deine Steuererklärung auch eher bearbeitet. Zudem werden über die Steuersoftware ELSTER (elektronische Steuererklärung) elektronisch übermittelte Steuererklärungen bevorzugt behandelt – wenn Du also eine schnelle Abwicklung wünschst, ist es sinnvoll, Deine Steuererklärung über ELSTER zu machen.
Auch kann es sinnvoll sein, dass Du die Nachweise Deiner Ausgaben gut sortiert hast, um sie immer parat zu haben, wenn das Finanzamt Fragen hat oder Nachweise fordert. Seit 2017 musst Du Belege zwar nicht mehr standardmäßig mit der Steuererklärung einreichen, sondern nur noch auf Anforderung vorlegen. Solltest Du Belege nachreichen müssen, kann sich die Bearbeitungszeit nach hinten verschieben.
Was mache ich, wenn ich den Steuerbescheid verloren habe?
Wenn Du den Einkommensteuerbescheid verloren hast, kannst Du eine neue Zustellung des Schreibens beantragen. Hierzu brauchst Du lediglich Dein zuständiges Finanzamt kontaktieren und den neuen Einkommensteuerbescheid anfordern. Dies funktioniert sowohl telefonisch, als auch persönlich. Dabei hilft es, wenn Du Deine Steuernummer zu Hand hast, obwohl auch Dein Vor- und Zuname ausreichen sollte. Das Finanzamt wird Dir einen neuen Steuerbescheid zuschicken.
Falls Du einen Steuerberater hast, der Deine Steuererklärung für Dich macht, so kannst Du diesen auch um eine Kopie bitten, da dieser den Einkommensteuerbescheid in der Regel ebenfalls zugeschickt bekommt.
Einspruch gegen den Steuerbescheid
Wenn Du in Deinem Einkommensteuerbescheid einen Fehler entdeckst oder mit der Festsetzung nicht einverstanden bist, kannst Du Einspruch einlegen. Der Einspruch ist das zentrale Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid – er ist kostenlos und kann formlos eingelegt werden.
Einspruchsfrist: 1 Monat
Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 AO genau einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Der Bescheid gilt dabei nach Ablauf des vierten Tages nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Frist beginnt um 0:00 Uhr des auf die Bekanntgabe folgenden Tages (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet einen Monat später um 24:00 Uhr (§ 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Wichtig: Der Einspruch muss bis zum letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Für elektronisch zum Abruf bereitgestellte Bescheide gilt: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach Bereitstellung als bekanntgegeben (§ 122a Abs. 4 AO) – damit beginnt auch hier die Einspruchsfrist.
Form und Inhalt des Einspruchs
Der Einspruch ist formwirksam, wenn er schriftlich – beispielsweise als einfacher Brief – beim zuständigen Finanzamt eingeht. Er muss erkennen lassen, wer Einspruchsführer ist und welcher Bescheid angegriffen wird. Folgende Angaben sollten enthalten sein:
- Deine persönlichen Daten
- Deine Steuernummer
- Das betroffene Steuerjahr
- Den Bescheidtyp (z. B. Einkommensteuerbescheid)
- Eine deutliche Kennzeichnung als „Einspruch”
- Eine Begründung – idealerweise mit Nachweisen
Zur reinen Fristwahrung reicht ein formloser Brief – die ausführliche Begründung kannst Du auch später nachreichen. Das Wort „Einspruch” in der Betreffzeile ist nicht zwingend vorgeschrieben, und eine fehlende Unterschrift ist nicht zwangsläufig schädlich.
Was Du sonst noch wissen solltest
Zum Einspruchsverfahren gehören weitere Aspekte wie die Aussetzung der Vollziehung sowie das Risiko der sogenannten Verböserung – das Finanzamt prüft den Bescheid komplett neu und kann die Steuerlast theoretisch auch erhöhen. Bleibt der Einspruch erfolglos, ist der nächste Schritt die Klage beim Finanzgericht.
Wichtig zu wissen: Der Einspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht automatisch. Eine im Bescheid festgesetzte Nachzahlung musst Du zunächst fristgemäß zahlen, auch wenn Du Einspruch eingelegt hast. Willst Du erreichen, dass die strittige Steuer vorerst nicht gezahlt werden muss, musst Du gesondert die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 Abs. 2 AO beantragen – am besten direkt zusammen mit dem Einspruch. Das Finanzamt setzt die Vollziehung aus, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte bedeuten würde. Lehnt das Finanzamt den AdV-Antrag ab, kann das Finanzgericht die Aussetzung nach § 69 FGO anordnen. Achtung: Wird der Einspruch später abgelehnt und wurde vorher AdV gewährt, fallen auf den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen an.
Bleibt auch der Einspruch erfolglos, kannst Du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht erheben (§ 47 Abs. 1 FGO). Die Klage muss schriftlich (z. B. auch per Fax) eingereicht werden und den angegriffenen Steuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung als Klagegegenstand benennen; außerdem muss erkennbar sein, wer klagt und gegen welches Finanzamt sich die Klage richtet. Die eigentliche Begründung kannst Du auch später nachreichen – wichtig ist zunächst die Fristwahrung. Vor dem Finanzgericht besteht kein Vertretungszwang, Du kannst aber einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt beauftragen.