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Kapitalertragsteuer in der Steuererklärung (Anlage KAP)

Für fast alle Einkünfte gibt man jedes Jahr eine Steuererklärung an das Finanzamt ab, um dann in der Regel Steuerrückzahlungen zu erhalten. Anders sieht es bei Gewinnen durch Kapital aus. Diese Kapitalerträge werden für gewöhnlich direkt an der Quelle versteuert: nämlich von den Kreditinstituten, bei denen Du die Kapitalgewinne erhalten hast.

Was Kapitalerträge genau sind, wo sie abgesetzt werden, wie hoch der Steuerpauschbetrag ist, und wie Du zuviel bezahlte Abgeltungssteuer wieder zurückbekommen kannst, erfährst Du in diesem Artikel.

Was ist die Kapitalertragsteuer?

Die Kapitalertragsteuer ist dann fällig, wenn Du Gewinne aus Kapitalanlagen erhalten hast. Normalerweise wird die Kapitalertragsteuer direkt von der Quelle an das Finanzamt weitergegeben. Die Quelle ist in der Regel die Bank. Durch das automatische Abführen an das Finanzamt ist die Kapitalertragsteuer eine besondere Form der Steuerzahlung. Im Prinzip ist sie eine vorausgezahlte Einkommensteuer. Aber sie fungiert auch als Körperschaftsteuer, eine Abgabe, die von den Gewinnen von Unternehmen und Gesellschaften gezahlt werden muss.

Die Kapitalertragsteuer wird pauschal mit 25 %versteuert. Hinzu kommen noch Kirchensteuern, sofern Du Mitglied einer Kirchengemeinde bist, und der Solidaritätszuschlag. Dieser beträgt je nach Deinem Gewinn bis zu maximal 5,5 %.

So kommst Du insgesamt auf höchstens circa 28 % Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist somit also eine Form der Abgeltungsteuer. In Deutschland gibt es die Kapitalertragsteuer seit dem Jahr 2009.

Wann fällt eine Kapitalertragssteuer an?

Kapitalerträge sind Gewinne, die Du aus Geldanlagen erwirtschaftet hast. Hierzu gehören diese Erträge:

  • Sparbuch-Zinsen
  • Girokonto-Zinsen
  • Tagesgeldkonto-Zinsen
  • Dividenden: Gewinne, die Du als Aktionär von einer Aktiengesellschaft erhältst.
  • Gewinne aus Zertifikaten für Fonds oder für Rohstoffe
  • Gewinne aus Optionswertpapiergeschäften, Terminwertpapiergeschäften
  • Aktien-Gewinne: Nur bei Verkauf realisierte Gewinne
  • Erträge aus Versicherungsverträgen
  • Gewinne aus stillen Gesellschaften

Dir steht auch ein sogenannter Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Jahr zu. Falls Deine Einkünfte nach dem Ehesplittingverfahren abgerechnet werden, steht Dir und Deinem Partner ein Sparerpauschbetrag von jährlich 2.000 € zu.

Falls Du als Einzelperson also nur Kapitalerträge bis zu diesem Pauschbetrag einnimmst, musst Du keine Kapitalertragsteuer zahlen. Auch wenn Du mehr erwirtschaftest, musst Du nur den Betrag, der über diesen Pauschbetrag hinausgeht, versteuern.

Du benötigst einen Freistellungsauftrag von Deinem Finanzamt, damit der Sparerpauschbetrag von Deiner Bank berücksichtigt wird. Wenn Du mehrere Depots besitzt, und die Kapitalertragsteuer bei Dir von unterschiedlichen Banken abgeführt wird, musst Du für jede Bank einzeln einen Freistellungsauftrag einreichen. Der Sparerpauschbetrag darf aber insgesamt nicht überschritten werden.

Aktien, die Du vor dem 1. Januar 2009 gekauft hast, kannst Du in Deutschland weiterhin komplett steuerfrei verkaufen. Dieser Bestandsschutz gilt zeitlich unbegrenzt und bleibt auch nach einer Vererbung erhalten. Beim Verkauf solcher Altbestände gilt das FIFO-Prinzip („First In, First Out”): Die zuerst gekauften Aktien gelten steuerlich als zuerst verkauft. Wer zum Beispiel 2008 hundert Aktien und 2010 weitere hundert Aktien desselben Unternehmens gekauft hat, verkauft beim Verkauf von 150 Stück die ersten hundert steuerfrei; auf die restlichen fünfzig fällt Abgeltungssteuer an. Die Kehrseite: Verluste aus dem Verkauf solcher Altaktien kannst Du steuerlich nicht verrechnen, weil die Gewinne aus diesen Aktien ohnehin steuerfrei sind.

Wann muss ich keine Kapitalertragsteuer zahlen?

Ausgenommen von der Zahlung der Kapitalertragsteuer bist Du, wenn Du insgesamt ein Jahreseinkommen bekommst, das unter dem Grundfreibetrag liegt. Dieser ändert sich jährlich. Für das Jahr 2026 liegt der Betrag bei 12.348 €, im Jahr 2023 lag er bei 10.908 €, 2022 bei 9.984 €, 2021 bei 9.744 € und im Jahr 2020 bei 9.408 €.

Falls Du also mit allen Deinen Einnahmen unter diesem jährlichen Betrag bleibst, musst Du auch auf Deine Kapitalerträge keine Steuern zahlen. Diese Regelung betrifft meistens Studenten, Rentner, Geringverdiener sowie Minijobber.

Du musst dann bei Deinem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Wenn Du diese Bescheinigung einmal hast, brauchst Du sie für die kommenden drei Jahre nicht noch einmal zu beantragen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung schickst Du dann zu Deiner Bank, die daraufhin in Zukunft von Deinen Kapitalerträgen keine Steuer abzieht. Sobald Deine Einkünfte über den Grundfreibetrag hinausgehen, bist Du dazu verpflichtet, dies Deinem Finanzamt mitzuteilen.

Außerdem musst Du auf diese Gewinne keine Kapitalertragsteuer zahlen:

  • Betriebliche Darlehensverträge und private Darlehensverträge, die nicht so gestaltet wurden, wie es unter Fremden üblich ist.
  • Zinsen aus Hypotheken.
  • Grundschulden.
  • Renten aus Rentenschulden.
  • Kapitallebensversicherung.
  • Die Gewinne von dem Verkauf einer stillen Gesellschaft.
  • Auf Aktienverkäufe, wenn Du Dir diese Aktien selber und bis zum Ende des Jahres 2008 gekauft hast.

Wann muss ich in der Steuererklärung meine Kapitalerträge angeben?

Manchmal kommt es vor, dass nicht Dein Kreditinstitut automatisch die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abführt, sondern dass Du Deine Kapitalerträge selber beim Finanzamt angeben musst. Du gibst diese Gewinne dann in Deiner Steuererklärung in der Anlage KAP an. Notwendig ist dies in diesen Fällen:

  • Du hast ein Privatdarlehen vergeben und hieraus Zinsen eingenommen.
  • Du hast Geld in einem oder mehreren ausländischen Depots oder in ausländischen Konten angelegt. Wenn Du dadurch Gewinne aus dem Ausland bekommen hast, dann musst Du diese trotzdem in Deutschland versteuern. Du musst sie Deinem Finanzamt in der Anlage KAP auch dann angeben, wenn das Depot in Deutschland geführt wird! Deine Auslandsgewinne trägst Du in die entsprechenden Zeilen der Anlage KAP ein, die im Ausland von Dir abgeführte Quellensteuer in die dafür vorgesehenen Zeilen. Wenn Du solche ausländischen Fonds einmal verkaufen willst, solltest Du die Gewinne jedes Jahr in Deiner Steuererklärung angeben. So verhinderst Du eine Doppelbesteuerung nach dem Verkauf.
  • Wenn Du Kirchenmitglied bist, und einen Widerspruch an Deine Bank geschickt hast, der festlegt, dass Deine Bank nicht automatisch auch die Kirchensteuer auf Deine Kapitalerträge an das Finanzamt abführt.
  • Falls Du Zinsen von Deinem Finanzamt bekommen hast, musst Du diese auch in der Kapitalertragsanlage angeben. Sie werden mit 0,15 % im Monat, beziehungsweise mit 1,8 % im Jahr verzinst. Nach einer Sperrfrist von 15 Monaten erhältst Du dann diese Steuerrückerstattungen, und musst diese als Kapitalerträge versteuern.

Wann sollte ich die Anlage KAP freiwillig ausfüllen?

Auch wenn keiner dieser Punkte auf Dich zutrifft, die Dich zur Abgabe der KAP-Anlage verpflichten, kann es für Dich von Vorteil sein, wenn Du die Kapitalerträge in der Steuererklärung angibst. Denn in einigen Fällen kommt es vor, dass Du zu viel Kapitalertragsteuer gezahlt hast. Durch das Angeben der Kapitalerträge in der Steuererklärung holst Du Dir das Geld zurück!

In diesen Beispielen erhältst Du außerdem Steuern zurück:

  • Dein individueller Steuersatz liegt unter den 25 % der Kapitalertragsteuer. Wenn also Dein Grenzsteuersatz unter 25 liegt, solltest Du in Zeile 4 der Anlage, eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Wird diese bewilligt, musst Du Deine bereits gezahlte Kapitalertragsteuer nur zu Deinem persönlichen, niedrigeren Prozentsatz zahlen. Der Antrag muss jährlich neu gestellt werden und gilt einheitlich für alle Deine Kapitalerträge.
  • Du willst Quellensteuern verrechnen, die Du bereits im Ausland für Deine sich dort erwirtschafteten Kapitalgewinne bezahlt hast. Damit diese mit Deiner Kapitalsteuer in Deutschland verrechnet werden kann, trägst Du den Betrag in die dafür vorgesehenen Zeilen der Anlage KAP ein.
  • Es lohnt sich für Dich, all Deine Kapitalerträge mit den Verlusten zu verrechnen (auch aus verschiedenen Kreditinstituten). Du brauchst dafür eine Verlustbescheinigung von Deiner Bank, die Du spätestens bis zum 15. Dezember des jeweiligen Steuerjahres beantragen musst. Diese Frist ist verbindlich und lässt sich nicht verlängern; eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich. Verpasst Du sie, kann der Verlust erst wieder für das kommende Jahr verrechnet werden. Nach Ausstellung der Bescheinigung schließt die Bank ihren internen Verrechnungstopf, damit Verluste nicht doppelt berücksichtigt werden. Die Bescheinigung brauchst Du vor allem, wenn Du Depots bei mehreren Banken hast, da die Institute untereinander nicht automatisch verrechnen. Verluste durch den Verkauf von Aktien kannst Du nur mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnen.
  • Du hast den Freistellungsauftrag für den Sparerpauschbetrag auf Deine Kreditinstitute so aufgeteilt, dass Du diesen Betrag nicht ausschöpfen konntest. Ist das der Fall, trägst Du dies in die Anlage KAP ein. Du erhältst dann die zu viel gezahlten Steuern vom Finanzamt zurück.

Der letzte Fall tritt oft dann ein, wenn Du frisch verheiratet bist, und Dein Partner keine Kapitalerträge besitzt. Trotzdem steigt Dein Sparerpauschbetrag durch die gemeinsame Veranlagung aber um das doppelte an, und Du bekommst dadurch Geld zurück.

Du merkst sicher schon, es ist gar nicht so einfach, die Anlage KAP alleine richtig auszufüllen. Es schleichen sich sehr schnell Fehler ein, ob durch das Eintragen an die falsche Stelle, oder dadurch, dass Beträge einfach vergessen werden. Außerdem gibt es zahlreiche Sonderregelungen, wie zum Beispiel, das Du, wenn Du den Sparerpauschbetrag nutzt, keine Werbungskosten für Einkünfte aus Deinen Kapitalvermögen absetzen kannst. Was sich dann im Einzelfall mehr lohnt, ist kompliziert herauszufinden.

Deshalb empfehlen wir Dir für Deine Steuererklärung eine Steuersoftware zu nutzen. Diese fragt Dich automatisch alle möglichen Einnahmen und Ausgaben ab. So kannst Du nichts vergessen, und Deine Steuerersparnis wird dadurch maximiert! Darüber hinaus trägt die Steuersoftware alle Deine Eingaben automatisch in die richtigen Zeilen in der Steuererklärung ein! Du musst also nicht ewig suchen, und kostspielige Fehler werden verhindert. Außerdem sparst Du durch die Software viel Zeit! Die Steuererklärung mit dem Tool zu erstellen, dauert nur bis zu 15 Minuten lang.

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Features

  • Komplett online
  • Live-Steuerrechner
  • Werbekostenpauschalen hinterlegt
  • Steuererklärung bzw. Verlustvortrag auch komplett ohne Einkommen möglich
  • Automatische Anrechnung aller Pauschalen

Konditionen

  • Steuererklärung erstellen: 0 €*
  • Online einreichen: 35,99 €

* Hinweis: Du kannst zunächst alle Deine Daten in die Steuererklärung eintragen und siehst anhand des Erstattungsrechners, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung für Dich lohnt. Wenn Du Zugriff auf Deine fertige Erklärung haben und diese ans Finanzamt senden willst, fällt eine Gebühr von 35,99 € an.

Besonders positiv ist es, dass Du erst nach der Fertigstellung zu entscheiden brauchst, ob Du gegen eine geringe Gebühr die Steuererklärung über die Software an Dein Finanzamt weiterleiten willst. Du kannst bis zu diesem Punkt also erst einmal völlig risikofrei schauen, wie viel Steuern Du durch die Software einsparen kannst. Deine zu erwartende Steuerrückzahlung wird Dir in dem Tool angezeigt.

Was benötige ich, um die Anlage KAP richtig ausfüllen zu können?

Egal, ob Du die Kapitalerträge in der Steuererklärung freiwillig abgibst oder dazu verpflichtet bist: Damit Du die Anlage KAP überhaupt ausfüllen kannst, brauchst Du von Deinen Kreditinstituten, bei denen Deine Kapitalerträge abgeführt wurden, einige Informationen. Diese erhältst Du einmal im Jahr durch eine kostenfreie Steuerbescheinigung. In dieser sind alle Fakten genannt, die Du für das Ausfüllen der Anlage KAP benötigst. Dazu gehören diese hier:

  • Die Höhe Deiner Kapitalerträge.
  • Deine Gewinne aus Aktienverkaufen.
  • Die Ersatzbemessungsgrundlage.
  • Die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes.
  • Wie viel Geld Du von Deinem Sparerpauschbetrag für jedes Kreditinstitut veranlasst hast.
  • Die abgeführte Kapitalertragsteuer.
  • Der abgeführte Solidaritätszuschlag.
  • Die Kirchensteuer.

Deine Kapitalertragsteuer berechnen musst Du nicht selber, das wird von Deinen Kreditinstituten gemacht. Auch nach der Steuererklärung berechnen die Finanzämter automatisch Deine Steuerrückzahlung, oder gegebenenfalls Deine anstehende Nachzahlung. Ebenso musst Du den Solidaritätsabschlag, der auf die Kapitalsteuer dazugerechnet wird, nicht selber ausrechnen.