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Ehrenamtspauschale: Wie viel und wo ansetzen?

Wenn Du Dich ehrenamtlich in einem gemeinnützigen Verein oder einer Einrichtung engagierst, darf diese Einrichtung Dich nicht im herkömmlichen Sinne entlohnen. Was die Einrichtung aber machen kann, ist, Dir eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, die bis zu einem gewissen Betrag sogar steuer- und sozialabgabenfrei ist. Was es mit dieser sogenannten Ehrenamtspauschale auf sich hat und wie Du diese nutzen kannst, erfährst Du hier.

Was ist die Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale ist ein pauschaler Steuerfreibetrag, den Du geltend machen kannst, wenn Du als ehrenamtlicher Mitarbeiter bei einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Einrichtung eine Aufwandsentschädigung erhältst. Diese Aufwandsentschädigung ist bis zu einem Betrag von 840 € im Jahr steuerfrei. Auch Sozialabgaben fallen auf die Aufwandsentschädigung nicht an. Die Ehrenamtspauschale kannst Du im Rahmen Deiner Steuererklärung in Anspruch nehmen.

Dabei darf Deine Aufwandsentschädigung fürs Ehrenamt die Höhe von 840 € im Jahr auch überschreiten, jedoch sind die Einnahmen, die über 840 € hinausgehen steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Die Pauschale wird auch Ehrenamtsfreibetrag genannt und ist im § 3 Nr. 26a EStG geregelt. Zudem ist die Ehrenamtspauschale personenbezogen vorzunehmen: Verheiratete Menschen können ihre Ehrenamtspauschale also nicht auf ihren Ehepartner übertragen.

Die Ehrenamtspauschale ist ein Jahresbetrag

Es handelt sich bei der Ehrenamtspauschale zudem um einen Jahresbetrag. Arbeitest Du nur über einen gewissen Zeitraum – wie etwa drei Monate – bei einer gemeinnützigen Organisation, so kannst Du den vollen Betrag anrechnen – er ist also nicht zeitanteilig aufzuteilen. Jedoch wird der Betrag nur einmal gewährt, auch wenn Du mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausübst. Wenn Du also bei einem gemeinnützigen Verein ehrenamtlich als Bürokraft und bei einem anderen als Hausmeister arbeitest und beide Vereine Dir eine Aufwandsentschädigung zahlen, kannst Du nur eine der Tätigkeiten bei der Steuererklärung als Ehrenamtspauschale geltend machen.

Solltest Du in verschiedenen gemeinnützigen Organisationen die gleiche Aufgabe übernehmen – zum Beispiel, wenn Du die Website von drei verschiedenen Vereinen auf dem neusten Stand hältst – kannst Du dies als eine Tätigkeit zählen. Bekommst Du von einem der Vereine 50 Euro Aufwandsentschädigung im Jahr, von dem anderen 150 Euro und von dem dritten 300 Euro, so ist der volle Betrag von 500 Euro durch die Pauschale fürs Ehrenamt steuer- und sozialabgabenfrei, solange es sich um dieselbe Tätigkeit handelt.

Wer hat Anspruch auf die Ehrenamtspauschale?

Ob im Sportverein, der Kirche oder einer sozialen Einrichtung: Um die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen zu können, musst Du eine Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein, einer kirchlichen oder einer öffentlichen Einrichtung ausüben. Welche Art der Tätigkeit das ist, ist dabei nicht relevant. Unter anderem kannst Du die Pauschale für folgende Tätigkeiten in Anspruch nehmen:

  • Vereinsvorstand
  • Schatzmeister
  • Platz- oder Gerätewart
  • Bürokraft
  • Referent für Öffentlichkeitsarbeit
  • Jugendleiter
  • Hausmeister
  • Reinigungsdienst
  • Betreuer oder Aufsichtspersonal
  • Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich
  • Ausbilder und Betreuer von Tieren

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Dabei kannst Du die Aufwandsentschädigung fürs Ehrenamt nur geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Arbeit muss der Förderung von einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zugutekommen. Wirtschaftliche Zwecke dürfen von dem Verein nicht verfolgt werden, da er sonst nicht mehr als gemeinnützig gilt.
  • Du musst die Tätigkeit nebenberuflich ausüben – das bedeutet, dass sie nicht mehr als ein Drittel der Zeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs je Kalenderjahr in Anspruch nehmen darf. Dabei musst Du nicht unbedingt steuerrechtlich berufstätig sein: Auch Studenten, Hausfrauen, Arbeitslose oder Rentner können von der Pauschale Gebrauch machen.
  • Die Zahlung ist nur steuer- und sozialabgabenfrei, solange sie den Betrag von 840 € pro Jahr und Person nicht überschreitet. Ob die Zahlung dabei von einem oder mehrere Vereine oder Einrichtungen gezahlt wird, ist dabei nicht relevant.

Wer hat keinen Anspruch auf die Ehrenamtspauschale?

Doch auch in gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen hat nicht jeder Anspruch auf die Ehrenamtspauschale. So können zum Beispiel Amateursportler oder Personen, die im Bereich der Vermögensverwaltung ehrenamtlich tätig sind, von der Pauschale keinen Gebrauch machen. Ebenso greift die Pauschale nicht, wenn Du in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ehrenamtlich tätig bist.

Allgemein kann man hier festhalten, dass die Pauschale nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden kann, die einen wirtschaftlichen Nutzen haben. Hierzu zählt auch das Verkaufen von Lebensmitteln etwa auf einem internen Fest oder die Arbeit an einer Kasse, die Eintrittsgelder für eben solche nimmt.

Wo erhalte ich eine Ehrenamtspauschale?

Die steuer- und sozialabgabenfreie Ehrenamtspauschale wird nur dann gewährt, wenn Du Deine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft ausübst, die mildtätige, ideelle oder kirchliche Zwecke verfolgt. Deine Arbeit muss im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (wie etwa Bund, Länder, Handelskammern oder Universitäten), Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind oder Körperschaften, die aufgrund ihrer Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken eine Steuerbegünstigung erfahren, erfolgen. Solche Organisationen haben ein gemeinnütziges Ziel und sollen dieses selbstlos fördern.

Solche gemeinnützigen Vereine und Einrichtungen sind zum Beispiel:

  • Sportvereine
  • Kirchen
  • Feuerwehr
  • Soziale Einrichtungen wie die Flüchtlingshilfe
  • Alten- und Pflegeheime
  • Werkstätten für behinderte Menschen
  • Mahlzeitendienst
  • Suppenküche
  • Einrichtungen für Jugendliche
  • Tierschutzeinrichtungen

Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind hingegen Institutionen wie Schulen, Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten.

Wo kann ich die Ehrenamtspauschale in der Steuerklärung angeben?

Die Ehrenamtspauschale wird in der Steuererklärung bei den Einnahmen eingetragen, da sie im Gesetz keiner bestimmten Einkunftsart zugewiesen wurde.

Selbstständiger: Bist Du selbstständig tätig, so musst Du die Aufwandsentschädigung fürs Ehrenamt in der Anlage S vermerken. Genauer in den Zeilen 46/47 der Anlage. Einen Überschuss trägst Du hingegen in Zeile 10 ein. Die Zeilenangaben richten sich hier nach der Steuererklärung 2021.

Liegt Deine Aufwandsentschädigung um mehr als 410 Euro über dem Steuerfreibetrag der Ehrenamtspauschale, so muss zusätzlich eine Einnahme-Überschussrechnung – also Anlage EÜR – abgegeben werden.

Arbeitnehmer: Bist Du Arbeitnehmer, so gehört Deine Aufwandsentschädigung fürs Ehrenamt in der Anlage N vermerkt, wo Du sie in Zeile 27 einträgst. Übersteigt Deine erhaltene Aufwandsentschädigung die Ehrenamtspauschale von 840 €, so trage den Differenzbetrag in Zeile 21 der Anlage N ein. Die Zeilenangaben richten sich hier nach der Steuererklärung 2021.

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Die Ehrenamtspauschale in Kombination

Kann ich die Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale kombinieren?

Die Übungsleiterpauschale wird oftmals im selben Atemzug mit der Ehrenamtspauschale genannt, wobei sich erstere auf bestimmte Tätigkeiten – wie etwa Übungsleiter, Betreuer oder Ausbilder – in einer gemeinnützigen Einrichtung oder einem gemeinnützigen Verein bezieht. Die Übungsleiterpauschale ist dabei ein pauschaler Steuerfreibetrag, der besagt, dass Aufwandsentschädigungen bis 3.000 € im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei sind.

Doch kann man die beiden Pauschalen verbinden? In der Regel geht das nicht. Übst Du aber zwei Tätigkeiten aus, die getrennt voneinander stattfinden, kannst Du diese Pauschalen auch verbinden. Bist Du zum Beispiel ehrenamtlich als Betreuer eines gemeinnützigen Jugendsportvereins tätig und hältst gleichzeitig die Website des Vereins instand, so kannst Du sowohl die Ehrenamtspauschale, wie auch die Übungsleiterpauschale nutzen. Wichtig hierbei ist, dass die Tätigkeit nicht dieselbe ist, sondern zwei voneinander getrennt stattfindende Tätigkeiten.

Kann ich die Ehrenamtspauschale mit einem Minijob kombinieren?

Auch wenn Du nicht voll berufstätig bist und zum Beispiel einer Beschäftigung in Form eines Minijobs nachgehst, kannst Du Gebrauch von der Pauschale machen, wenn Du zusätzlich ehrenamtlich arbeitest. Den Freibetrag kannst Du Dir dann je nach Wunsch einmal im Jahr, anteilig blockweise oder anteilig pro Monat auszahlen lassen.

Kann ich die Ehrenamtspauschale mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag kombinieren?

Wenn Du nicht anderweitig angestellt bist – etwa als Student oder Hausfrau – kannst Du mit der gemeinnützigen Organisation, bei der Du arbeitest vereinbaren, dass Du die ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübst. In diesem Fall müsst Ihr einen Arbeitsvertrag aufsetzen.

Dies hat den Vorteil, dass Dir neben der Ehrenamtspauschale auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 € (Stand: 2024) zusteht, der zusätzlich steuerfrei bleiben darf. Du kannst durch einen Arbeitsvertrag also neben der Ehrenamtspauschale auch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nutzen, wodurch bis zu 2.070 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei sind.

Was ist eine Aufwandsspende?

Neben einer möglichen Vergütung in Form einer Aufwandsentschädigung fürs Ehrenamt, kannst Du auch Ausgaben geltend machen, die Du aufgrund Deiner ehrenamtlichen Arbeit hast. Diese sind laut § 10b Abs. 3 EStG steuerlich absetzbar. Unter mögliche Ausgaben fallen zum Beispiel:

  • Fahrtkosten
  • Reisekosten
  • Telefonkosten
  • Materialkosten
  • Briefmarken
  • Geleistete Arbeit, die eigentlich vergütet werden würde

Einerseits hast Du die Möglichkeit, Dir diese Kosten direkt von dem Verein oder der Einrichtung, in der Du ehrenamtlich tätig bist, erstatten zu lassen, andererseits kannst Du die Kosten auch als Aufwandsspende geltend machen. Entscheidest Du Dich für den zweiten Weg, so musst Du erstmal gegenüber dem gemeinnützigen Verein bzw. der gemeinnützigen Einrichtung auf die Auszahlung verzichten. Dies muss schriftlich geschehen. Hast Du verzichtet, so bekommst Du eine Spendenbescheinigung, die Du wiederum in Deiner Steuererklärung als Aufwandsspende geltend machen kannst. Die Aufwandsspende gilt hier als Sonderausgabe.

Bedenke aber, dass Du Quittungen und Belege aufheben musst. Ebenso musst Du ein Fahrtenbuch führen, damit Deine entstandenen Kosten für Dritte nachvollziehbar sind. Die Aufwandsspende wird in der Steuererklärung dabei wie eine Geldspende betrachtet, dennoch muss vermerkt sein, dass es sich nicht um eine Geldspende, sondern um einen Verzicht auf Aufwendungsersatz handelt.

Ein wichtiger Punkt, der hierbei unbedingt beachtet werden muss: Die Ausgaben, die Du geltend machen möchtest, müssen mit dem Verein abgesprochen sein, bevor sie entstehen. Du musst also erst schriftlich auf Deine Ansprüche verzichten, um sie Dir später von der Steuer wiederholen zu können.

Ebenso ist eine sogenannte Rückspende möglich. In diesem Fall lässt Du Dir die entstandenen Kosten von der gemeinnützigen Organisation auszahlen und spendest den Betrag dann der Organisation. Auch in diesem Fall erhältst Du vom Verein eine Spendenbescheinigung, die Du in Deiner Steuererklärung geltend machen kannst.

Eine weitere Möglichkeit, Dir die Ausgaben, die Du aufgrund einer gemeinnützigen Organisation hattest, vom Finanzamt zurückzuholen, ist der Aufwendungsersatz. Laut § 27 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hast Du immer Anspruch darauf, Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten ersetzt zu bekommen.

Die Ehrenamtspauschale anhand eines Beispiels

Um die Ehrenamtspauschale etwas besser zu verstehen, gibt es hier ein anschauliches Beispiel:

Thomas arbeitet seit mehreren Jahren als Grundschullehrer. Jeden Mittwoch arbeitet er zudem in einer Werkstatt für behinderte Menschen ein Dorf weiter, wo er Hausmeister-Aufgaben übernimmt. Als Dankeschön erhält Thomas von dem gemeinnützigen Verein jeden Monat eine Aufwandsentschädigung von 50 Euro. Im Jahr erhält Thomas also eine Aufwandsentschädigung fürs Ehrenamt von 600 Euro. Da der Betrag unter den 840 € liegt, kann Thomas die Ehrenamtspauschale für den vollen Betrag nutzen – die Aufwandsentschädigung ist also sowohl steuer-, wie auch sozialabgabenfrei.

Neben der Pauschale fürs Ehrenamt kann Thomas zusätzlich seine anfallenden Fahrtkosten und andere Anwendungen steuerlich absetzen, indem er diese dem Verein als Aufwandsspende spendet. Oder er kann sich die angefallenen Kosten in Form eines Aufwendungsersatzes vom Finanzamt zurückholen.

Nach einigen Jahren beschließt Thomas, auch an Montagen in der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen als Hausmeister auszuhelfen. Der gemeinnützige Verein verdoppelt deshalb die Aufwandsentschädigung: Thomas bekommt nun 1.200 Euro im Jahr anstelle der 600 Euro. Da der Betrag nun über 840 € liegt, muss Thomas den Differenzbetrag von 360 Euro versteuern, die ersten 840 € bleiben aber weiterhin steuerfrei. Thomas hat zudem kürzlich geheiratet, seine Frau Sabrina arbeitet jedoch nicht ehrenamtlich. Dennoch darf Thomas bei der Steuererklärung nicht die Ehrenamtspauschale von Sabrina mitnutzen, um den vollen Betrag von 1.200 Euro nicht versteuern zu müssen, da die Ehrenamtspauschale personengebunden ist und auch innerhalb einer Ehe nicht übertragen werden darf.

Thomas beschließt neben seiner Tätigkeit im Verein während seiner Ferien auch noch ehrenamtlich als Trainer in einem Paddelverein zu arbeiten. Auch hier wird ihm von der gemeinnützigen Organisation eine Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro gezahlt. In diesem Fall darf Thomas nur eine der beiden Tätigkeiten unter der Pauschale abrechnen. Dennoch hat er die Möglichkeit, auf beide Aufwandsentschädigungen keine Steuern zahlen zu müssen, wenn er die Trainertätigkeit über die Übungsleiterpauschale abrechnet.

Thomas verliert seinen Job und ist erstmal nur als Hausmann tätig, übt nebenbei aber immer noch seine ehrenamtliche Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen aus. Die gemeinnützige Organisation bietet Thomas an, dass er einen Arbeitsvertrag mit der Organisation abschließen kann, was Thomas bejaht. Nun kann er neben der Ehrenamtspauschale auch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nutzen, sodass er auf die gesamte Summe von 1.230 Euro keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen muss. Theoretisch könnte er so sogar noch weitere 840 Euro steuerfrei verdienen.