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Vorsorgeaufwendungen: So holst Du Dir Geld vom Staat für Deine Altersvorsorge zurück

Was sind Vorsorgeaufwendungen?

Vorsorgeaufwendungen sind, wie der Name schon andeutet, Ausgaben mit denen man für die eigene Zukunft vorsorgt. Darunter fallen also ganz grob gesagt Kranken- und Pflegeversicherungen, bestimmte Arten der Altersvorsorge und sonstige Versicherungen, die mit der Absicherung und Versorgung zu tun haben.

Vorsorgeaufwendungen gehören steuersystematisch zu den Sonderausgaben. Sonderausgaben sind Aufwendungen der privaten Lebensführung, die man steuermindernd absetzen kann . Die Sonderausgaben unterteilen sich in zwei Bereiche: Vorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare Sonderausgaben und übrige Sonderausgaben.

Was zählt zu den Vorsorgeaufwendungen?

Zu den Vorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare Sonderausgaben können eine ganze Menge unterschiedlicher Versicherungen gehören. Aufgeteilt wird im Grunde nach Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen:

Altersvorsorgeaufwendungen

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen, die Du in Deiner Steuererklärung als Vorsorgeaufwand angeben kannst, zählen:

  • Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Beiträge zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (für Selbstständige & freie Berufe)
  • Beiträge zum Aufbau einer kapitaldeckenden Altersvorsorge (Riester-Rente oder Rürup-Rente

Für Arbeitnehmer zählt zu den Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare Sonderausgaben nicht der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sondern der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Freiberufler und Selbstständige haben eine Begünstigung bei Pflichtbeiträgen aufgrund selbstständiger Arbeit sowie freiwillige Beiträge und Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Zu den Vorsorgeaufwendungen, die Du in Deiner Steuererklärung als Vorsorgeaufwand angeben kannst, wird Folgendes gezählt:

  • Beiträge der gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung
  • Beiträge der gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung)
  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
  • Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Beiträge zu Unfall und Haftpflichtversicherungen
  • Beiträge zu Risikolebensversicherungen
  • Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, die über die Basisabsicherung hinausgehen
  • Beiträge zu privaten Pflegeversicherungen
  • Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden
  • Beiträge zu Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurden

Abziehbare Vorsorgeaufwendungen sind weiterhin auch die Beiträge zu den folgenden Lebensversicherungen, wenn der Vertragsbeginn vor 2005 liegt:

  • Aussteuerversicherungen
  • Ausbildungsversicherungen
  • Sterbegeldversicherungen
  • Erbschaftssteuerversicherungen
  • Dread-Disease-Versicherungen
  • Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen
  • Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, sofern diese normal as Bruttolohn versteuert werden
  • Vermögenswirksame Leistungen, die in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt werden

Was zählt nicht zu den Vorsorgeaufwendungen?

Als nicht abziehbare Vorsorgeaufwendungen gelten Versicherungen, die nicht der Vorsorge für die Zukunft dienen. Hierzu gehören beispielsweise Sachversicherungen, wie eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung oder die Kfz-Kaskoversicherung. Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden. Versicherungsbeträge und andere Vorsorgeaufwendungen fallen nicht unter den Punkt „Sonderausgaben-Pauschbetrag“, weil sie nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören.

Was ist der Unterschied zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen?

Hier wird es jetzt etwas komplizierter. Wenn es um den Höchstbetrag von Vorsorgeaufwendungen geht, unterteilt man ebenfalls in Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen. Beide Arten sind nebeneinander jeweils bis zu einen eigenen Vorsorgeaufwendungen-Höchstbetrag steuerlich absetzbar.

Die Altersvorsorgeaufwendungen sind beschränkt abziehbare Sonderausgaben und steuerlich begünstigt, weil sie wesentlich höher steuerlich absetzbar sind. Dagegen sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur sehr begrenzt abzugsfähig.

In welcher Höhe kann ich Altersvorsorgeaufwendungen absetzen?

In welcher Höhe kannst Du diese Vorsorgeaufwendungen nun als beschränkt abziehbare Sonderausgaben abziehen? Die Berechnung dazu ist ziemlich kompliziert und je nach Berufsgruppe zum Teil unterschiedlich. Zunächst wird allerdings ein Vorsorgeaufwendungen-Höchstbetrag festgelegt:

Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen

Der Vorsorgeaufwendungen-Höchstbetrag als beschränkt abziehbare Sonderausgaben ändert sich jährlich, da es sich an den jährlichen Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) koppelt. So sind die Höchstbeträge folgendermaßen:

Der jährliche Höchstbetrag an Vorsorgeaufwendungen dieser Art beträgt:

Beschreibung Alleinstehende (Grundtarif) Verheiratete (Splittingtarif)
Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2015 22.172 Euro 44.344 Euro
Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2016 22.767 Euro 45.534 Euro
Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2017 23.362 Euro 46.724 Euro
Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2018 23.712 Euro 47.424 Euro
Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2019 24.305 Euro 48.610 Euro
Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2020 25.046 Euro 50.092 Euro
Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2021 25.787 Euro 51.574 Euro
Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2022 25.639 Euro 51.278 Euro
Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2023 26.528 Euro 53.056 Euro

Das System dahinter

Schaust Du Dir einmal den Verlauf zwischen den Vorsorgeaufwendungen 2020 und den Vorsorgeaufwendungen 2021 an, kannst Du es schon erkennen: der jeweilige Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen 2021 ist höher als der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen 2020. Jedes Jahr steigt dieser Betrag zusammen mit der Rentenversicherung, an die er gekoppelt ist, ein wenig an. Das Jahr 2022 stellt die einzige Ausnahme dar. Für Verheiratete, die gemeinsam veranschlagt werden, verdoppelt sich der Tarif.

Besonderheiten

Bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen. Das ist unabhängig davon, wer von den Partnern die Beiträge zur Altersvorsorge zahlt.

Wenn Du als Angestellter, keine Rürup-Rente abgeschlossen hast, kannst Du in der Regel nur den Beitrag Deiner gesetzlichen Rentenversicherung angeben. Da dieser wegen der Beitragsbemessungsgrenze unter dem Vorsorgeaufwendungen-Höchstbetrag liegt, spielt dieser dann sehr wahrscheinlich keine Rolle für Dich.

Wenn Du ohne eigene Beitragsleistung Anspruch auf Altersvorsorge hast (zum Beispiel als Beamter), wird der Höchstbetrag um einen fiktiven Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt (zwecks Gleichbehandlung mit Angestellten).

Bist Du selbstständig? Dann kannst Du grundsätzlich alle Altersversorgungen bis zum derzeit gültigen Höchstbetrag geltend machen. Abziehbar sind davon der jeweils im Jahr prozentuale Anteil der Vorsorgeaufwendungen (2022 zum Beispiel 94 Prozent).

Sonderfall Rürup-Rente

Bei Abschluss einer Rürup-Rente als Angestellter sind Deine Beiträge maximal bis in Höhe der Differenz zwischen Höchstbetrag und dem Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähig. Für die Rürup-Rente gab es bis 2020 noch eine Günstigerprüfung, die berechnete, ob die nach alter Rechtslage (vor 2005) absetzbaren Vorsorgeaufwendungen höher waren als nach der neuen. Wenn dem so war, bekamst Du die Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht.

Bis 2020: Günstigerprüfung

Zum letzen mal für das Steuerjahr 2019 berechnete das Finanzamt automatisch in einer sogenannten Günstigerprüfung, ob die abziehbaren Beträge oder die sogenannte Vorsorgepauschale benutzt wurden. Das heißt, wenn Deine abziehbaren Beträge unter der Pauschale lagen, wurde die Pauschale benutzt.

Seit dem Jahr 2020 gibt es die Günstigerprüfung nicht mehr, da diese nur für den Übergang von einem Steuersystem vor 2004 zum neuen Steuersystem bestand, das nun komplett in Kraft getreten ist.

Die Förderhöchstgrenze war nur das Maximum, dass überhaupt anerkannt wurde. Davon wurde wiederum jedes Jahr nur ein bestimmter, steigender Prozentsatz absetzbar gemacht.

Wie hoch ist der absetzbare Anteil der Vorsorgeaufwendungen?

Von der Förderhöchstgrenze für abziehbare Vorsorgeaufwendungen ist jedes Jahr ein eigens berechneter Prozentsatz dann auch wirklich abzugsfähig. Diese sind:

  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2016: 82 Prozent
  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2017: 84 Prozent
  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2018: 86 Prozent
  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2019: 88 Prozent
  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2020: 90 Prozent
  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2021: 92 Prozent
  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2022: 94 Prozent
  • Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen 2023: 100 Prozent

Das System absetzbarer Anteil

Siehst Du Dir einmal den jeweiligen prozentualen Anteil vom Sonderausgaben Höchstbetrag 2020 und vom Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen 2021 an, so kannst Du schnell ein bestimmtes System erkennen:

Der Betrag des absetzbaren Anteils in Prozent erhöht sich also bis 2022 jedes Jahr um 2 Prozent. Gemäß der Urteile des Bundesfinanzhofes von 2021 sind die Vorsorgeaufwendungen bereits ab 2023 zu vollen 100% ansetzbar.

Bevor der Höchstbetrag zum Tragen kommt, wird erst der so genannte Vorwegabzug eingeleitet.

Bis 2020: Was ist ein Vorwegabzug und wie berechnet er sich?

Vor der Anwendung des Höchstbetrags für abziehbare Vorsorgeaufwendungen, kannst Du Versicherungsbeiträge in einer bestimmten Höhe schon einmal pauschal als Sonderausgaben abziehen. Dies gilt allerdings nur in jährlich spezifizierten Höhen.

Höhe des jährlichen Vorwegabzugs

Jahr Alleinstehende (Grundtarif) Verheiratete (Splittingtarif)
2015 1.500 Euro 3.000 Euro
2016 1.200 Euro 2.400 Euro
2017 900 Euro 1.800 Euro
2018 600 Euro 1.200 Euro
2019 300 Euro 600 Euro
2020 - -

Das System Vorwegabzug (ausgelaufen)

Bei genauer Betrachtung der Vorwegabzug-Tarife der Vorsorgeaufwendungen 2018 und Vorsorgeaufwendungen 2019 kannst Du erkennen, dass der Vorwegabzug-Betrag für den Sonderausgaben-Höchstbetrag 2018 höher ist als der Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen 2019. Die Vorwegabzug-Beträge verringerten sich jährlich bis zum Jahr 2020. Seit dem gilt nur noch die neue Berechnungsmethode, die ohne Vorwegabzug auskommt.

Personenbezogene Kürzungen des Vorwegabzugs

Neben des jährlichen Vorwegabzugs kann für bestimmte Gruppen eine weitere, personenbezogene Kürzung erfolgen. Das betrifft vor allem

  • aktive Arbeitnehmer
  • Betriebsrentner und -pensionäre ohne Versorgungsbezüge
  • Vorruheständler, wenn steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers als Zukunftssicherung erbracht werden, wenn eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben wird (Beamte) oder wenn ein Frühruhestandsgeld als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird
  • Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs und Vorständen von AGs, wenn sie vertragliche Versorgungsanwartschaften aufgrund fremder Leistungen erwerben
  • Mandatsträger (Abgeordnete) in der Zeit der Mandatsausübung

Die Bemessungsgrundlage dieser Kürzung wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich und pauschal mit 16 Prozent des steuerpflichtigen Bruttolohns (ohne Versorgungsbezüge, steuerfreien oder pauschal versteuerten Arbeitslohn, Lohnersatzleistungen, gesetzliche Altersrenten) gekürzt.

Wie berechne ich meine Altersvorsorgeaufwendungen?

Unabhängig von diversen Ausnahmen und Sonderfällen kannst Du Deine Vorsorgeaufwendungen im Grunde folgendermaßen in drei Schritten berechnen:

  1. Schritt: Addiere alle gezahlten Beiträge der für die Vorsorgeaufwendungen nutzbaren Versicherungen. Ist die Summe größer als der Förderhöchstbetrag, rechne mit dem Höchstbetrag weiter.
  2. Ermittle den abzugsfähigen Prozentsatz für das aktuelle Jahr und wende ihn auf Deine Beiträge an.
  3. Ziehe Deinen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente ab.
  4. Dies ist nur eine grobe Berechnung. Es ist sehr kompliziert, alle Sonderfälle und auch den eventuellen Vorwegabzug zu berechnen. Besser ist es hier auf jeden Fall, mit einer Steuersoftware wie dem Elster-Programm oder dem Online-Portal Taxfix zu arbeiten, die aufgrund Deiner anderen Angaben all diese Eventualitäten mit einrechnen kann.

In welcher Höhe kann ich sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen?

Grundsätzlich kannst Du diese Vorsorgeaufwendungen je nach Berufsgruppe nur bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen. Einzige Ausnahme sind hier die Beiträge zur medizinischen Grundversorgung (Basisschutz), die voll absetzbar sind, auch wenn der Vorsorgehöchstbetrag überschritten wurde.

Höchstbeträge

Die Höchstbeträge für diese Vorsorgeaufwendungen sind in zwei unterschiedliche Gruppen gegliedert:

Bis zu 1.900 € im Jahr …

sind diese Vorsorgeaufwendungen insgesamt abzugsfähig, wenn Du als Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält.

Konkreter bedeutet das, dass Du solche Vorsorgeaufwendungen ganz oder teilweise erstattet bekommst, wenn Folgendes zutrifft:

  • Du bist ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung leistet. Das gilt auch für Deinen nicht berufstätigen Ehepartner / Lebenspartner, wenn Du privat krankenversichert bist und bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung der Beitrag für den Ehepartner einbezogen wird.
  • Du hast in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragsfrei familienversicherte Angehörige und bist ein Besoldungsempfänger oder eine gleichgestellte Person, die vom Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhält.
  • Du hast einen beihilferechtlich berücksichtigungsfähige nicht berufstätige Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.
  • Du bist Beamter und freiwillig in der GKV und bekommst deshalb keine Beihilfe zu Krankheitskosten, obwohl Du einen Anspruch darauf hast.
  • Du beziehst Arbeitslosengeld.
  • Du bist Rentner, der freiwillig in die GKV einzahlt oder privat versichert ist und aus der Rentenversicherung steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhält.
  • Du bist Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch.
  • Du erhältst als Künstler von der Künstlersozialkasse steuerfreie Leistungen.

Bis zu 2.800,00 Euro im Jahr…

ist die erhöhte Pauschale für Selbstständige und Steuerzahler, weil diese alle Aufwendungen für Ihre Krankenversicherung und Krankheitskosten vollständig allein tragen müssen.

Deine Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung - egal ob gesetzlich oder privat - sind sogar in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie den Höchstbetrag überschreiten. In diesem Fall bleiben dann allerdings alle weiteren Vorsorgeaufwendungen unberücksichtigt.

Übrigens: Ein vom Arbeitgeber im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erbrachter pauschaler Beitrag zur GKV führt nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags von 1.900 €, weil der Pauschalbeitrag keine Auswirkungen auf die bereits bestehende Krankenversicherung hat.

Ehe/Lebenspartnerschaft

Bei zusammen veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern wird es nun ein wenig komplizierter. Drei Fälle können entstehen:

  1. Beide Ehepartner/Lebenspartner sind Arbeitnehmer: Hier verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 3.800,00 Euro.
  2. Ein Ehepartner/Lebenspartner ist Angestellter, der andere beitragsfrei mit krankenversichert: Hier verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 3.800,00 Euro.
  3. Ein Ehepartner/Lebenspartner ist Angestellter, der/die andere selbstständig:

In diesem Fall beträgt der gemeinsame Höchstbetrag 4.700,00 € (2.800,00 € + 1.900 €). Auch hier gilt: Eure Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung - egal ob gesetzlich oder privat - sind sogar in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie den Höchstbetrag überschreiten. In diesem Fall bleiben dann allerdings alle weiteren Vorsorgeaufwendungen unberücksichtigt.

Was genau beinhaltet der Basisschutz/Basiskrankenversicherung?

In erster Linie sind das die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur privaten auf dem Niveau des privaten Basistarifs.

Dazu gehören auch

  • Krankentagegeld (nur 96% begünstigt)
  • von der gesetzlichen Krankenkasse erhobene Zusatzbeiträge
  • Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung

Nicht dazu gehören

  • Wahl- und Zusatztarife, die von einer gesetzlichen Kasse angeboten werden
  • freiwillige private Zusatzversicherungen
  • Krankenhauszusatzversicherungen
  • zusätzliche private Krankenversicherung

Beitragsrückerstattungen und Bonuszahlungen mindern die Erstattung Deiner begünstigt abzugsfähigen Beiträge.

Achtung: Bei einer Krankenversicherung mit Selbstbehalt sind die im Rahmen der Selbstbeteiligung gezahlten Krankheitskosten keine Sonderausgaben, sondern außergewöhnliche Belastungen. Das Abzugsverbot bei den Sonderausgaben gilt auch, wenn Du freiwillig Krankheitskosten selbst zahlst, um von Deiner Krankenversicherung für das betreffende Jahr eine Beitragsrückerstattung zu erhalten.

Was ist eine Vorsorgepauschale?

Bist Du Arbeitnehmer, dann wird beim Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, damit Du bereits während des Jahres vom Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug profitieren kannst und weniger Lohnsteuer zahlst.

Die Vorsorgepauschale wirkt grundsätzlich in allen Steuerklassen steuermindernd, ausgenommen für Privatversicherte mit Steuerklasse VI, weil für diese bei Mehrfachbeschäftigung keine zusätzlichen Versicherungsbeiträge anfallen. In den Steuerklassen V und VI sinkt dadurch der Lohnsteuerabzug deutlich. Dagegen fällt in Steuerklasse III trotz der deutlich höher abziehbaren Krankenkassenbeiträge die Entlastung geringer aus. In bestimmten Fällen kann das Nettogehalt sogar geringer sein.

Berechnung Vorsorgepauschale

Berechnet wird die Vorsorgepauschale aus drei Teilen:

  • dem Teilbetrag aus der Rentenversicherung (2022: 86 Prozent von 9,30 Prozent des Arbeitslohns)
  • dem Teilbetrag aus der Krankenversicherung oder Mindestvorsorgepauschale (2022: 7,0 Prozent des Arbeitslohns)
  • dem Teilbetrag aus der Pflegeversicherung oder Mindestvorsorgepauschale (2022:1,525 Prozent des Arbeitslohns bei Kinderlosen)

Bemessungsgrundlage ist hierbei Dein steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn aber nur bis zur gültigen Beitragsbemessungsgrenze (Ost oder West).

Die Mindestvorsorgepauschale berechnet sich wiederum aus

  • 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € pro Jahr in den Steuerklassen I, II, IV, V oder VI;
  • 12 % des Arbeitslohns, höchstens 3.000,00 € pro Jahr in Steuerklasse III.

Für Privatversicherte gibt es keine Vorsorgepauschale.

Wie berechne ich meine sonstigen Vorsorgeaufwendungen?

Deine sonstigen Vorsorgeaufwendung kannst Du im Grunde recht einfach berechnen:

  1. Addiere Deine Beiträge zur medizinischen Grundversorgung (Basisschutz) zusammen.
  2. Ordne Dich selbst ein, ob Du Anspruch auf 1.900 € oder 2.800,00 € Höchstbetrag hast.
  3. Ziehe Deine Beiträge von Deinem Höchstbetrag ab. Übersteigen Deine Beiträge den Höchstbetrag, dann kannst Du keine weiteren Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel eine Unfallversicherung abziehen.
  4. Sind Deine Beiträge unterhalb der Förderhöchstgrenze, dann kannst Du noch weitere Versicherungen, die als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind, abrechnen bis der Förderhöchstbetrag erreicht ist.

Schwierig ist es in der Praxis allerdings doch, denn es gibt so einige Ausnahmen und Sonderfälle. Sinnvoller ist es deshalb diese Berechnungen mit einer Steuersoftware wie Elster oder Taxfix berechnen zu lassen.

Wie viele Ausgaben kann ich maximal als Vorsorgeaufwendungen absetzen?

Noch einmal grob zusammengefasst: Du kannst Vorsorgeaufwendungen in zwei verschiedenen Arten absetzen: Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Aufwendungen. Während erstere einem sich jährlich ändernden System unterliegen, dass sich an die Rentenversicherung anpasst und nur zu einem bestimmten Prozentsatz des Höchstbetrags der Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind, bleiben die weiteren Vorsorgeaufwendungen Höchstbeträge statisch:

Jahr Altersvorsorgeaufwendungen Sonstige Vorsorgeaufwendungen
2015 80% von maximal 22.172,00 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900,00 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800,00 (Selbstständige)
2016 82% von maximal 22.767,00 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900,00 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800,00 (Selbstständige)
2017 84% von maximal 23.362,00 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900,00 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800,00 (Selbstständige)
2018 86% von maximal 23.712 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900,00 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800,00 (Selbstständige)
2019 88% von maximal 24.305 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900,00 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800,00 (Selbstständige)
2020 90% von maximal 25.046 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900,00 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800,00 (Selbstständige)
2021 92% von maximal 25.787 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900,00 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800,00 (Selbstständige)
2022 94% von maximal 25.639 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900,00 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800,00 (Selbstständige)
2023 94% von maximal 26.528 Euro (doppelt für Ehepaare) 1.900,00 Euro (Arbeitnehmer etc.) oder 2.800,00 (Selbstständige)

Welche Voraussetzungen müssen Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich erfüllen?

Es gibt eine ganze Reihe an Voraussetzungen, die Du erfüllen musst, um Vorsorgeaufwendungen jeglicher Art absetzen zu können, die sich auch nach der Art der Vorsorgeaufwendungen richten. Folgende Voraussetzungen gelten:

Privat veranlasster Versicherungsabschluss

Als Sonderausgaben werden nur Beiträge für Versicherungen anerkannt, die private Risiken, wie zum Beispiel Krankheit absichern. Berufliche oder betriebliche Risiken sind davon ausgeschlossen und können nicht abgesetzt werden.

Beitragszahler und Versicherungsnehmer identisch

Versicherungsbeiträge kannst Du nur dann absetzen, wenn Du sowohl Beitragszahler als auch Versicherungsnehmer bist.

Ehepartner/Lebenspartner/Kinder

Bei zusammen veranlagten Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern reicht es aus, wenn Du oder Dein Partner Versicherungsnehmer sind. Wer von Euch die Beiträge zahlt, ist egal. Bei diesen Vorsorgeaufwendungen spielt ebenfalls keine Rolle, wer der Begünstige bzw. Bezugsberechtigte der Leistung ist.

Bei den Altersvorsorgeaufwendungen werden nur Beiträge für die eigene Altersvorsorge und nicht die des Partners berücksichtigt.

Bei der Kranken- und Pflegeversicherung werden grundsätzlich nur Beiträge berücksichtigt, die Du als Versicherungsnehmer für Dich und für unterhaltsberechtigte Personen, also Deinen Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Kinder, geleistet hast. Auch Beiträge für eine Mitversicherung minderjähriger Kinder in der privaten Krankenversicherung der Eltern sind absetzbar, wenn ein Elternteil Versicherungsnehmer ist.

Seit 2010 kannst Du auch begünstigte Basis-Beiträge eines selbst krankenversicherten Kindes absetzen, wenn Du die Beiträge im Rahmen Deiner Unterhaltspflicht trägst und für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld hast.

Als geschiedener oder dauernd getrennt lebende Ehepartner kannst Du seit 2010 die vom unterhaltsverpflichteten Ex-Partner getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung als eigene Vorsorgeaufwendungen absetzen.

Beitragserstattungen mindern die abziehbaren Beiträge

Wenn Du eine Beitragserstattung oder Beitragsminderung der Versicherungsgesellschaft erhältst, vermindert das im Auszahlungsjahr abziehbare gleichartige Versicherungsbeiträge. Gleiches gilt auch für Überschussanteile bei Deinen vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, außer diese werden zur Erhöhung der Versicherungssumme oder zur Abkürzung der Versicherungs- oder Beitragszahlungsdauer verwendet oder sind als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. 

Erstattungen von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei. Das gilt auch für vergleichbare Beitragserstattungen aus berufsständischen Versorgungswerken.

Beiträge für nicht deutsche Versicherungen

Zu den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger. Relevant ist die vor allem für beschränkt Steuerpflichtige, die im EU-Ausland wohnen, aber in Deutschland arbeiten. Arbeitest Du im Ausland, wohnst aber in Deutschland und unterliegst dem Progressionsvorbehalt, ist eine ausländische Sozialversicherung nicht absetzbar, freiwillig gezahlte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aber schon.

Seit 2013 kannst Du auch an ein Versicherungsunternehmen oder eine andere Einrichtung außerhalb der Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR gezahlte Beiträge zum Erwerb eines Basiskrankenversicherungsschutzes als Sonderausgaben absetzen.

Beiträge mit steuerfreien Einnahmen

Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind nicht absetzbar. Das gilt zum Beispiel für

  • Angestellte mit steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers zur Krankenversicherung
  • Rentner mit steuerfreiem Zuschuss zur Krankenversicherung
  • bei Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld etc.) für die im Leistungsbetrag enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge
  • die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei Zahlung von steuerfreiem Kurzarbeitergeld
  • bei der betrieblichen Altersvorsorge für die vom Arbeitgeber pauschal versteuerten Beiträge

Beiträge im Jahr der Zahlung abziehbar

Grundsätzlich sind Versicherungsbeiträge im Jahr der Zahlung abziehbar. Wenn Deine Beiträge im Zeitraum von 10 Tagen um den Jahreswechsel gezahlt werden, darfst Du diese Beiträge, die Ende Dezember fällig sind, aber erst bis zum 10.01. des Folgejahres bezahlt werden müssen, noch im alten Jahr steuerlich geltend machen.

Wo kann ich Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung angeben?

  • Anlage AV
  • Anlage Vorsorgeaufwand
  • Anlage Kind

Es ist Zeit, den Vorsorgevorwand in der Steuererklärung anzugeben. Aber wo? Dafür brauchst Du die Anlage AV „Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen“. Hier gibst Du zu allererst Deine Angaben zu Deinen Riesterverträgen ein. Bei gemeinsamer Veranlagung folgen hier die Angaben des Ehe- oder Lebenspartners. Bei Kindern werden hier ebenfalls Angaben zu den Kindern erwartet.

Das nächste, relevante Formular ist die Anlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärung. Hier sind alle Versicherungsbeiträge zu erfassen, aus denen sich ein späterer Rentenanspruch ergibt, z.B. der gesetzliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Einzahlungen in private (Rürup-)Rentenversicherungen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen. Weiterhin werden hier alle Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung gemacht. In diesem Formular kannst Du am Ende auch noch alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie zum Beispiel Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Risiko- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen angeben.

Die Angaben für Beiträge für Kinder machst Du wiederum vor allem in der Anlage Kind.

Portal

Logo Taxfix
in Kooperation mit myStipendium

Features

  • komplett online
  • Live-Steuerrechner
  • Werbekostenpauschalen hinterlegt
  • Steuererklärung bzw. Verlustvortrag auch komplett ohne Einkommen möglich
  • Automatische Anrechnung aller Pauschalen

Konditionen

  • Steuererklärung erstellen: 0 €*
  • Online einreichen: 39,99€

* Hinweis: Du kannst zunächst alle Deine Daten in die Steuererklärung eintragen und siehst anhand des Erstattungsrechners, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung für Dich lohnt. Wenn Du Zugriff auf Deine fertige Erklärung haben und diese ans Finanzamt senden willst, fällt eine Gebühr von 39,99 € an.

Wie kompliziert ist die korrekte Angabe in der Steuererklärung?

Grundsätzlich erklären sich die meisten Felder Deiner Steuererklärung zum Vorsorgeaufwand selbst. Kompliziert wird es allerdings durch diverse Sonderregelungen und Details. Grundsätzlich solltest Du versuchen, alle Förderhöchstgrenzen so gut wie möglich auszunutzen. Hier ist grundsätzlich der Einsatz einer Steuer-Software sehr hilfreich. Zwar kannst Du auch das Elster-Programm nutzen, doch leider hilft es Dir nicht mit Hinweisen. Um bei Deiner Steuererklärung das Meiste herauszuholen und sie auch korrekt auszufüllen, lohnt sich der Kauf von Steuer-Software, wie die des Online-Portals Taxfix. Dort trägst Du mit Hilfestellung alle Deine Angaben für Deine Versorgungsanwendungen ein, während die Software leicht verständlich und unkompliziert dabei hilft, so viel wie möglich zu sparen. Außerdem erhältst Du eine Menge Tipps und Hinweise, wenn etwas nicht stimmt oder Angaben fehlen. Das spart Dir nicht nur eine Menge Zeit, sondern bringt Dir im besten Fall noch Geld vom Staat ein.

Vor allem beim Erkennen, welche Deiner Versicherungen abzugsfähig sind und wo genau sie eingetragen werden müssen, ob und wie Beiträge für Kinder und Ehepartner bzw. Lebenspartner absetzbar sind, kann Dir das Programm weiterhelfen und Dich Durch den Dschungel von Riester-, Rürup und alle anderen relevanten Versicherungen leiten. Das Steuer-Tool von Taxfix zahlst Du übrigens nur, wenn Du Deine Steuererklärung auch wirklich abschickst. Du kannst also vorher kostenlos sehen, ob es sich für Dich lohnt.

Deine Daten sind übrigens auch sicher und werden nahtlos ans Finanzamt übertragen. Die Software ist vom TÜV und vom Finanzamt als gängige Lösung anerkannt.