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Elternunterhalt 2024: Was müssen Kinder zahlen?

Wusstest Du, dass es eine Unterhaltspflicht für Eltern gibt und Du unter bestimmten Umständen Unterhalt für Deine Eltern zahlen musst – den sogenannten Elternunterhalt? Wir erklären Dir alles, was Du zum Thema der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern wissen möchtest – zum Beispiel, wann Du die Pflegekosten Deiner Eltern tragen musst, wie hoch der Unterhalt an Eltern ausfallen kann und natürlich auch, wie hoch beim Elternunterhalt der Selbstbehalt ist.

Erhältst Du ein Schreiben vom Sozialamt, in dem steht, dass Du für Deine Eltern Unterhalt bezahlen sollst, hast Du bestimmt offene Fragen, was die Unterhaltszahlung an Eltern betrifft. Das Wichtigste wollen wir Dir direkt am Anfang dieses Artikels in aller Kürze erläutern, bevor wir genauer auf die einzelnen Punkte in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern eingehen werden.

Das Wichtigste über die Unterhaltszahlung für Eltern in Kürze:

  • Pflegekosten: Die Pflegekosten der Eltern sind häufig so hoch, dass Pflegeversicherung und Rente nicht ausreichen, damit Deine Eltern in einem Heim gepflegt und betreut werden können.
  • Rolle des Sozialhilfeträgers: Pflegebedürftige Eltern werden zunächst vom Sozialhilfeträger finanziell unterstützt, sodass die dauerhafte Pflege gewährleistet werden kann. Kinder zahlen für ihre Eltern das Geld allerdings später zurück, wenn es vom Sozialhilfeträger eingefordert wird.
  • Gesetzliche Verpflichtung: Als Kind bist Du gesetzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt Deiner Eltern zu sorgen, sofern Dein jährliches Einkommen 100.000 € überschreitet. Das gilt selbst für den Fall, dass Du bereits vor langer Zeit den Kontakt zu Deinen Eltern abgebrochen hast.
  • Einkommens- und Vermögensberechnung: Ob Du tatsächlich Unterhalt für Deine Eltern zahlen musst, hängt von Deinem Einkommen und Deinem Vermögen ab. Wie hoch der Unterhaltsanspruch für Eltern ist, errechnet sich anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.
  • Selbsterhalt: Auch wenn Du für den Unterhalt für Deine Eltern mit Deinem privaten Vermögen aufkommen musst, ist ein Teil dieses Vermögens geschützt und kann nicht vom Sozialhilfeträger eingefordert werden.

Was ist Elternunterhalt?

Als Elternunterhalt bezeichnet man die rechtliche Verpflichtung von Kindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch regelmäßige Zahlungen von Unterhalt den Lebensbedarf ihrer Eltern zu sichern. Die Unterhaltspflicht für Eltern kann auch Schwiegertöchter und Schwiegersöhne indirekt betreffen, auch wenn diese rechtlich nicht dazu verpflichtet werden können, für ihre Schwiegereltern Elternunterhalt zu zahlen. Ansprüche gegen erwachsene Kinder ergeben sich in Deutschland aus den §§ 1601 ff., hinsichtlich der Einstandspflicht der Kinder, im Besonderen § 1601 und § 1602 Abs. 1 BGB. Diese bilden die Rechtsgrundlage für die Zahlung von Unterhalt an Eltern oder Schwiegereltern.

Wer muss Elternunterhalt zahlen?

Kinder

Wenn Deine Eltern in einem Pflegeheim leben und aus diesem Grund Pflegekosten für Deine Eltern anfallen, dann kann es sein, dass Du Unterhalt an Deine Eltern zahlen musst, um Dich an Den Pflegekosten Deiner Eltern zu beteiligen. Unterhaltspflicht gegenüber Eltern haben nur leibliche oder adoptierte Kinder, nicht jedoch die Schwiegerkinder des Anspruchsberechtigten.

Partner der Kinder

Ehepartner

Regelfall: Einkommen wird nicht berücksichtigt

Partner, die mit dem Kind einer pflegebedürftigen Person verheiratet sind, müssen den Unterhalt der Eltern ihres Partners oder ihrer Partnerin also im Normalfall nicht zahlen, wenn er oder sie finanziell nicht dazu in der Lage ist. Sie haben nur eine Unterhaltspflicht ihren eigenen Eltern gegenüber. Dass für die Pflegeheimkosten nur Kinder aufkommen müssen, die in direkter Linie mit der zu pflegenden Person verwandt sind, geht aus einem Gerichtsurteil des BHG vom 14. Januar 2004 mit dem Aktenzeichen XII ZR 69/01 hervor.

Es gibt jedoch Punkte, die für den Ehepartner oder die Ehepartnerin beachtet werden müssen, wenn es um die Unterhaltspflicht der Kinder geht. Die häufigsten Fragen zum Thema Ehepartner und Unterhaltspflicht für Eltern klären wir in den folgenden Abschnitten.

Sonderfall: Einkommen wird berücksichtigt

Einkommen und Vermögen eines Ehepartners oder eines eingetragenen Lebenspartners kann für die Berechnung von Elternunterhalt herangezogen werden. Diesen speziellen Fall nennt man mittelbare Schwiegerkindhaftung. Zwar sind Ehepartner nicht direkt ihren Schwiegereltern gegenüber unterhaltspflichtig, sie werden allerdings bei der Frage berücksichtigt, wie leistungsfähig die Tochter oder der Sohn einer pflegebedürftigen Person in Bezug auf den Elternunterhalt ist.

Beispiel:

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Du Hausfrau oder -mann bist, über kein eigenes Einkommen verfügst, aber mit einer Person verheiratet bist, die sehr gut verdient. Sind nun Deine Mutter oder Dein Vater pflegebedürftig, so musst Du Deiner Unterhaltspflicht gegenüber Eltern auch dann nachkommen, wenn Dir kein eigenes Einkommen zur Bezahlung von Elternunterhalt zur Verfügung steht. Das ist so, weil Dein Ehepartner oder Deine Ehepartnerin genug Geld verdient, um Euch beiden trotz der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern ein gutes Leben zu ermöglichen.

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Bevor die gleichgeschlechtliche Ehe genehmigt wurde, konnten homosexuelle Paare nur eingetragene Lebenspartnerschaften, die sogenannte „Homo-Ehe“, eingehen. Diese ist einer Ehe zwischen Mann und Frau gleichgestellt. Es gelten also dieselben Regelungen wie bei verheirateten Paaren.

Lebensgefährten

Keine Anrechnung: Für den Elternunterhalt spielt das Einkommen Deines Lebensgefährten oder Deiner Lebensgefährtin keine Rolle, egal ob es sich dabei um eine heterosexuelle oder eine homosexuelle Partnerschaft handelt. Seid Ihr also nicht verheiratet und nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnert, so dürfen Einkommen und Vermögen Deines Partners oder Deiner Partnerin nicht mit zur Berechnung vom Elternunterhalt herangezogen werden, denn anders als im Sozialrecht gibt es beim Elternunterhalt keine sogenannte Bedarfsgemeinschaft.

Die mittelbare Schwiegerkindhaftung kann im Falle von unverheirateten Paaren also nicht greifen. In dem Fragebogen des Sozialamtes sind Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen allerdings dennoch mit anzugeben.

Geplante Heirat

Planen Du und Dein Partner oder Deine Partnerin, in Kürze zu heiraten, kann sich das unter Umständen günstig auf den Unterhalt für Eltern auswirken. Das ist in etwa dann der Fall, wenn Dein eigenes Einkommen sehr hoch ist. Wie genau sich dieser Fall auf die Unterhaltspflicht den Eltern gegenüber auswirkt, erklären wir Dir im nächsten Abschnitt.

Wie viel Elternunterhalt müssen Kinder zahlen?

Findest Du in Deinem Briefkasten ein Schreiben vom Sozialamt, aus dem hervorgeht, dass Du zukünftig der Unterhaltspflicht Deinen Eltern gegenüber nachkommen sollst, ist Deine erste Frage vermutlich, wie viel Elternunterhalt Du zahlen musst.

Wie viel Elternunterhalt Du bezahlen musst – sofern Du überhaupt für den Unterhalt Deiner pflegebedürftigen Eltern aufkommen musst – lässt sich pauschal nicht sagen, denn in erster Linie hängt er von dem Vermögen Deiner Eltern und auch Deinen Einkommen- und Vermögenswerten ab. Du kannst jedoch mit Hilfe der folgenden Rechnung ermitteln, ob Du überhaupt unterhaltspflichtig bist und Elternunterhalt bezahlen musst. In jedem Fall steht Dir jedoch ein großzügiger Selbsterhalt zu. Was genau es damit auf sich hat und wie hoch dieser in der Regel ausfällt, erfährst Du in den nächsten Abschnitten.

Befreiung

Seit dem 1. Januar 2020 sind Kinder, die weniger als 100.000 € Bruttoeinkommen im Jahr erhalten, vom Elternunterhalt befreit. Die Regelung beruht auf dem Angehörigen-Entlastungsgesetz. Beziehst Du also beispielsweise Sozialleistungen wie in etwa Hartz 4 oder bist hoch verschuldet, so wirst Du von der Unterhaltspflicht für Eltern in der Regel befreit.

Ob Du auch während dem Bezug von Sozialhilfe Unterhalt für die Pflege Deiner Eltern bezahlen musst, ist aber dennoch davon abhängig, wie viel Geld Du selbst vom Staat als Unterstützung erhältst. Bist Du ledig, stehen Dir monatlich 2.000 Euro an Selbsterhalt zu.

ALG I: Bekommst Du hingegen ALG I, musst Du Unterhalt bezahlen, sofern Du über 1.800 Euro Arbeitslosengeld erhältst.

Hartz 4: Im Fall von ALG II, dem sogenannten Hartz 4, verhält sich die Sache etwas anders. Der monatliche Betrag liegt regelmäßig unter den 2.000 Euro Selbsterhalt, weshalb Du nicht für den Unterhalt Deiner Eltern aufkommen musst, wenn Du selbst auf Hartz 4 angewiesen bist. Das Amt kann eine Zahlung nur dann von Dir verlangen, wenn dies Deine finanziellen Möglichkeiten nicht überschreitet.

Berechnung

Um zu ermitteln, ob Du überhaupt für die Pflege- und Heimkosten Deiner Eltern aufkommen musst, bildet das Amt anhand von zwölf zusammenhängenden Monaten ein Durchschnittseinkommen – allerdings nur dann, wenn Du Arbeitnehmer bist.

Gehst Du hingegen einer selbstständigen Tätigkeit nach, musst Du dem Amt Deine Einkünfte der letzten drei bis fünf Jahre offenlegen, aus denen ein Durchschnittswert berechnet wird.

Von dem so errechneten Durchschnittswert zieht das Amt bestimmte Kosten ab. Dabei werden die folgenden Faktoren je nach Einzelfall in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt:

  • Berufsbedingte Aufwendungen: Dazu zählen zum Beispiel Deine Fahrtkosten oder auch Geld, das Du für die Anschaffung von Arbeitskleidung benötigst.
  • Allgemeine Krankenvorsorge sowie krankheitsbedingte Aufwendungen: Das betrifft in etwa die Kosten Deiner Krankenversicherung wie zum Beispiel auch Rezeptgebühren für eventuell benötigte Medikamente.
  • Private Altersvorsorge: In der Regel beträgt diese bis zu 5% des Bruttoeinkommens.
  • Darlehensverbindlichkeiten: Hast Du beispielsweise im Zuge einer Baufinanzierung noch Zins- und Tilgungszahlungen nachzugehen, werden auch diese bei der Berechnung von Elternunterhalt berücksichtigt.
  • Besuchsaufwendungen: Besuchst Du Deine Eltern regelmäßig im Pflegeheim, werden vom Elternunterhalt auch die Kosten dafür abgezogen.

Daneben gibt es allerdings auch Kosten, die bei der Bereinigung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigt werden können, da sie bereits im Selbstbehalt enthalten sind:

  • Beiträge für Haftpflicht- und Hausratsversicherungen
  • Rundfunkbeitrag
  • Miete und Nebenkosten (700 € mtl. für Alleinstehende, 600 € mtl. für Familien)

Liegen Deine Mietausgaben über dem berücksichtigten Betrag von 700 Euro, musst Du Deine Mehraufwendungen schriftlich belegen. Sofern diese Mehrkosten verhältnismäßig sind, besteht die Möglichkeit, dass diese ebenfalls vom errechneten Durchschnittswert abgezogen werden können.

Schonvermögen

Daneben gibt es auch ein sogenanntes Elternunterhalt-Schonvermögen – also einen Geldbetrag, den Du in jedem Fall für Dich selbst behalten darfst, auch wenn du für die Pflegekosten Deiner Eltern aufkommen und Elternunterhalt zahlen musst. Schließlich sollst Du Dich nicht nur deshalb verschulden, weil Du für den Unterhalt für Deine Eltern aufkommen sollst. Der Selbstbehalt dient folglich dem Unterhaltspflichtigen zur Sicherung seines eigenen Lebensbedarfs.

Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich auch beim Unterhalt für Eltern nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie zum Thema Unterhaltszahlungen, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in Kraft gesetzt wurde. Nach dieser richtet sich also nicht nur die Höhe des Unterhalts, den Du für eventuell vorhandene eigene Kinder zahlen musst – in etwa, wenn Du in Scheidung lebst und die gemeinsamen Kinder bei dem von Dir geschiedenen Ehepartner aufwachsen – sondern auch der Unterhalt für Eltern, dem Du nachkommen musst, wenn Deine eigenen Eltern pflegebedürftig sind.

Der Selbstbehalt fällt in Bezug auf den Unterhalt für Eltern ziemlich großzügig aus. Ledige Personen, die nicht verheiratet sind und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, dürfen gemäß den Anlagen der Düsseldorfer Tabelle 2.000 Euro behalten. Von diesen 2.000 Euro sind 700 Euro für die Warmmiete (700 bei Alleinstehenden, 600 bei Familien) enthalten. Bist Du hingegen verheiratet und hast eine eigene Familie zu versorgen, darfst Du ganze 3.600 Euro selbst behalten, die nicht als Elternunterhalt abfließen dürfen.

Der Selbstbehalt kann sich sogar noch weiter erhöhen, weil darüberhinausgehendes Einkommen nur zur Hälfte vom Sozialamt für den Elternunterhalt berücksichtigt wird. Auch wenn Du also Unterhalt für Deine Eltern zahlen musst, ist sichergestellt, dass Du selbst immer noch genug Essen auf dem Tisch hast und auch Deine laufenden Kosten gedeckt sind.

Wohnvorteil

Um Deine Leistungsfähigkeit zu bestimmen, wird in der Regel auch der sogenannte Wohnvorteil berücksichtigt. Dieser kommt immer dann zum Tragen, wenn Du nicht in einer Mietwohnung wohnst, sondern Eigentümer einer Immobilie wie zum Beispiel eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung bist, die bereits vollständig abbezahlt ist.

Eigenheime sind in der Regel mit geringeren Kosten verbunden als Wohnungen oder Häuser, für die eine monatliche Miete fällig wird. Der Selbstbehalt beim Elternunterhalt berücksichtigt Mietkosten in Höhe von 700 bzw. 600 Euro. Liegen die monatlichen Kosten für das Leben im Eigenheim darunter, wird die Differenz zu den angesetzten Kosten in der Regel als Einkommen des Unterhaltspflichtigen angesehen und zur Berechnung der Höhe des Elternunterhalts mit herangezogen. Ist das der Fall, besteht bei der Berücksichtigung des Unterhalts für Eltern ein Wohnvorteil für die unterhaltspflichtige Person.

Gesetzlich ist das allerdings nicht eindeutig festgelegt, wie eine solche Berechnung aussehen muss, weshalb es hier immer auf den Einzelfall ankommt.

Eigenheim

Als unterhaltspflichtiges Kind musst Du aber keine spürbare Senkung Deines Lebensstandards hinnehmen, wenn Du dazu verpflichtet bist, Unterhalt an Deine Eltern zu zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 30. August 2006 (Az. XII ZR 98/04). Somit kann das Amt nicht von Dir verlangen, dass Du Dein selbstgenutztes Wohneigentum verkaufst, um leistungsfähiger zu sein.

Ferienhaus

Anders verhält es sich jedoch, wenn Du beispielsweise ein Ferienhaus besitzt, das Du nicht dauerhaft bewohnst. In diesem Fall kann ein Gericht den Verkauf eines Eigenheims sehr wohl von Dir verlangen. Selbstverständlich kannst Du das Ferienhaus aber auch einfach vermieten und das so erwirtschaftete Geld nutzen, um für den Unterhalt und für die Pflege Deiner Eltern aufzukommen.

Wann muss man Elternunterhalt zahlen?

Bestimmt fragst Du Dich nun, wann Du überhaupt Elternunterhalt bezahlen musst und ob es Möglichkeiten gibt, die Unterhaltspflicht für Eltern irgendwie aufzuteilen – zum Beispiel, wenn Du ein oder mehrere Geschwister hast, die mehr oder in etwa das Gleiche verdienen wie Du. Im kommenden Teil beantworten wir Dir alle Fragen, die Du zum Thema Zahlungspflicht bei Elternunterhalt hast.

Du musst Elternunterhalt zahlen, wenn...

Deine Eltern oder auch nur ein Elternteil pflegebedürftig sind, muss ihre oder seine Betreuung und Versorgung gewährleistet sein. Wie Du mit Sicherheit weißt, ist die Pflege von hilfsbedürftigen Personen oftmals teuer. In der Regel übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten, die anfallen, wenn eine alte oder kranke Person gepflegt werden muss. Dabei wird bei den Pflegekosten auch immer die Rente der zu pflegenden Senioren berücksichtigt. Häufig kommt es jedoch vor, dass die dabei entstehenden Kosten sich nicht vollständig decken lassen. In diesen Fällen müssen dann die Kinder für ihre Eltern aufkommen und Elternunterhalt zahlen.

Die Unterhaltspflicht für Eltern besteht zwar gesetzlich immer, allerdings musst Du nur dann Elternunterhalt zahlen, wenn Du finanziell auch dazu in der Lage bist, der Unterhaltspflicht Deinen Eltern gegenüber nachzukommen. Bevor Du also tatsächlich Elternunterhalt bezahlen musst, übernimmt das Sozialamt die Kosten für die Pflege Deiner Eltern, bis Deine Einkommensverhältnisse geprüft worden sind. Nach § 1605 BGB besteht dabei für Dich eine Auskunftspflicht.

Du musst keinen Elternunterhalt zahlen, wenn...

Kurz gesagt musst Du immer dann für den Unterhalt Deiner Eltern aufkommen, wenn die im vorherigen Abschnitt angeführten Punkte bei Dir nicht greifen.

Andere Unterhaltsverpflichtungen: Für den Fall, dass Du noch andere Unterhaltsverpflichtungen hast, zum Beispiel gegenüber eigenen Kindern oder auch Deinem Ehegatten gegenüber, besteht kein Unterhaltsanspruch auf Elternunterhalt. In der Rangfolge nach § 1609 BGB stehen die Eltern nämlich erst an sechster Stelle, was den Anspruch auf Elternunterhalt betrifft. Vor den Eltern haben erst noch die eigenen Kinder, Ehegatten, geschiedene Ehegatten sowie Deine Enkelkinder und andere Abkömmlinge einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Dies wird bei der Berechnung von Elternunterhalt in jedem Fall berücksichtigt.

Rente & Vermögen der Eltern: Ebenfalls keinen Elternunterhalt musst Du zahlen, wenn Rente und Vermögen Deiner Eltern ausreichen, um die Pflegekosten vollständig zu decken.

Bevor Du als Kind für die Pflegekosten Deiner Eltern aufkommen musst, berücksichtigt das Amt zunächst einmal sämtliche Einkünfte Deiner Eltern. Dazu zählen zum Beispiel die gesetzliche und die private Rente sowie die Kosten von der Pflegeversicherung. Auch das Vermögen Deiner Eltern wird mit einbezogen. Dabei berücksichtigt das Amt bei der Berechnung übrigens nicht nur die Vermögenserträge, sondern auch den sogenannten Vermögensstamm.

Deinen Eltern bleibt ein unverwertbares Vermögen von 5.000 Euro pro Person. Erst, wenn das nicht ausreichend ist und mehr Geld benötigt wird, um die anfallenden Kosten von Pflege und Heim vollständig zu decken, kann ein Anspruch auf Elternunterhalt bestehen, für den Du aufkommen musst.

Geringes Nettoeinkommen: Vom Elternunterhalt befreit wirst Du auch, wenn Dein bereinigtes Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts nicht ausreicht, um der Unterhaltspflicht für Eltern nachkommen zu können. In beiden Fällen verfällt die Unterhaltspflicht Deinen Eltern gegenüber – zumindest so lange, bis sich Deine Einkommensverhältnisse oder Lebensumstände ändern und Du doch in der Lage bist, Elternunterhalt zu bezahlen.

Elternunterhalt-Aufteilung mit Geschwistern

Hast Du Geschwister, so müssen diese anteilig für den Unterhalt Eurer Eltern aufkommen. Das gilt ebenso, wenn es sich um Halbgeschwister handelt, deren pflegebedürftiges Elternteil ebenfalls ein Elternteil von Dir ist.

Deine Geschwister sind als gleich nahe Verwandte also dazu verpflichtet, für den ungedeckten Unterhalt der Eltern entsprechend ihren eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig aufzukommen.

Vor der Zahlung von Unterhalt drücken können diese sich nicht, denn auch sie müssen genau wie Du ihre Finanzen offenlegen, sodass das Sozialamt darüber entscheiden kann, wie viel Geld jeder von Euch zum Unterhalt für die Heim- und Pflegekosten Eurer Eltern zusteuern muss.

Befreiung & Verwirkungsgründe

Direkt vom Elternunterhalt befreien lassen kannst Du Dich in der Regel nicht, da Du rechtlich dazu verpflichtet bist, für die Pflege- und Heimkosten Deiner Eltern aufzukommen. In erster Linie steht Dir natürlich auch ein Betrag zur Selbsterhaltung zu, den das Sozialamt nicht einziehen darf, um die Kosten zur Pflege Deiner Eltern zu decken. Daneben gibt es jedoch auch weitere Möglichkeiten, sich gegen eine unverhältnismäßig hohe Zahlung zu wehren. Möchtest Du Dich von der Zahlung von Unterhalt befreien lassen, solltest Du einen mit dem Sozialrecht vertrauten Anwalt einschalten, der für Dich die Rechtmäßigkeit der vom Amt angeforderten Summe überprüft.

Daneben gibt es eine Reihe sogenannter Verwirkungsgründe, die, sofern sie in Deinem Fall greifen, dafür sorgen, dass Du unter Umständen keinen Unterhalt für die Unterbringung und Versorgung Deiner pflegebedürftigen Eltern zahlen musst. Dazu zählen in etwa:

  • Unbilligkeit wegen sittlichem Verschulden: Nicht für die Pflege Deiner Eltern aufkommen musst Du, wenn der Elternteil, der gepflegt werden muss und Unterhalt dafür verlangt, seine finanzielle Bedürftigkeit selbst verursacht hat. Dies ist in etwa dann der Fall, wenn Dein Vater oder Deine Mutter spiel-, trink- oder drogensüchtig ist und diese Art der Erkrankung selbst verschuldet hat, weil beispielsweise eine Suchtbehandlung durch das erkrankte Elternteil abgelehnt wurde.
  • Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht als Elternteil: Auch wenn Deine Eltern früher nicht für Deinen Unterhalt aufgekommen sind, musst Du später unter Umständen nicht für ihren Unterhalt sorgen. Haben Deine Eltern sich also nicht um Dich gekümmert oder Dich gar verwahrlosen lassen, so kannst Du vor Gericht ziehen und Dich von Deiner Unterhaltspflicht befreien lassen.
  • Schwere Verfehlungen gegen Unterhaltspflichtige oder einen nahen Angehörigen: Schwere Verfehlungen liegen in etwa dann vor, wenn Eltern ihre eigenen Kinder bedroht, körperlich misshandelt oder sie sogar sexuell missbraucht haben. Ebenso kann kein Unterhalt verlangt werden, wenn das nun bedürftige Elternteil ins Ausland ausgewandert ist und sein eigenes Kind bei den Großeltern oder anderen Verwandten zurückgelassen hat. Haben Vater oder Mutter den Kontakt zu ihren Kindern abgebrochen und über Jahrzehnte hinweg einseitig verweigert, kann dies ebenfalls ein Ausschlussgrund für Elternunterhalt sein.

Liegt ein solcher Verwirkungsgrund vor, kannst Du beim Gericht einen Härtefallantrag stellen. Der vorsitzende Richter prüft dann, ob ein Unterhaltsanspruch Deiner Eltern Dir gegenüber eventuell ausgeschlossen werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass in der Regel nur schwerwiegende Verfehlungen zu einem Unterhaltsausschuss führen und nicht jede Störung der Eltern-Kind-Beziehung oder Kontaktabbrüche von Seiten des Kindes her.

Auch musst Du vor Gericht Deine Behauptungen beweisen, wofür rein mündliche Vorträge nicht immer ausreichend sind. Wenn die schweren Verfehlungen passiert sind, als Du noch ein Kind warst, geht ein Härtefallantrag in der Regel eher zu Deinen Gunsten aus, als wenn Du beim ersten Eintreten der Verfehlung bereits erwachsen warst.

Leider scheitern solche Härtefallanträge häufig, weil keine Nachweise erbracht werden können oder die Vorfälle bereits so lange zurückliegen, dass dem vorsitzenden Richter keine „handfesten“ Beweise mehr gezeigt werden können, auf die dieser seine Entscheidung stützen kann. Aus diesem Grund solltest Du Dir unbedingt Hilfe von einem mit dem Sozialrecht vertrauten Anwalt holen, bevor Du den Schritt vor Gericht in Erwägung ziehst. Auch frühere Arztberichte, Gerichtsunterlagen oder Strafurteile gegen Deine Eltern solltest Du gut aufheben und parat haben für den Fall, dass Du Dich von Unterhaltszahlungen befreien lassen möchtest.

Antrag wegen Eigenbedarf

Manchmal fallen trotz der Verpflichtung zum Elternunterhalt und einem guten Einkommen unerwartete Kosten an, in etwa, wenn das Auto repariert werden muss oder der Kühlschrank kaputtgeht. Für diese Fälle darfst Du einen Notgroschen behalten, musst dafür allerdings einen Antrag beim Sozialamt stellen. In der Regel akzeptieren Ämter einen Betrag von mindestens 10.000 Euro, die auch bei der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt als Schonvermögen von Dir geltend gemacht werden können.

Können Eltern auf den Unterhalt verzichten?

Vielleicht trifft auch auf Dich der Fall zu, dass Deine pflegebedürftigen Eltern Dich nicht finanziell belasten wollen und deshalb gerne auf Unterhaltszahlungen verzichten wollen. Leider ist das nicht so einfach, denn der Staat muss die Zahlungen von Dir einfordern, wenn Du unterhaltspflichtig bist – selbst dann, wenn Deine Eltern das Geld nicht annehmen wollen. Rein rechtlich sind Deine Eltern nämlich nicht dazu berechtigt, Dich aus der Zahlungsverantwortung für den Elternunterhalt zu erlassen. Das kann nur der Staat. Aus diesem Grund sind auch Abfindungen oder andere Vereinbarungen, die die Unterhaltsansprüche reduzieren sollen, nicht zulässig.

Deine Eltern können also nur dann auf den Unterhalt verzichten, wenn sie vorab genügend Rücklagen gebildet haben, um selbst für ihre anfallenden Pflege- und Heimkostenaufkommen zu können.