Jeder, der Kindesunterhalt bezahlt, kennt sie: die Düsseldorfer Tabelle. Sie ist Dein Instrument zur Berechnung von Unterhalt für Dein Kind. Wie Du die Düsseldorfer Tabelle benutzt, was Du dabei alles beachten musst, wie Du Dir den genauen Kindesunterhalt aus der Tabelle selbst ausrechnen kannst – all das erklären wir Dir hier.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Tabelle, die als Leitlinie für Unterhaltszahlungen für Familien dient. Sie gibt Dir Auskunft über die Höhe des Unterhalts, den Du als Unterhaltspflichtiger nach einer Trennung von Deinem Ehepartner oder Lebenspartner für Deine Kinder zahlen musst, wenn diese nicht in Deinem eigenen Haushalt leben. Die in der Düsseldorfer Unterhaltstabelle vereinbarten Leitlinien vereinheitlichen die Rechtsprechung zum Unterhalt, um möglichst viel Klarheit und Gerechtigkeit in Sachen Unterhalt zu schaffen. Jedes Jahr wird die Tabelle erneuert.
Was ist Unterhalt?
Als Unterhalt bezeichnet man die Verpflichtung einer einzelnen Person, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise durch Geldzahlungen zu sichern. Hierbei geht es meist um die Sicherung der eigenen Kinder, aber unter Umständen auch um die des ehemaligen Ehepartners. In der Düsseldorfer Unterhaltstabelle geht es allerdings nur um den Unterhalt für Kinder.
Wer muss Unterhalt zahlen?
Unterhalt muss der Elternteil zahlen, bei dem sich das gemeinsame minderjährige Kind nicht ständig aufhält. Dieser Elternteil ist zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Barunterhalt bedeutet, dass Du Geld zusteuerst, während der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, einen Naturalunterhalt in Form von Betreuung gibt.
Ist Dein Kind volljährig und studiert oder macht eine Ausbildung, so sind ab da beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, sprich ihrem Einkommen, zum Zahlen von Kinderunterhalt verpflichtet.
Für wen muss ich Unterhalt zahlen?
Du zahlst Unterhalt für alle eigenen Kinder, die nicht bei Dir leben. In Sachen Unterhaltspflicht ist zwischen folgenden Kindern zu unterscheiden:
- Minderjährige
- privilegiert Volljährige
- Volljährige
Volljährige sind privilegiert und in der Rangfolge Minderjährigen gleichgestellt, wenn sie
- sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
- nicht älter als 21 Jahre alt sind
- im Haushalt eines Elternteils leben
- noch nicht verheiratet sind
Die Gleichstellung kommt dann zum Tragen, wenn Du für mehrere Personen Unterhalt zahlst, Dein Geld aber nicht für alle ausreicht. In diesem Fall werden erst Minderjährige und privilegiert Volljährige bevorzugt.
Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?
Die genaue Höhe des Unterhalts, den Du laut Unterhaltstabelle zahlen musst, hängt von verschiedenen Faktoren und Berechnungen ab. Darauf musst Du bei Deiner Arbeit mit der Unterhaltstabelle achten:
Selbstbehalt
Zunächst einmal gibt es aber einen sogenannten Selbstbehalt. Hier gibt es eine Faustregel: Selbstbehalt kommt vor Unterhalt. Der Selbstbehalt ist eine bestimmte Höhe an Einkommen, auf die nichts angerechnet wird, weil Du sie brauchst, um Deine eigene Existenz zu sichern. Hast Du eine Arbeit und bist für Kinder bis zu 21 Jahren unterhaltspflichtig, darfst Du im Monat 1.450 € als Existenzminimum für Dich behalten. Bist Du nicht erwerbspflichtig, sind es 1.200 € im Monat. Darin sind 520 € für Unterhalt und Nebenkosten enthalten.
Mindestunterhalt für Kinder
Der Mindestunterhalt für Kinder, die minderjährig sind, richtet sich nach dem sogenannten Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung. Für 2026 gelten folgende Mindestunterhaltssätze:
- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 486 € pro Monat
- bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 558 € pro Monat
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 653 € pro Monat
Diese Beiträge musst Du mindestens zahlen. Je nachdem, wie hoch Dein Einkommen ist, kann es aber auch mehr sein. Wie viel das ist, kannst Du der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.
Wie ermittle ich den Unterhalt mit der Düsseldorfer Tabelle?
In der Düsseldorfer Tabelle findest Du die jeweiligen monatlichen Beiträge für den Kindesunterhalt, gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und nach dem Alter des betroffenen Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle ist in insgesamt vier Altersstufen und 15 Einkommensstufen eingeteilt.
Hier ist die aktuelle Düsseldorfer Tabelle:
Düsseldorfer Tabelle 2026
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
bis 2.100 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
486 €
6–11
558 €
12–17
653 €
ab 18
698 €
Prozentsatz
100
Bedarfskontroll-betrag
1.200/1.450 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
2.101–2.500 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
511 €
6–11
586 €
12–17
686 €
ab 18
733 €
Prozentsatz
105
Bedarfskontroll-betrag
1.750 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
2.501–2.900 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
535 €
6–11
614 €
12–17
719 €
ab 18
768 €
Prozentsatz
110
Bedarfskontroll-betrag
1.850 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
2.901–3.300 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
559 €
6–11
642 €
12–17
751 €
ab 18
803 €
Prozentsatz
115
Bedarfskontroll-betrag
1.950 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
3.301–3.700 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
584 €
6–11
670 €
12–17
784 €
ab 18
838 €
Prozentsatz
120
Bedarfskontroll-betrag
2.050 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
3.701–4.100 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
623 €
6–11
715 €
12–17
836 €
ab 18
894 €
Prozentsatz
128
Bedarfskontroll-betrag
2.150 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
4.101–4.500 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
661 €
6–11
759 €
12–17
888 €
ab 18
949 €
Prozentsatz
136
Bedarfskontroll-betrag
2.250 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
4.501–4.900 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
700 €
6–11
804 €
12–17
941 €
ab 18
1.005 €
Prozentsatz
144
Bedarfskontroll-betrag
2.350 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
4.901–5.300 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
739 €
6–11
848 €
12–17
993 €
ab 18
1.061 €
Prozentsatz
152
Bedarfskontroll-betrag
2.450 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
5.301–5.700 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
778 €
6–11
893 €
12–17
1.045 €
ab 18
1.117 €
Prozentsatz
160
Bedarfskontroll-betrag
2.550 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
5.701–6.400 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
816 €
6–11
937 €
12–17
1.097 €
ab 18
1.173 €
Prozentsatz
168
Bedarfskontroll-betrag
2.850 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
6.401–7.200 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
855 €
6–11
982 €
12–17
1.149 €
ab 18
1.228 €
Prozentsatz
176
Bedarfskontroll-betrag
3.250 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
7.201–8.200 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
894 €
6–11
1.027 €
12–17
1.202 €
ab 18
1.284 €
Prozentsatz
184
Bedarfskontroll-betrag
3.750 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
8.201–9.700 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
933 €
6–11
1.071 €
12–17
1.254 €
ab 18
1.340 €
Prozentsatz
192
Bedarfskontroll-betrag
4.350 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
9.701–11.200 €
Unterhalt nach Altersstufen
0–5
960 €
6–11
1.102 €
12–17
1.290 €
ab 18
1.378 €
Prozentsatz
200
Bedarfskontroll-betrag
5.050 €
Nettoeinkommen des unterhalts-pflichtigen Elternteils
über 11.200 €
Unterhalt nach Altersstufen
nach den Umständen des Falles
Quelle OLG Düsseldorf (Stand: 1. Januar 2026)
Das Nettoeinkommen
Die Beträge für das Nettoeinkommen, die in der Unterhaltstabelle stehen, sind nicht exakt Dein Arbeitseinkommen. Hier handelt es sich um ein sogenanntes bereinigtes Einkommen. Das Nettoeinkommen in der Düsseldorfer Tabelle bezeichnet dabei alle Einkünfte, die Du hast. Sei es aus einer Beschäftigung, aus Rentenleistungen oder bereits bestehenden Unterhaltszahlungen sowie Eltern- und Kindergeld.
Von diesen Geldern kannst Du Krankenversicherung, Lohnsteuer und Rentenversicherung abführen und alle anderen regelmäßigen Verbindlichkeiten, die Du zahlen musst. Dazu gehören unter anderem Kredite, Versicherungen und andere regelmäßige Ausgaben. Am Ende soll nur das Geld in Betracht gezogen werden, was Dir wirklich monatlich zur Verfügung steht. Welche Ausgaben hier im konkreten Fall angerechnet werden, ist schwer zu sagen. Es sollten aber alle lebensnotwendigen und zumutbaren Ausgaben anerkannt werden. Im Zweifelsfall entscheidet hier aber der Einzelfall.
Von dem dann noch übrigen, bereinigten Einkommen darfst Du erst einmal pauschal 5 % abziehen. Hintergrund ist, dass mit dieser Pauschale die Arbeitsmittel bzw. -kosten wie Fahrtkosten, Berufskleidung etc. abgedeckt werden sollen. Diese Pauschale gilt deshalb nicht für Erwerbslose oder Rentner bzw. Pensionäre.
Das Nettoeinkommen in der Düsseldorfer Tabelle ist in Bezug auf Unterhalt für Deine Ehefrau bzw. Deinen Ehepartner abermals 5 % abzugsfähig. Das heißt also, dass Du, wenn Du auch Ehegattenunterhalt zahlst, insgesamt 10 % abziehen kannst, bevor Dein Nettoeinkommen als Berechnungsgrundlage für die Kindesunterhaltskosten genommen wird.
Mit diesen Maßnahmen versucht der Staat zu verhindern, dass Du als Unterhaltsschuldner nicht mehr in der Lage bist, Dein eigenes Leben zu führen und zu gestalten, weil Du Unterhalt für andere zahlst.
Die Einkommensstufen
Die Formel für den Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass Du für 2 Kinder zahlst. Hast Du also nur ein Kind, musst Du Dich exakt eine Einkommensstufe höher einstufen. Hast Du mehr als zwei Kinder, kannst Du Dich eine Stufe herabstufen.
Dein unterhaltsrelevantes Einkommen ist nach Bereinigung und Abzug der 5 % Pauschale bei 2.800 €. Damit bist Du in der dritten Einkommensstufe zwischen 2.501 und 2.900 €. Du hast allerdings nur ein Kind, das heißt, Du musst Dich eine Stufe höher, also bei der Stufe 2.901 bis 3.300 €, einordnen. Dein Kind ist 7 Jahre alt und damit in der 2. Altersstufe. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Kindesunterhalt von 642 € pro Monat. Dies ist aber nicht der Betrag, den Du zahlen musst.
Kindergeldanrechnung
Auf den Betrag in der Düsseldorfer Tabelle kannst Du als Unterhaltsschuldner noch das Kindergeld anrechnen. Die Kindergeldanrechnung erfolgt bei minderjährigen Kindern um die Hälfte, bei volljährigen ganz. Die Höhe des Kindergelds ist wie folgt:
- 1. und 2. Kind: 259 € pro Monat
- 3. Kind: 259 € pro Monat
- ab dem 4. Kind: 259 € pro Monat
Kommen wir zum oberen Beispiel zurück: Der bisher berechnete Kindesunterhaltsanspruch ist damit 642 €. Es ist Dein zweites Kind und erhält damit 259 € Kindergeld pro Monat. Das kannst Du zur Hälfte von Deinem zu zahlenden Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle abziehen: 642 € − 129,50 € = 512,50 €. Du zahlst also 512,50 € pro Monat Unterhalt an Dein Kind.
Prozentsatz
Der Prozentsatz in der vorletzten Spalte drückt die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe aus. Aus der Multiplikation des Mindestunterhalts mit dem jeweiligen Prozentsatz ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den Du als entsprechenden Eurobetrag in der Tabelle ablesen kannst.
Bedarfskontrollbetrag
In der Düsseldorfer Tabelle gibt es noch eine Spalte mit dem sogenannten Bedarfskontrollbetrag. Bitte verwechsle diesen Betrag nicht mit dem Selbstbehaltsbetrag. Der Bedarfskontrollbetrag soll lediglich eine Übersicht darüber verschaffen, ob und inwieweit eine gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleistet ist. Dadurch versucht man zu verhindern, dass Du als Unterhaltspflichtiger finanziell schlechter gestellt bist als einer oder mehrere der Unterhaltsberechtigten. Für den Fall, dass Du den Bedarfskontrollbetrag unterschreitest, das heißt, wenn nach Abzug aller Unterhaltsbeträge Dein „Resteinkommen” geringer ist als der Bedarfskontrollbetrag, ist es möglich, Dich in die nächst geringere Einkommensgruppe einzustufen. Dieser Prozess geschieht so lang, bis Du den Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschreitest.
Aber Achtung! In der geringsten Einkommensgruppe gibt es keinen Bedarfskontrollbetrag. Hier gilt ausschließlich der Selbstbehaltsbetrag.
Wie viel Unterhalt zahle ich, wenn ich mehrere unterhaltspflichtige Kinder habe?
Du berechnest, wie oben beschrieben, für jedes einzelne Kind den Unterhaltsanspruch. Diesen musst Du dann zahlen. Bedenke, dass die Tabelle eh schon auf 2 Kinder ausgelegt ist. Jedes Kind mehr bedeutet eine Herabstufung in die nächst niedrigere Einkommensgruppe. Sollte der Gesamtunterhalt aller Kinder allerdings Dein Einkommen durch die Zahlung des Kindesunterhalts unter den Selbstbehalt drücken, tritt eine andere Regelung in Kraft.
Was passiert, wenn ich den Selbstbehalt unterschreite?
Nehmen wir an, Du bist für mehrere Kinder und den ehemaligen Ehepartner unterhaltspflichtig und unterschreitest deshalb den Selbstbehalt von 1.450 € pro Monat mit den zu leistenden Zahlungen. In diesem Fall käme es nun zu einer Mangelfallberechnung.
Hier würde nun eine Staffelung stattfinden. Zuerst würden die minderjährigen Kinder und privilegierten Volljährigen Anspruch haben, dann die Volljährigen, dann der Ehepartner. Das heißt, Du würdest so viel Unterhalt zahlen, dass Du den Selbstbehalt nicht unterschreitest. Alle anderen Unterhaltsberechtigten würden ab da nur noch das Geld bis zum Selbsterhalt bekommen oder im Notfall sogar komplett leer ausgehen.
Lars hat ein bereinigtes Einkommen von 1.900 €. Er muss Unterhalt für den 2 Jahre alten Jonas zahlen und gleichzeitig Betreuungsgeld an seine Ex-Frau Susi, bei der das Kind lebt. Nach Düsseldorfer Tabelle ist der Unterhalt für das Kind 486 € abzüglich des halben Kindergelds: 486 € − 129,50 € = 356,50 €. Der Unterhaltsanspruch von Susi ist 450 €.
Lars hat aber einen Eigenbedarf von 1.450 €. 1.900 € − 356,50 € Unterhalt = 1.543,50 €. Damit bleibt der Selbsterhalt gewahrt und Lars muss die gesamte Summe Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle für Jonas zahlen.
Da sich Lars' Einkommen nun auf 1.543,50 € gesenkt hat und er mit einer Zahlung von Unterhalt an Susi unter den Selbsterhalt fallen würde, bekommt Susi nur noch die Summe bis zu Lars' Selbsterhalt, aber nicht mehr die vollen 450 €.
Wie berechnet man den Unterhalt bei einem Wechselmodell?
Ein Wechsel- oder Paritätsmodell ist ein Modell, in dem beide Elternteile exakt zu 50 % das Sorgerecht innehaben und auch zu 50 % die Kindererziehung übernehmen. Das heißt, das Kind wohnt bei beiden und alle Aufgaben etc. werden genau zu 50 % aufgeteilt. In so einem Fall wird trotzdem die Düsseldorfer Tabelle angewandt. Das Gehalt beider Elternteile wird zusammengerechnet und daraus ergibt sich dann der entsprechende Unterhaltsbetrag. Dieser wird dann nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit aufgeteilt. Das heißt zum Beispiel, wenn die Mutter doppelt so viel Einkommen hat wie der Vater, zahlt sie 75 % des nach Düsseldorfer Tabelle berechneten Unterhalts und der Vater 25 %.
Anne und Hans haben beide das Sorgerecht für Tim und führen ein Wechselmodell. Anne verdient nach Abzug der 5 % Pauschale 2.800 €, Hans noch 1.400 €. Zusammen ergibt das 4.200 €. Damit sind sie in der siebten Einkommensstufe (4.101 bis 4.500 €). Tim ist 12 Jahre alt und damit in der dritten Altersstufe. Da er das einzige Kind ist, werden Anne und Hans in der Einkommensstufe einen Rang nach oben gestuft (4.501-4.900 €). Hier ergibt sich jetzt ein Anspruch von 941 € pro Monat. Von dem ziehen Anne und Hans das hälftige Kindergeld von 129,50 € ab: 941 € − 129,50 € = 811,50 €. Nach dem Leistungsprinzip verdient Anne das Doppelte, übernimmt also davon rund 541 € der Unterhaltskosten. Hans zahlt die verbleibenden rund 270,50 €. Da Hans mit dieser Zahlung aber unter seinen Selbstbehalt von 1.450 € rutscht, zahlt er nur den Betrag bis zum Selbsterhalt.
Was ist nicht in der Düsseldorfer Tabelle enthalten?
Auch wenn sich das allermeiste aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen lässt, ist nicht alles in ihr enthalten. Folgende Fehlstellung und Extras musst Du also bei der Nutzung der Düsseldorfer Tabelle beachten:
Mehrbedarf
In den Unterhaltsbeträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. Beide sind Beispiele für einen Mehrbedarf, der zusätzlich zu zahlen ist. Als Sonderbedarf gelten einmalige, unerwartete, hohe, notwendige Ausgaben, die im Einzelfall ebenfalls zu übernehmen sind.
Einkommen über 11.200 € pro Monat
Wie Du in der Düsseldorfer Tabelle sehen kannst, gehen die Einkommensstufen nicht über 11.200 € pro Monat hinaus. Was aber, wenn Du mehr als das verdienst? In diesem Fall wird Dein Unterhalt nach einer Einzelfallberechnung händisch bestimmt, die sich nicht mehr nach der Düsseldorfer Tabelle richtet.