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Erwerbsminderungsrente 2024: Für wen, wann und wie viel?

Die Erwerbsminderungsrente wird auch als EU-Rente abgekürzt und ist eine finanzielle Absicherung für Menschen, die auf Grund von einem Unfall oder durch eine Erkrankung nicht mehr dazu in der Lage sind, ihren bisherigen Beruf ausüben zu können. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt in diesem Fall die Erwerbsunfähigkeitsrente. Welche Regelungen es für den Erhalt dieser gibt, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen um sie beziehen zu können, und wie hoch die monatliche Zahlung ausfällt, erfährst Du hier.

Welche Voraussetzungen gibt es für den Erhalt der Erwerbsminderungsrente?

Wenn Du eine Frührente wegen Krankheit erhalten willst, musst Du diese medizinischen Voraussetzungen erfüllen:

  • Du kannst auf Grund einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nur noch weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten.
  • Dies betrifft nicht nur Deinen vorherigen Beruf, sondern gilt für alle Berufe.

Ob diese Voraussetzungen bei Dir zutreffen, wird von der Deutschen Rentenversicherung anhand von Deinen ärztlichen Unterlagen überprüft. Es kommt auch öfter vor, dass extra noch weitere medizinische Gutachten von der Rentenversicherung verlangt werden.

Bei welchen Krankheiten bekommt man eine Erwerbsminderungsrente?

Laut der Deutschen Rentenversicherung ist die häufigste Ursache für den Bezug von einer Erwerbsunfähigkeitsrente eine psychische Störung. Auch Krankheiten von dem Skelett, dem Muskelapparat, oder dem Bindegewebe sind eine oft vorkommende Ursache für den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente. Auch Herz-Kreislauf-Probleme führen zu einer Erwerbsunfähigkeitsrente, ebenso wie eine Krebserkrankung.

Nicht ganz so oft führen Verdauungserkrankungen, Stoffwechselerkrankungen und Krankheiten von dem Atmungssystem zu dem Bezug der Rente.

Es wird jedoch immer individuell entschieden, welche Krankheiten bei welcher Person zu einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit führen!

Was gibt es sonst noch für Voraussetzungen?

Bevor Du jedoch eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhältst wird zunächst überprüft, ob Du durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder berufsfähig sein kannst. Diese Maßnahmen können sowohl medizinisch sein, wie auch beruflich. Das bedeutet, dass Du, falls Du zum Beispiel durch einen Unfall nur noch eine Hand besitzt und nicht mehr in Deinem Handwerksberuf arbeiten kannst, eine Umschulung zu einem Beruf machen musst, bei dem Deine fehlende Hand keine Einschränkung darstellt.

Erst wenn die Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben, wird von der Rentenversicherung beurteilt, ob Du noch in einem geringen zeitlichen Umfang arbeiten kannst, oder ob Du gar nicht mehr arbeiten kannst.

Außerdem musst Du neben den medizinischen Voraussetzungen, noch versicherungsrechtliche Bedingungen für den Erhalt von der Erwerbsminderungsrente erfüllen:

  • In den vergangenen fünf Jahren musst Du mindestens drei Jahre lang versicherungspflichtig in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet haben.
  • Insgesamt musst Du eine sogenannte Wartezeit von fünf Jahre in der Versicherung vorweisen können. Über welchen Zeitraum spielt dabei keine Rolle.

Wie wird die Wartezeit für die Erwerbsminderungsrente ermittelt?

Zu der Wartezeit der fünf Jahre zählen teilweise auch Zeiträume, in denen Du diese Gelder bezogen hast:

  • Krankengeld.
  • Arbeitslosengeld I.
  • In dem Jahr 2005 zählte auch der Bezug von Arbeitslosengeld II zu der Wartezeit.
  • Übergangsgeld.
  • Der Zeitraum, in welchem Du Elternzeit genommen hast.
  • Zeiträume, in denen Du Dich nicht erwerbsmäßig um die häusliche Pflege eines Angehörigen gekümmert hast.

Auch die Monate und Jahre, in denen diese Dinge zutreffen, zählen zu der Wartezeit:

  • Ersatzzeiten: Zum Beispiel die Monate und Jahre der politischen Verfolgung in der DDR.
  • Der Zeitraum, in dem Du und Dein Partner die Rente miteinander geteilt habt.
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung.
  • Zeiten in denen Du Zuschläge für eine geringfügig, versicherungsfreie Beschäftigung erhalten hast.

Nicht mit in diesen Zeitraum zählen Zeiten, in denen Du unverschuldet keine Pflichtbeiträge zahlen konntest. Dies kann zum Beispiel während einer Schwangerschaft der Fall sein, oder aber wenn Du kurzzeitig arbeitsunfähig warst.

Manchmal ist es auch möglich, dass Du die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt hast. Etwa in diesen Fällen:

  • Wenn Du wegen einem Arbeitsunfall oder einer Krankheit, die durch Deinen Beruf entstanden ist, nicht arbeiten kannst.
  • Falls Du in politischem Gewahrsam warst.
  • Wenn Du freiwilligen Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst geleistet hast und währenddessen Deine Krankheit aufgetreten ist, oder Du währenddessen einen Unfall hattest.

Die Grundvoraussetzung für das Erfüllen der vorzeitig erreichten Wartezeit ist es, dass Du zu dem Zeitpunkt Deiner Krankheit oder Deines Unfalls bereits versicherungspflichtig warst. Ist dies nicht der Fall, musst Du mindestens zwölf Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten beiden Jahren nachweisen können.

Wann bekommt man die Erwerbsminderungsrente als Berufsanfänger?

Falls Du grade erst angefangen hast zu arbeiten, gibt es für die Wartezeit Ausnahmen! In den ersten fünf Jahren von Deinem Berufsleben musst Du nur einen Beitrag in die Rentenversicherung gezahlt haben, um ein Recht auf die Rente zu erhalten. Dies gilt aber nur dann, wenn Du während der Arbeit einen Unfall gehabt hast oder eine berufsbedingte Krankheit bekommen hast.

Wenn der Unfall, der zur Berufsunfähigkeit führt hingegen in Deiner Freizeit passiert ist, hast Du erst einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn Du mindestens ein Jahr lang Deine Beiträge gezahlt hast.

Außerdem gibt es noch die Ausnahme, dass Du die Wartezeit nach Deinem Studium oder nach Deiner Ausbildung ebenfalls vorzeitig erfüllst, wenn Du in den ersten sechs Jahren nach dem Ende des Studiums oder der Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden bist. Für diese Ausnahme musst Du in den zwei Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens zwölf Monate lang Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben.

Welche Rentenarten auf Grund von Erwerbsminderung gibt es?

Bei der Deutschen Rentenversicherung wird zwischen diesen beiden Renten durch Krankheit oder Behinderung unterschieden:

  • Die volle Erwerbsminderungsrente.
  • Die Teilerwerbsminderungsrente.

Was ist die komplette Erwerbsminderungsrente?

Wenn Du so krank bist, oder so körperlich oder psychisch eingeschränkt bist, dass Du in absehbarer Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten kannst, dann kommt diese für Dich in Frage.

Falls Du in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung beschäftigt bist, giltst Du trotzdem, auch bei Vollzeittätigkeit, als voll erwerbsgemindert. Wenn Du schon behindert warst, bevor Du die Wartezeit von fünf Jahren erreicht hast, dann hast Du den Anspruch auf dieser Art der Erwerbsminderungsrente erst, wenn Du zwanzig Jahre lang ununterbrochen erwerbsgemindert geblieben bist!

Was ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung?

Wenn Du zwar nicht mehr in Vollzeit arbeiten kannst, aber eine Teilzeitarbeit für Dich körperlich und geistig noch in Frage kommt, dann könntest Du ein Anrecht auf diese Rente haben. Diese Rente fällt geringer aus, als die volle, sie ist nur halb so hoch.

Um einen Anspruch auf diese Rente erhalten zu können, musst Du auf unabsehbare Zeit dazu in der Lage sein, mindestens drei Stunden am Tag arbeiten zu können. Du darfst aber nicht dazu in der Lage sein, mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Solltest Du diese Rente beziehen, aber keine passende Teilzeitarbeitsstelle finden, dann kannst Du die volle Erwerbsminderungsrente beantragen. Der Antrag muss dadurch begründet werden, dass Dir ein Zugang zu dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ermöglicht wird.

Was für eine Sonderregel gibt es für die Erwerbsminderungsrente?

Solltest Du vor dem 02. Januar im Jahr 1961 geboren sein, gilt für Dich die sogenannte Vertrauensschutzregelung. Wenn Du in Deinem bisherigen Beruf auf Grund einer Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr als sechs Stunden täglich nachgehen kannst, dann erhältst Du die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese erhältst Du selbst dann, wenn Du eigentlich in einem anderen Beruf noch mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten könntest!

Die Regelung trifft nur dann nicht zu, wenn Du in einem anderen Beruf arbeiten könntest, der diese Kriterien erfüllt:

  • Die neue Arbeit entspricht Deinem Leistungsvermögen.
  • Die neue Arbeit entspricht Deinen Fähigkeiten.
  • Die neue Arbeit passt zu Deiner Ausbildung beziehungsweise zu Deinem beruflichen Werdegang.
  • Deine soziale Stellung, die Du durch Deinen bisherigen Beruf erlangt hast, passt zu der neuen Arbeit.
  • Es muss auf dem freien Arbeitsmarkt ausreichend freie Stellen für diesen Beruf geben.

Erwerbsminderungsrente für Selbstständige

Falls Du selbstständig bist, dann musst Du nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Die meisten Selbstständigen sichern sich privat mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Wenn Du nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bist, dann besteht für Dich auch kein Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Du musst dann prüfen, was genau in Deiner gewählten, privaten Berufsunfähigkeitsversicherung für Konditionen vorhanden sind.

Eine Ausnahme stellen Selbstständige dieser Berufsgruppen dar:

  • Handwerker
  • Künstler und Publizisten
  • Hebammen
  • Lehrer

Wenn Du einen dieser Berufe selbstständig ausübst, bist Du per Gesetz in der Rentenversicherung pflichtversichert.

Es besteht allerdings auch in anderen Berufen, die Du selbstständig ausübst, die Möglichkeit, dass Du freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlst. Du musst dafür einen Antrag auf die Versicherungspflicht stellen. Allerdings hast Du dann in der Regel recht hohe Abgaben an die Rentenversicherung zu zahlen. Schließlich hast Du keinen Arbeitgeber, der anteilig die Kosten trägt.

Die meisten Selbstständigen können diese hohe Abgabe für die gesetzliche Krankenversicherung nicht bezahlen. Deshalb wurde der sogenannte Regelbeitrag eingeführt. Der Regelbeitrag liegt im Jahr 2024 bei 631,47 Euro monatlich in den alten Bundesländern, und bei 611,94 Euro in den neuen Bundesländern. Diesen Beitrag kannst Du unabhängig von Deinem tatsächlichen Einkommen als Selbstständiger bezahlen!

Wenn Du Dich erst selbstständig gemacht hast, musst Du in den ersten drei Jahren danach nur den halben Regelbeitrag zahlen. Wenn Du als Selbstständiger einmal in der gesetzlichen Rentenversicherung drin bist, gelten für Dich die gleichen Voraussetzungen für den Bezug der Erwerbsminderungsrente, wie für Angestellte.

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Höhe von Deiner Erwerbsminderungsrente hängt davon ab, wie hoch Dein allgemeiner Rentenanspruch ist. Je länger Du bereits in die Rentenversicherung eingezahlt hast, desto höher fällt Deine Erwerbsminderungsrente aus.

Außerdem spielt es eine Rolle, wie hoch Dein Einkommen ist, und wie viel Geld Du und Dein Arbeitgeber demnach in Deine Rentenversicherung einzahlt.

Du bekommst jedes Jahr eine Renteninformation von der Deutschen Rentenversicherung per Post zugeschickt. Dort kannst Du sehen, wie die Höhe von Deiner EU Rente aktuell wäre, wenn Du diese beziehen würdest.

Laut der Deutschen Rentenversicherung beträgt die volle Erwerbsminderungsrente im Durchschnitt derzeit 936 Euro im Monat. Die halbe Erwerbsminderungsrente beträgt durchschnittlich 524 Euro monatlich.

Was hat sich seit Anfang 2024 bei der Erwerbsminderungsrente verändert?

Das sogenannte Leistungsverbesserungsgesetz soll die Höhe der Erwerbsminderungsrente anheben.

Bisher war es immer so, dass von der Erwerbsminderungsrente Abzüge einbehalten wurden. Diese Abschläge werden individuell berechnet, je nachdem, mit wie vielen Jahren diese Rente zum ersten Mal bezogen wurde, und wo die aktuell gesetzlich definierte Altersgrenze liegt. Für jeden Monat, den Du vor dem Erreichen der festgelegten Altersgrenze, die Minderungsrente erhältst, wird Dir ein Abschlag von 0,3 Prozent bis zu 10,8 Prozent abgezogen.

Bis zu dem Jahr 2024 soll die Zurechnungszeit langsam angehoben werden. Dadurch soll eine Erhöhung der Erwerbsminderungsrente erreicht werden. Seit Anfang 2024 wirst Du beispielsweise finanziell automatisch so behandelt, als hättest Du regulär bis zu Deinem 62. Lebensjahr gearbeitet und Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt. Bisher wurde das so gehandhabt, als hättest Du bis zu Deinem 60. Geburtstag gearbeitet. Besonders profitierst Du von dem Gesetz also dann, wenn Du nur wenige Jahre erwerbstätig warst und schon in frühen Jahren auf eine EU Rente angewiesen bist.

Es werden also zusätzliche Zeiten für Deine Berechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt, für die Du real gar keine Beiträge gezahlt hast. Bis zu dem Jahr 2024 soll die Berechnung dann so erfolgen, als wenn Du mit Deinem bisherigen durchschnittlichen Einkommen, Beiträge in die Rentenversicherung bis zu Deinem 67. Lebensjahr gezahlt hättest.

Zu Deinem durchschnittlichen Einkommen werden die letzten vier Arbeitsjahre nicht verwendet, wenn Du bereits in diesem Zeitraum nur noch weniger verdient hast als all die Jahre zuvor. Solltest Du in manchen Jahren gar nicht erwerbstätig gewesen sein, so werden diese Jahre ebenfalls nicht für die Berechnung von Deinem durchschnittlichen Gehalt genutzt!

Diese neue Regelung von dem Erwerbsminderungs-Leistungsverbesserungsgesetz gilt für Dich aber nur dann, wenn Du Deine Erwerbsminderungsrente das erste Mal nach dem 31. Dezember 2017 bezogen hast. Wenn Du bereits länger die Erwerbsminderungsrente bekommst, gilt die Verbesserung für Dich nicht.

Wie viel Geld darf ich zusätzlich verdienen?

Wenn Du die komplette Erwerbsminderungsrente bekommst, darfst Du trotzdem 17.820 Euro im Jahr dazuverdienen. Das ergibt einen monatlichen Betrag von 1.485 Euro. Solltest Du mehr verdienen, wird das Geld, das über diesen Freibetrag hinausgeht, zu 40 Prozent von Deiner Rente abgezogen!

Wenn Du nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhältst, dann darfst Du weitaus mehr Geld dazuverdienen. Wie hoch dieser Zuverdienst maximal sein darf, hängt individuell von der Höhe Deiner Erwerbsminderungsrente ab.

Wie stelle ich den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente?

Wenn Du eine Krankheit bekommst, oder wenn Du einen Unfall hattest, dann erhältst Du normalerweise in den ersten sechs Monaten Krankengeld.

Erst wenn Du über diesen Zeitraum hinaus erwerbsunfähig bleibst oder nur eingeschränkt erwerbstätig bist, kommt diese Rente für Dich in Frage. Du solltest jedoch frühzeitig die Erwerbsminderungsrente beantragen! Sobald Du die für den Bezug notwenigen Voraussetzungen erfüllst, solltest Du einen Antrag stellen. Die Bearbeitung und Bewilligung des Antrages kann sich nämlich teilweise sehr lange hinauszögern.

Für den Antrag benötigt die Deutsche Rentenversicherung folgende Angaben von Dir:

  • Adresse sowie die Namen Deiner Ärzte.
  • Die Adressen der Krankenhäuser und Rehakliniken, in denen Du warst, ebenso die Zeitangaben Deiner Aufenthalte.
  • Eine konkrete Beschreibung von Deinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
  • Eine Auflistung von Deinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten, sowie den jeweils erhaltenen Lohn.

Du hast die Wahl, ob Du den Antrag kostenfrei mit Hilfe von einer der Beratungsstellen der Deutschen Krankenversicherung ausfüllst, oder ob Du Dir die Formulare einfach online auf der Website der Deutschen Rentenversicherung herunterlädst, selber ausfüllst, und dann zu der Rentenversicherung schickst.

In der Regel wird der Antrag auf die Erwerbsminderungsrente immer nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Du solltest dann immer daran denken, den Folgeantrag rechtzeitig abzuschicken!

Wenn sich Dein gesundheitlicher Zustand verbessert, kannst Du von der vollen Rente auf die halbe heruntergestuft werden. Wenn Du die Voraussetzungen für diese nicht mehr erfüllen solltest, kannst Du auch ganz normal wieder zurück in das reguläre Arbeitsleben kehren.

Was mache ich, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Es kommt oft vor, dass ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente zunächst abgelehnt wird! Du hast in diesem Fall einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Du musst in diesem möglichst konkret begründen, warum Du nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kannst. Du erhältst danach entweder eine Zusage oder aber eine Absage. Aber auch dann bleibt Dir noch die Chance, diese zu erhalten. Dafür musst Du eine Klage vor dem Sozialgericht erheben. Dies ist für Dich kostenfrei, Du solltest Dir allerdings Hilfe von einem spezialisierten Anwalt holen. Diesen musst Du dann selbst bezahlen.