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Sozialhilfe: Anspruch, Höhe & Voraussetzungen

Arbeitslosengeld, Hartz 4 und Sozialhilfe: Deutschland ist ein Sozialstaat, der Dich in schwierigen Lebenslagen finanziell unterstützt. Wir zeigen Dir, wann Dir die Sozialhilfe zusteht und wobei sie Dich konkret unterstützen soll. Und: Wir verraten Dir, ob Du neben der Sozialhilfe auch noch andere Leistungen wie Kindergeld oder Wohngeld empfangen darfst.

Was ist die Sozialhilfe?

Die Sozialhilfe ist eine staatliche Sozialleistung. Sie soll Dir eine Grundsicherung im Leben bieten. Das heißt: Giltst Du als hilfsbedürftig, soll sie Dir die materiellen Voraussetzungen geben, die Du benötigst, um am

  • gesellschaftlichen,
  • kulturellen und
  • politischen

Leben teilnehmen zu können.

Grundsätze

Die Sozialhilfe in Deutschland verfolgt diese Grundsätze:

Würde des Menschen

Das Sozialgeld soll Dir die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Das regelt §1 des zwölften Sozialgesetzbuches.

Sozialhilfe als letztmögliche Hilfe

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Sozialhilfe von Deinem Einkommen und Vermögen abhängig. Du bekommst sie jedoch immer erst dann, wenn Dir keine anderen Leistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Unterhaltszahlungen, mehr zustehen.

Träger der Sozialhilfe

Verantwortlich für die Leistungen der Sozialhilfe sind die örtlichen Träger. Das sind in der Regel die Landkreise oder die kreisfreien Städte. Der überörtliche Träger wiederum ist in jedem Bundesland anders festgelegt. So sind das in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel die Landschaftsverbände.

Einzelfallbezogen

Wie viel finanzielle Unterstützung Du erhältst, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Du hast dabei ein Mitspracherecht, damit Du das Geld für Dein Leben bekommst, das Dir ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht.

Leistungsart

Als Sozialhilfe bekommst Du in der Regel Geld, in einigen Fällen auch Sach- oder Dienstleistungen.

Unterschied zu Hartz IV

Erst, wenn Du Dein Leben mithilfe Deines Einkommens, Deines Vermögens oder mithilfe anderer Sozialleistungen wie Hartz 4 nicht mehr bestreiten kannst, könntest Du einen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Du kannst daher beispielsweise einen Wechsel von Hartz 4 zur Sozialhilfe vornehmen, wenn Du nicht mehr voll erwerbsfähig bist. Das heißt: Als Empfänger von Hartz 4 bist Du noch in der Lage, einen Job anzunehmen. Das Sozialgeld deckt daher vor allem Menschen ab, die zum Beispiel aufgrund ihres Alters gar nicht oder teilweise nicht mehr arbeiten können.
Seit 1. Januar 2023 wurde Hartz 4 vom Bürgergeld abgelöst.

Wie hoch ist die Sozialhilfe?

Wie viel Geld Du als Sozialhilfeempfänger bekommst, ist vor allem von Deiner Regelbedarfsstufe abhängig. Diese sind in § 27a des zwölften Sozialgesetzbuches geregelt. Diese Sätze erhältst Du dabei monatlich:

Regelbedarfsstufe Satz
1 Volljährige Alleinstehende/ Alleinerziehende 502 Euro
2 Volljährige Ehe-/Lebenspartner in Einsatzgemeinschaft 451 Euro
3 Volljährige in Einsatzgemeinschaft 402 Euro
4 Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren 420 Euro
5 Kinder zwischen 6 und 14 Jahren 348 Euro
6 Kinder bis zu 6 Jahren 318 Euro

Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich aus dem Regelbedarf und den Kosten für Deine Wohnung (inkl. Heizkosten) zusammen. Sie soll Dir das Existenzminimum sichern. Einen pauschalen Wert für die Höhe der Sozialhilfe gibt es nicht. Er ist immer einzelfallbezogen.

Wohnung

Der Anspruch auf Sozialhilfe umfasst auch die Kosten für eine angemessen große Wohnung, wenn diese einen angemessenen Preis hat. Dabei übernimmt das Sozialamt

  • die Miete,
  • die Nebenkosten,
  • die Heizkosten,
  • die Kosten für die Warmwasserversorgung

und in bestimmten Fällen auch

  • die Kosten für den Umzug und
  • die Kaution.

Eine Wohnung ist angemessen groß, wenn eine Person auf rund 45 m² wohnt. Für jede weitere Person in dem Haushalt kommen 15 m² hinzu. Sind die Kosten für eine Wohnung unangemessen hoch, übernimmt das Sozialamt die Kosten nur bis zu einem angemessenen Beitrag. Kannst Du als Sozialhilfeempfänger dann Deine Miete nicht mehr zahlen, übernimmt das Amt unangemessene Mietkosten maximal bis zu 6 Monaten. Nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Krankheit, springt das Sozialamt für einen längeren Zeitraum ein.

Versicherungen

Erfüllst Du die Voraussetzungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt, hast Du auch einen Anspruch darauf, dass das Sozialamt die Kosten für Deine Krankenversicherung und Deine Pflegeversicherung übernimmt. Versicherungen wie

  • Haftpflichtversicherung,
  • Hausratversicherung,
  • Lebensversicherung oder
  • Rechtsschutzversicherung

sind von den Leistungen der Sozialhilfe nicht erfasst. Du erhältst nur bei der Lebensversicherung eine finanzielle Unterstützung, wenn Du nur noch wenige Beiträge zahlen musst und Du dann im Rentenalter kein oder weniger Sozialgeld empfangen musst.

Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?

Du kannst Sozialgeld beantragen, wenn Du nicht mehr selbst für ein menschenwürdiges Existenzminium sorgen kannst. Das ist der Fall, wenn Du

  • kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hast und
  • das gesetzliche Rentenalter erreicht hast oder
  • aufgrund gesundheitlicher Beschwerden weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kannst.

Derzeit hat die Bundesregierung jedoch einen Gesetzentwurf vorliegen, der sagt, dass Du nur noch Sozialhilfe beantragen können sollst, wenn Du durch frühere Beitragszahlungen in die deutschen Sozialsysteme einen Sozialhilfeanspruch erworben hast. Hast Du Dir keine Ansprüche erarbeitet, musst Du 5 Jahre warten, bis Du Sozialhilfe beantragen und beziehen kannst.

Wie werden Einkommen und Vermögen berücksichtigt?

Dein Einkommen und Vermögen spielen eine entscheidende Rolle, ob Du Sozialhilfe beantragen kannst und wie viel Du als Sozialhilfesatz erhältst:

Einkommen

Jedes Geld und jeder Geldwert, den Du bekommst, kann Auswirkungen auf Deinen Anspruch auf das Sozialgeld haben. Daneben können auch Sachleistungen darüber entscheiden, ob ein Anspruch besteht. Grundsätzlich musst Du Dir diese Einkommensarten auf den Sozialhilfesatz anrechnen lassen:

  • Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermietung, Verpachtung, Unterhalt, Kapitalvermögen und Gewerbebetrieb
  • Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Rente und Kindergeld

Dabei ist es irrelevant, ob Du diese Einnahmen regelmäßig oder unregelmäßig bekommst.

Keine Sorgen musst Du Dir unter anderem um Einkommen machen, das aus

  • einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben und an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Zuwendungen von anderen, die nicht dazu rechtlich verpflichtet waren,
  • Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz,
  • Aufwandsentschädigungen bis 200 Euro monatlich,
  • dem Arbeitslosengeld II Deines erwerbsfähigen Ehepartners,
  • Schmerzensgeld und
  • Pflegegeld

stammt.

Vermögen

Um Deinen Anspruch auf Sozialgeld zu überprüfen, wirft das Amt einen genauen Blick auf Vermögenswerte, die aus

  • Ersparnissen,
  • Wertpapieren,
  • Autos,
  • Schmuck,
  • einer staatlich nicht geförderten Lebensversicherung
  • einer Ausbildungsversicherung und
  • nicht von Dir bewohnten Häusern und Wohnungen

stammen. Kommt das Amt hierbei zu dem Schluss, dass Du über ausreichende Vermögenswerte verfügst, die Dich mit einem Mindestmaß am Leben teilhaben lassen, hast Du keinen Anspruch auf Sozialgeld.

Schönvermögen

Keine Gedanken musst Du Dir um Vermögen machen, das zum Beispiel

  • eine zusätzliche Altersvorsorge,
  • ein angemessener Hausrat wie beispielsweise Möbel,
  • ein Familien- oder Erbstück oder
  • eine angemessene Eigentumswohnung

ist. Diese Posten fallen in die Kategorie Schönvermögen und haben keinen Einfluss darauf, ob Du Sozialhilfe beantragen und beziehen kannst.

Härtefallregelung

Der Anspruch auf einen Sozialhilfesatz kann Dir auch zustehen, wenn Du eine Härtefallregelung erfüllst. So kann Dir das Sozialamt beispielsweise nicht das Sozialgeld in Form einer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verweigern oder kürzen, wenn Dein Ehepartner Arbeitslosengeld II bezieht.

Anspruchsanrechnung

Hast Du Ansprüche aus Verträgen, wie zum Beispiel

  • eine Rückforderung einer Schenkung,
  • ein nicht gezahltes Arbeitsentgelt,
  • Unterhaltsansprüche oder
  • Schadensersatzansprüche,

die Du jedoch noch nicht geltend gemacht hast oder nicht geltend machen willst, kann sich das Sozialamt diese Ansprüche aneignen und selbst geltend machen. Willst Du diese Ansprüche selbst geltend machen, musst Du Dir diese rückübertragen lassen. Unterhaltsansprüche kannst Du Dir dabei nicht zurückholen, wenn

  • der Anspruch bereits bezahlt wurde,
  • der Unterhaltspflichtige selbst einen Anspruch auf Sozialhilfe hat,
  • Du schwanger bist oder ein bis zu 6 Jahre altes, leibliches Kind betreust,
  • Du eine Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhältst,
  • Du mit dem Unterhaltspflichtigen in einer Einsatzgemeinschaft lebst oder
  • Du mit dem Unterhaltspflichtigen im zweiten Grad oder höher verwandt bist.

Welche Leistungen umfasst die Sozialhilfe?

Sozialhilfe kann eine oder mehrere dieser Leistungen umfassen:

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt versorgt Dich mit so viel Geld, dass Du ein Existenzminium erreichst. Wie viel Geld oder Dienstleistungen Du dafür bekommst, orientiert sich an den Regelbedarfsstufen. Dieses Geld kannst Du dann für eine kulturelle, gesellschaftliche und politische Teilhabe am Leben nutzen.

Alter

Sozialhilfe als Grundsicherung im Alter sichert Dir wie die Hilfe zum Lebensunterhalt ein Existenzminimum, um am Leben gesellschaftlich, kulturell und politisch teilnehmen zu können. Sie kommt für Dich jedoch nur infrage, wenn Du aufgrund Deines Alters nicht mehr voll arbeiten kannst und Du kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hast. Ein tatsächlicher Rentenanspruch ist für diese Form des Sozialgeldes keine Voraussetzung.

Erwerbsminderung

Die Sozialhilfe bei Erwerbsminderung funktioniert genauso wie die Grundsicherung im Alter. Kannst Du dauerhaft keiner Arbeit mehr voll nachgehen, giltst Du als erwerbsgemindert. Du erhältst dann Zahlungen vom Sozialamt, die sich nach den Regelbedarfsstufen ausrichten. Diese kann Du dann nutzen, um aktiv am politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Gesundheit

Bist Du nicht krankenversichert, erhältst Du als Sozialhilfeempfänger einen Zugang zu Leistungen des Gesundheitssystems. In anderen Worten: Du kannst dann wie jeder andere gesetzlich krankenversicherte Bürger zum Arzt gehen und Dich dort ohne Kosten behandeln lassen. Du bist damit jedoch nicht krankenversichert. Stattdessen übernimmt der Staat die Kosten, die anfallen, wenn Du zum Arzt gehst. Dabei zahlt das Amt den Krankenkassen vierteljährig die Beiträge, die durch Deine Behandlung entstanden sind.

Die Leistungen umfassen dabei unter anderem

  • eine vorbeugende Gesundheitshilfe,
  • generelle Krankenhilfe (wenn Du z. B. eine Grippe hast) und
  • Hilfe bei der Familienplanung wie bei Schwangerschaft und Entbindung.

Bist Du nur kurzfristig (unter einem Monat) Empfänger von Sozialgeld, kannst Du nicht einfach zum Arzt gehen und Dich behandeln lassen. Stattdessen musst Du Dir vor jeder Behandlung einen Behandlungsschein holen. Das gilt nicht bei Notfällen und Behandlungen am Sonn- und Feiertag. Wohnst Du in einer Großstadt wie

  • Berlin,
  • Hamburg,
  • München,
  • Köln oder
  • Frankfurt,

gibt es eine extra Anlaufstelle, bei der Du Dich als Sozialhilfeempfänger behandeln lassen musst.

Menschen mit Behinderung

Hast Du eine

  • körperliche,
  • seelische oder
  • geistige

Behinderung, die Dich nur eingeschränkt am Leben teilnehmen lässt, unterstützt Dich das Sozialgeld dabei, Dich in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei erhältst Du in der Regel Leistungen, die den Reha-Maßnahmen einer Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung entsprechen. Das kann zum Beispiel eine Unterstützung bei der Schulbildung sein.

Das Sozialamt führt diese Maßnahmen so lange durch, bis die Ziele der Eingliederungshilfe erfüllt sind. Willst Du lieber selbst aktiv werden und Dir Maßnahmen für eine Eingliederung heraussuchen, kannst Du ein persönliches Budget beantragen. Du erhältst dann einen Geldbetrag oder Gutschein, um Dir selbst die notwendigen Leistungen zu organisieren.

Hilfe zur Pflege

Pflegebedürftige Menschen, die eine Unterstützung in ihrem täglichen Leben benötigen, erhalten im Rahmen ihrer Sozialhilfe auch eine Pflegehilfe. Das ist vor allem dann der Fall, wenn trotz eines Pflegebedarfs kein Pflegegrad vorliegt oder die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Infrage kommen dann sowohl Sachleistungen als auch Geldleistungen, beispielsweise in Form eines Pflegegeldes.

Soziale Schwierigkeiten

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Menschen, die besondere Integrationsprobleme haben oder am Rand der Gesellschaft leben. Das können zum Beispiel

  • Obdachlose,
  • ehemalige Strafgefangene,
  • Nichtsesshafte oder
  • Jugendliche

sein. Das Amt sorgt dann für eine entsprechende Beratung und Betreuung. Für Obdachlose kann das beispielsweise ein Geldbetrag zur Sicherstellung des Existenzminimums in einer Obdachlosenunterkunft sein. Daneben kümmert sich das Sozialamt um die Beschaffung einer Wohnung, eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildung. Zusätzlich sind Geld- und Sachleistungen wie Krankenkassenbeiträge und eine Bekleidungshilfe möglich.

Hilfe in anderen Lebenslagen

Nicht immer passt Deine Lebenslage in eine der oben aufgeführten Kategorien. Du kannst Dich daher trotzdem in einer Notlage befinden und einen Anspruch auf Sozialgeld haben. Dabei gibt es diese Hilfen:

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts: Diese entspricht zu einem großen Teil der Haushaltshilfe, die Du im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erhältst.
  • Altenhilfe: Die Altenhilfe berät ältere Menschen in ihrem alltäglichen Leben.
  • Blindenhilfe: Erweist sich das Blindengeld eines Bundeslandes als zu niedrig, könntest Du Anspruch auf die zusätzliche Blindenhilfe haben. Sie ist dann eine aufstockende Leistung.
  • Übernahme der Bestattungskosten: Musst Du eine Bestattung bezahlen, hast hierzu jedoch nicht das Geld, springt die Sozialhilfe ein.
  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen: Befindest Du Dich in einer Notlage, die von keinem anderen Tatbestand der Sozialhilfe abgedeckt ist, ist die Hilfe in sonstigen Lebenslagen eine Auffangform.

Wo kann ich Sozialhilfe beantragen?

Willst Du die „reguläre“ Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, ist in der Regel das Sozialamt Deiner Stadt oder Deiner Kommune der Ansprechpartner. Du kannst Deine Lage dabei sowohl telefonisch als auch persönlich angeben. Den Sozialhilfeantrag kannst Du nachreichen. Du erhältst dann rückwirkend ab Antragsstellung Geld und Unterstützung.

Menschen in besonderen Lebenslagen, wie zum Beispiel Behinderte, die in Wohnheimen wohnen, können sich an spezielle Behörden des jeweiligen Landes wenden. Jedes Bundesland hat dabei eigene Behörden und Träger, die sich um diese Menschen kümmern.

Welche Leistungen kann ich neben der Sozialhilfe empfangen?

Erhältst Du neben dem Sozialgeld andere Leistungen, kann es passieren, dass Dir das Amt Dein Sozialgeld kürzt. Das ist der Fall, wenn es sich bei der Leistung um Einkommen handelt. Wie viel das Einkommen auf Dein Sozialgeld angerechnet wird, ist von der Art der Sozialhilfe abhängig. Erhältst Du Hilfe zum Lebensunterhalt, also die reguläre Sozialhilfe, oder die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, wird Dir das Einkommen komplett von der Sozialhilfe abgezogen.

Erhältst Du Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung oder Hilfe zur Überwindung von sozialen Schwierigkeiten, wird Dir das Einkommen abgezogen, das über der Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze berechnet sich aus der Summe aus

  • dem zweifachen Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1,
  • den Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) und
  • einem möglichen Familienzuschlag von 70 Prozent des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1.

Schwerstbehinderte der Pflegestufe 4 oder 5 und Blinde müssen maximal 40 Prozent des Einkommens, das über der Einkommensgrenze liegt, abgeben.

Kindergeld?

Beim Kindergeld kommt es darauf an, ob es sich um ein volljähriges oder minderjähriges Kind handelt. Ist es volljährig, kannst Du das Kindergeld zwar weiter beziehen. Es wird Dir jedoch je nach Sozialhilfe-Art voll angerechnet oder teilweise abgezogen, sobald Du die Einkommensgrenze überschreitest. Ist Dein Kind minderjährig, zählt das Kindergeld nicht als Dein Einkommen, sondern als das des Kindes.

Wohngeld?

Erhältst Du aktuell Wohngeld, kannst Du dies neben dem Sozialgeld weiter beziehen. Es wird Dir jedoch von Deinem Sozialgeld voll abgezogen oder entsprechend angerechnet.

Elterngeld?

Beziehst Du Sozialgeld und Elterngeld gleichzeitig, rechnet Dir das Amt das Elterngeld nur an, wenn dies monatlich bei über 300 Euro liegt.

Unterhalt?

Erhältst Du von einem getrenntlebenden Ehe- oder Lebenspartner, Deinen Eltern (wenn Du minderjährig und unverheiratet bist) oder Deinen Kindern Unterhaltszahlungen, hast Du keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Dein Antrag wird dann abgelehnt.

Rente?

Je nach der Höhe Deiner Rente kann es sein, dass Du einen Anspruch auf Sozialgeld hast. Aktuell kann das bereits bei unter 823 Euro Rente sein. Oftmals legen die Behörden dem Rentenbescheid einen entsprechenden Antrag bei, wenn Du einen Anspruch auf Sozialhilfe haben könntest. Du hast keinen Anspruch darauf, wenn Dein Kind mehr als 100.000 Euro jährlich verdient. Du erhältst dann Unterhalt von Deinem Kind statt Sozialgeld.

Kommentare

Hallo,
muss im CoViD Jahr aufstocken.
Bekomme schon das ganze Jahr keine Krankenversicherung.
Soll jetzt Grundsicherung ( Sozialhilfe) beantragen.
(Bin eigentlich nicht erwerbsgemindert).

Meine Frage dazu ist:

Komme ich da wieder sofort raus, wenn ich will?

Bei Zahlungsverzicht wohl schon.

Aber wenn ich zu Alg-2 wechseln moechte, muss ich dann ein Jahr warten/ verdienen?

Wenn das Jobcenter bereit sein sollte, mir Alg-2 zu zahlen, kann ich dann vom Sozialamt über Nacht dort hin wechseln?

Ich plane einen Umzug, wo das Jobcenter meinen Antrag bearbeitet. Das ist hier (Oberbayern) nicht der Fall (das Jobcenter Starnberg hat etwas zu verbergen).
Daher muss ich Grundsicherung beantragen nach einem Jahr ohne dass ich die Krankenversicherung bekomme.

Aber komme ich da wieder raus?
Danke bereits im Voraus.
Freundlicher Gruß,
Alex

Hallo Alex,

leider fehlen Informationen, um Dir eine ausführliche Antwort zu geben. Sozialhilfe kann Angehörigen gezahlt werden, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, deren andere Mitglieder Arbeitslosengeld 2 erhalten. Die Regelsätze für Arbeitslosengeld 2 und Sozialhilfe sind gleich. Die Anträge für Alg 2 und Sozialhilfe werden beim örtlichen Jobcenter gestellt. Deshalb ist es am besten, wenn Du dort genau nachfragst oder Dich als Student beim Studentenwerk Deiner Uni informierst. Während der Covid-19-Pandemie gibt es zudem gesonderte Hilfepakete, über die Du Dich an diesen Stellen auch informieren kannst.

Viele Grüße
myStipendium