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Drittversuch nicht bestanden: Wie geht‘s weiter?

Du hast Tag und Nacht gepaukt, hast Formeln und Vokabeln auswendig gelernt und alles andere in Deinem Leben auf diese Prüfung ausgerichtet. Dann kommt das Ergebnis: durchgefallen! Und das zum dritten Mal. Jetzt heißt es erstmal: Tief durchatmen und nicht in Panik verfallen. Es ist nicht automatisch alles vorbei!

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Wenn Du den Drittversuch einer Prüfung nicht bestanden hast, droht nicht immer die Zwangsexmatrikulation!
  • Du kannst einen Widerspruch einlegen, einen Härtefallantrag stellen oder eine Klage gegen das Prüfungsergebnis einreichen.
  • Aussichten auf Erfolg hast Du allerdings nur, wenn Du nachweislich keine Schuld am Nichtbestehen trägst.
  • Sollten trotzdem alle Optionen scheitern, musst Du ehrlich zu Dir sein: War Dein Studium wirklich das Richtige für Dich?

Drittversuch nicht bestanden – und jetzt?

Du hast Tag und Nacht gepaukt, hast Formeln und Vokabeln auswendig gelernt und alles andere in Deinem Leben auf diese Prüfung ausgerichtet. Dann kommt das Ergebnis: durchgefallen! Und das zum dritten Mal. Jetzt heißt es erstmal: Tief durchatmen und nicht in Panik verfallen. Es ist nicht automatisch alles vorbei!

Normalerweise hast Du mindestens drei Versuche, eine Prüfung zu bestehen – manchmal aber auch nur zwei. Die individuelle Regelung kannst Du in der Prüfungsordnung Deiner Uni einsehen.

Wenn Du in allen Versuchen durchgefallen bist, bedeutet das die Zwangsexmatrikulation. Du darfst Dein Fach dann meistens auch an keiner anderen deutschen Uni studieren – die Sperre kann sogar verwandte Studiengänge umfassen, in denen die gesperrte Prüfung Pflichtbestandteil ist. Doch es gibt Möglichkeiten, sich zu wehren.

Woran lag’s?

Bevor Du mögliche Schritte einleitest, solltest Du am besten erst einmal etwas reflektieren und ehrlich zu Dir sein: Was waren wirklich die Gründe für das Nichtbestehen?

Hast Du Dich vielleicht zu wenig vorbereitet? Warst Du nicht ausreichend über die Prüfungsbedingungen informiert? Fehlte einfach die Motivation? Oder hattest Du gesundheitliche Probleme, vielleicht auch emotionalen Stress, der Dich an der Vorbereitung gehindert hat?

Du kannst Dich nur dann erfolgreich wehren, wenn Du nachweisen kannst, dass Du keine Schuld am Nichtbestehen trägst.

Option 1: Widerspruch

Sollten äußere Einflüsse der Grund gewesen sein, kannst Du Widerspruch wegen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern einlegen. Diesen musst Du innerhalb eines Monats (!) nach dem Prüfungsergebnis stellen. Die Frist gilt, wenn Du gleichzeitig einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hast. Wenn nicht, dann hast Du sogar ein Jahr Zeit. Wichtig: Während des Widerspruchsverfahrens hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung – Du bleibst vorläufig immatrikuliert.

Als Verfahrensfehler gelten beispielsweise unzulässiger Prüfungsstoff und ordnungswidrige Prüfungsverfahren (wenn z. B. im Multiple-Choice-Verfahren Minuspunkte für falsche Antworten vergeben wurden). Auch störende Einflüsse wie Baulärm, Kälte oder Hitze gelten genauso wie die Nichteinhaltung von Schreibzeiten, unleserliche Aufgabentexte oder unlösbare Aufgaben als Verfahrensfehler. Solche Verfahrensfehler musst Du möglichst unverzüglich während oder direkt nach der Prüfung rügen, sonst können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.

Bewertungsfehler durch den Professor sind dagegen schwieriger nachzuweisen. Denn dieser hat immer einen gewissen Beurteilungsspielraum, den man nur schwer anfechten kann. Unmöglich ist es aber nicht, denn auch ein Dozent macht Fehler!

Option 2: Härtefall

Nicht jede Uni bietet die Möglichkeit an, einen Härtefallantrag zu stellen. Informiere Dich vorher darüber. Der Härtefallantrag unterscheidet sich vom Widerspruch: Der Widerspruch richtet sich gegen die Prüfungswertung selbst, der Härtefallantrag hingegen gegen die drohende Exmatrikulation.

Der Grund für den Antrag muss nachvollziehbar sein und durch Nachweise belegt werden. Dass die Prüfung „zu schwer gewesen ist”, reicht nicht aus. Auch reine Prüfungsangst wird in der Regel nicht als Härtefallgrund anerkannt. Du solltest Dir auch überlegen, einen Anwalt aufzusuchen, denn die Wortwahl ist hier wichtig.

Du könntest Recht bekommen, wenn Du Dich während der Prüfung in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden hast. Das ist zum Beispiel nach einem Todesfall in der Familie sowie nach einer Trennung oder schweren Krankheit der Fall. Den Umstand musst Du sofort melden und am Ende entscheidet ein Ausschuss individuell über das weitere Vorgehen.

Ein Härtefallantrag kann auch nur dann Erfolg haben, wenn deutlich ist, dass Du bei einer Wiederholung bestehen würdest. D. h. hier spielen Deine allgemeinen Leistungen in der Uni eine große Rolle – gestiegene Leistungen in den Wiederholungsversuchen wirken sich positiv aus.

Option 3: Klage

Hatte keine andere Option Erfolg, gibt es immer die Möglichkeit, gegen die Zwangsexmatrikulation zu klagen. Du hast dafür einen Monat Zeit, wenn Du eine Rechtsbehelfsbelehrung bekommen hast, und ansonsten sogar ein Jahr.

Dir sollte klar sein, dass die Anwalts- und Prozesskosten sehr hoch sein können. Zum Teil richten sie sich sogar nach der Art der Prüfung. In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Manchmal hat man Glück und der AStA der Uni bietet eine kostenlose Rechtsberatung an.

Ob so eine Klage (oder eine außergerichtliche Einigung) Erfolg hat, ist pauschal schwer zu beantworten. Sie ist nur dann sinnvoll, wenn der Fehler ganz klar nicht bei Dir lag. Sei deshalb selbstkritisch und lass Dich gut von einem Anwalt beraten.

Option 4: Fachwechsel

Sollte keine Möglichkeit mehr bestehen, in Deinem Fach weiterzustudieren, musst Du wohl leider die Fachrichtung wechseln und von vorne beginnen. Die meisten Unis erlauben nämlich nicht, in einem ähnlichen Fach weiterzumachen und die Scheine anrechnen zu lassen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Informiere Dich bei Deiner Uni.

Option 5: Uniwechsel

Leider bedeutet eine Zwangsexmatrikulation auch, dass Du Dein Fach nicht mehr an einer anderen deutschen Uni studieren darfst. Die bundesweite Sperre gilt auch für verwandte Studiengänge, in denen die gesperrte Prüfung zum Pflichtprogramm gehört. Das Gleiche gilt für einen Wechsel an eine Fachhochschule. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die in der Studienordnung geregelt sind.

Was Du niemals tun darfst: Deine Exmatrikulation und das Nichtbestehen der Prüfung verschweigen. Damit machst Du Dich strafbar! Oft musst Du bei einem Uniwechsel nämlich eine eidesstattliche Erklärung abgeben.

Hängst Du trotz allem weiter an Deinem Fach fest, hast Du auch die Möglichkeit, im Ausland zu studieren.

Option 6: Neuanfang

Du hast Dein Studium nicht bestanden? Na und! Wer sagt, dass jeder studieren sollte? Überlege in Ruhe, welcher Weg nun der richtige ist. Trotz des Abbruchs hast Du in Deinem Studium viel fürs Leben gelernt.

Wie wäre es zunächst mit einem Praktikum in Deinem Wunschberuf? So kannst Du schauen, ob es überhaupt das Richtige für Dich ist. Auch eine Ausbildung ist eine solide Basis für ein erfolgreiches Berufsleben.

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Nicht den Mut verlieren!

Mache Dir keine Sorgen, dass Du nach Deinem Studienabbruch einen Fleck auf der weißen Weste im Lebenslauf hast. Vielmehr kannst Du selbstbewusst damit umgehen und in Bewerbungsgesprächen reflektiert erklären, warum das Studium nicht der richtige Weg für Dich war und warum Du trotzdem ein guter Fang bist. Führe Dein abgebrochenes Studium im Lebenslauf transparent und sachlich auf und betone im Anschreiben die erworbenen Kompetenzen und Deine zukünftigen Ziele.

Habe keine Angst vor einer Neuausrichtung Deines Lebens. Manche Sachen klappen aus einem guten Grund nicht. Erst Jahre später erkennst Du, warum die Erfahrung trotz der schweren Zeiten sinnvoll war. Fähigkeiten, die Du im Studium erworben hast, helfen Dir auch im späteren Berufsleben.

Und noch einmal: Sei ehrlich zu Dir selbst. Wenn Du grundlegende Schwierigkeiten in Deinem Studienfach hast, ist es vielleicht wirklich nicht das Richtige. Ausreichend Möglichkeiten, beruflich erfolgreich zu werden, gibt es auch abseits der Uni!