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Landeserziehungsgeld: Anspruch, Höhe & Antrag

Du wohnst in Sachsen und hast für Dein Kind keinen Kitaplatz gefunden – oder möchtest es grundsätzlich lieber selbst zu Hause erziehen? Dann hast Du eventuell die Möglichkeit, mit dem Landeserziehungsgeld finanzielle Unterstützung vom Bundesland Sachsen zu bekommen, auch wenn das Elterngeld ausgelaufen ist. In diesem Text erfährst Du, ob Du Anspruch auf die Leistung hast, mit wie viel Geld Du gegebenenfalls rechnen kannst und wo Du den entsprechenden Antrag auf Landeserziehungsgeld stellst.

Was ist das Landeserziehungsgeld?

Das Erziehungsgeld ist eine Sozialleistung des Freistaates Sachsen. Mit dem Geld will das Bundesland Eltern mit geringem Einkommen, die ihre Kinder auch nach dem ersten Lebensjahr eigenständig zu Hause erziehen und nicht in eine Kita geben, finanziell unterstützen. Eltern in Sachsen können es entweder für das zweite oder für das dritte Lebensjahr ihres Kindes beantragen.

Landeserziehungsgeld in Sachsen

Der Freistaat Sachsen ist derzeit das einzige der 16 deutschen Bundesländer, das Eltern, die ihre Kinder zu Hause erziehen wollen, noch ein sogenanntes Erziehungsgeld zahlt. Der Freistaat will das Geld einerseits als Anerkennung der Erziehungsleistung der Eltern sowie andererseits als teilweisen Ausgleich für den Lohnausfall verstanden wissen. Die Sozialleistung steht jedoch nicht allen Eltern zu, sondern richtet sich nach der Zahl der Kinder, die im betreffenden Haushalt leben, sowie nach dem Einkommen der Eltern.

Landeserziehungsgeld in anderen Bundesländern

Das Landeserziehungsgeld gab es in der Vergangenheit neben Sachsen auch in vier weiteren Bundesländern: nämlich in Bayern, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg. Mittlerweile sind die entsprechenden Programme jedoch allesamt ausgelaufen – als Letztes in Thüringen, wo Eltern für Kinder, die bis zum 30.06.2015 zur Welt kamen, noch die Leistung in Anspruch nehmen konnten. Lediglich in Bayern gibt es heute mit dem 2018 eingeführten Familiengeld noch etwas Vergleichbares. Es entstand aus der Zusammenlegung des Landeserziehungsgeldes in Bayern mit dem dortigen Betreuungsgeld.

Damit sollen Eltern von kleinen Kindern in Bayern auch nach Ablauf des Anspruchs auf Elterngeld nach den ersten 14 Monaten unterstützt werden. Es gibt jedoch beim bayerischen Landeserziehungsgeld einige Unterschiede im Vergleich zum Landeserziehungsgeld in Sachsen: Anders als in Sachsen wird das Familiengeld in Bayern nämlich unabhängig von Einkommen und Umfang der Erwerbstätigkeit gezahlt, es steht also allen Familien mit kleinen Kindern zu. Im Unterschied zu Sachsen übrigens auch denjenigen, die ihr Kind nicht zu Hause erziehen, sondern in einer Kita betreuen lassen.

Zudem fallen die Leistungen insgesamt höher aus. Pro Kind und Monat erhalten Eltern in Bayern 250 Euro, ab dem dritten Kind wie in Sachsen 300 Euro. Der Bezugsraum beträgt zwei Jahre, für ein Kind kann es also vom 13. bis zum 36. Lebensmonat insgesamt bis zu 6.000 beziehungsweise 7.200 Euro geben. Sowohl das sächsische Erziehungsgeld als auch das bayerische Familiengeld werden nicht auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Und: Wer vor dem Bezug des bayerischen Familiengeldes bereits Elterngeld beantragt und bewilligt bekommen hatte, muss für das Familiengeld nicht extra einen neuen Antrag stellen.

Wer bekommt das Landeserziehungsgeld?

Das Landeserziehungsgeld in Sachsen ist an einige Voraussetzungen gebunden, die im Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz festgehalten sind. Im Folgenden erfährst Du, welche Kriterien Du erfüllen musst, um es beantragen zu können:

  • Wohnsitz: Da Sachsen das einzige Bundesland ist, in dem Landeserziehungsgeld ausgezahlt wird, ist es natürlich von entscheidender Bedeutung, dass Du Deinen Hauptwohnsitz oder zumindest Deinen gewöhnlichen Aufenthalt auch tatsächlich im Land Sachsen hast.
  • Kinder: Um das Geld erhalten zu können, musst Du mit dem Kind im Haushalt leben, für das Du sorgeberechtigt bist. Du musst dieses Kind außerdem selbst betreuen und erziehen.
  • Kita: Grundvoraussetzung für den Anspruch ist die eigene häusliche Betreuung des Kindes. Wer sein Kind in einer staatlich geförderten Kita oder Kindertagespflege betreuen lässt, hat also keinen Anspruch auf diese Sozialleistung.
  • Erwerbstätigkeit: Antragsteller in Sachsen dürfen nicht voll erwerbstätig sein. Um Deinen Anspruch nicht zu verlieren, darfst Du daher laut gesetzlicher Regelung höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten.
  • Einkommen: Nicht nur bei der Arbeitszeit, sondern auch beim Einkommen sind Dir vom Gesetzgeber bestimmte Grenzen gesetzt. Denn die Leistung soll lediglich Familien mit geringen bis mittleren Einkommen als finanzielle Unterstützung gewährt werden. Für Verheiratete, Lebenspartner und Paare in eheähnlicher Gemeinschaft liegt die Einkommensgrenze bei jährlich 24.600 Euro netto (bei Geburt vor 31.12.2017: 17.100 Euro), Alleinerziehende haben bis zu einem Nettoeinkommen von 21.600 Euro (bei Geburt vor 31.12.2017: 14.100 Euro) im Jahr Leistungsansprüche. Wer mehr verdient, verliert seinen Anspruch auf die Sozialleistung zwar nicht vollständig. Das über der Einkommensgrenze liegende Nettoeinkommen wird jedoch auf den Anspruch angerechnet.

Wie hoch ist das Landeserziehungsgeld?

Das Landeserziehungsgeld in Sachsen wird monatlich ausgezahlt. Welcher Betrag dabei jeweils auf Deinem Konto landet, hängt von der Anzahl der Kinder im Haushalt ab – aber auch das Einkommen der Familie spielt eine Rolle. Dabei gilt: Je mehr Kinder im Haushalt leben, desto höher kann die Sozialleistung ausfallen. Hier erhältst Du einen Überblick über die Höhe:

Für das erste Kind erhältst Du monatlich 150 Euro. Stellst Du einen Antrag für Dein zweites Kind, steigt der Betrag bereits auf 200 Euro an, ab dem dritten Kind sind es monatlich sogar 300 Euro.

Liegt das Haushaltseinkommen der Eltern insgesamt bei höchstens 24.600 Euro, besteht ungeminderter Anspruch auf diese Sozialleistung. Gleiches gilt für Alleinerziehende mit einem Nettoeinkommen von bis zu 21.600 Euro. Für ein weiteres Kind erhöht sich der Freibetrag noch mal um 3.140 Euro.

Soll das Erziehungsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes ausgezahlt werden, wird das Einkommen aus dem Kalenderjahr der Geburt zugrunde gelegt, für das dritte Lebensjahr ist beim Landeserziehungsgeld Antrag das Einkommen aus dem Kalenderjahr nach der Geburt ausschlaggebend.

Liegt das Haushaltseinkommen über der Freigrenze, vermindert sich der Betrag um 5,2 Prozent des die Grenze übersteigenden Einkommens. Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Wer als Alleinerziehende statt 14.100 Euro im zu berücksichtigenden Zeitraum 15.500 Euro, also 1400 Euro über der Freigrenze, verdient hat, erhält monatlich für das erste Kind statt 150 nur noch 77,20 Euro, also immerhin noch etwas mehr als die Hälfte. Ergibt sich bei dieser Rechnung ein Betrag unter zehn Euro im Monat, dann wird er vom Bundesland Sachsen nicht mehr ausgezahlt.

Eine Extra-Regelung hat sich der Gesetzgeber aber für Familien mit besonders vielen Kindern einfallen lassen: Seit ein paar Jahren wird das Landeserziehungsgeld in Sachsen nämlich für Familien mit drei oder mehr Kindern unabhängig vom Einkommen gezahlt.

Wie lange gibt es das Landeserziehungsgeld?

Wie lange Familien das Geld erhalten, hängt davon ab, für welches Lebensjahr des Kindes sie es beantragen. Grundsätzlich kann die Leistung im dritten Lebensjahr länger bezogen werden, allerdings nur dann, wenn das Kind nach dem Ende seines 14. Lebensmonats keine Kita oder eine andere staatlich geförderte Betreuungseinrichtung besucht hat. Andernfalls gelten die gleichen Regelungen wie für das zweite Lebensjahr.

Für das erste und zweite Kind kann man im dritten Lebensjahr neun Monate Geld vom Land Sachsen erhalten, geht es um das dritte Kind, kann die Leistung sogar das gesamte dritte Lebensjahr über in Anspruch genommen werden. Im zweiten Lebensjahr dagegen sind die Bezugsräume deutlich kürzer: Für das erste Kind gibt es fünf Monate Erziehungsgeld, für das zweite Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate.

Wo kann ich das Landeserziehungsgeld beantragen?

Den Antrag auf Landeserziehungsgeld in Sachsen stellst Du bei der zuständigen Elterngeldstelle der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes. Das entsprechende Formular liegt dort schon aus. Alternativ kannst Du es jedoch auch im Internet herunterladen.

Wichtig bei der Antragstellung: Du kannst die Sozialleistung frühestens drei Monate vor der Inanspruchnahme beantragen. Falls Du erst später von dieser Leistung erfährst, kannst Du Deinen Antrag übrigens auch rückwirkend stellen. Du solltest Dir allerdings nicht zu viel Zeit dabei lassen, denn der Landeserziehungsgeld Antrag wirkt höchstens einen Monat zurück.