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Kinderzuschlag 2026: Höhe, Dauer & Anspruch

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine staatliche, finanzielle Unterstützung für Eltern, deren Einkommen nicht ausreicht, um ihre Kinder angemessen zu versorgen. Er wird zusätzlich zu dem Kindergeld gezahlt, und soll Eltern, die arbeiten, aber nur so viel wie das Existenzminimum verdienen, für ihre Arbeit belohnen.

Was ist der Kinderzuschlag?

Wenn Du mit Deiner Arbeit zwar Deinen eigenen Lebensunterhalt bezahlen kannst, aber trotzdem zu wenig Geld verdienst, um den finanziellen Bedarf von Deinem Kind oder von Deinen Kindern zu decken, kannst Du den Kinderzuschlag beantragen.

Dabei ist es egal, ob Du alleinerziehend bist, oder ob Du mit Deinem Partner zusammenwohnst, und ihr euch gemeinsam um Eure Kinder kümmert. Der Kinderzuschlag soll zusammen mit dem Kindergeld, und mit eventuell vorhandenen Anspruch auf Wohngeld ausreichen, den finanziellen Bedarf von Deinem Kind vollkommen zu decken.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Seit dem Jahr 2026 beträgt der höchstmögliche Kinderzuschuss 297 € im Monat für jedes Kind. Zusammen mit dem Kindergeld von 259 € pro Kind kommst Du damit auf bis zu 556 € pro Kind und Monat.

Wenn Dein Kind selber Geld verdient, beispielsweise durch einen Minijob, werden 45 % des Verdiensts des Kindes auf den höchstmöglichen Kinderzuschlag angerechnet:

  • Deine Tochter verdient 100 € im Monat durch das Austragen von Zeitungen. Davon werden 45 %, also 45 €, vom Kindergeldzuschlag abgezogen. Der höchstmögliche Zuschlag minimiert sich also auf 252 € im Monat.
  • Dein Sohn verdient hingegen kein eigenes Geld. Für ihn bleibt der höchstmögliche Zuschlag bei 297 €.

Falls Deine Kinder Unterhalt beziehen, oder Waisenrente bekommen, wird dieser Betrag ebenfalls von dem höchstmöglichen Kindergeldzuschlag abgezogen.

Wenn Du den Kindergeldzuschlag erhältst, profitierst Du darüber hinaus von diesen zusätzlichen Leistungen:

  • Vollständige Kostenerstattung für Tagesausflüge von Kindergärten und Schulen.
  • Vollständige Kostenerstattung von mehrtägigen Klassenfahrten oder Kindergartenfahrten.
  • Kosten für den persönlichen Schulbedarf von 195 € pro Jahr (130 € im ersten Halbjahr, 65 € im zweiten Halbjahr).
  • Die gesamten Kosten für die Fahrt in die Schule, beispielsweise das Monatsticket.
  • Kosten für Lernfördermaßnahmen.
  • Einen Zuschuss für das Mittagessen in der Schule sowie in der Kindertageseinrichtung.
  • Einen Zuschuss von 15 € im Monat für soziale oder kulturelle Aktivitäten von Deinem Kind, zum Beispiel für die Mitgliedschaft eines Sportvereins oder einer Musikschule.

Diese sogenannten Leistungen für Bildung und Teilhabe musst Du je nach Bundesland in dem Du wohnst, bei kommunalen Trägern, bei der Gemeinde, dem Landkreis, oder bei der Stadtverwaltung extra beantragen.

Wie wird die Höhe von dem Kinderzuschlag berechnet?

Wie hoch Dein Kindergeldzuschlag konkret ausfällt, hängt von diesen Faktoren ab:

  • Deinem Einkommen und Deinem Vermögen.
  • Dem Einkommen und das Vermögen von dem zweiten Elternteil.
  • Von dem Einkommen und dem Vermögen von Deinem Kind.

Was sind die Einkommensgrenzen für den Bezug von dem Kinderzuschlag?

Für den Bezug von dem Kindergeldzuschlag gibt es eine Mindesteinkommensgrenze, eine Höchsteinkommensgrenze wurde zum 1. Januar 2020 aufgehoben.

Mindesteinkommensgrenze

Das gesamte monatliche Einkommen darf für Elternpaare nicht weniger als 900 € im Monat betragen, und für Alleinerziehende nicht weniger als 600 € im Monat. Zu dem Gesamteinkommen zählen Gelder aus diesen Bereichen:

  • Bruttoeinkommen aus selbstständiger, sowie aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit.
  • Arbeitslosengeld I.
  • Krankengeld.
  • Kapitalerträge und Zinserträge.
  • Renten aus der Sozialversicherung.
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
  • Elterngeld.

Wohngeld, Kindergeld, Leistungen aus der Pflegeversicherung, sowie Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz zählen nicht zu diesem Gesamteinkommen!

Höchsteinkommensgrenze

Die Höchsteinkommensgrenze wurde zum 1. Januar 2020 abgeschafft.

Wie ändert sich die Höhe von dem Kinderzuschlag durch eigene Einnahmen?

Wenn Du und Dein Partner ein Einkommen oder ein Vermögen habt, das Eurem Mindestbedarf entspricht, steht Euch der höchstmögliche Kinderzuschlag zu.

Wenn Ihr ein höheres Einkommen bekommt, vermindert sich der Zuschlag für Euer Kind. Bei der Berechnung wird Einkommen durch Erwerbsarbeit besonders angerechnet, nämlich nur zu 45 %. Das bedeutet, dass wenn Ihr Einkommen von zum Beispiel 250 € über dem Mindestbedarf erhaltet, werden nur 112,50 € für die Senkung des Kinderzuschlages angerechnet.

Wenn Ihr Geld vom Staat erhaltet, oder Kapitaleinkünfte erhaltet, werden diese hingegen vollständig angerechnet. Dazu gehört zum Beispiel der Bezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld I.

Beim Vermögen zählt in Deutschland nur „erhebliches” Vermögen, und auch dieses wird erst ab einer Freigrenze angerechnet: 40.000 € für die antragstellende Person, zuzüglich je 15.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Eine Familie mit zwei Kindern darf also 85.000 € anrechnungsfrei besitzen (40.000 € für die antragstellende Person, 15.000 € für den Partner und je 15.000 € für die beiden Kinder). Erst Vermögen oberhalb dieser Summe mindert den Kinderzuschlag. Nicht angerechnet werden unter anderem die selbstbewohnte Immobilie und eine angemessene Altersvorsorge.

Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Die Voraussetzung für den Zuschlag für das Kind oder die Kinder ist zunächst, dass diese unter 25 Jahre alt sind. Dazu kommen noch diese Bedingungen:

  • Deine Kinder wohnen bei Dir mit im Haushalt.
  • Deine Kinder sind nicht verheiratet und nicht verpartnert.
  • In der Regel erhält der erziehungsberechtigte Elternpart den Zuschlag für das Kind, der auch das Kindergeld überwiesen bekommt.
  • Die Grenze des Mindesteinkommens wird erreicht.
  • Durch das eigene Einkommen oder das Vermögen wird zusammen mit dem Kinderzuschlag, sowie eventuell mit dem Bezug von Wohngeld, ein Bezug von Arbeitslosengeld verhindert.

Der letzte Punkt ist besonders wichtig, weil der Zuschlag für die Kinder eingeführt wurde, um Eltern einen Anreiz zu bieten, zur Arbeit zu gehen, selbst dann, wenn diese dadurch finanziell nur ein Einkommen in der Höhe oder etwas höher als den aktuelle gültigen Regelbedarf erhalten. Der Kinderzuschlag ist für Geringverdiener eingeführt worden.

Der Kindergeldzuschlag soll also dazu beitragen, den Gesamtbedarf einer Familie nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch zu decken. Kinderzuschlag und Wohngeld sind zwei Leistungen, die einen Bezug von Arbeitslosengeld verhindern sollen.

Zu dem Gesamtbedarf gehören diese Geldbedarfe:

  • Regelbedarf der Eltern.
  • Mehrbedarf.
  • Wohnkosten.

Zu dem Mehrbedarf können diese Posten gehören:

  • Mehrbedarf wegen Schwangerschaft.
  • Mehrbedarf wegen Alleinerziehung.
  • Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen.
  • Dezentrale Warmwasserversorgung.
  • Mehrbedarf wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung.

Bei der Prüfung, ob Dir der Kindergeldzuschlag zusteht, darfst Du selber entscheiden, ob Deine Mehrbedarfe in die Berechnung mit einbezogen werden sollen. Du kannst Dich hierfür kostenlos bei der Familienkasse beraten lassen. Welche Familienkasse für Dich zuständig ist, kannst Du hier herausfinden.

Nicht zu den Mehrbedarf zählen einmalige Kosten, wie beispielsweise dies hier:

  • Erstausstattung für die Wohnung oder das Kinderzimmer.
  • Mehrbedarf für Bekleidung, zum Beispiel in der Schwangerschaft.
  • Reparatur von therapeutischen Geräten.
  • Reparaturen innerhalb der Wohnung, der elektrischen Geräte, oder der Heizung.

All diese Mehrbedarfe kannst Du allerdings, wenn Du den Kindergeldzuschlag beziehst, bei Deinem Jobcenter extra beantragen!

Falls Du nach dem Berufsausbildungsfördergesetz förderungsfähig bist, also BAföG beziehen kannst, ist es für Dich nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, den Zuschlag für Dein Kind zu erhalten. Das gilt auch, wenn Du bereits in Rente bist.

Wie kann ich einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen?

Du musst den Kinderzuschlag selbstständig beantragen. Die Familienkasse ist für den Kinderzuschlag verantwortlich. Du musst den Antrag auf den Kinderzuschlag deshalb bei Deiner zuständigen Familienkasse stellen, entweder schriftlich oder online. Das Antragsformular erhältst Du entweder bei Deiner Familienkasse vor Ort, oder hier auf der Internetseite der Familienkassen. Wenn Du von dem anderen Elternteil Deines Kindes getrennt lebst, solltet ihr vor dem Antrag besprechen, wer den Zuschlag für Euer Kind erhalten soll.

In dem Antrag musst Du Deine Kontodaten angeben, Deine allgemeinen persönlichen Daten sowie die von Deinem Partner, Angaben zu dem im Haushalt lebenden Personen, und Deine laufenden Kosten, sowie Deine Einnahmen angeben.

Es bietet sich an, dass der Elternteil von Euch, der auch das Kindergeld bezieht, den Kindergeldzuschlag beantragt. Dieser wird dann nämlich einmal im Monat zusammen mit dem Kindergeld überwiesen.

Du bekommst den Zuschlag für Dein Kind ab dem Monat, an dem Du den Antrag auf den Kinderzuschlag gestellt hast. Natürlich nur dann, wenn Du alle Bedingungen erfüllst. Den Kinderzuschlag rückwirkend zu beantragen, geht nicht. In der Regel erhältst Du bei Bewilligung von dem Kindergeldzuschlag einen Bescheid für sechs Monate. Danach musst Du den Zuschlag für Dein Kind noch einmal neu beantragen.

Wenn sich etwas an Deinen finanziellen Verhältnissen verändert, Du also mehr Einnahmen bekommst, oder aber sich an Deinem Vermögen etwas ändert, dann musst Du dies der Familienkasse mitteilen! Falls sich nach dem Bewilligungszeitraum von sechs Monaten herausstellt, dass Du einen zu hohen Zuschlag für Dein Kind erhalten hast, musst Du das Geld wieder zurückzahlen.

Wie lange wird der Kinderzuschlag bewilligt?

Der Kinderzuschlag wird in Deutschland in der Regel für sechs Monate bewilligt. Dieser Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem Du den Antrag stellst. Stellst Du den Antrag also zum Beispiel am 15. Januar 2026, wird der Kinderzuschlag für den Zeitraum Januar 2026 bis Juni 2026 bewilligt.

Nach Ablauf der sechs Monate musst Du einen Folgeantrag stellen, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Diesen solltest Du rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einreichen, damit keine Zahlungslücke entsteht. Ändert sich Dein Einkommen während des laufenden Bewilligungszeitraums, hat das keinen Einfluss auf den bereits bewilligten Kinderzuschlag.