Lebst Du als Bürgergeld-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft oder einer Haushaltsgemeinschaft, kann das Auswirkungen auf Deine Bürgergeld-Zahlung haben. Wir klären auf, was eine Bedarfsgemeinschaft und eine Haushaltsgemeinschaft ausmachen und zeigen Dir, wann Du mit Abzügen oder Zuschlägen im Monat rechnen kannst.
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft (BG)?
Definition
Eine Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von mehreren Personen, die im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben. Das heißt: Kaufen die Mitglieder gemeinsam ein, waschen sie gemeinsam Wäsche, kochen sie gemeinsam und nutzen sie gemeinsam die Haushaltsgegenstände, liegt in der Regel eine Bedarfsgemeinschaft vor. Die gesetzliche Grundlage bildet § 7 Abs. 3 SGB II.
Auswirkung auf Leistungsanspruch
Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft, kann das Auswirkungen auf
- den Regelsatz, den Du vom Amt erhältst,
- den Bedarf für die Unterkunft und
- die Anrechnung von Einkommen und Vermögen der weiteren Bewohner in Deiner Bedarfsgemeinschaft
haben. Das bedeutet: Hast Du als Bürgergeld-Empfänger beispielsweise in einer Bedarfsgemeinschaft einen Partner, der arbeitet, musst Du Dir dieses Einkommen auf Deinen Regelsatz anrechnen lassen. Das ist der Fall, wenn das Einkommen für beide reicht und ihr euch gegenseitig versorgen wollt. Du erhältst dann je nach Höhe Deines Anspruchs weniger Geld oder gar kein Bürgergeld mehr. Ein Einkommen oder Vermögen von Kindern hat keine Auswirkungen auf Deinen Bürgergeld-Satz.
Das Bürgergeld ersetzt seit dem 1.1.2023 die Hartz IV-Leistungen.
Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören die Personen, die im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben. Als erwerbsfähig gelten dabei Personen im Alter zwischen 15 und 65 bis 67 Jahren (je nach Geburtsjahr bzw. Renteneintritt). Grundsätzlich gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II:
- die erwerbsfähige, hilfebedürftige Person (der Antragsteller),
- der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
- die Eltern bzw. der Elternteil eines erwerbsfähigen Kindes, das im Haushalt lebt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- der Elternteil eines erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der Partner des Elternteils, wenn dieser im selben Haushalt lebt,
- der Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn beide zusammenwohnen und füreinander einstehen, und
- die unverheirateten Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus einem Einkommen oder aus Vermögen noch nicht selbst bestreiten können und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wer gehört nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft?
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nicht
- Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus einem eigenen Einkommen oder Vermögen bestreiten können,
- dauernd getrennte Ehe- oder Lebenspartner,
- Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, und
- Kinder, die verheiratet sind.
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
Stehen Du und Dein Partner füreinander ein, bildet ihr eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. § 7 Abs. 3a SGB II nennt für diese Art der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen. Der Wille, füreinander Verantwortung zu tragen, wird dabei widerleglich vermutet, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Du lebst mit Deinem Partner länger als ein Jahr zusammen.
- Du und Dein Partner lebt mit einem gemeinsamen Kind zusammen.
- ihr versorgt Angehörige oder Kinder im Haushalt.
- ihr verfügt über das Einkommen oder das Vermögen des anderen.
Gesetzliche Vermutung
Das Gesetz geht von einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft aus, wenn Du eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllst. Das gilt in der Regel nur nicht, wenn Du mit Deinem Partner nicht verheiratet bist. Denn: Dann besteht keine Unterhaltspflicht. Das Gesetz vermutet dann nicht, dass ihr euch gegenseitig unterstützt.
Widerlegung der Vermutung
Geht der Gesetzgeber fälschlicherweise davon aus, dass Du eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllst, musst Du das Gegenteil beweisen. Wohnst Du also beispielsweise mit Deinem Partner bereits länger als ein Jahr zusammen, bildet Ihr auf dem Papier eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Trifft das in der Praxis nicht zu, solltet ihr euch gegen die Vermutung des Gesetzgebers wehren. Du kannst dazu einen Widerspruch gegen Deinen Bürgergeld-Bescheid einlegen.
Sonderfälle
Bei einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft gibt es diese Sonderfälle:
Temporäre Bedarfsgemeinschaft
Teilst Du Dir als Bürgergeld-Empfänger das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind, lebst Du mit dem anderen Elternteil nicht zusammen und ist das Kind nur hin und wieder bei Dir, liegt eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vor. Dabei gilt: Für jeden Tag, an dem Dein Kind mehr als 12 Stunden bei Dir ist, kannst Du auf Antrag anteilig pro Tag 1/30 des Regelsatzes erhalten. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Gemischte Bedarfsgemeinschaft
Leben ein Leistungsempfänger nach dem SGB II und ein Leistungsempfänger nach dem SGB XII in einem Haushalt, liegt eine gemischte Bedarfsgemeinschaft vor. Die Sozialleistungen beruhen dann auf unterschiedlichen Voraussetzungen.
Finanzieller Rahmen
Beziehst Du Bürgergeld und lebst in einer Bedarfsgemeinschaft, kannst Du mit dieser finanziellen Unterstützung vom Amt rechnen:
Regelsätze
In einer Bedarfsgemeinschaft gibt es verschiedene Regelsätze, die die Höhe von Bürgergeld festlegen. Grundsätzlich unterscheidet das Jobcenter dabei nach Alter und Personengruppe. Dabei ergeben sich diese Sätze:
- Alleinerziehende oder Alleinstehende: 563 €
- Volljähriger Partner: 506 €
- Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: 451 €
- Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren: 471 €
- Kinder zwischen 6 und 14 Jahren: 390 €
- Kinder bis 5 Jahre: 357 €
Mehrbedarf
Neben dem Regelsatz könnte Dir ein Mehrbedarf zustehen. Das heißt: Du könntest einen kleinen Zuschlag erhalten, der Dein Bürgergeld aufstockt. Dabei erhältst Du nie mehr als den Höchstsatz des Regelbedarfs, der im Jahr 2026 bei 563 € liegt. Diese Personengruppen können einen Mehrbedarf beantragen:
- Mehrbedarf für Schwangere: Schwangere können einen Aufschlag von 17 % des maßgeblichen Regelbedarfs erhalten. Das schreibt ihnen § 21 SGB II zu. Schwangere erhalten diesen ab der 13. Schwangerschaftswoche. Geht man nach dem Regelsatz für Alleinstehende, beträgt der Mehrbedarf 95,71 €.
- Mehrbedarf für Alleinerziehende: Kümmerst Du Dich als alleinerziehender Elternteil um die Pflege und Erziehung Deines Kindes, stehen Dir bis zu 36 % (202,68 €) an Mehrbedarf zu – abhängig davon, wie alt Dein Kind ist und wie viele Kinder Du hast.
- Mehrbedarf für Behinderte: Erwerbsfähige behinderte Menschen, die an einer Maßnahme zur Bildung und Teilhabe teilnehmen, erhalten bis zu 35 % als Zuschlag. Die Maßnahme muss dabei so ausgerichtet sein, dass es der Person den Einstieg ins Berufsleben ermöglichen soll.
- Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei (chronischer) Krankheit: Musst Du Dich aufgrund einer Erkrankung anders und damit kostenintensiver ernähren, erhältst Du ebenfalls einen Zuschlag. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Du eine Niereninsuffizienz, Krebs oder HIV hast. Wie hoch der Zuschlag ausfällt, ist von Deinen Ausgaben abhängig.
- Mehrbedarf für Warmwasser: Wird das Warmwasser in Deiner Wohnung nicht über eine Zentralheizung erhitzt, sondern durch einen Boiler oder Durchlauferhitzer, erhältst Du einen Zuschlag, um Deine zusätzlichen Kosten für Strom und Gas zu decken. Auch hier richtet sich der Satz nach Deinen Ausgaben.
- Mehrbedarf für Sonstiges: Neben diesen eindeutig festgelegten Kategorien für einen Mehrbedarf kannst Du auch für einige zusätzliche Ausgaben einen Ausgleich erhalten. Dazu zählt zum Beispiel die Anschaffung von ärztlich verschriebenen Pflegeprodukten.
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Definition
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere verwandte oder verschwägerte Personen zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften. Voraussetzung dabei ist, dass sich die Mitglieder gegenseitig finanziell unterstützen. Das bedeutet für die Praxis: Sie führen gemeinsam den Haushalt, teilen sich die Räume sowie die Kosten für Einkäufe. Das definiert § 9 SGB II. Es darf gleichzeitig keine Bedarfsgemeinschaft mit Bürgergeld-Empfängern vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Eltern zusammen mit ihren Kindern, die über 25 Jahre alt sind, in einem Haushalt leben. Um den Regelsatz zu berechnen, bezieht das Amt das Einkommen und Vermögen der verwandten oder verschwägerten Mitglieder nur dann ein, wenn eine Unterstützungsvermutung besteht und deren Einkommen oder Vermögen dies erwarten lässt.
Wer gehört zu einer Haushaltsgemeinschaft?
Zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören alle Personen, die mit Dir zusammenwohnen und mit Dir verwandt oder verschwägert sind. Das kann also beispielsweise Dein Bruder oder Deine Oma sein.
Wer gehört nicht zu einer Haushaltsgemeinschaft?
Nicht zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören Personen, mit denen Du nicht zusammenwohnst oder nicht verwandt oder verschwägert bist. Wohnst Du also beispielsweise mit einem Freund oder einer nicht verwandten Person in einer Wohngemeinschaft (WG) zusammen, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor. Das Einkommen von WG-Mitbewohnern ohne Paarbeziehung und mit getrennter Haushaltsführung wird nicht angerechnet.
Was ist der Kinderzuschlag?
Ein Kinderzuschlag ist ein finanzieller Zuschuss, der Eltern oder Alleinerziehenden zustehen kann, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen können, aber nicht den ihrer Kinder. Sie können dann den Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Sie erhalten diesen, wenn sie
- die Mindesteinkommensgrenze erreichen (900 € brutto bei Elternpaaren, 600 € brutto bei Alleinerziehenden),
- die Einkommensgrenze, die vor allem von ihrer Miete und anderen Mehrbedarfen abhängig ist, nicht überschreiten und
- der Familie so ein höheres Haushaltseinkommen zur Verfügung steht als beim Bezug von Bürgergeld oder Sozialgeld.
Der Zuschlag kann bei bis zu 297 € pro Kind pro Monat liegen.