Du kannst innerhalb der Regelstudienzeit BAföG beantragen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind und Du somit BAföG-Anspruch hast. Dein BAföG-Höchstsatz ist dabei von unterschiedlichen Faktoren abhängig. In bestimmten Fällen fordert das BAföG-Amt einen Leistungsnachweis von Dir. Dieser Nachweis erlaubt es dem Amt, frühzeitig einstufen zu können, ob Du voraussichtlich in der Lage sein wirst, Dein Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen.
BAföG-Leistungsnachweis: Wer benötigt ihn und wann muss ich ihn einreichen?
Das Ziel Deines Studiums soll ja sein, Deinen Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit zu erzielen. Daher wird beim Studenten-BAföG und beim elternunabhängigen BAföG ein Leistungsnachweis gefordert. Der BAföG-Leistungsnachweis im vierten Semester ist für das BAföG-Amt ein zentraler Indikator für die Einschätzung, ob Du Dein Studium während der Regelstudienzeit schaffen wirst. Du gibst Deinen Leistungsnachweis dann zusammen mit Deinem BAföG-Antrag ab. Das BAföG-Amt wird auch im Fall eines Zweitstudiums einen Leistungsnachweis fordern. Der Forderung des BAföG-Amtes solltest Du unbedingt nachkommen, da sonst Dein BAföG im Zweitstudium nicht gezahlt wird.
Eine Ausnahme gibt es beim Auslands-BAföG. Wenn Du vor dem 4. Fachsemester ins Ausland gehst, um anschließend in Deutschland das Studium zu beenden, brauchst Du im Ausland keinen Leistungsnachweis für BAföG, auch wenn Du dort das 5. Semester erreichst. Beachte bitte, dass das Auslands-BAföG ebenfalls bei der BAföG-Rückzahlung berücksichtigt wird. Falls Deine Hochschule den Auslandsaufenthalt vorschreibt, musst Du wiederum einen Leistungsnachweis für BAföG erbringen. In der Regel zählt das Auslandssemester nicht als Fachsemester (Achtung: Prüfe genau, ob das bei Deiner Hochschule der Fall ist!). Das heißt, in Deutschland ist der Leistungsnachweis für Dein BAföG ab dem 4. Semester notwendig.
Des Weiteren kannst Du beantragen, dass Du den BAföG-Leistungsnachweis erst zu einem späteren Zeitpunkt vorlegst. Dabei muss es einen gesetzlich anerkannten Grund für die Verzögerung Deines Studiums geben. Das kann z. B. Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, die Pflege naher Angehöriger, die Mitarbeit in Hochschulgremien oder das Absolvieren eines vorgeschriebenen Praktikums in den ersten vier Semestern sein. Bezüglich des Praktikums solltest Du Dich auch informieren, ob Du die Voraussetzungen für Mindestlohn im Praktikum erfüllst. Sei Dir bewusst, dass BAföG während des Praktikums gekürzt werden oder sogar entfallen kann. Eine gute Einschätzung des BAföG-Anspruchs während Deines Praktikums gibt Dir unser BAföG-Rechner.
Bei Schülern sieht dies anders aus: Um Schüler-BAföG zu erhalten ist kein Leistungsnachweis erforderlich. Allerdings kann es sein, dass Dir das BAföG-Amt die Leistungen entzieht, wenn Du zu oft „sitzen bleibst” oder zu viele Fehlzeiten aufweist.
Welche Dokumente werden als BAföG-Leistungsnachweis akzeptiert?
Wie genau sieht ein geeigneter BAföG-Leistungsnachweis aus? Akzeptierte Leistungsnachweise für BAföG sind beispielsweise Bescheinigungen der Hochschule, die beweisen, dass Du alle nötigen Prüfungen und Scheine geschafft hast. Auch eine bestandene Zwischenprüfung wird als Leistungsnachweis anerkannt – vorausgesetzt, die Prüfungsordnung sieht diese frühestens ab Ende des 3. Semesters vor und sie wurde vor Ende des 4. Semesters bestanden. Der Nachweis soll darstellen, dass innerhalb Deines Studiums alles problemlos läuft und Deinem Abschluss leistungsmäßig nichts im Wege steht. Darüber hinaus gelten auch die Ergebnisse aus dem European Credit Transfer System (ECTS) als geeigneter Leistungsnachweis, um weiterhin über BAföG gefördert zu werden. Dabei legt der jeweilige Fachbereich verbindlich fest, wie viele ECTS-Punkte bis zum Ende des 4. Semesters erreicht sein müssen.
Wichtig zu wissen: In den neuen Bachelor-Studiengängen fällt die Zwischenprüfung weg. Dein BAföG-Leistungsnachweis muss in diesem Fall also, wie bereits oben genannt (und in Abhängigkeit mit der jeweiligen Hochschule), anhand bestandener Scheine, Hausarbeiten und Prüfungen nachgewiesen werden. Das Formblatt 5 („Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG”) ist dabei das zentrale Dokument: Teil 1 füllst Du selbst aus, Teil 2 wird vom Prüfungsamt bzw. dem BAföG-Beauftragten Deines Fachbereichs ausgefüllt und unterschrieben.
Wann genau wird der Leistungsnachweis angefordert?
Wie bereits erwähnt, wird der BAföG-Leistungsnachweis erst nach dem vierten Fachsemester fällig. Um also im fünften Semester wie gehabt weitergefördert zu werden, muss der Leistungsnachweis vorliegen. Der Nachweis gilt als rechtzeitig zum Ende des 4. Semesters vorgelegt, wenn er innerhalb der ersten vier Monate des 5. Semesters eingereicht wird und die ausgewiesenen Leistungen bis Ende des 4. Semesters erbracht wurden. Sollte Deine Leistung im vierten Semester nicht ausreichen, wirst Du erst einmal nicht weiter gefördert – Du kannst den Förderungsstatus allerdings erneut erreichen, sobald Deine Leistungen wieder den Anforderungen entsprechen. In diesem Fall erfolgt eine rückwirkende Nachzahlung.
Der BAföG-Leistungsnachweis spielt auch eine Rolle, wenn Du Dein Studienfach wechseln oder eine Förderung durch die Studienabschlusshilfe bekommen möchtest – hierzu ist es selbstverständlich zwingend notwendig, dass Du zur Abschlussprüfung legitimiert bist. Auch wenn Du über die BAföG-Förderungshöchstdauer hinaus unterstützt werden möchtest, musst Du natürlich nachweisen, warum Du Dein Studium nicht in der Regelstudienzeit geschafft hast. Wichtige Gründe hierfür können Krankheiten, Auslandsaufenthalte oder Schwangerschaft sein. Seit der BAföG-Reform 2024 kannst Du nach Deinem maximalen Förderzeitraum einmalig ein sogenanntes Flexibilitätssemester in Anspruch nehmen – ohne Angabe von Gründen und einmalig pro Bachelor oder Master. Damit soll gewährleistet werden, dass Du bei einer leichten Überschreitung der Regelstudienzeit trotzdem die Möglichkeit hast, Dich voll und ganz auf Deine Abschlussarbeit zu konzentrieren.
Was steht im BAföG-Leistungsnachweis?
Der Leistungsnachweis gibt an, wie Deine Leistungen laut BAföG bis zum 4. Semester zu bewerten sind. Deine Hochschule steht also in der Pflicht, Deine Leistung zu beurteilen und dies dem BAföG-Amt unverzüglich mitzuteilen. Die Angaben dazu werden in Formblatt 5 festgehalten. Darin wird dokumentiert, welche Kurse und Seminare Du absolviert hast, welche Prüfungen Du bestanden hast und wie viele ECTS-Punkte Du erworben hast. Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 BAföG.
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