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Unterhalt in der Ausbildung

Bekommst Du als volljähriges Kind Unterhalt in der Ausbildung? Grundsätzlich schon. Hierbei muss es sich allerdings um Deine erste Ausbildung handeln. Für ein Zweitstudium steht Dir also beispielsweise kein Unterhalt zu. Unterhalt bekommst Du von beiden Eltern. Wenn Du noch bei Deinen Eltern oder einem Elternteil wohnst, hängt die Höhe Deines Unterhaltes vom Einkommen Deiner Eltern ab.

Bekommst Du als volljähriges Kind Unterhalt in der Ausbildung? Grundsätzlich schon. Hierbei muss es sich allerdings um Deine erste Ausbildung handeln. Für ein Zweitstudium steht Dir also beispielsweise kein Unterhalt zu. Unterhalt in der Ausbildung bekommst Du von beiden Eltern. Wenn Du noch bei Deinen Eltern oder einem Elternteil wohnst, hängt die Höhe Deines Unterhaltes in der Ausbildung vom Einkommen Deiner Eltern ab. Ziehst Du zum Studium von zu Hause aus, steht Dir in der Regel ein Unterhalt von 930 € im Monat zu. Je nach Situation kannst Du aber Zuschüsse für Versicherung und Studiengebühren bekommen. Wir zeigen Dir, ob und wie viel Unterhalt Dir in Deiner Ausbildung zusteht.

Unterhalt ab 18

Deine Eltern sind grundsätzlich für Dich unterhaltspflichtig. Daran ändert sich nichts, wenn Du eine Ausbildung anfängst: Als Schüler, Student oder Auszubildender hast Du auch wenn Du volljährig bist noch einen Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung.

Egal, ob Du zu Hause wohnst, oder zum Studium ausgezogen bist. In beiden Fällen steht Dir Unterhalt in der Ausbildung zu. Für den Fall, dass Du noch bei Deinen Eltern wohnst, müssen Deine Eltern ihrem Gehalt entsprechend Barunterhalt leisten. Dein Kindergeld wird dabei als Einkommen abgezogen. Lebst Du als Student nicht mehr zu Hause, entscheidet die Düsseldorfer Tabelle über den Bedarfssatz für Unterhalt in der Ausbildung bei Volljährigen. Der monatliche Unterhalt liegt im Moment bei 930 € im Monat.

Nach der Schule oder auch im Studium möchtest oder musst Du vielleicht ein Praktikum absolvieren, um Dich beruflich zu orientieren und Deine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Während dieses Praktikums muss ebenso eine Unterhaltszahlung in der Ausbildung geleistet werden, abzüglich möglicher Fahrt- oder Pauschalkosten.

Unterhalt für Studenten

Grundsätzlich hast Du auch als Student einen Anspruch auf Unterhalt in der Ausbildung von Deinen Eltern. Folgende Kriterien sind dabei ausschlaggebend:

1. Wohnst Du noch bei Deinen Eltern oder nicht?

Der Unterhaltsanspruch volljähriger Studenten und Auszubildender, die nicht mehr zu Hause wohnen, liegt 2023 bei 930 € im Monat. Bis zu 410 € für ein Zimmer oder eine Wohnung inklusive Warmmiete und weiteren Nebenkosten sind darin enthalten. Nicht enthalten sind hingegen Beiträge für Pflege- oder Krankenversicherung oder Studiengebühren.

Falls Du jedoch noch zu Hause wohnst, kannst Du auch Unterhalt in der Ausbildung bekommen. Hier richtet sich der Unterhalt in der Ausbildung nach dem Gehalt Deiner Eltern und wird mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

2. Hast Du regelmäßige oder bestimmte Einkünfte?

Wenn Du beispielsweise einen Nebenjob hast, stellt sich bezüglich der Unterhaltspflicht die Frage, ob dieser nur gelegentlich oder regelmäßig ausgeübt wird. Ein Teil des Gehalts eines festen Minijobs muss nämlich auf den Unterhalt Deiner Ausbildung angerechnet werden. Mindestens 100 € bleiben aber auch hier für bestimmte Aufwendungen anrechnungsfrei. Das Einkommen eines Gelegenheitsjobs hingegen, der nur während der Ferien ausgeübt wird, wird generell nicht angerechnet.

Bestimmte Einkünfte anderer Art spielen für den Unterhalt in der Ausbildung ebenso eine Rolle und werden auf Unterhaltszahlungen angerechnet. Dazu gehören:

  • Ein eigenes Vermögen (abzüglich eines Notfall-Betrags von 5.000 €)
  • BAföG-Zahlungen
  • Beiträge von Stipendien
  • Kindergeld (bis zur Altersgrenze von 25)
3. Hast Du Dein Studienfach gewechselt?

Manchmal kommt es vor, dass Du erst nach ein paar Semestern im Studium merkst, dass der Wechsel Deines Studienfaches sinnvoll wäre. Die Beendigung der Unterhaltspflicht in der Ausbildung ist davon aber generell nicht betroffen, solange der Wechsel spätestens bis zum Ende des 3. Semesters geschieht.

4. Wie schnell hast Du Dein Studium abgeschlossen?

Auf was Du bei Unterhalt in der Ausbildung achten solltest, sind die durchschnittliche Studiendauer und die Regelstudienzeit Deines Faches. Wenn Du außergewöhnlich lange für Dein Studium brauchst und die Semester ohne ein Weiterkommen nach und nach verstreichen lässt, könnte dies negative Konsequenzen für Deinen Kindesunterhalt in der Ausbildung haben.

Verzögert sich Dein Studium durch ein begleitendes Praktikum, das in der Studienordnung aber vorgeschrieben wird, gilt auch hier: Kindesunterhalt ab 18 wird weitergezahlt.

Keine Rolle für den Kindesunterhalt ab 18 spielt dagegen die Fortführung eines M.A.-Studiengangs nach dem Bachelor-Abschluss, wenn sich dieser inhaltlich und zeitlich nah anschließt. Die Unterhaltspflicht in der Ausbildung greift auch in diesem Fall.

5. Gibt es besondere Absprachen mit Deinen Eltern?

Haben Deine Eltern Dir zugesichert, dass Du einen Teil Deines Studiums im Ausland verbringen darfst, sind Deine Eltern verpflichtet, auch dafür die Kosten zu tragen. Eine Ausnahme für diesen besonderen Fall von Unterhalt bei der Ausbildung tritt in Kraft, wenn es keine Absprache gibt und Deine Eltern die finanzielle Belastung nicht auf sich nehmen können oder Dein Auslandsaufenthalt keinen Mehrwert und Nutzen für das Studium besitzt.

Unterhalt in der Ausbildung: Höhe

Wie viel Unterhalt Du in der Ausbildung bekommst, hängt zum einem davon ab, ob Du noch zu Hause wohnst und zum anderen vom Gehalt Deiner Eltern.

1. Szenario: Du wohnst noch zu Hause:

Die Höhe von Unterhalt für ein Kind, das während der Ausbildung zu Hause wohnt, richtet sich grundsätzlich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese bietet eine Grundlage für die Berechnung von Kindesunterhalt während der Ausbildung. Dabei wird der Anspruch sowohl für minderjährige Kinder, als auch der Unterhalt ab 18 berücksichtigt.

Beachten solltest Du, dass diese Tabelle lediglich eine Richtlinie darstellt und nicht gesetzlich verankert ist. Seit dem 01.01.2023 gelten folgende Zahlen:

Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen

Bis 1.900 €

Alter des Auszubildenden

12-17 Jahre

588 €

Ab 18 Jahre

628 €

Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen

1.901 - 2.300 €

Alter des Auszubildenden

12-17 Jahre

618 €

Ab 18 Jahre

660 €

Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen

2.301 - 2.700 €

Alter des Auszubildenden

12-17 Jahre

647 €

Ab 18 Jahre

691 €

Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen

2.701 - 3.100 €

Alter des Auszubildenden

12-17 Jahre

677 €

Ab 18 Jahre

723 €

Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen

3.101 - 3.500 €

Alter des Auszubildenden

12-17 Jahre

706 €

Ab 18 Jahre

754 €

Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen

3.501 - 3.900 €

Alter des Auszubildenden

12-17 Jahre

753 €

Ab 18 Jahre

804 €

Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen

3.901 - 4.300 €

Alter des Auszubildenden

12-17 Jahre

800 €

Ab 18 Jahre

855 €

Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen

4.301 - 4.700 €

Alter des Auszubildenden

12-17 Jahre

847 €

Ab 18 Jahre

905 €

Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen

4.701 - 5.100 €

Alter des Auszubildenden

12-17 Jahre

894 €

Ab 18 Jahre

955 €

Netto-Einkommen des Unterhaltspflichtigen

5.101 - 5.500 €

Alter des Auszubildenden

12-17 Jahre

941 €

Ab 18 Jahre

1.005 €

Bei einem Einkommen über der Summe von 5.500 € entscheidet immer der Einzelfall. Außerdem musst Du bedenken, dass ein mögliches Ausbildungsgehalt auf die Unterhaltszahlungen angerechnet wird und die Unterhaltspflicht entsprechend reduziert werden kann.

2. Szenario: Du wohnst nicht mehr zu Hause:

Der Betrag für Unterhalt mit 18 für Kinder, die nicht mehr zu Hause leben, liegt bei 930 € im Monat. Davon sind 410 € für Miet- und Nebenkosten gedacht.

Unterhalt in der Ausbildung: Voraussetzungen

Jedes volljährige Kind hat während seiner ersten beruflichen Ausbildung Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Während Deine Eltern Dir also beim Erststudium finanziell unter die Arme greifen müssen, entfällt diese Pflicht bei einem Zweitstudium.

Grundsätzlich gilt: Nach dem erfolgreichen Abschluss einer ersten Ausbildung, besteht danach kein Anspruch für Kindesunterhalt ab 18 Jahren. Nur ein Wechsel des Berufes bzw. des Studienfaches oder eine gesundheitliche Einschränkung, die das Ausüben der Erstausbildung nicht mehr ermöglicht, kann die Unterhaltspflicht in der Ausbildung weiter rechtfertigen. Dies wird aber im Einzelfall entschieden. Mit dem Beginn eines Zweitstudiums hast Du also keinen Anspruch auf Kindesunterhalt ab 18.

Entscheidest Du Dich erst nach einer Lehre und anschließendem Fachabitur für ein Studium, gilt keine Unterhaltspflicht in der Ausbildung mehr. Lediglich dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass Deine Eltern Deine Begabung unterschätzt haben (Dich z. B. auf die Realschule anstatt das Gymnasium gebracht haben), gilt eine Ausnahme in der Beendigung der Unterhaltspflicht.

Wenn Du eine Lehre absolvierst und danach ein Studium aufnimmst, ist die Voraussetzung für den Unterhalt ab 18 in der Ausbildung die Aufnahme eines berufsnahen Studiums als Fortführung der Ausbildung (z. B. ein BWL-Studium nach einer Lehre zur/m Bankkauffrau/-mann).

Hast Du studiert und den B.A. und M.A. bereits erfolgreich hinter Dich gebracht und möchtest nun promovieren, ist die wichtigste Frage für den Unterhalt in der Ausbildung, ob die Promotion im weitesten Sinne zur Ausbildung dazugehört oder nicht. Generell gilt hier nämlich, dass bessere Berufschancen mit dem Doktortitel den Unterhalt bei Volljährigkeit nicht rechtfertigen und dieser eher entfällt. Mögliche Ausnahmen können Fächer wie Medizin sein, in denen eine Promotion praktisch zur Ausbildung dazugehört.

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Geld geschenkt:

Leistungen kostenlos:

Sparmöglichkeiten: